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Roadshow


Begriff und Bedeutung der Roadshow

Eine Roadshow bezeichnet im rechtlichen Kontext eine Veranstaltungsreihe, bei der Unternehmen, vor allem im Rahmen von Kapitalmarkttransaktionen, potenziellen Investoren oder der Öffentlichkeit Informationen über das Unternehmen, ein Finanzprodukt oder eine geplante Transaktion präsentieren. Besonders verbreitet ist das Konzept der Roadshow im Vorfeld eines Börsengangs (Initial Public Offering, IPO) oder bei Anleiheemissionen. Ziel ist die Förderung der Transparenz, Schaffung von Vertrauen und die Ansprache sowie Gewinnung von Investoren. Neben dem Kapitalmarktumfeld können Roadshows auch als Marketinginstrument zur Einführung neuer Produkte oder Dienstleistungen dienen.

Im Folgenden werden die verschiedenen rechtlichen Aspekte und regulatorischen Rahmenbedingungen rund um die Organisation und Durchführung einer Roadshow strukturiert beleuchtet.


Rechtliche Rahmenbedingungen und Compliance-Anforderungen

Kapitalmarktrechtliche Vorgaben

Im Bereich des Kapitalmarktrechts sind Roadshows besonders sensibel, da sie mit der Informationsweitergabe an ausgewählte Personenkreise verbunden sind. Die Grenzen zwischen erlaubter Investor Relations und unzulässiger Marktbeeinflussung sind hier klar geregelt.

Veröffentlichungspflichten und Prospektrecht

Im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten von Wertpapieren unterliegt die Kommunikation im Rahmen einer Roadshow den Vorschriften des Prospektrechts, insbesondere nach der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) sowie ergänzender nationaler Vorschriften wie dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG).

  • Prospekthaftung: Alle Informationen, die während der Roadshow bereitgestellt werden, müssen mit den Angaben im Wertpapierprospekt übereinstimmen bzw. dürfen keine widersprüchlichen oder irreführenden Angaben enthalten.
  • Veröffentlichungspflicht: Material, das während der Roadshow verwendet wird (z. B. Präsentationen, Informationsunterlagen), kann eine Veröffentlichungspflicht auslösen, wenn sie zusätzliche oder neue Informationen im Vergleich zum Wertpapierprospekt enthalten.
  • Ad-hoc-Publizität: Für börsennotierte Unternehmen gilt zusätzlich die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung von Insiderinformationen, gemäß Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR).

Marktmissbrauchsrecht und Insiderrecht

Ein zentrales Anliegen der Regulierungsbehörden ist der Schutz des Kapitalmarktes vor Insiderhandel und Marktmanipulation.

  • Informationsweitergabe: Unternehmen müssen sicherstellen, dass während der Roadshow keine unveröffentlichten Insiderinformationen an ausgewählte Investoren weitergegeben werden (Art. 14 und 17 MAR).
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Investoren müssen grundsätzlich gleich behandelt werden; selektive Informationsweitergabe ist unzulässig, soweit sie Insiderinformationen betrifft.
  • Dokumentationspflichten: Es wird empfohlen, sämtliche Inhalte der Roadshow zu dokumentieren, um Rechenschaft über die Gleichbehandlung und Einhaltung der Publizitätspflichten sicherstellen zu können.

Kartellrechtliche und Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Neben den kapitalmarktrechtlichen Anforderungen müssen Unternehmen auch kartell- und wettbewerbsrechtliche Vorgaben beachten.

Kartellrechtliche Überlegungen

  • Absprachen: Roadshows dürfen nicht dazu genutzt werden, kartellrechtlich unzulässige Absprachen mit Investoren oder Mitbewerbern zu treffen.
  • Informationsaustausch: Informationen, die einen Bezug zu Preisbildung oder strategischen Unternehmensentscheidungen haben, dürfen im Rahmen von Roadshows nicht kartellrechtswidrig kommuniziert werden.

Lauterkeitsrechtliche Anforderungen

Werbliche Aussagen im Rahmen einer Roadshow unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

  • Irreführungsschutz: Es dürfen keine irreführenden Angaben über das eigene Unternehmen, das Finanzprodukt oder die Transaktion gemacht werden.
  • Transparenzgebot: Alle Präsentationsinhalte müssen transparent, nachvollziehbar und wahrheitsgemäß sein.

