Begriff und Einordnung des Sachkaufs
Der Sachkauf ist der entgeltliche Erwerb einer körperlichen, beweglichen Sache. Er umfasst alltägliche Geschäfte wie den Kauf eines Fahrrads, Smartphones oder Möbelstücks. Nicht darunter fallen der Erwerb unbeweglicher Sachen (z. B. Grundstücke), der Kauf von Rechten (z. B. Forderungen) oder rein digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger. Grenzfälle ergeben sich bei Waren mit digitalen Elementen, etwa vernetzten Geräten, deren Funktionen von Software abhängig sind.
Vertragsabschluss und Vertragsparteien
Vertragsschluss
Ein Sachkauf kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wesentliche Vertragsinhalte sind insbesondere die zu kaufende Sache und der Preis. Weitere Punkte wie Lieferzeit, Versandart oder Zahlungsmodalitäten können zusätzlich vereinbart werden.
Verbraucher- und Unternehmergeschäfte
Im Alltag kann der Kauf zwischen Privatperson und Unternehmen, zwischen Unternehmen oder zwischen Privatpersonen stattfinden. Je nach Konstellation gelten unterschiedliche Schutzmechanismen, etwa im Verbrauchsgüterkauf mit besonderen Vorgaben zugunsten von Privatpersonen.
Vertragsgegenstand und Beschaffenheit
Beschaffenheitsvereinbarung und übliche Erwartungen
Die Beschaffenheit der Sache ergibt sich vorrangig aus Vereinbarungen (z. B. Beschreibung im Angebot, Produktdatenblatt, Muster). Fehlt eine ausdrückliche Festlegung, orientieren sich die Erwartungen an der gewöhnlichen Verwendung, an branchenüblichen Standards sowie an öffentlichen Produktangaben des Herstellers oder Verkäufers.
Stück- und Gattungskauf
Beim Stückkauf ist eine individuelle Sache geschuldet (z. B. ein bestimmtes Gemälde). Beim Gattungskauf ist eine Sache mittlerer Art und Güte aus einer Gattung zu liefern (z. B. „ein neuer Laptop des Modells X“).
Waren mit digitalen Elementen
Bei Waren, deren Hauptfunktionen von Software abhängen, spielen Aktualisierungen eine Rolle. Je nach Vereinbarung und gesetzlichen Vorgaben können zeitnahe Sicherheits- und Funktionsupdates erforderlich sein, damit die Sache über einen angemessenen Zeitraum vertragsgemäß bleibt.
Leistungspflichten von Verkäufer und Käufer
Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer muss die Sache liefern, dem Käufer Eigentum verschaffen und die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Die Lieferung hat rechtzeitig, am richtigen Ort und in der vereinbarten Art und Weise zu erfolgen.
Pflichten des Käufers
Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und die ordnungsgemäß angebotene Sache annehmen. Weitere Pflichten können sich aus Abreden zu Transport, Verpackung oder Montage ergeben.
Gefahrübergang, Leistungsort und Lieferung
Gefahrübergang
Mit Gefahrübergang trägt der Käufer das Risiko zufälliger Verschlechterung oder des Untergangs der Sache. Grundsätzlich erfolgt dies bei Übergabe an den Käufer. Wird der Versand vereinbart, kann die Gefahr unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen übergehen; im Verbrauchsgüterkauf bleibt es regelmäßig beim Übergang erst mit Erhalt der Ware.
Leistungsort und Transport
Der Leistungsort bestimmt, wo der Verkäufer leisten muss und wo die Gefahr typischerweise übergeht. Er kann vertraglich festgelegt werden. Handelsübliche Lieferklauseln (etwa internationale Handelsklauseln) definieren Zuständigkeiten für Transport, Kosten und Risiko.
Annahmeverzug
Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Sache nicht an, kann Annahmeverzug eintreten. Dies hat Folgen für Haftungsrisiken, Verwahrung und mögliche Mehrkosten.
Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht regelmäßig mit Einigung und Übergabe über. In der Praxis wird häufig ein Eigentumsvorbehalt vereinbart: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Verkäufer Eigentümer. Varianten reichen vom einfachen Vorbehalt bis zu erweiterten Formen in Lieferketten. Der Eigentumsvorbehalt sichert den Zahlungsanspruch des Verkäufers ab.
Mängelrechte beim Sachkauf
Was ist ein Sachmangel?
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit hat. Das umfasst etwa Funktionsstörungen, Abweichungen von Produktbeschreibungen, Liefermengenfehler, Falschlieferung, Montagefehler oder fehlerhafte Montageanleitungen, die zu einer unsachgemäßen Montage führen.
Rechte des Käufers bei Mängeln
Bei Mängeln stehen dem Käufer grundsätzlich Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), sowie – bei Scheitern oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – Rücktritt oder Minderung zu. Zusätzlich kommen Ersatz von Schäden oder Aufwendungen in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ablauf der Nacherfüllung
Der Verkäufer erhält in der Regel Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder neu zu liefern. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung kann gesetzlichen Grenzen unterliegen, etwa bei Unverhältnismäßigkeit oder wenn eine Art der Nacherfüllung nicht möglich ist.
Beweislast und Vermutungen
Im Verbrauchsgüterkauf wird innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Lieferung vermutet, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Danach kehrt die Beweislast grundsätzlich um. Diese zeitliche Vermutungsregel erleichtert die Durchsetzung von Rechten in der Frühphase nach dem Kauf.
