Definition und Begriffsbestimmung: Schwarzfahrer
Als Schwarzfahrer wird in der deutschen Umgangssprache eine Person bezeichnet, die öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benutzt. Der Begriff ist nicht amtlich und taucht in Gesetzestexten nicht auf, ist jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet. Die korrekte rechtliche Bezeichnung für das Verhalten des Schwarzfahrens ist „Erschleichen von Leistungen“ gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB).
Rechtsgrundlagen des Schwarzfahrens
Strafrechtliche Einordnung (§ 265a StGB)
Das Erschleichen von Leistungen ist im deutschen Strafrecht gemäß § 265a StGB geregelt. Dort heißt es:
„Wer die Beförderung durch ein Verkehrsmittel …, ohne das Entgelt zu entrichten, sich erschleicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Tatbestandsmerkmal „erschleichen“ umfasst Verhaltensweisen, bei denen sich ein Täter unter Umgehung von Kontrollen oder durch Täuschung Zugang zur Beförderung verschafft, ohne einen Fahrschein zu lösen.
Tatbestandsmerkmale
- Objektiver Tatbestand:
Betroffen ist die Beförderung durch Verkehrsmittel (z. B. Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Zug). Das Entgelt muss umgangen werden, häufig durch das Betreten der Verkehrsmittel ohne Ticket oder das angekündigte Ziel nicht zu bezahlen.
- Subjektiver Tatbestand:
Die Handlung muss vorsätzlich erfolgen. Ein Versehen oder Irrtum erfüllt die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale in der Regel nicht.
- Tathandlung:
„Erschleichen“ setzt kein ausdrückliches Täuschen voraus, sondern schon das einfache Nutzen der Beförderung ohne gültigen Fahrausweis genügt den Anforderungen.
Strafmaß
Die Strafe liegt im Regelfall zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Im Einzelfall sind auch Einstellung des Verfahrens oder das Angebot einer „Verfahrensabkürzung“ durch den Verkehrsbetrieb möglich.
Versuch
Auch der Versuch des Erschleichens von Leistungen ist gemäß § 265a StGB strafbar.
Ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte
Zusätzlich zur strafrechtlichen Relevanz handelt es sich beim erstmaligen Fahren ohne Fahrschein regelmäßig um eine Beförderungserschleichung nach den Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen. Hier tritt der zivilrechtliche Aspekt, das erhöhte Beförderungsentgelt (umgangssprachlich „Strafzettel“ oder „Strafzuschlag“), in Kraft.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Verkehrsunternehmen erheben bei fehlendem Fahrausweis in der Regel ein erhöhtes Beförderungsentgelt (§ 9 Personenbeförderungsgesetz – PBefG). Dieses liegt aktuell meist bei 60 Euro (Stand: 2024).
Anspruchsgrundlage
Die Pflicht zur Zahlung ergibt sich aus der jeweiligen Beförderungsordnung, die als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Beförderungsvertrags ist.
Geltendmachung und Verjährung
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist eine Geldforderung, die der zivilrechtlichen Verjährung unterliegt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Vertragsrechtliche Auswirkungen
Wer ohne Fahrschein einsteigt, kommt mit dem Verkehrsunternehmen einen Beförderungsvertrag zu allgemeinen Bedingungen ein. Die Fahrt ohne Ticket stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar und kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Strafprozessuale Besonderheiten
Anzeige und Strafantrag
Fahrten ohne gültigen Fahrausweis werden in der Regel von Sicherheitsdiensten oder Kontrollpersonal festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die Strafverfolgung erfolgt häufig durch private oder kommunale Verkehrsunternehmen.
Wiederholungsfälle
Bei Mehrfachtätern oder wiederholtem Erschleichen von Leistungen häufen sich regelmäßig Anzeigen, die zu einer Anklage, Verurteilung und gegebenenfalls auch zur Freiheitsstrafe führen können, insbesondere bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
Sozial- und Resozialisierungsaspekte
Kritik und Reformüberlegungen
Das strafrechtliche Vorgehen gegen Schwarzfahrer wird in der juristischen und gesellschaftlichen Diskussion als teilweise unverhältnismäßig betrachtet. Insbesondere wird kritisiert, dass das Missverhältnis zwischen der Bagatelltat und möglichen strafrechtlichen Folgen bis hin zur Freiheitsstrafe steht. Reformüberlegungen reichen von einer ersatzlosen Streichung der Strafbarkeit bis hin zu einer intensiveren sozialrechtlichen Unterstützung für Betroffene, insbesondere Personen ohne ausreichende Mittel.