Datenschutz und datenschutzrechtliche Vorgaben

Bei der Planung und Durchführung von Roadshows werden regelmäßig personenbezogene Daten von Teilnehmern verarbeitet. Dies erfordert die Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

  • Einwilligung: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten wie Kontaktdaten oder Präferenzen der Investoren im Rahmen der Roadshow setzt regelmäßig eine wirksame Einwilligung oder eine anderweitige Rechtsgrundlage voraus.
  • Informationspflichten: Vor und während der Roadshow sind die betroffenen Personen umfassend über die Datenverarbeitung und deren Zwecke zu informieren.
  • Datensicherheit: Es sind angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen.

Steuerrechtliche Implikationen

Im Zusammenhang mit Roadshows können steuerrechtliche Fragestellungen hinsichtlich der Bewirtung von Gästen, der Reisekosten oder etwaiger Geschenke an Teilnehmer entstehen. Nach deutschem Steuerrecht sind beispielsweise Bewirtungsaufwendungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Höhe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz, EStG).


Vertragsrechtliche Gestaltung und Haftungsfragen

Vertragsbeziehungen im Rahmen von Roadshows

  • Engagement von Dienstleistern: Unternehmen verpflichten häufig Agenturen, Eventmanager oder Kommunikationsberater. Die Vertragsgestaltung sollte Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung, Haftung und Datenschutz, eindeutig regeln.
  • Haftungsausschlüsse: Die im Rahmen der Roadshow übermittelten Informationen können Haftungsrisiken auslösen, wenn sie unzutreffend oder irreführend sind. Entsprechende Haftungsausschlüsse sollten in die Vertragsgestaltung integriert werden, wobei diese keine Haftung für wesentliche Pflichtverletzungen oder Arglist ausschließen dürfen.

Durchführung und praktische Gestaltung der Roadshow

Offenlegung und Transparenz

Insbesondere börsennotierte Unternehmen sollten sicherstellen, dass die während der Roadshow vermittelten Informationen mit bereits veröffentlichten bzw. zu veröffentlichenden Informationen im Prospekt oder in Ad-hoc-Mitteilungen übereinstimmen.

Dokumentation und Nachweisführung

Um regulatorische Anforderungen und Nachweispflichten zu erfüllen, empfiehlt sich eine lückenlose Dokumentation der inhaltlichen und organisatorischen Abläufe einer Roadshow.


Zusammenfassung und abschließende Bewertung

Der Begriff Roadshow ist im rechtlichen Sinne eng mit kapitalmarkt-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Vorschriften verknüpft. Unternehmen, die eine Roadshow veranstalten, müssen insbesondere die Anforderungen an Gleichbehandlung, Informationspflichten, das Verbot von Insiderinformationen und weitere regulatorische Vorgaben beachten. Eine sorgfältige Planung, Dokumentation und umfassende rechtliche Prüfung sind essentiell, um regulatorische und haftungsrechtliche Risiken zu vermeiden und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften sicherzustellen.


Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Genehmigungen sind für die Durchführung einer Roadshow erforderlich?

Für die Durchführung einer Roadshow sind verschiedene Genehmigungen notwendig, deren Umfang und Art sich nach den jeweiligen lokalen, bundeslandbezogenen sowie bundesweiten gesetzlichen Vorgaben richten. Zunächst muss für die Nutzung öffentlicher Flächen – beispielsweise Plätze, Straßen oder Parks – eine Sondernutzungserlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden. Diese Genehmigung prüft insbesondere Fragen des Verkehrsrechts, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie eventuell notwendige Umleitungen oder Absperrungen. Darüber hinaus sind, wenn die Roadshow in Verbindung mit Musikdarbietungen oder Beschallungstechnik stattfindet, zusätzliche lärmrechtliche Auflagen und ggf. ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Lärmschutzgesetz zu beachten. Werden temporäre Aufbauten wie Bühnen, Stände oder Werbeträger errichtet, sind diese gegebenenfalls baurechtlich genehmigungspflichtig und müssen den Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung sowie der Landesbauordnung entsprechen. Zudem kann für die gastronomische Versorgung eine Ausschankgenehmigung (Schanklizenz) erforderlich sein. Nicht zuletzt sind bei Nutzung von Drohnen, pyrotechnischen Effekten oder besonderen technischen Anlagen oft Fachgenehmigungen oder zusätzliche Anzeigen bei den jeweiligen Behörden einzuplanen. Alle Beteiligten müssen die jeweiligen Fristen und Bearbeitungszeiten für die Erteilung der Genehmigungen berücksichtigen und die Koordination mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sicherstellen.

Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben sind bei einer Roadshow zu beachten?

