Legal Lexikon

Schiffspart


Begriff und rechtliche Einordnung des Schiffsparts

Der Begriff Schiffspart (auch Schiffspartei oder -part) bezeichnet einen Bruchteil an einem Schiff, der im Rahmen des Schiffsrechts rechtlich selbstständig übertragen, belastet und geteilt werden kann. Der Schiffspart ist somit ein dingliches Recht und bildet die Grundlage für die Miteigentümerstellung an einem Schiff. Vor allem im deutschen, aber auch im internationalen Seerecht, namentlich im Handels- und Binnenschifffahrtsrecht, spielt der Schiffspart seit Jahrhunderten eine zentrale Rolle bei der wirtschaftlichen Nutzung und Finanzierung von Schiffen.

Rechtliche Grundlagen des Schiffsparts

Ursprünge und Begriffsherkunft

Der Schiffspart hat seine Ursprünge im Seehandelsrecht des Mittelalters und der Hanse, wo Schiffe häufig von mehreren Reedereien oder Privatpersonen gemeinschaftlich finanziert und betrieben wurden. Die Aufteilung eines Schiffes in sogenannte Parten (englisch: Shares) ermöglichte es, einen Bruchteil am Schiff unabhängig zu besitzen und zu veräußern.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

In Deutschland ist der Schiffspart vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) sowie im Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (Schiffsregisterordnung, SchRG) geregelt. Die maßgebenden Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 489 ff. HGB und der Schiffsregisterordnung.

Das Gesetz normiert, dass ein Schiff in Form von 24 gleichen Schiffsparten gehalten werden kann (§ 489 HGB). Es ist zulässig, dass eine Person mehrere, jedoch nie mehr als alle Anteile auf sich vereinigt. Ein Schiffspart ist somit ein Bruchteil des Eigentums am Schiff. Er begründet wie ein Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB), weist aber bestimmte Sonderregelungen aufgrund der Besonderheiten des Schiffsrechts auf.

Schiffspart und Schiffsregister

Die Schiffsparten als Rechtspositionen werden im Schiffsregister geführt. Das Schiffsregister enthält Informationen über die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Parten. Die Eintragung ist konstitutiv: erst durch sie entsteht das Recht am Schiffspart. Die Übertragung der Rechte (siehe unten) nimmt somit ähnlich dem Grundbuchsystem für Grundstücke eine Eintragungswirkung im Schiffsregister an.

Rechte und Pflichten der Schiffspartberechtigten

Mitverwaltungsrecht und Gewinnbeteiligung

Der Besitz eines oder mehrerer Schiffsparten begründet ein Mitverwaltungsrecht an dem Schiff. Entscheidungen über die Führung und Nutzung des Schiffes bzw. dessen Betrieb werden gemeinschaftlich von den Schiffspartberechtigten (part owners) getroffen. Meist werden von den Miteigentümern jedoch sogenannte Reeder bestellt, häufig ein Alleinreeder (Totalreeder), der die Geschäftsführung und Vertretung des Schiffes übernimmt.

Die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Schiffspartberechtigten richtet sich nach dem Anteil ihrer Parten am gesamten Schiff.

Übertragbarkeit der Schiffsparten

Schiffsparten sind grundsätzlich übertragbar. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Eintragung im Schiffsregister (Abtretung und Registereintragung). Es finden die für die Übertragung von Miteigentumsanteilen geltenden Vorschriften Anwendung, jedoch unter Berücksichtigung schifffahrtsrechtlicher Besonderheiten, etwa im Hinblick auf die Zustimmungspflichten anderer Anteilseigner oder bestehende Verfügungsbeschränkungen.

Außerdem kann ein Schiffspart vererbt, verschenkt, gepfändet oder auf andere Weise belastet werden, zum Beispiel durch die Bestellung von Schiffshypotheken.

Besonderheiten und Abgrenzungen

Abgrenzung zu Reederei und Miteigentum

Während das allgemeine Miteigentum nach § 1008 BGB eine Gemeinschaft mit einer beliebigen Vielzahl von Miteigentümern bildet, besteht bei der Schiffsreederei die Besonderheit, dass sie aus den Inhabern von Schiffsparten besteht (§ 489 HGB). Die Schiffsreederei ist daher eine besondere Form der Miteigentumsgemeinschaft. Die Partenreederei (auch Partenreederei genannt) ist die klassische Organisationsform mehrerer Partner auf Basis des Schiffspartsystems.

Schiffspart und Gesellschaftsrecht

Die Eigentümer von Schiffsparten bilden regelmäßig eine sogenannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) mit dem Zweck des gemeinsamen Betriebs des Schiffes zur Gewinnerzielung. Sie handeln dabei gemeinschaftlich, jedoch mit individuellen, genau bestimmten Beteiligungen, was die Eigenständigkeit des Schiffsparts als Recht unterstreicht.

Schiffspart im internationalen Kontext

Auch im internationalen Recht existieren Schiffspartsysteme, wobei die genaue rechtliche Ausgestaltung und die Anzahl der Teilrechte (z. B. 64 „shares“ im englischen Recht) von den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen bestimmt werden. Gemeinsam ist allen Systemen die Funktion des Schiffsparts als eigenständiges, übertragbares Bruchteilseigentum an einem Schiff.