Präventionsmaßnahmen und Sonderregelungen
Prävention
Städte, Kommunen und Verkehrsverbünde setzen zunehmend auf Präventionsprogramme und Sozialtarife zur Reduzierung von Schwarzfahren, etwa durch vergünstigte Sozialtickets oder Aufklärungskampagnen.
Bagatelldelikte und Geringwertigkeit
Einzelfälle können von der Staatsanwaltschaft als sogenannte Bagatell- oder Geringwertigkeitsdelikte betrachtet und das Verfahren nach den §§ 153, 153a Strafprozessordnung (StPO) gegen Auflagen eingestellt werden.
Sonstige rechtliche Folgewirkungen
Öffentliche Datenregister
Eine Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen kann im Führungszeugnis eingetragen werden. Bei Mehrfachtätern kann dies Konsequenzen im strafrechtlichen Wiederholungsfall oder bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst haben.
Mögliche Ersatzfreiheitsstrafe
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt werden, droht gemäß § 43 StGB die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe, bei der pro Tagessatz eine entsprechende Haft verbüßt werden muss.
Rechtliche Entwicklung und aktuelle Tendenzen
Gesetzesänderungen und Initiativen
Es gibt fortlaufend politische und rechtliche Debatten zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens. Verschiedene Bundesländer und Interessensvertretungen fordern eine Herabstufung zum reinen Ordnungswidrigkeitentatbestand oder alternative Sanktionsmechanismen.
Literatur und weiterführende Hinweise
- Strafgesetzbuch (StGB), § 265a Erschleichen von Leistungen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 195 Verjährung
- Rechtsprechung: Bundesgerichtshof (BGH) zur Auslegung des „Erschleichens“
- Stellungnahmen von Verkehrsunternehmen und Sozialverbänden zu Reformvorschlägen
Fazit:
Das „Schwarzfahren“ ist rechtlich als Erschleichen von Leistungen sowohl straf- als auch zivilrechtlich relevant. Die Konsequenzen für Betroffene können erheblich sein und reichen von erhöhtem Beförderungsentgelt über Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Die gesellschaftliche und rechtspolitische Diskussion über eine angemessene Sanktionierung ist weiterhin im Gange und beeinflusst die zukünftige Entwicklung des Rechtsrahmens.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen beim erwischt werden als Schwarzfahrer?
Wer beim Schwarzfahren, also bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, erwischt wird, macht sich nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) der Erschleichung von Leistungen strafbar. Dies kann mit einer Geldstrafe oder, in schweren Fällen, einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Zusätzlich wird in der Regel zunächst ein erhöhtes Beförderungsentgelt („Strafzettel“) fällig, dessen Höhe meist zwischen 60 und 120 Euro liegt, abhängig vom Verkehrsunternehmen und der Region. Erfolgt eine wiederholte Schwarzfahrt oder die falsche Angabe von Personalien, kann die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren einleiten. Bei mehrfachen Wiederholungstätern kommt es häufig zu Anklagen und gerichtlichen Verfahren. Zu beachten ist, dass neben der strafrechtlichen auch eine zivilrechtliche Komponente besteht: Das Verkehrsunternehmen kann Schadensersatz für die unrechtmäßige Inanspruchnahme seiner Leistung fordern.
Wird bei Schwarzfahren immer direkt eine Anzeige erstattet?
Ob tatsächlich immer eine Strafanzeige erstattet wird, hängt vom Einzelfall und den jeweiligen Richtlinien des Verkehrsunternehmens ab. In der Praxis wird beim ersten Ertappen oft lediglich das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben und keine Anzeige erstattet, sofern der Fahrgast seine Identität korrekt angibt und bezahlt. Bei wiederholten Verstößen oder im Verdacht auf Vorsatz, etwa beim Gebrauch gefälschter Tickets oder bei falschen Angaben zur Person, sind die Verkehrsunternehmen aber verpflichtet, eine Anzeige zu erstatten. In bestimmten Kommunen gilt die „zweimal schwarz, einmal Anzeige“-Regel, wobei ab dem zweiten Mal zwingend ein Strafantrag gestellt wird.
