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Schriften, pornographische


Schriften, pornographische: Rechtslage und Begriffserklärung

Begriffsbestimmung: Was sind „Schriften, pornographische“?

Im deutschen Recht bezeichnet der Ausdruck „Schriften, pornographische“ bestimmte Medieninhalte, die im Sinne des Strafrechts unter die Kategorie der Pornografie fallen. Der Begriff „Schrift“ ist hierbei im weiteren Sinne zu verstehen und umfasst neben klassischen Druckwerken wie Bücher und Zeitschriften auch bildliche Darstellungen, Ton- und Datenträger, digitale Inhalte sowie andere Trägermedien. Maßgeblich ist das Verständnis nach § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wonach unter Schriften nicht nur schriftliche, sondern auch bildliche und audiovisuelle Darstellungen zu fassen sind, sofern sie geeignet und bestimmt sind, den Menschen in sexueller Weise zu reizen.

Pornographische Schriften sind durch ihren primären Verwendungszweck – die Erregung sexueller Reize beim Betrachter – gekennzeichnet. Hierzu zählen Darstellungen sexueller Handlungen, die eine explizite oder zentrale Darstellung des Sexualvorgangs aufweisen. Nicht erfasst sind etwa Kunstwerke oder wissenschaftliche Darstellungen, soweit deren Ziel nicht die sexuelle Stimulierung ist.


Gesetzliche Grundlagen und Regelungsbereiche

Strafrechtliche Regelungen

Der Umgang mit pornographischen Schriften ist primär im Strafgesetzbuch geregelt. Zentrale Vorschriften sind hierbei:

  • § 184 StGB – Verbreitung pornographischer Schriften:

Diese Vorschrift stellt die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen, das Anbieten, Überlassen, Anwerben oder Ankündigen pornographischer Schriften gegenüber Jugendlichen unter Strafe. Für Erwachsene sind die Vorschriften eingeschränkt anwendbar; mit Ausnahme von besonders schweren Fällen.

  • § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte:

Hierunter fällt bereits der Besitz, Erwerb, die Herstellung oder Verbreitung von Schriften mit kinderpornographischen Darstellungen, wobei sehr strenge Strafandrohungen gelten.

  • § 184c StGB – Jugendpornographische Schriften:

Die Herstellung und Verbreitung von pornographischen Schriften, die Jugendliche in sexuellen Posen oder Handlungen zeigen, werden ebenfalls als Straftat angesehen.

Somit gilt: Während der Besitz und die Nutzung von pornographischen Schriften unter Erwachsenen in der Regel erlaubt ist, wird der Besitz, Handel oder die Weitergabe an Minderjährige strafrechtlich verfolgt. Besonders schwer wiegende Formen von Pornographie (z. B. Kinder- und Jugendpornographie) sind ausnahmslos verboten.

Jugendschutz

Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers ist der Schutz Minderjähriger vor sexuellen Inhalten. Neben den Vorschriften des Strafgesetzbuchs regelt das Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Deutschland die Verfügbarkeit von Schriften, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen oder zu gefährden:

  • § 12 JuSchG – Medien mit jugendgefährdenden Inhalten:

Medien dürfen nicht an Kinder- oder Jugendliche abgegeben werden, wenn sie pornographisch sind oder andere jugendgefährdende Inhalte aufweisen.

  • Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM):

Die BPjM kann Medien auf den Index setzen, wenn sie pornographische oder schwer jugendgefährdende Inhalte enthalten. Diese dürfen dann weder beworben noch an Jugendliche abgegeben werden.

Telemediengesetz und Online-Inhalte

Mit dem Siegeszug digitaler Medien und des Internets hat der Gesetzgeber auch den Bereich der Telemedien in die Regulierung aufgenommen. Nach § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist es verboten, pornographische Schriften oder Inhalte in Telemedien (z.B. auf Webseiten) so verbreiten, dass sie für Minderjährige zugänglich sind.


Abgrenzung: Pornographisch, obszön und unzüchtig im rechtlichen Kontext

Die Begriffe „pornographisch“, „obszön“ und „unzüchtig“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym verwendet, sind im Recht aber unterschiedlich ausgestaltet:

  • Pornographische Schriften:

Explizite Darstellungen sexueller Handlungen mit dem Ziel der sexuellen Erregung.

  • Obszöne Schriften:

Bezieht sich auf unangemessene, anstößige Darstellungen, die nicht zwingend die Schwelle zur Pornographie überschreiten müssen.

  • Unzüchtige Schriften:

Historischer Begriff, heute juristisch meist unter „pornographische Schriften“ subsumiert.

Die Unterscheidung ist juristisch relevant, da nur die Pornographie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich umfassend reguliert wird.


