Legal Lexikon

Sachkauf


Definition und rechtliche Grundlagen des Sachkaufs

Der Sachkauf ist ein Begriff des deutschen Schuldrechts, der den Kaufvertrag über bewegliche Sachen (§ 433 BGB) bezeichnet. Der Sachkauf gehört als spezieller Unterfall zum allgemeinen Kaufvertrag und unterliegt daher den allgemeinen und besonderen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der folgende Artikel erläutert detailliert die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Folgen des Sachkaufs, grenzt diesen gegen andere Kaufarten ab und stellt praxisrelevante Besonderheiten dar.

Begriff und Abgrenzung

Der Sachkauf umfasst den Erwerb einer körperlichen, beweglichen Sache gegen Entgelt. Bewegliche Sachen sind alle physischen Gegenstände im Sinne von § 90 BGB, d. h. die von Personen räumlich getrennt werden können. Typische Sachkauf-Objekte sind etwa Fahrzeuge, Möbel, Kleidung oder elektronische Geräte. Immaterielle Güter, Grundstücke, Tiere sowie Rechte fallen grundsätzlich nicht unter den Sachkauf, sondern unter gesonderte Vorschriften.

Eine wichtige Abgrenzung besteht zum Grundstückskauf (§ 311b BGB), zum Rechtskauf und zum Kauf von Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten.

Vertragsschluss und Pflichten beim Sachkauf

Zustandekommen des Sachkaufvertrags

Der Sachkaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande. Erforderlich ist die Einigung über die Kaufsache und den Kaufpreis. Formvorschriften bestehen beim Sachkauf in der Regel nicht, Ausnahme bilden lediglich Sonderfälle (z. B. Verbraucherdarlehensverträge, Schriftformerfordernisse bei Fernabsatzgeschäften).

Hauptpflichten der Parteien

Beim Sachkauf ergeben sich die zentralen Pflichten aus § 433 BGB:

  • Pflichten des Verkäufers (§ 433 Abs. 1 BGB):

– Übergabe der Sache an den Käufer
– Verschaffung des Eigentums an der Sache
– Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln

  • Pflichten des Käufers (§ 433 Abs. 2 BGB):

– Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
– Abnahme der Sache

Mängelhaftung und Rechte bei Pflichtverletzungen

Sach- und Rechtsmängel

Der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe. Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet oder eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt wurde (§ 434 BGB).

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte geltend machen können, die dem Käufer die Nutzung ganz oder teilweise entziehen (§ 435 BGB).

Rechte des Käufers bei Mängeln

Zeigt sich ein Sach- oder Rechtsmangel, stehen dem Käufer folgende Rechte zu (§ 437 BGB):

  • Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung)
  • Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Diese Rechte setzen grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Die Rechte können jedoch in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, ohne Fristsetzung geltend gemacht werden.

Ausschluss und Begrenzung der Mängelhaftung

Die Mängelhaftung kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies ist insbesondere bei Privatverkäufen üblich, während sie im unternehmerischen Rechtsverkehr strengen gesetzlichen Regelungen unterliegt (§§ 444, 476 BGB). Einschränkungen können beispielsweise kraft Gesetzes durch Kenntnis des Käufers vom Mangel oder individualvertragliche Vereinbarung entstehen.

Sonderregelungen bei Verbrauchsgüterkäufen

Wird ein Sachkaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen (sog. Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB), gelten zahlreiche Verbraucherschutzvorschriften, die zu einer Stärkung der Käuferposition beitragen:

  • Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang wird vermutet, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe vorlag, sofern sich der Mangel in dieser Zeit zeigt (ab 2022 gemäß Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie).
  • Verschärfte Anforderungen an Haftungsausschlüsse und Verjährungsverkürzungen
  • Informations- und Dokumentationspflichten für den Unternehmer

Gefahrübergang und Eigentumserwerb

Zeitpunkt des Gefahrübergangs

Im Sachkaufrecht ist entscheidend, wann die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dies richtet sich nach § 446 BGB:

  • Grundsatz: Mit Übergabe der Sache an den Käufer.
  • Versendungskauf (§ 447 BGB): Bei Versendung der Sache auf Verlangen des Käufers geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über, es sei denn der Verkäufer übernimmt den Transport.

Eigentumserwerb

Der Sachkaufvertrag allein bewirkt noch keinen Eigentumsübergang. Hierzu ist eine gesonderte Einigung (Übereignung nach § 929 BGB) und die Übergabe der Sache erforderlich („Trennungs- und Abstraktionsprinzip“).

Verjährung von Mängelansprüchen

Die gesetzliche Verjährung für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für Bauwerke, Baustoffe und bestimmte andere Fälle gelten längere oder kürzere Fristen. Bei arglistiger Täuschung und bei Übernahme einer Garantie gelten Sonderregelungen.

Internationale und europarechtliche Bezüge

Der Sachkauf unterliegt in internationalen Sachverhalten dem UN-Kaufrecht (CISG), sofern dieses nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist. Innerhalb der Europäischen Union hat insbesondere die Richtlinie (EU) 2019/771 erhebliche Auswirkungen auf das Verbrauchsgüterkaufrecht und damit auch auf den Sachkauf.

