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Scheitern der Ehe


Begriff und Bedeutung des Scheiterns der Ehe

Das Scheitern der Ehe ist ein zentraler Begriff im deutschen Familienrecht und spielt insbesondere im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung eine maßgebliche Rolle. Er bezeichnet den Zustand, in dem das eheliche Lebensband als unheilbar zerrüttet gilt, sodass den Ehegatten die Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist. Das Scheitern der Ehe stellt die maßgebliche Voraussetzung für die Ehescheidung in Deutschland dar und ist rechtlich präzise geregelt.

Rechtliche Grundlagen des Scheiterns der Ehe

Scheitern der Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Voraussetzungen für das Scheitern der Ehe in den §§ 1565 ff. BGB. Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Kodifizierte Kriterien für das Scheitern

Das BGB sieht objektive und teilweise auch subjektive Maßstäbe für das Scheitern der Ehe vor. Das Zerrüttungsprinzip, das den Verschuldensgrund abgelöst hat, bildet die rechtliche Grundlage:

  • Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft: Die Ehegatten leben dauerhaft getrennt, ein bewusstes Abwenden vom gemeinsamen Leben liegt vor.
  • Unzumutbarkeit der Wiederherstellung: Nach den Gesamtumständen ist nicht zu erwarten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erneut entstehen könnte.

Bedeutung des Trennungsjahres

Das Gesetz stützt die Feststellung des Scheiterns in aller Regel auf die Dauer der Trennung. Nach § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (einvernehmliche Scheidung). Bei dreijähriger Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehepartners.

Trennung im rechtlichen Sinne

Eine Trennung im Sinne der gesetzlichen Regelung liegt bereits vor, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben und „von Tisch und Bett“ getrennt wirtschaften. Ein Auszug ist nicht zwingend erforderlich; wesentlich ist die vollständige wirtschaftliche und persönliche Abgrenzung.

Scheitern der Ehe und die Scheidung

Voraussetzungen der Scheidung

Die rechtliche Unterscheidung zwischen einer einvernehmlichen und einer streitigen Scheidung ist für die Beurteilung des Scheiterns der Ehe bedeutsam:

  • Einvernehmliche Scheidung: Nach Ablauf des Trennungsjahres genügt die übereinstimmende Feststellung des Scheiterns.
  • Streitige Scheidung: Wird die Scheidung nur von einem Ehegatten beantragt, muss das Scheitern substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden.

Sonderfälle der Unzumutbarkeit

Liegt ein Härtefall vor, der das weitere Verbleiben in der Ehe für einen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen (z.B. Gewalt, schwere Beleidigungen) unzumutbar macht, kann eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Folgen des Scheiterns der Ehe

Das rechtliche Scheitern der Ehe ist Grundvoraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Daraus resultieren weitere familienrechtliche Entscheidungen, insbesondere über Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht oder die Wohnungszuweisung.

Beweisanforderungen und Feststellung des Scheiterns

Beweislast und Darlegungspflicht

Im Scheidungsverfahren obliegt dem antragstellenden Ehegatten die Darlegung des Scheiterns der Ehe. In zweifelhaften Fällen prüft das Familiengericht die tatsächlichen Lebensumstände und kann Zeugen, Dokumente oder andere Beweismittel hinzuziehen.

Gerichtliche Feststellung

Das Familiengericht stellt das Scheitern der Ehe im Rahmen des Scheidungsverfahrens verbindlich fest. Gesetzlich vorgeschriebene Trennungsfristen und Härtefallvorschriften sind dabei zu beachten.

Verzahnung mit anderen Rechtsbereichen

Unterhaltsrechtliche Konsequenzen

Das Scheitern der Ehe stellt regelmäßig die Grundlage für nacheheliche Unterhaltsansprüche, Betreuung minderjähriger Kinder sowie die Aufhebung der wirtschaftlichen Gemeinschaft dar.

Versorgungsausgleich

Im Falle des Scheiterns der Ehe und der Einleitung des Scheidungsverfahrens wird in der Regel auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gerecht verteilt werden.

Zugewinnausgleich

Das Enden der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Trennungszeitpunkt ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblich, der im Regelfall im Zuge des Scheidungsverfahrens geregelt wird.

Internationale Dimensionen

Anerkennung des Scheiterns der Ehe im internationalen Kontext

Die Bewertung des Scheiterns der Ehe richtet sich bei internationalen Fällen nach den Vorschriften des deutschen Rechts, sofern deutsches Recht maßgeblich ist (§ 1567 BGB). Die Anerkennung „gescheiterter“ Ehen kann in anderen Staaten abweichenden Regelungen folgen, insbesondere im Hinblick auf Scheidungsgründe und Trennungsfristen.

Zusammenfassung

Das Scheitern der Ehe ist im deutschen Familienrecht der zentrale Anknüpfungspunkt für die rechtliche Auflösung einer Ehe durch Scheidung. Es setzt die dauerhafte und unheilbare Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Rechtlich wird das Scheitern anhand gesetzlicher Kriterien, Trennungsfristen und ggf. zusätzlicher gerichtlicher Feststellungen bestimmt. Die Feststellung des Scheiterns der Ehe zieht maßgebliche Folgeentscheidungen in den Bereichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung nach sich und ist somit eine der wichtigsten familienrechtlichen Kategorien im deutschen Recht.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Scheidung aufgrund des Scheiterns der Ehe vorliegen?