Strafrechtliche Konsequenzen

Strafandrohung und Tatbestände

Die Sanktionen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften können erheblich sein, insbesondere bei kinderpornographischen Schriften. Verstöße gegen § 184 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder Beteiligung Minderjähriger, sieht das Gesetz höhere Strafrahmen vor. Besitz, Verbreitung oder Herstellung von Kinder- oder Jugendpornographie können mit Freiheitsstrafen von mehreren Jahren geahndet werden.

Versuch und Beihilfe

Das Strafrecht erfasst nicht nur vollendete Delikte, sondern auch den Versuch sowie die Beihilfe und Anstiftung zu diesen Straftaten. Bereits das „Anbieten“ oder „Ankündigen“ pornographischer Schriften gegenüber Minderjährigen kann strafbar sein.


Besonderheiten beim Erwerb und Besitz

Erwerb und Besitz im Privatbereich

Für Erwachsene ist der Besitz und Erwerb von pornographischen Schriften innerhalb der Privatsphäre grundsätzlich erlaubt, solange es sich nicht um strafbare Inhalte wie Kinder- oder Jugendpornographie handelt. Das öffentliche Zugänglichmachen (z.B. im Internet oder auf Veranstaltungen) unterliegt jedoch strengen gesetzlichen Einschränkungen.

Medienprivileg und Kunstfreiheit

Eine Ausnahme von den strafrechtlichen Vorgaben kann ausnahmsweise für Kunstwerke, wissenschaftliche Arbeiten oder Berichterstattungen über zeitgeschichtliche Ereignisse gelten, solange die pornographische Darstellung nicht Selbstzweck ist. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an die Berufung auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG.


Eingriffsbefugnisse und Maßnahmen der Behörden

Durchsuchung und Beschlagnahme

Wer im Verdacht steht, strafbare pornographische Schriften zu besitzen oder zu verbreiten, muss mit der Beschlagnahme von Speichermedien, Computern und Datenträgern rechnen. Ermittlungsbehörden können Wohnungen und Arbeitsplätze durchsuchen und entsprechende Beweismittel sicherstellen.

Löschung aus Telemedien

Im Onlinebereich haben Behörden die Befugnis, Webseiten und Accounts zu sperren oder zu löschen, sofern diese gegen die Vorschriften zum Schutz der Jugend vor pornographischen Schriften verstoßen.


EU- und internationales Recht

Pornographische Schriften werden auch auf europäischer und internationaler Ebene reguliert. Die EU-Richtlinien, wie etwa die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, verpflichten die Mitgliedstaaten zu umfassenden Strafvorschriften gegen Kinderpornographie. Internationale Kooperationen, etwa Interpol und Europol, unterstützen die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Verbreitung verbotener pornographischer Schriften.


Zusammenfassung

Der Begriff „Schriften, pornographische“ beschreibt im deutschen Recht Schriften und sonstige Medien, deren Inhalt primär der sexuellen Erregung dient. Der Umgang mit solchen Schriften ist strafrechtlich weitreichend geregelt, um insbesondere Minderjährige zu schützen und gesellschaftliche Werte zu sichern. Während für Erwachsene der Besitz und Konsum regulärer Pornographie in der Regel erlaubt ist, unterliegen Herstellung, Verbreitung, Weitergabe und Veröffentlichung insbesondere im digitalen Raum strengen gesetzlichen Vorgaben. Die Verbote und Schutzmechanismen werden durch nationale und internationale Regelungen flankiert. Spezialregeln bestehen für den Jugend- und Kinderschutz, der in diesem Bereich besonders restriktiv ausgestaltet ist.

Häufig gestellte Fragen

Wann gelten pornographische Schriften im deutschen Recht als rechtswidrig?

Pornographische Schriften sind im deutschen Recht gemäß § 184 Strafgesetzbuch (StGB) dann rechtswidrig, wenn sie gegen die in diesem Paragrafen aufgeführten Verbote verstoßen. Insbesondere ist die Verbreitung, das öffentliche Zugänglichmachen und das Anbieten pornographischer Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen strafbar, etwa wenn diese an Minderjährige erfolgen. Zudem sind Darstellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern, Jugendlichen, Tieren oder Gewalt zum Inhalt haben, grundsätzlich verboten und unterliegen einem absoluten Verbreitungsverbot, egal an wen sie gerichtet sind. Der Rechtswidrigkeitstatbestand umfasst dabei sowohl gedruckte Werke, Bild- und Tonträger als auch digitale Inhalte und ist unabhängig von der Art des Mediums.

Wer darf pornographische Schriften in Deutschland erwerben und besitzen?