Im internationalen Seeverkehr spielt der Schiffspart bei der Finanzierung und Organisation von Schiffsbetrieb und Eigentum weiterhin eine bedeutsame Rolle.

Belastung und Sicherung eines Schiffsparts

Schiffshypothek

Ein Schiffspart kann wie das gesamte Schiff mit einer Schiffshypothek belastet werden. Die Bestellung und Eintragung im Schiffsregister ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Hypothek. Sie dient der Besicherung von Krediten und hat im Insolvenzfall Vorrang vor gewöhnlichen Gläubigern.

Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Gegen einen Schiffspartinhaber kann Zwangsvollstreckung betrieben werden, sodass dessen Anteil am Schiff veräußert werden kann. Im Insolvenzfall werden die Rechte des Schiffspartinhabers am Schiff als in die Masse fallend gewertet; Gläubiger können auf diese Rechte zugreifen wie auf sonstiges Vermögen.

Praktische Bedeutung des Schiffsparts

Der Schiffspart bietet Beteiligungsmöglichkeiten an der Schifffahrt und fungiert daher häufig als Investitions- und Finanzierungsinstrument. Besonders für kleinere Unternehmen, Privatpersonen oder Konsortien eröffnet das Partensystem den Zugang zum Betrieb von Handelsschiffen, Frachtschiffen oder Fahrgastschiffen. Neben rechtlichen Fragestellungen ist die wirtschaftliche und steuerliche Handhabung für Schiffspartberechtigte von Bedeutung.

Fazit

Der Schiffspart ist ein eigenständiges dingliches Recht, das einen Bruchteil am Eigentum eines Schiffes repräsentiert und dessen Besitz dem Inhaber vielfältige Rechte und Pflichten überträgt. Durch detaillierte Regelungen im HGB und in der Schiffsregisterordnung sowie spezifische Vorschriften zur Übertragung, Belastung und Verwaltung kommt dem Schiffspart eine zentrale Rolle im deutschen und internationalen See- und Binnenschifffahrtsrecht zu. Das Schiffspart-System bildet die Grundlage für die Organisation und Finanzierung von Schiffseigentum und erleichtert den gemeinschaftlichen Betrieb von Schiffen seit Jahrhunderten.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für den Erwerb einer Schiffspart erfüllt sein?

Beim Erwerb einer Schiffspart sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des Handelsgesetzbuchs (HGB), speziell §§ 489 ff. HGB, zu beachten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Schiffspart um einen Bruchteil am Eigentum eines in das Schiffsregister eingetragenen deutschen Seeschiffs. Für den wirksamen Erwerb müssen sowohl schuldrechtliche als auch dingliche Voraussetzungen erfüllt werden. Schuldrechtlich ist der Abschluss eines Kaufvertrags nötig, der den Erwerb der Schiffspart regelt. Dabei sind die Vorschriften über den Verkauf von Grundstücken sinngemäß anzuwenden, was gemäß § 489 Abs. 2 HGB insbesondere die notarielle Beurkundung des Übertragungsakts und die Eintragung im Schiffsregister erfordert. Zusätzlich muss die Übertragung mit Einwilligung sämtlicher Partenreeder, sofern die Übertragung nicht unter Ehegatten oder an Abkömmlinge stattfindet, vonstattengehen (§ 489 Abs. 3 HGB). Die Eintragung in das Schiffsregister ist konstitutiv für den Erwerb des Eigentums an der Schiffspart. Nicht zuletzt ist zu prüfen, ob öffentlich-rechtliche Genehmigungen, etwa nach dem Schiffsregisterrecht oder im Rahmen außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, erforderlich sind.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Besitz einer Schiffspart?

Rechtlich ist die Inhaberschaft einer Schiffspart mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten verbunden, die sich überwiegend aus dem HGB, insbesondere aus §§ 489 ff. und 515 ff. HGB, ergeben. Der Partenreeder erwirbt mit dem Anteil Eigentum am Schiff und wird Miteigentümer nach Bruchteilen. Er ist auf Grundlage der Schiffspartei zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Schiffes nach Mehrheitsprinzip (§ 505 HGB) berechtigt und nimmt aktiv an Entscheidungen bezüglich Betrieb und Verwendung des Schiffes teil. Zu den Pflichten gehört insbesondere die Obliegenheit, anteilig zu den Kosten und Aufwendungen der Schiffsbetriebsführung beizutragen. Gleichzeitig besteht eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Reederei, die grundsätzlich anteilig zur gehaltenen Schiffspart erfolgt; jedoch ist eine persönliche Haftung gemäß § 516 HGB möglich, falls Vereinbarungen nicht wirksam beschränkt wurden. Viele Rechte und Pflichten werden darüber hinaus durch den Gesellschaftsvertrag der Partenreederei modifiziert, sofern dieser rechtswirksam geschlossen ist.

Wie wird eine Schiffspart rechtlich übertragen oder veräußert?