Für eine Scheidung wegen Scheiterns der Ehe müssen in Deutschland gemäß § 1565 BGB bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist das Zerrüttungsprinzip maßgeblich, welches verlangt, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt („einvernehmliche Scheidung“). Bei Ablehnung der Scheidung durch einen Ehepartner muss der Nachweis erfolgen, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist, was in der Regel nach dreijährigem Getrenntleben angenommen wird („Härtefallscheidung“ kann ausnahmsweise auch früher möglich sein, zum Beispiel bei schwerer Gewalt oder anderen unzumutbaren Umständen). Maßgeblich ist zudem, dass einer der Ehepartner einen förmlichen Scheidungsantrag bei Gericht stellt. Das Gericht prüft das Vorliegen der Trennung und entscheidet unter Berücksichtigung der Situation gemeinsamer Kinder über Trennungsfolgen, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Welche Auswirkungen hat das Scheitern der Ehe auf den Zugewinnausgleich?

Scheitert eine Ehe, entsteht bei Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand – grundsätzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß §§ 1363 ff. BGB. Das bedeutet, dass das während der Ehe erworbene Vermögen (der Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird. Maßgebliche Stichtage für die Berechnung sind die Zustellung des Scheidungsantrags und der Tag der Eheschließung. Es ist zu prüfen, welches Anfangs- und Endvermögen jeder Ehegatte besitzt. Wertsteigerungen, Erbschaften und Schenkungen werden separat betrachtet bzw. dem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn kann einen Ausgleich beanspruchen. Liegt eine Gütertrennung vor, findet keine solche Vermögensaufteilung statt. Ein notarieller Ehevertrag kann Abweichungen vom gesetzlichen Zugewinnausgleich vorsehen.

Wie wirkt sich das Scheitern der Ehe auf die Unterhaltspflichten aus?

Mit dem Scheitern der Ehe entstehen verschiedene Unterhaltsansprüche: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung ist gemäß § 1361 BGB dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner Trennungsunterhalt zu gewähren, sodass beide einen möglichst gleichwertigen Lebensstandard während der Trennungsphase behalten. Nach der Scheidung können nacheheliche Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1569 ff. BGB bestehen, zum Beispiel wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Die Dauer und Höhe des Unterhalts hängen von der Ehedauer, den Einkommensverhältnissen und individuellen Lebensumständen ab. Mit zunehmender Ehedauer und bei besonders schutzwürdigen Gründen (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder oder Krankheit) kann sich der Unterhaltsanspruch verlängern oder dauerhaft bestehen bleiben.

Wie wird das Umgangs- und Sorgerecht durch das Scheitern der Ehe beeinflusst?

Nach dem Scheitern der Ehe bleibt das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen, sofern kein Elternteil dessen Entzug beantragt und das Kindeswohl dies erfordert (§ 1671 BGB). Das Gericht prüft dabei stets, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten dient. Hinsichtlich des Umgangsrechts steht beiden Elternteilen ein Recht und eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind zu (§ 1684 BGB). Im Rahmen einer Scheidung werden häufig spezielle Umgangsregelungen getroffen, um ein stabiles Umfeld für das Kind sicherzustellen. Unterschiede bestehen insbesondere dann, wenn ein Elternteil gegen das Kindeswohl handelt – in diesen Fällen kann das Gericht das Sorgerecht ganz oder teilweise auf einen Elternteil übertragen.

Welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich beim Scheitern der Ehe?

Beim Scheitern der Ehe wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt (§§ 1587 ff. BGB), der die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten gerecht aufteilt. Dies betrifft gesetzliche, betriebliche und private Altersversorgung. Das Familiengericht ermittelt die während der Ehezeit erworbenen Anrechte und teilt diese hälftig auf. Übertragungen im Ausland erworbener Renten oder komplexer privater Altersversorgungsmodelle werden individuell bewertet. Der Versorgungsausgleich kann durch Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden, sofern keine unangemessene Benachteiligung erfolgt.

Welche Kosten können durch das Scheitern der Ehe im Rahmen des Scheidungsverfahrens entstehen?

Das Scheidungsverfahren verursacht Gerichtskosten sowie Anwaltskosten, da in Deutschland anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren zwingend erforderlich ist. Die Kosten richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der sich aus dem Einkommen der Ehegatten sowie ggf. aus Vermögen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich errechnet. Gerichtskosten und Anwaltskosten werden zunächst von dem Ehepartner getragen, der den Antrag stellt; in der Praxis wird meist eine interne Aufteilung der Kosten vereinbart. In Fällen wirtschaftlicher Not kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, um eine unzulässige Härte durch die Scheidungskosten zu vermeiden. Zusätzliche Kosten entstehen bei Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensauseinandersetzungen.