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Schwägerschaft


Schwägerschaft – Begriff und rechtliche Einordnung

Die Schwägerschaft ist ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis, das durch eine Eheschließung zwischen einer Person und den Verwandten des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin entsteht. Schwägerschaft gehört zu den sogenannten Schwägerschaftsverhältnissen (lateinisch: affinitas), die im Gegensatz zur Blutsverwandtschaft ausschließlich aufgrund einer Ehe oder – in bestimmten Rechtsordnungen – durch andere institutionalisierte Partnerschaften begründet werden. Die Schwägerschaft spielt im deutschen Recht insbesondere im Familienrecht, Erbrecht und teilweise im Sozialrecht eine Rolle.

Begriffliche Abgrenzung und Systematik

Die Schwägerschaft ist von der Verwandtschaft zu unterscheiden. Während Verwandtschaft auf Abstammung beruht (§ 1589 BGB), entsteht Schwägerschaft durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 1590 BGB). Die Schwägerschaft endet grundsätzlich nicht durch Scheidung oder Auflösung der Ehe – sie bleibt nach deutschem Recht bestehen.

Parteien der Schwägerschaft

Es gibt verschiedene Formen der Schwägerschaft, abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis:

  • Schwager und Schwägerin: Bezeichnet werden die Geschwister des Ehegatten/der Ehegattin sowie deren Ehepartner als Schwager bzw. Schwägerin.
  • Schwiegerverhältnis: Der Begriff „Schwieger-“ (z.B. Schwiegervater, Schwiegermutter) beschreibt die Beziehung der Eltern eines Ehepartners zu dem anderen Ehepartner.

Schwägerschaft im Familienrecht

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigste rechtliche Vorschrift ist § 1590 BGB, wonach die Verwandten eines Ehegatten in derselben Linie und demselben Grad mit dem anderen Ehegatten schwägerschaftlich verbunden sind. Daraus folgt die Unterscheidung zwischen gerader Linie (z.B. Schwiegervater, Schwiegermutter) und Seitenlinie (z.B. Schwager, Schwägerin).

Auswirkungen der Schwägerschaft

  1. Heiratsverbote wegen Schwägerschaft:

Nach § 1307 BGB besteht ein Eheverbot mit Verwandten in gerader Linie sowie in bestimmten Fällen auch mit Schwägern/Schwägerinnen erster Linie, sofern die vorherige Ehe tatsächlich vollzogen wurde und nicht durch Tod oder Auflösung beendet ist.

  1. Zeugnisverweigerungsrecht:

Im Zivilprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) sowie im Strafprozess (§ 52 Abs. 1 StPO) steht Schwägern und Schwägerinnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Damit werden schwägerschaftliche Beziehungen bei der Wahrung von familiären Interessen rechtlich besonders geschützt – ähnlich wie bei Blutsverwandten.

  1. Unterhaltspflichten:

Schwägerschaft begründet keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Während Eltern, Kinder und Ehegatten einander zum Unterhalt verpflichtet sind (§§ 1601 ff. BGB), besteht zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern keine generelle Unterhaltspflicht. Allerdings können im Einzelfall ausnahmsweise besondere Verpflichtungen entstehen, etwa nach einer Scheidung und im Rahmen des sogenannten „Schwiegerelternprivilegs“ (§ 2050 BGB) im Erbrecht.

Schwägerschaft im Erbrecht

Schwäger und Schwägerinnen sind im deutschen Erbrecht nicht erbberechtigt (§§ 1924 ff. BGB). Ein gesetzliches Erbrecht besteht ausschließlich für Blutsverwandte und Ehepartner. Schwäger und Schwägerinnen können jedoch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) als Erben eingesetzt werden. Eine Besonderheit gilt hinsichtlich des Pflichtteilsrechts: Schwäger sind nicht pflichtteilsberechtigt, da dieses Recht ebenfalls nur nahen Verwandten vorbehalten ist.

Schwägerschaft im Sozialrecht

Im Sozialrecht wird Schwägerschaft gelegentlich relevant, beispielsweise bei der Prüfung von Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Hier wird untersucht, ob und inwiefern wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Schwägern entstehen, wobei ein Anspruch oder eine Verpflichtung jedoch häufig nicht angenommen wird.

Schwägerschaft im internationalen Recht

Die Rechtsfolgen der Schwägerschaft können nach ausländischen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Insbesondere bei binationalen Ehen und Lebenspartnerschaften ist auf abweichende Regelungen zu achten, etwa hinsichtlich des Schwägerschaftsgrades und potenzieller Eheschließungsverbote.

Schwägerschaft und Ende der Ehe

Bemerkenswert ist, dass die Schwägerschaft auch nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung oder Tod) fortbesteht. Die rechtlich anerkannte Schwägerschaft bleibt damit bestehen, was insbesondere im Zeugnisverweigerungsrecht rechtliche Relevanz behält.


Zusammenfassung

Schwägerschaft ist ein rechtlich definiertes Verhältnis, das aus der Ehe entsteht und vielfältige familien-, erbrechtliche sowie prozessuale Konsequenzen haben kann. Sie unterliegt eigenen gesetzlichen Regelungen, ist klar von der Blutsverwandtschaft abzugrenzen und hat eine fortdauernde Wirkung über das Ende der Ehe hinaus. Im deutschen Recht werden Schwager, Schwägerin, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwiegersohn und Schwiegertochter differenziert behandelt. Rechte und Pflichten aus der Schwägerschaft ergeben sich in erster Linie aus spezialgesetzlichen Regelungen und hängen stark vom jeweiligen Rechtsgebiet ab.


Literaturverzeichnis

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Hinweis: Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für spezielle Einzelfragen sollte die jeweilige aktuelle Rechtslage überprüft werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten haben Schwäger und Schwägerinnen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge?

Im deutschen Erbrecht sind Schwäger und Schwägerinnen ausdrücklich keine gesetzlichen Erben. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass nur Verwandte des Verstorbenen und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner im Sinne des § 1931 BGB erbberechtigt sind. Schwäger fallen nicht unter diesen Personenkreis, da sie rechtlich weder verwandt noch verschwägert im Sinne des Erbrechts sind. Das Verwandtschaftsverhältnis entsteht nur durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person, und endet auch mit deren Auflösung. Möchte eine Person ihren Schwager oder ihre Schwägerin als Erben begünstigen, ist dies ausschließlich durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags möglich. Im Gegenteil: Im Pflichtteilsrecht (§ 2303 BGB) sind Schwäger ebenfalls nicht einbezogen. Daher bestehen auch keine Pflichten wie die Herausgabe von Nachlassgegenständen oder die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten. Anders sieht es beim sogenannten gesetzlichen Voraus (§ 1932 ff. BGB) aus, den ausschließlich Ehegatten oder Lebenspartnern zusteht, nicht jedoch Schwägern.

Können Schwäger gerichtlich zur Auskunft verpflichtet werden, etwa im Rahmen von Unterhaltsstreitigkeiten?

Schwäger und Schwägerinnen sind nach deutschem Recht grundsätzlich nicht zu Auskunftsleistungen über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse verpflichtet, wenn es sich um Unterhaltsstreitigkeiten zwischen direkten Familienmitgliedern handelt. Das Auskunftsrecht über Einkommen, Vermögen und andere Unterhaltsrelevante Daten besteht nach § 1605 BGB ausschließlich unter Verwandten in gerader Linie (z.B. Eltern-Kind). Schwäger sind zwar über die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Unterhaltspflichtigen verschwägert, aber daraus ergeben sich keine Mitwirkungspflichten im Unterhaltsrecht. Sie können erst dann zur Mitwirkung verpflichtet werden, wenn sie in anderer Funktion, etwa als Vertreter eines Beteiligten oder als Auskunfts- bzw. Zeugenperson, beteiligt sind. Informationen dürfen sie dann aber verweigern, soweit sie sich auf ein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (siehe § 383 ZPO).

Besteht ein gesetzliches Umgangsrecht zwischen Schwägern und Schwägerinnen und den Kindern des jeweils anderen Partners?