Zusammenfassung

Der Sachkauf ist ein zentraler Anwendungsfall des Kaufrechts und betrifft sämtliche Verträge über bewegliche Sachen. Die gesetzlichen Vorschriften regeln detailliert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere hinsichtlich der Sachmängelhaftung, des Gefahrübergangs und der Verjährung. Verbraucher genießen im Sachkaufrecht besonderen Schutz. Die rechtliche Behandlung des Sachkaufs ist geprägt durch eine Vielzahl von Besonderheiten, die im Einzelfall beachtet werden müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt beim Sachkauf das Risiko für den Untergang oder die Verschlechterung der Sache vor Übergabe?

Bis zur Übergabe der Kaufsache an den Käufer trägt grundsätzlich der Verkäufer das Risiko, wenn die Sache ohne Verschulden einer Vertragspartei untergeht oder sich verschlechtert (§ 446 BGB). Der Gefahrübergang tritt erst mit der tatsächlichen Übergabe der Sache ein. Wird die Ware jedoch auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort versandt (Versendungskauf), geht das Risiko bereits mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson auf den Käufer über (§ 447 BGB), es sei denn, der Käufer ist Verbraucher und der Verkäufer handelt als Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf). In diesem Fall bleibt es beim Risikoübergang erst mit Übergabe an den Käufer (§ 475 Abs. 2 BGB). Ist die Kaufsache bereits vor Gefahrübergang beschädigt oder untergegangen und hat der Verkäufer dies zu vertreten, kann der Käufer nach den allgemeinen Vorschriften Schadensersatz verlangen.

Welche Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer bei Mängeln der Kaufsache zu?

Dem Käufer stehen im Falle eines Mangels der Kaufsache umfassende Gewährleistungsrechte nach den §§ 437 ff. BGB zu. Dazu gehören das Recht auf Nacherfüllung (d. h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung), das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Käufer hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, wobei er grundsätzlich zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Verkäufer diese, kann der Käufer zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf neuer Sachen regelmäßig zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden (§ 438 BGB), sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern?

Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 439 Abs. 4 BGB). Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich zum Wert der mangelfreien Sache oder zur Bedeutung des Mangels außer Verhältnis stehen. In diesem Fall darf der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, muss jedoch dann die alternative Form der Nacherfüllung anbieten, sofern diese nicht ebenfalls unverhältnismäßig ist. Darüber hinaus entfällt das Recht des Käufers auf Nacherfüllung, wenn dieser die Kaufsache selbst verändert oder verschlechtert, es sei denn, die Veränderung war zur Feststellung des Mangels erforderlich oder der Verkäufer hat die Verschlechterung zu vertreten.

Welche Bedeutung hat die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf?

Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, gilt zugunsten des Verbrauchers eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Tritt innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe der Kaufsache ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag, sofern nicht diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Diese Regelung erleichtert dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte, da er nicht nachweisen muss, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Der Unternehmer kann seinerseits versuchen, diese Vermutung zu widerlegen, wenn er nachweisen kann, dass der Mangel erst nach Übergabe durch das Verhalten des Käufers entstanden ist.

Wann verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln?

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren regulär in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei Bauwerken und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt eine verlängerte Frist von fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für gebrauchte Sachen kann die Verjährungsfrist im Rahmen eines Vertrages zwischen Unternehmer und Verbraucher auf ein Jahr verkürzt werden, sofern es sich nicht um eine neu hergestellte Sache handelt (§ 476 Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der Sache und läuft ohne Rücksicht auf eine mögliche später erfolgende Mängelrüge. Wird in dieser Zeit Nacherfüllung geleistet, wird bei Austausch der Sache die Verjährungsfrist für die neu gelieferte Sache neu in Gang gesetzt (§ 213 BGB).

Welche Pflichten hat der Käufer beim Sachkauf hinsichtlich der Untersuchung und Rüge von Mängeln?

Im Rahmen eines Sachkaufs zwischen Kaufleuten (Handelskauf) unterliegt der Käufer den Obliegenheiten der Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen (verdeckten) Mängeln muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung erfolgen. Im kaufrechtlichen Verhältnis zwischen Privatpersonen oder bei Verbrauchsgüterkäufen bestehen derartige Untersuchungs- und Rügepflichten grundsätzlich nicht. Hier muss lediglich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt Mutwilligkeit oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Kann der Käufer Schadensersatz neben der Leistung statt nur Rücktritt oder Minderung verlangen?

Ja, der Käufer kann bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich auch Schadensersatz neben der Leistung verlangen (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 283, 311a BGB). Voraussetzung ist hierbei, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Käufer kann auch dann Schadensersatz verlangen, wenn er am Vertrag festhält und die Kaufsache trotz Mangel weiter nutzen möchte. Wird die Nacherfüllung verweigert, ist unmöglich oder schlägt sie fehl, kann der Käufer zudem Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadensersatz kann alle durch den Mangel verursachten Schäden bzw. Mehrkosten umfassen. Bei einem geringfügigen Mangel ist Schadensersatz neben Minderung ebenfalls möglich.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels erklärt werden?

Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Sache mangelhaft ist und eine gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist oder eine Nacherfüllung unmöglich oder vom Verkäufer verweigert wird (§ 323 BGB, § 437 Nr. 2 BGB). Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Weiterhin ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Der Rücktritt bewirkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Der Käufer gibt die mangelhafte Sache zurück und erhält im Gegenzug den schon gezahlten Kaufpreis zurück.