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Schlusserbe

Begriff und Bedeutung des Schlusserben

Der Begriff Schlusserbe bezeichnet im deutschen Erbrecht eine Person, die nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners das verbleibende Vermögen erhält. Der Schlusserbe wird typischerweise in einem gemeinschaftlichen Testament, häufig als sogenanntes „Berliner Testament“, eingesetzt. In dieser Konstellation setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen für den Fall des Todes des Letztversterbenden einen Dritten – meist die gemeinsamen Kinder – als Schlusserben.

Rechtliche Einordnung des Schlusserben

Die Stellung eines Schlusserben ist rechtlich besonders: Er erbt nicht unmittelbar beim ersten Todesfall, sondern erst nach dem Tod beider Partner. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in der Regel das alleinige Verfügungsrecht über den Nachlass. Der Schlusserbe erhält sein Erbrecht also erst mit dem zweiten Sterbefall.

Unterschied zwischen Vorerbe und Schlusserbe

Im Gegensatz zum Vorerben, der bereits beim ersten Todesfall eine erbrechtliche Position erhält, tritt der Schlusserbe erst später ein. Während ein Vorerbe oft nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen kann (zum Beispiel durch bestimmte Auflagen), ist der überlebende Ehegatte im Berliner Testament meist frei in seiner Verfügungsmacht bis zu seinem eigenen Tod.

Bedeutung bei gemeinschaftlichen Testamenten (Berliner Testament)

Das Berliner Testament ist die häufigste Form eines gemeinschaftlichen Testaments unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Hierbei setzen sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen einen Dritten – meistens ihre Kinder – zum sogenannten Schlusserben. Erst wenn beide Elternteile verstorben sind, erhalten die Kinder ihr Erbteil.

Rechte und Pflichten des Schlusserben

Anwartschaft auf das Erbrecht

Der Anspruch eines eingesetzten Schlusserben besteht zunächst nur als Anwartschaft: Das bedeutet, dass er zwar benannt wurde, aber noch kein unmittelbares Recht am Nachlass hat. Erst mit dem Tod des länger lebenden Partners entsteht das volle Erbrecht.

Möglichkeiten zur Änderung der Einsetzung von Schlusserben

Solange beide Partner leben, können sie gemeinsam Änderungen an ihrem gemeinschaftlichen Testament vornehmen und damit auch den Kreis der eingesetzten Personen ändern. Stirbt einer von beiden jedoch zuerst, sind Änderungen durch den Überlebenden oft nur noch eingeschränkt möglich; dies hängt davon ab, ob sogenannte wechselbezügliche Verfügungen getroffen wurden.

Ausschluss vom Pflichtteil für den Schlusserben?

Wird beispielsweise ein Kind zum Schluss­er­b­en bestimmt und beim ersten Todesfall nicht bedacht (weil zunächst nur der andere Elternteil alles erbt), steht ihm dennoch grundsätzlich sein Pflichtteilsrecht zu; dieses kann es bereits nach dem ersten Sterbefall geltend machen.

Mögliche Konflikte rund um die Stellung als Schluss­er­b­e

Pflichtteilsansprüche anderer Berechtigter

Die Einsetzung eines Schluss­er­b­e­n kann dazu führen , dass andere gesetzlich berechtigte Personen ihren Pflichtteil verlangen . Dies betrifft insbesondere Kinder , denen beim ersten Sterbefall kein unmittelbarer Anteil am Nachlass zufällt .

< h 4 > Bindungswirkung bei wechselbezogenen Verfügungen < / h 4 >
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In vielen Fällen enthält das gemeinsame Testament sogenannte wechselbezogene Verfügungen . Diese binden den länger lebenden Partner daran , bestimmte Anordnungen nicht mehr eigenständig abzuändern . Die Bindung betrifft insbesondere die Bestimmung von Schluss­er­b­e­n .
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< h 4 > Enterbungsmöglichkeiten gegenüber Schluss­er­b ­ e n < / h 4 >
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch einem ursprünglich eingesetzten Schluss­er ­ b ­ e n später noch das Recht auf seinen Anteil entzogen werden . Dies setzt jedoch besondere Gründe voraus , etwa grobes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser .
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< h 2 > Häufig gestellte Fragen zum Thema Schluss­er ­ b ­ e n < / h 2 >

< h   3 > Was ist ein Schluss­­er­­b­­e ?  < / h   3 >
    < p > Ein Schluss­­er­­b­­e ist eine Person , die gemäß einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod beider Eheleute oder eingetragener Lebenspartner deren gesamtes verbleibendes Vermögen erhält . Sie tritt ihr Erbrecht erst mit dem zweiten Sterbefall an .    
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) im Klartext:

Was ist ein Schlußerbe?

Ein Schleßerbe ist eine Person, die gemäß einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod beider Eheleute oder eingetragener Lebenspartner deren gesamtes verbleibendes Vermögen erhält. Sie tritt ihr Erbrecht erst mit Eintritt des zweiten Sterbefalls an.

Wann wird man zum tatsächlichen Eigentümer als eingesetzter Schleßerber?

Als eingesetzter Schleßerber wird man tatsächlich Eigentümer am Nachlass erst dann, wenn auch der zweite Ehegatte oder Lebenspartner verstorben ist.

Kann der überlebende Ehegatte einmal bestimmte Schleßerber nach dem Tod seines Partners noch ändern?

Ob dies möglich bleibt hängt davon ab ob bindende Wechselwirkungen im gemeinsamen Testamentsinhalt bestehen; vielfach sind spätere Änderungen ausgeschlossen.

Hat das Kind als Schleßerbeer schon Pflichtteilsansprüche direkt nach erster Elters Teil’s Ableben?

Ja – grundsätzlich können pflichtteilsberechtigte Kinder ihren Anspruch bereits geltend machen sobald einer ihrer Elternteile stirbt.

Welche Rechte hat der eingesetzte Schleßerver vor Eintritt seines eigentlichen Rechts?

Vor Eintritt seines eigentlichen Rechts besteht lediglich eine Anwartschaft ohne unmittelbare Ansprüche auf Verfügung über Teile aus künftigen Nachlässen.

Kann man seinen testamentarisch festgelegten Willen bezüglich Schleßerver später allein ändern?

Eine Änderung solcher Festlegungen bedarf meist erneuter Zustimmung beider Beteiligten solange sie leben; danach greift regelmäßig Bindungswirkung zugunsten vorheriger Vereinbarungen.

Können außer Kindern auch andere Personen zu Schleßervern bestimmt werden?

Grundsätzlich können beliebige natürliche wie juristische Personen – etwa Freunde,Vereine etc.- eingesetzt werden.