Rügeobliegenheiten im Handelsverkehr
Beim kaufmännischen Handelskauf bestehen besondere Pflichten zur unverzüglichen Untersuchung und Anzeige von Mängeln. Werden Mängel nicht rechtzeitig gerügt, können Gewährleistungsrechte eingeschränkt sein.
Unternehmensinterner Regress
In Lieferketten können Unternehmen, die gegenüber ihren Abnehmern für Mängel einstehen mussten, unter bestimmten Voraussetzungen Rückgriff beim eigenen Lieferanten nehmen.
Verjährung von Mängelansprüchen
Mängelansprüche verjähren nach bestimmten Fristen. Für neue bewegliche Sachen gilt regelmäßig eine zweijährige Frist ab Lieferung. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist, je nach Vertragskonstellation, verkürzt werden. Für spezielle Fälle, etwa bei Sachen, die üblicherweise in ein Bauwerk eingebaut werden, können längere Fristen gelten. Abweichende Vereinbarungen sind nur im rechtlich zulässigen Rahmen möglich.
Garantie und gesetzliche Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung ist der zwingende Anspruch des Käufers auf eine mangelfreie Sache. Davon zu unterscheiden ist eine Garantie: Sie ist ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers oder Verkäufers mit eigenen Bedingungen und Reichweite. Eine Garantie erweitert die Rechtsposition nur, wenn sie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingeräumt wird.
Preis, Zahlung und Zahlungsverzug
Der Kaufpreis ist in der Regel bei Lieferung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, können Verzugszinsen und weitere Ansprüche entstehen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten richten sich nach den getroffenen Abreden und den gesetzlichen Vorgaben.
Besondere Konstellationen
Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen
Bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bestehen für Verbraucher häufig besondere Schutzrechte, darunter ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht mit Ausnahmen, etwa für schnell verderbliche Waren oder versiegelte Hygieneartikel nach Öffnung.
Internationaler Warenkauf
Beim grenzüberschreitenden Sachkauf kann internationales Kaufrecht zur Anwendung kommen, wenn es nicht ausgeschlossen wurde. Außerdem beeinflussen Rechtswahl und Gerichtsstandsabreden die rechtliche Beurteilung. Handelsgebräuche und internationale Lieferklauseln präzisieren Pflichten zu Transport, Kosten und Risiko.
Beweis und Dokumentation
Für die rechtliche Einordnung sind Produktbeschreibungen, Korrespondenz, Bestellbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine, Übergabeprotokolle und etwaige Garantiezusagen von Bedeutung. Sie belegen Inhalt und Umfang der Vereinbarungen sowie Zeitpunkt der Lieferung.
Abgrenzungen
Der Sachkauf ist abzugrenzen vom Grundstückskauf, vom Kauf von Rechten und vom Werkvertrag. Beim Werkvertrag steht die Herstellung eines Erfolgs im Vordergrund. Der Kauf herzustellender beweglicher Sachen wird häufig wie ein Sachkauf behandelt, wenn Material und Herstellung aus einer Hand stammen und die Übereignung der hergestellten Sache im Zentrum steht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Sachkauf
Was versteht man unter einem Sachkauf?
Ein Sachkauf ist der entgeltliche Erwerb einer körperlichen, beweglichen Sache. Er umfasst typischerweise Alltagskäufe wie Kleidung, Geräte oder Fahrzeuge und unterscheidet sich vom Kauf von Rechten, Grundstücken oder rein digitalen Inhalten.
Wann geht die Gefahr beim Sachkauf auf den Käufer über?
In der Regel mit Übergabe der Sache an den Käufer. Bei vereinbartem Versand kann die Gefahr schon bei Übergabe an das Transportunternehmen übergehen; im Verbrauchsgüterkauf bleibt es regelmäßig beim Übergang erst mit Erhalt der Ware.
Welche Rechte bestehen bei einem Sachmangel?
Vorrangig Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl oder ist unzumutbar, kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht; zudem können Ersatz von Schäden oder Aufwendungen möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie lange gelten Mängelrechte beim Sachkauf?
Für neue bewegliche Sachen beträgt die Frist regelmäßig zwei Jahre ab Lieferung. Bei gebrauchten Sachen kann die Frist je nach Vertragskonstellation verkürzt werden; für besondere Fälle existieren längere Fristen.
Was bedeutet Eigentumsvorbehalt?
Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Sache. Der Käufer erhält bereits den Besitz, das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung über.
Worin liegt der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch auf mangelfreie Ware. Eine Garantie ist ein freiwilliges, zusätzliches Versprechen des Herstellers oder Verkäufers mit eigenen Bedingungen und kann die Rechtsposition über die Gewährleistung hinaus erweitern.
Gibt es beim Onlinekauf Besonderheiten?
Beim Fernabsatz bestehen für Verbraucher in vielen Fällen besondere Schutzrechte, insbesondere ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht mit Ausnahmen. Zudem gilt der Gefahrübergang regelmäßig erst mit Erhalt der Ware.
Welche Rolle spielen Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen?
Bei Waren, deren Hauptfunktionen von Software abhängen, können Aktualisierungspflichten bestehen. Updates sind relevant, um Funktions- und Sicherheitsstandards über einen angemessenen Zeitraum zu sichern und die Vertragsgemäßheit aufrechtzuerhalten.