Was ist Scheckregress?
Der Begriff Scheckregress bezeichnet den rechtlichen Rückgriff auf Personen, die für die Zahlung eines Schecks einstehen, wenn der Scheck bei Vorlage nicht eingelöst wird. Der Inhaber des Schecks kann sich dann an die in der Scheckkette haftenden Personen wenden, um den Scheckbetrag und bestimmte Nebenkosten ersetzt zu verlangen. Dieser Anspruch ist vom Grundgeschäft – also dem der Scheckzahlung zugrunde liegenden Vertrag – rechtlich getrennt und folgt eigenen Regeln, Formvorgaben und Fristen.
Beteiligte und ihre Rollen
Aussteller
Der Aussteller ist die Person, die den Scheck unterschreibt und damit die Zahlung anordnet. Er verpflichtet sich, bei Nichteinlösung unter den Voraussetzungen des Scheckrechts dem Inhaber den Scheckbetrag zu ersetzen. Seine Haftung bildet regelmäßig den zentralen Anknüpfungspunkt des Scheckregresses.
Beziehungsweise Bank (Bezogener)
Die bezogene Bank ist das Kreditinstitut, auf dessen Konto der Scheck gezogen ist. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Scheck zu bezahlen, sofern keine gesonderte Zahlungsgarantie besteht. Im Scheckregress richtet sich der Anspruch daher in der Regel nicht gegen die Bank, sondern gegen die am Scheck beteiligten Personen wie Aussteller, Indossanten und gegebenenfalls Bürgen.
Indossanten und Inhaber
Indossanten sind Personen, die den Scheck durch Indossament weitergegeben haben. Jeder Indossant haftet gegenüber späteren Inhabern für die Einlösung. Der Inhaber ist die Person, die den Scheck zuletzt rechtmäßig innehat. Er kann bei Nichteinlösung den Scheckregress gegen die haftenden Personen geltend machen.
Scheckbürge (Aval)
Ein Scheckbürge übernimmt die Haftung für die Zahlung eines bestimmten Scheckverpflichteten. Er haftet wie die Person, für die er sich verbürgt hat. Das Aval stärkt die Sicherheit des Schecks und erweitert den Kreis der in Anspruch zu nehmenden Personen.
Voraussetzungen des Scheckregresses
Vorlage und Nichteinlösung
Für den Scheckregress ist zunächst erforderlich, dass der Scheck innerhalb der geltenden Vorlagefristen bei der bezogenen Bank vorgelegt wurde. Erfolgt keine Zahlung, liegt eine Nichteinlösung vor. Die Gründe dafür können fehlende Deckung, eine Kontosperre, formale Mängel oder der Widerruf der Einlösung sein.
Nachweis der Nichteinlösung
Die Nichteinlösung muss belegt werden. In der Praxis geschieht dies durch einen Scheckprotest, eine Bankbescheinigung über die Verweigerung der Zahlung oder durch entsprechende Rückgabevermerke aus dem Zahlungsverkehr (etwa Rücklastschriftanzeigen). Der Nachweis dokumentiert, dass die Einlösung fristgerecht versucht wurde und gescheitert ist.
Mitteilungspflichten und Fristen
Nach Nichteinlösung bestehen Mitteilungspflichten gegenüber den in der Scheckkette haftenden Personen. Für den Erhalt bestimmter Regressrechte sind kurze Fristen maßgeblich. Werden diese Fristen oder Formvorgaben versäumt, können einzelne Regressansprüche entfallen, insbesondere gegenüber Indossanten und Bürgen. Gegenüber dem Aussteller bestehen regelmäßig weitergehende Rechte, die jedoch ebenfalls zeitlich begrenzt sind.
Umfang der Haftung und Reihenfolge des Rückgriffs
Gesamtschuld und Auswahlrecht des Inhabers
Die im Scheckregress haftenden Personen (Aussteller, Indossanten, Scheckbürgen) haften im Regelfall als Gesamtschuldner. Der Inhaber kann frei wählen, gegen wen er vorgeht, und auch mehrere Personen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung, zunächst nur den Aussteller zu adressieren, besteht nicht.
Regresskette bei Zahlung eines Verpflichteten
Zahlt eine haftende Person an den Inhaber, kann sie ihrerseits Regress gegen die vorangehenden Scheckbeteiligten nehmen. So entsteht eine Regresskette: Jeder, der gezahlt hat, darf sich an die ihm vorhergehenden Personen halten, einschließlich des Ausstellers und früherer Indossanten, sowie an deren Bürgen.
Erstattungsfähige Positionen
Im Scheckregress können neben dem Scheckbetrag auch bestimmte Nebenkosten beansprucht werden. Dazu zählen typischerweise nachweisbare Auslagen im Zusammenhang mit der Nichteinlösung (beispielsweise für Nachweise der Nichteinlösung) sowie übliche Zinsen ab einem relevanten Zeitpunkt. Der konkrete Umfang richtet sich nach den einschlägigen Regeln des Scheckrechts.
Verhältnis zum Grundgeschäft
Abstrakter Scheckanspruch
Der Scheckanspruch ist vom Grundgeschäft losgelöst. Das bedeutet, dass der Inhaber seine Rechte aus dem Scheck unabhängig davon geltend machen kann, ob und wie das zugrunde liegende Geschäft ablief. Dieses Abstraktionsprinzip erhöht die Verkehrsfähigkeit des Schecks.