Die rechtliche Übertragung einer Schiffspart erfordert den Abschluss eines formlos möglichen, oft aber aus Beweisgründen schriftlichen oder notariell beurkundeten Übertragungsvertrags. Da die Schiffspart ein im Schiffsregister eingetragener Bruchteilseigentum ist, ist für die dingliche Übertragung zwingend die Einigung über die Übertragung und die anschließende Eintragung in das Schiffsregister am zuständigen Amtsgericht erforderlich (§§ 5 Abs. 1, 25, 28 Schiffsregisterordnung i. V. m. §§ 489 ff. HGB). Zusätzlich gelten die gesetzlichen Vorkaufsrechte der übrigen Partenreeder sowie etwaige gesellschaftsvertragliche Zustimmungs- oder Vorkaufsregelungen. Erst nach vollzogener Registereintragung ist die Übertragung gegenüber Dritten wirksam. Ferner müssen mit einer Übertragung gegebenenfalls steuerrechtliche Belange (z. B. Grunderwerbsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer) geprüft werden, abhängig von Art und Gestaltung des Geschäfts.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Inhaber einer Schiffspart?

Die Haftung des Inhabers einer Schiffspart ist gesetzlich in § 516 HGB geregelt. Grundsätzlich haftet der Partenreeder mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Partenreederei anteilig im Verhältnis seines Schiffspartenbesitzes zur Gesamtheit der Parten. Allerdings ist es durch Gesellschaftsvertrag möglich, eine Haftungsbeschränkung festzulegen. Wurde eine solche Beschränkung im Handelsregister eingetragen und ist sie Dritten gegenüber bekannt gegeben, wirkt sie auch zugunsten des haftungsbeschränkten Reedereimitglieds. Andernfalls bleibt die unbeschränkte persönliche Haftung bestehen. Darüber hinaus bestehen spezifische Haftungsregelungen bei ungedeckten Forderungen aus dem Betrieb des Schiffes (z. B. aus Seeunfällen) und aus dem internationalen Seerecht (z. B. durch Haftungsbegrenzung nach dem LLMC-Übereinkommen).

Wie erfolgt die Auseinandersetzung oder Auflösung einer Schiffspart-Gemeinschaft aus rechtlicher Sicht?

Die Auseinandersetzung einer Schiffspart-Gemeinschaft erfolgt grundsätzlich nach den Regelungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 730 ff. BGB) in Verbindung mit den Vorschriften des HGB (§§ 521 ff. HGB). Zunächst ist festzustellen, ob die Gemeinschaft im Wege der Liquidation oder durch Verkauf des Schiffes bzw. der Parteile erfolgt. Im Fall der Liquidation werden die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten getilgt, das Vermögen (ggf. aus dem Verkaufserlös des Schiffes) verteilt und Restvermögen nach Anteil am Eigentum an die Partenreeder ausgekehrt. Die Abwicklung bedarf regelmäßig der Mitwirkung aller Miteigentümer. Besondere rechtliche Bedeutung hat eine etwaige im Gesellschaftsvertrag getroffene Auseinandersetzungsregelung. Zudem müssen haftungsrechtliche Beendigungen im Schiffsregister eingetragen und die Gesellschaft nach außen als aufgelöst angezeigt werden.

Welche besonderen Regelungen gelten bei der Vererbung einer Schiffspart?

Das Schiffsregisterrecht sieht im Falle des Todes eines Partenreeders vor, dass die Schiffspart auf die Erben übergeht (§ 489 Abs. 3 Satz 2 HGB). Damit verbunden ist die Mitteilungspflicht an das Schiffsregistergericht, das eine entsprechende Umschreibung vornimmt. Die Erben rücken vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, was insbesondere die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten der Reederei, aber auch die Ausübungsrechte im Rahmen der Partenreeder-Versammlung betrifft. Gesellschaftsvertraglich kann eine Erbenbeschränkung vereinbart sein; in diesem Fall steht dem Nachlass ein Abfindungsanspruch zu, jedoch keine unmittelbare Aufnahme in die Reedereigemeinschaft. Steuerrechtlich ist bei Schenkung oder Erbschaft ggfs. die Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Welche Einschränkungen bezüglich der Verfügung über eine Schiffspart bestehen nach deutschem Recht?

Schiffsparten sind in ihrer Übertragbarkeit gesetzlich beschränkt. Neben den bereits genannten Zustimmungserfordernissen aller übrigen Partenreeder (§ 489 Abs. 3 HGB), können weitere Einschränkungen gesellschaftsvertraglich vereinbart sein, etwa Vorkaufsrechte, Sperrfristen oder Zustimmungsvorbehalte. Ferner sind öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten – zum Beispiel aus dem Außenwirtschaftsrecht, sollten ausländische Erwerber beteiligt sein. Schließlich kann eine Schiffspart auch im Rahmen von Sicherungsgeschäften (Verpfändung, Hypothek) nur eingeschränkt belastet werden, vgl. §§ 24 ff. Schiffsregisterordnung. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Gemeinschaft der Partenreeder und der Sicherstellung der effektiven Verwaltung und des Betriebs des Schiffs.