Das gesetzliche Umgangsrecht nach § 1685 BGB steht bestimmten engen Bezugspersonen des Kindes zu, insbesondere Großeltern und Geschwistern. Schwäger und Schwägerinnen werden im Gesetz nicht ausdrücklich als umgangsberechtigte Personengruppe genannt. Ein Umgangsrecht kann jedoch unter besonderen Umständen eingeräumt werden, wenn zu dem Kind ein sozial-familiäres Band besteht und der Umgang dem Kindeswohl dient. In diesem Fall prüft das Familiengericht die jeweiligen Umstände und kann in Ausnahmefällen Schwägern ein Umgangsrecht zuerkennen, allerdings nur dann, wenn eine enge persönliche Bindung unabhängig vom bloßen Schwägerschaftsverhältnis vorliegt. Dieses Recht ist restriktiv und wird nicht automatisch aus der Schwägerschaft abgeleitet.

Haben Schwäger und Schwägerinnen ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht?

Nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) steht Schwägern und Schwägerinnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das bedeutet, sie können die Aussage verweigern, wenn sie mit einer Partei des Verfahrens verschwägert sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehe oder Lebenspartnerschaft, die die Schwägerschaft begründet hat, noch besteht. Kommt es im Verfahren zu einer Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft, bleibt das Zeugnisverweigerungsrecht für zurückliegende Sachverhalte bestehen. Die Verweigerung ist auch dann möglich, wenn Schwäger im weiteren Sinne – beispielsweise angeheiratete Neffen oder Nichten – betroffen sind, sofern das verwandtschaftliche Verhältnis im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Können Schwager und Schwägerin gemeinsam ein Familienunternehmen führen und wie ist die rechtliche Stellung hierbei?

Aus rechtlicher Sicht steht einer gemeinsamen Führung eines Familienunternehmens durch Schwager und Schwägerin nichts entgegen. Gesellschaftsverträge, insbesondere solche von Personengesellschaften wie der GbR oder der OHG, können frei gestaltet werden und bedürfen keiner familiären Verbindung der Gesellschafter. Schwäger genießen keine Sonderrechte, Vorteile oder Pflichten gegenüber anderen Gesellschaftern einzig aufgrund ihres familienrechtlichen Status. Die rechtliche Stellung ergibt sich allein aus dem Gesellschaftsvertrag und der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens. Eine besondere Mitwirkungspflicht, Sonderhaftung oder ein Vetorecht besteht für Schwäger nicht kraft ihres Familienstands.

Werden Schwäger im Steuerrecht als Angehörige behandelt und gibt es hier rechtliche Auswirkungen?

Im Steuerrecht, insbesondere im Einkommensteuerrecht (§ 15 AO), werden Schwäger als sogenannte „Angehörige“ behandelt. Dies hat eine Vielzahl von rechtlichen Folgen, zum Beispiel im Rahmen der steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Verträge zwischen Schwägern müssen, wenn sie steuerlich anerkannt werden sollen, genauso klar, eindeutig und wie unter fremden Dritten abgeschlossen sein. Im Erbschaftsteuerrecht hingegen gelten Schwäger nicht als nahe Angehörige im tariflichen Sinne (§ 15 ErbStG), weshalb sie bei Erbschaften oder Schenkungen in eine ungünstigere Steuerklasse fallen und meist höhere Steuersätze zahlen als etwa Geschwister oder Ehegatten.

Ist eine Ehe zwischen Schwägern oder Schwägerinnen rechtlich zulässig?

Nach deutschem Recht gibt es grundsätzlich kein Ehehindernis für eine Verbindung zwischen Schwäger und Schwägerin (§§ 1306 ff. BGB), sofern keine andere, übergeordnete Hindernisnorm betroffen ist, wie zum Beispiel Bigamie oder zu nahe Blutsverwandtschaft. Schwägerschaft ist kein prohibitives Ehehindernis. Es ist daher rechtlich möglich, dass beispielsweise der verwitwete Schwager die Schwester seiner verstorbenen Ehefrau heiratet. Lediglich mit Adoptiv- oder Stiefkindern bestehen unter Umständen engere Hürden, die jedoch nicht die klassische Schwägerschaft betreffen.