Einwendungen
Gleichwohl können unter bestimmten Umständen Einwendungen von Scheckverpflichteten berücksichtigt werden, etwa wenn der Inhaber in Kenntnis bestimmter Hindernisse den Scheck erworben hat. Der Umfang zulässiger Einwendungen ist enger als im direkten Verhältnis aus dem Grundgeschäft und folgt eigenen Regeln des Scheckrechts.
Gestaltungsmöglichkeiten und Klauseln
„Ohne Protest“ und „Ohne Kosten“
Eine „Ohne Protest“-Klausel kann den formellen Nachweis der Nichteinlösung erleichtern, indem auf die Erhebung eines Protests verzichtet wird. Die „Ohne Kosten“-Klausel zielt darauf ab, bestimmte Nebenkosten nicht dem Regressschuldner aufzuerlegen. Beide Klauseln beeinflussen die Durchsetzung, ändern jedoch nichts an den grundlegenden Voraussetzungen, insbesondere nicht an der fristgerechten Vorlage.
Sicherheit durch Scheckbürgschaft
Die Scheckbürgschaft stärkt die Haftungsbasis, indem eine zusätzliche Person wie der verbürgte Scheckverpflichtete haftet. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaber bei Nichteinlösung einen durchsetzbaren Anspruch hat. Die Scheckbürgschaft ist an formale Anforderungen gebunden und auf den Scheck bezogen.
Internationale Bezüge und anwendbares Recht
Bei grenzüberschreitenden Schecks stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit. Maßgeblich sind unter anderem der Ausstellungsort, der Zahlungsort und der Ort der Nichteinlösung. Je nach Konstellation können unterschiedliche Rechtsordnungen auf einzelne Aspekte Anwendung finden, beispielsweise auf Form, Fristen und Haftung. Dies kann Auswirkungen auf den Nachweis der Nichteinlösung, die Regresskette und die Verjährung haben.
Verjährung und Ausschluss des Regresses
Ansprüche aus dem Scheckregress unterliegen kurzen Verjährungsfristen. Sie beginnen häufig mit dem Zeitpunkt des Nachweises der Nichteinlösung oder einem daran anknüpfenden Ereignis. Werden Fristen zur Vorlage, zum Nachweis der Nichteinlösung oder zur Mitteilung nicht eingehalten, können Regressrechte ganz oder teilweise entfallen. Die Verjährung ist von den Ausschlussfristen zu unterscheiden: Während bei Verjährung die Durchsetzbarkeit gehemmt ist, können bei Ausschlussfristen die Ansprüche selbst untergehen.
Abgrenzungen zu ähnlichen Instituten
Wechselregress
Der Wechselregress ist dem Scheckregress strukturell ähnlich, folgt jedoch anderen Regeln und unterscheidet sich insbesondere in Fristen, Formerfordernissen und Haftungsumfang. Der Scheck dient primär der Zahlung, der Wechsel weist darüber hinaus Kreditfunktionen auf.
Rücklastschrift bei Lastschriften
Die Rücklastschrift betrifft das Einzugsermächtigungs- oder SEPA-Lastschriftverfahren und ist vom Scheckregress zu trennen. Während der Scheckregress auf Wertpapierrecht beruht, bewegt sich die Rücklastschrift im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit eigenen Mechanismen, Fristen und Haftungsregeln.
Häufig gestellte Fragen zum Scheckregress
Was bedeutet Scheckregress in einfachen Worten?
Scheckregress ist der Rückgriff auf die am Scheck beteiligten Personen, wenn ein Scheck nicht bezahlt wird. Der Inhaber kann dann den Scheckbetrag und bestimmte Nebenkosten von Aussteller, Indossanten und gegebenenfalls Bürgen verlangen.
Wer haftet im Fall der Nichteinlösung eines Schecks?
Haftungsadressaten sind in erster Linie der Aussteller, die Indossanten und vorhandene Scheckbürgen. Sie haften im Regelfall gesamtschuldnerisch. Die bezogene Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Inhaber zu zahlen.
Welche Voraussetzungen müssen für den Scheckregress vorliegen?
Erforderlich sind eine fristgerechte Vorlage des Schecks, die Nichteinlösung durch die Bank sowie ein geeigneter Nachweis der Nichteinlösung. Zudem sind Mitteilungspflichten einzuhalten, damit Regressrechte gegenüber bestimmten Beteiligten nicht entfallen.
Welche Fristen sind für den Scheckregress wichtig?
Es gelten kurze Fristen für die Vorlage des Schecks, den Nachweis der Nichteinlösung und Benachrichtigungen in der Scheckkette. Versäumnisse können dazu führen, dass Regressrechte – insbesondere gegenüber Indossanten und Bürgen – nicht mehr bestehen.
Welche Kosten können im Scheckregress geltend gemacht werden?
Neben dem Scheckbetrag können übliche Zinsen und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit der Nichteinlösung beansprucht werden. Der konkrete Umfang hängt von den einschlägigen Regeln des Scheckrechts und den Umständen des Einzelfalls ab.
Ist die Bank dem Inhaber gegenüber ersatzpflichtig?
Die bezogene Bank ist dem Inhaber gegenüber regelmäßig nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Scheckregress richtet sich gegen die am Scheck beteiligten Personen wie Aussteller, Indossanten und Scheckbürgen.
Was passiert, wenn Fristen oder Formerfordernisse nicht eingehalten werden?
Werden Vorlage-, Nachweis- oder Mitteilungsfristen versäumt oder Formvorgaben nicht erfüllt, können Regressrechte ganz oder teilweise entfallen. Unabhängig davon können Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht mehr durchgesetzt werden.