Der Erwerb, Besitz und Konsum von pornographischen Schriften ist in Deutschland grundsätzlich nur volljährigen Personen gestattet, also Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 184 Abs. 1 StGB ist insbesondere die Weitergabe oder das Zugänglichmachen solcher Inhalte an Minderjährige verboten und steht unter Strafe. Der Besitz bestimmter Formen pornographischer Schriften, speziell solche mit kinderpornographischem oder jugendpornographischem Inhalt (§§ 184b, 184c StGB), ist aber auch für Erwachsene strafbar. Reine Erwachsenenpornographie hingegen ist für Volljährige grundsätzlich erlaubt, sofern die Inhalte nicht gegen spezielle strafrechtliche Bestimmungen (z. B. Gewaltdarstellung, Tierpornographie) verstoßen.

Unterliegt der Handel mit pornographischen Schriften speziellen rechtlichen Vorgaben?

Ja, der Handel mit pornographischen Schriften ist in Deutschland streng reguliert. Der Verkauf und die Verbreitung dürfen ausschließlich an Erwachsene erfolgen und müssen durch wirksame Altersverifikationssysteme sichergestellt werden. Buch- und Mediengeschäfte, Videotheken oder Online-Plattformen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Minderjährige vom Zugang auszuschließen. Darüber hinaus unterliegt der Handel weiteren Einschränkungen bezüglich der Öffentlichkeitswirksamkeit: So ist das öffentliche Werben für pornographische Schriften grundsätzlich gesetzlich untersagt (§ 184 Abs. 5 StGB). Für Online-Angebote gelten ergänzend die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV).

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit pornographischen Schriften?

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bezüglich pornographischer Schriften werden mit empfindlichen Strafen geahndet, abhängig von Art und Schwere des Delikts. Die Bandbreite reicht von Geldstrafen über mehrjährige Freiheitsstrafen bis hin zu zusätzlichen Maßnahmen wie Berufsverboten. Besonders harte Sanktionen drohen bei Vergehen, die den Schutz Minderjähriger betreffen, etwa das Zugänglichmachen pornographischer Schriften an Personen unter 18 Jahren oder der Besitz kinderpornographischer Inhalte. In diesen Fällen sind reine Geldstrafen oft ausgeschlossen, und es können mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden. Zudem besteht das Risiko der Einziehung der betreffenden Medien und einer Untersagung beruflicher Tätigkeiten im Medienbereich.

Gibt es Unterschiede im rechtlichen Umgang mit schriftlichen, bildlichen und digitalen Pornographien?

Das deutsche Recht behandelt alle Formen pornographischer Schriften gleich, egal ob sie in schriftlicher, bildlicher oder digitaler Form vorliegen. Der Begriff der „Schrift“ im Sinne des § 11 StGB umfasst neben gedruckten Werken (Texte, Bücher, Zeitschriften) auch bildliche Darstellungen (z. B. Fotos, Filme, Zeichnungen) und Computerdateien, sofern sie zur Verbreitung geeignet und bestimmt sind. Die strafrechtlichen Regelungen erstrecken sich also auf sämtliche Darstellungsformen, wobei der technische Übertragungsweg (Druck, DVD, Internet, Streaming, Download) unerheblich ist. Relevant ist allein der Inhalt und die Zielgruppe.

Welche Rolle spielt der Jugendmedienschutz beim Umgang mit pornographischen Schriften?

Der Jugendmedienschutz spielt eine zentrale Rolle beim Umgang mit pornographischen Schriften. Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches greifen Vorschriften aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und dem Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diese betreffen vor allem die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger zu treffen, etwa durch Alterskontrollen, Sendezeitbeschränkungen (bei TV und Radio) oder Filtertechnik im Online-Bereich. Medienanbieter und Anbieter von Telemedien sind rechtlich verpflichtet, Minderjährigen den Zugang zu pornographischen Schriften effektiv zu versperren, etwa durch technische Mittel wie Altersverifikationssysteme. Zuwiderhandlungen können mit behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern, in besonders schwerwiegenden Fällen auch mit strafrechtlicher Verfolgung geahndet werden.

Sind bestimmte Formen pornographischer Schriften in Deutschland absolut verboten?

Ja, es gibt explizite Verbotsbereiche für bestimmte pornographische Schriften. Dazu zählen insbesondere Darstellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen zum Inhalt haben (§§ 184b, 184c StGB), gewaltpornographische oder tierpornographische Inhalte. Solche Schriften dürfen weder hergestellt, verbreitet, erworben, besessen noch importiert oder exportiert werden. Der Besitz oder die Weitergabe dieser Inhalte ist ausnahmslos strafbar, unabhängig vom Alter der beteiligten Personen oder davon, ob ein kommerzielles Interesse vorliegt. Diese Verbote sind Ausdruck des besonderen Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie der Würde des Menschen und haben im deutschen Recht höchsten Stellenwert.