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Schwägerschaft

Begriff und Systematik der Schwägerschaft

Definition und Abgrenzung

Schwägerschaft bezeichnet die rechtliche Nähebeziehung, die durch eine wirksame Ehe zwischen einer Person und den Verwandten der Ehegattin oder des Ehegatten entsteht. Sie knüpft nicht an gemeinsame Abstammung an und ist daher von der Blutsverwandtschaft zu unterscheiden. Maßgeblich ist, dass die Verwandten der einen Eheperson in derselben Linie und demselben Grad als verschwägert zur anderen Eheperson gelten.

Linien und Grade

Gerade Linie

Zur geraden Linie zählen insbesondere die Beziehungen zu den Eltern der Eheperson (Schwiegermutter, Schwiegervater) sowie zu deren Abkömmlingen (Schwiegerkind, auch Stiefkind im alltäglichen Sprachgebrauch). Diese Beziehungen bestehen in aufsteigender oder absteigender Richtung.

Seitenlinie

Zur Seitenlinie gehören etwa die Geschwister der Eheperson (Schwägerin, Schwager) sowie deren Kinder (Nichten und Neffen der Eheperson über Schwägerschaft). Der Grad der Schwägerschaft entspricht dem Grad der Verwandtschaft, den die betroffenen Personen zur Eheperson haben.

Bezeichnungspraxis

Geläufige Bezeichnungen sind: Schwiegereltern, Schwiegerkinder (z. B. Schwiegertochter, Schwiegersohn), Schwager und Schwägerin. Nicht alle umgangssprachlichen Bezeichnungen haben rechtliche Bedeutung.

Entstehung und Fortbestand

Begründung durch Eheschließung

Schwägerschaft entsteht mit der wirksamen Eheschließung. Sie erfasst alle Verwandten der Eheperson in derselben Linie und demselben Grad. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Ehe handelt.

Fortbestand nach Scheidung oder Tod

Die Schwägerschaft bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, später endet, etwa durch Scheidung oder Tod einer Eheperson. Die rechtliche Nähebeziehung reißt dadurch nicht ab.

Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe

Wird eine Ehe rückwirkend als unwirksam behandelt, kann dies die Einordnung als verschwägert beeinflussen. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln zur Wirksamkeit und Aufhebung einer Ehe sowie deren Wirkungen für bestehende Rechtsverhältnisse.

Abgrenzungen zu anderen Näheverhältnissen

Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft beruht auf Abstammung (z. B. Eltern-Kind, Geschwister). Schwägerschaft entsteht ohne gemeinsame Abstammung und vermittelt keine blutsmäßige Verbindung.

Stiefverhältnis und verwandte Begriffe

Das Verhältnis zwischen einer Person und den Kindern der Eheperson wird häufig als Stiefverhältnis bezeichnet. Rechtlich ist dies eine Form der Schwägerschaft in absteigender Linie ersten Grades, da die Kinder Verwandte der Eheperson sind. Eine Adoption ist hiervon strikt zu trennen, da sie ein eigenes rechtliches Verwandtschaftsverhältnis begründet.

„Schwippschwager“ als umgangssprachlicher Begriff

Als „Schwippschwager“ oder „Schwippschwägerin“ wird umgangssprachlich der Ehegatte der Schwägerin oder des Schwagers bezeichnet. Dieser Begriff hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung; eine Schwägerschaft im Rechtssinn entsteht insoweit nicht.

Rechtliche Wirkungen der Schwägerschaft

Eheverbote und Partnerschaftsgrenzen

Zwischen Personen, die in gerader Linie verschwägert sind (zum Beispiel zwischen einer Person und deren Schwiegereltern oder Schwiegerkindern), bestehen Ehehindernisse. Für bestimmte Konstellationen kann es Ausnahmemöglichkeiten geben. In Seitenlinien bestehen derartige Ehehindernisse in der Regel nicht.

Zeugnisrechte und Mitwirkungsverbote

In gerichtlichen und behördlichen Verfahren können verschwägerte Personen in gerader Linie und in bestimmten Graden der Seitenlinie ein Aussageverweigerungsrecht haben. Zudem sind Mitwirkungsverbote möglich, wenn durch die Nähebeziehung die Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheinen könnte.

Verfahrensrechtliche Befangenheit

Bei Richterinnen und Richtern, Schiedspersonen oder Amtsträgern kann Schwägerschaft mit Beteiligten oder deren gesetzlichen Vertretungen einen Befangenheitsgrund darstellen. Vergleichbare Regeln finden sich für Gremienentscheidungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Erbrechtliche Einordnung

Verschwägerte Personen sind keine gesetzlichen Erbinnen oder Erben und haben keinen Pflichtteilsanspruch. Erb- oder Pflichtteilsrechte können nur durch besondere Anordnungen (etwa letztwillige Verfügungen) entstehen. Zuwendungen unter Verschwägerten sind möglich, unterliegen jedoch den allgemeinen Regeln der Vermögensübertragung.

Unterhalt und Vermögenszuweisungen

Zwischen Verschwägerten besteht keine allgemeine gesetzliche Unterhaltspflicht. Bei der Ermittlung von Leistungsfähigkeit und Bedarf anderer Angehöriger kann das Einkommen eines Ehegatten gleichwohl mittelbar eine Rolle spielen. Vermögenszuwendungen, die anlässlich der Ehe erfolgen (zum Beispiel Zuwendungen von Schwiegereltern), können bei Scheitern der Ehe nach den allgemeinen Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage oder des Schenkungsrechts überprüft werden.

Steuer- und sozialrechtliche Anknüpfungen

Steuerrechtliche Regelungen unterscheiden zwischen Verwandten, Verschwägerten und nicht nahestehenden Personen. Teilweise werden Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt oder Schwiegereltern und -kinder gegenüber fremden Dritten anders eingeordnet. Im Sozialrecht können Pflege- und Freistellungsansprüche auch gegenüber in affiner Linie stehenden Angehörigen bestehen.

Typische Konstellationen in der Praxis

Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Diese stehen in gerader Linie ersten Grades zur verheirateten Person. Die Bezeichnungen verdeutlichen die Nähe und sind in zahlreichen rechtlichen Zusammenhängen Anknüpfungspunkt, etwa bei Zeugnisrechten oder Mitwirkungsverboten.

Beziehung zu Geschwistern der Eheperson

Geschwister der Eheperson sind Schwägerin oder Schwager. Die Beziehung ist in der Seitenlinie einzuordnen; ihr Grad richtet sich danach, in welchem Grad die Geschwister zur Eheperson verwandt sind.

Patchwork-Familien und Stiefkinder

Stiefkinder sind Verwandte der Eheperson und stehen damit zur anderen Eheperson in Schwägerschaft. Dies kann in verschiedenen Rechtsgebieten bedeutsam sein, etwa bei Befangenheits- und Zeugnisregeln oder sozialrechtlichen Pflegebegriffen.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht Schwägerschaft und wen umfasst sie?

Schwägerschaft entsteht mit einer wirksamen Eheschließung und umfasst alle Verwandten der Eheperson in derselben Linie und demselben Grad, etwa Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwager.

Bleibt Schwägerschaft nach Scheidung oder Tod bestehen?

Ja. Die durch die Ehe begründete Schwägerschaft besteht grundsätzlich fort, auch wenn die Ehe durch Scheidung endet oder eine Eheperson verstirbt.

Dürfen verschwägerte Personen miteinander heiraten?

In gerader Linie (z. B. zwischen einer Person und ihren Schwiegereltern oder Schwiegerkindern) ist eine Eheschließung rechtlich grundsätzlich ausgeschlossen; in besonderen Fällen können Ausnahmen vorgesehen sein. In Seitenlinien bestehen derartige Ehehindernisse in der Regel nicht.

Haben Schwiegereltern oder Schwiegerkinder gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrechte?

Nein. Verschwägerte Personen sind keine gesetzlichen Erbinnen oder Erben und haben keinen Pflichtteilsanspruch. Rechte können nur durch entsprechende Verfügungen begründet werden.

Gibt es gesetzliche Unterhaltspflichten zwischen Verschwägerten?

Eine allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Verschwägerten besteht nicht. In anderen Unterhaltsverhältnissen kann das Einkommen eines Ehegatten jedoch mittelbar relevant sein, etwa bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit.

Dürfen Verschwägerte in Verfahren die Aussage verweigern?

In vielen Verfahren haben in gerader Linie verschwägerte Personen sowie in bestimmten Seitenliniengraden ein Aussageverweigerungsrecht. Umfang und Voraussetzungen richten sich nach den jeweiligen Verfahrensregeln.

Welche rechtliche Bedeutung hat der „Schwippschwager“?

„Schwippschwager“ ist ein umgangssprachlicher Begriff ohne eigene rechtliche Bedeutung. Zwischen diesen Personen besteht keine Schwägerschaft im Rechtssinn.