Wie muss sich ein Kontrollpersonal rechtlich beim Erkennen eines Schwarzfahrers verhalten?
Das Kontrollpersonal, auch Fahrscheinprüfer genannt, hat weder polizeiliche Befugnisse noch ein Hausrecht, aber sie dürfen zur Feststellung der Personalien nach Vorlage eines Ausweises fragen und das erhöhte Beförderungsentgelt verlangen. Sie sind verpflichtet, Schwarzfahren sachlich und ohne Gewalt zu ahnden. Wird die Feststellung der Identität verweigert, dürfen sie die Polizei hinzuziehen, die dann die Berechtigung besitzt, die Personalien festzustellen. Körperlicher Zwang, Festhalten oder Durchsuchen durch das Kontrollpersonal ist rechtlich unzulässig und nur der Polizei gestattet. Das Kontrollpersonal muss seine Berechtigung durch einen Dienstausweis nachweisen können.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene, gegen eine verhängte Strafe vorzugehen?
Betroffene können gegen die Forderung des erhöhten Beförderungsentgelts Widerspruch beim Verkehrsunternehmen einlegen, wenn sie z.B. nachweisen können, dass sie im Besitz eines gültigen Fahrscheins waren, dieser aber defekt oder nicht lesbar war. Dies sollte schnell und möglichst mit Belegen geschehen. Gegen einen Strafbefehl wegen Erschleichung von Leistungen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren wird dann vor Gericht weitergeführt, wobei der oder die Beschuldigte sich verteidigen kann. Anwaltlicher Rat wird insbesondere empfohlen, wenn eine gerichtliche Verhandlung droht oder der Tatvorwurf nicht zutrifft.
Welche Rolle spielt die Fahrlässigkeit oder das „versehentliche“ Schwarzfahren im Recht?
Das Strafrecht unterscheidet zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Der Straftatbestand nach § 265a StGB setzt in der Regel Vorsatz voraus. Wer beispielsweise irrtümlich eine falsche Fahrkarte erworben hat oder aus Versehen ein vergessenes Abonnement nicht mitführt, handelt nicht zwangsläufig vorsätzlich. Allerdings ist bei grober Fahrlässigkeit (z. B. bekanntes Auslaufen eines Tickets und nicht rechtzeitige Verlängerung) dennoch zumindest eine Ordnungswidrigkeit möglich. Viele Verkehrsunternehmen gewähren, insbesondere bei Zeitkarteninhabern, eine gewisse Nachfrist zur Nachreichung des Tickets, in der das erhöhte Beförderungsentgelt auf eine Bearbeitungsgebühr reduziert werden kann.
Werden Einträge wegen Schwarzfahrens ins Führungszeugnis aufgenommen?
Ob eine Verurteilung wegen Schwarzfahrens ins Führungszeugnis aufgenommen wird, hängt von der verhängten Strafe ab. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erscheinen in der Regel nicht im einfachen Führungszeugnis, wohl aber in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister. Wiederholte oder erheblich schwerere Straftaten können jedoch zu einer Eintragung auch im einfachen Führungszeugnis führen, was Auswirkungen auf bestimmte Berufe oder Aufenthaltsstatus haben kann.
Gilt Schwarzfahren auch bei vergessener Monatskarte oder defektem Automaten als Straftat?
Das reine Vergessen eines gültigen Tickets oder eine Fehlfunktion eines Automaten wird nicht automatisch als Schwarzfahren gewertet, sofern der Fahrgast nachweisen kann, dass er im Besitz eines gültigen Fahrscheins ist oder nachweislich alles Zumutbare unternommen hat, um einen Fahrschein zu erwerben (z.B. durch sofortige Meldung beim Personal). Viele Verkehrsunternehmen geben in solchen Fällen die Möglichkeit, das Ticket nachträglich vorzulegen oder eine Störung zu melden. Wird jedoch kein Nachweis erbracht, drohen die gleichen rechtlichen Konsequenzen wie beim vorsätzlichen Schwarzfahren.