Im Rahmen einer Roadshow werden regelmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, etwa bei der Anmeldung von Gästen, Gewinnspielen, Fotos oder Videoaufnahmen des Publikums. Verantwortliche müssen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend einhalten. Dazu zählt unter anderem die Information der Betroffenen gemäß Art. 13 DSGVO, meist durch deutlich sichtbare Hinweisschilder oder Aushänge. Sollten Foto-, Ton- oder Videoaufzeichnungen geplant sein, muss das Einverständnis der abgebildeten oder aufgenommenen Personen (Recht am eigenen Bild gemäß KunstUrhG) eingeholt werden, ausgenommen dies erfolgt im Rahmen von Veranstaltungen von öffentlichem Interesse. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für den vorher festgelegten Zweck verwendet werden, müssen durch technische und organisatorische Maßnahmen geschützt und nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen gelöscht werden. Zudem besteht eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten sind, und zur Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten. Werden die Daten an Drittunternehmen (z.B. Dienstleister, Caterer, Technikpartner) übergeben, sind Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Veranstalter einer Roadshow?

Veranstalter einer Roadshow tragen eine umfangreiche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung gegenüber den Teilnehmern, dem Personal und Dritten. Im Schadensfall, etwa bei Unfällen, Verletzungen oder Sachbeschädigungen, greift das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere im Bereich der Verkehrssicherungspflichten (§§ 823 ff. BGB). Veranstalter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Anlagen, Bühnen, Geräte oder Wege sicher gestaltet sind und laufend überprüft werden. Wird diese Pflicht verletzt und kommt es zu einem Schaden, muss der Veranstalter Schadensersatz leisten. Zusätzlich existieren organisatorische Haftungsrisiken, z.B. bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, das Jugendschutzgesetz oder das Gesetz zu Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen. Für Sachen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschädigt werden, haftet der Veranstalter unbegrenzt. Zur Risikominimierung empfiehlt sich der Abschluss spezifischer Veranstalterhaftpflichtversicherungen.

Müssen besondere arbeitsrechtliche Vorgaben während einer Roadshow eingehalten werden?

Während einer Roadshow sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie die Regelungen zu Pausen-, Ruhezeiten und Nachtarbeit einzuhalten. Geschäftsführer und Roadshow-Leiter müssen die maximal zulässigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten berücksichtigen, ebenso wie die notwendigen Ruhepausen zwischen den Arbeitseinsätzen. Bei Beschäftigung von Jugendlichen oder schwangeren Mitarbeiterinnen greifen zusätzliche Schutzbestimmungen und Einschränkungen. Die Einsatzzeiten müssen dokumentiert und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können. Werden Fremdfirmen oder Dienstleister beauftragt, sollte arbeitsvertraglich sichergestellt sein, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen. Nicht zuletzt müssen Gewerbeanmeldung, etwa bei kurzfristigen Aushilfen, und die ordnungsgemäße Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern erfolgen.

Welche steuerrechtlichen Pflichten ergeben sich aus der Durchführung einer Roadshow?

Veranstalter einer Roadshow unterliegen verschiedenen steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere im Bereich Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und ggf. Veranstaltungssteuern auf kommunaler Ebene. Einnahmen aus dem Ticketverkauf, Standvermietung oder Sponsoring sind umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, es greift eine steuerliche Befreiung (zum Beispiel bei gemeinnützigen Veranstaltungen). Leistungen von in- und ausländischen Künstlern unterliegen dem besonderen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG). Werden Waren oder Speisen verkauft, sind die einschlägigen Aufzeichnungspflichten nach der Kassenverordnung zu beachten. Jeder Sachverhalt (z.B. Sponsoring-Leistungen, Werbemaßnahmen) muss auf umsatzsteuerliche Tatbestände, insbesondere den sogenannten tauschähnlichen Umsatz, geprüft werden. Häufig ergibt sich die Notwendigkeit, an mehreren Veranstaltungsorten steuerliche Registrierungen vorzunehmen und Steuererklärungen abzugeben, sofern Umsätze über die jeweiligen Freibeträge hinausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben ist durch eine laufende Steuerberatung sicherzustellen.

Welche Vorgaben gelten für Werbemaßnahmen und Gewinnspiele im Rahmen einer Roadshow?

Bei Werbemaßnahmen während einer Roadshow sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie besondere Vorschriften für Gewinnspiele zu berücksichtigen. Werbekampagnen dürfen keine irreführenden Aussagen enthalten und müssen die Informationspflichten zum Veranstalter, zu Preisen und Teilnahmebedingungen transparent und leicht verständlich erfüllen. Gewinnspiele unterliegen spezifischen, gesetzlichen Vorgaben: Die Teilnahmebedingungen müssen klar und vollständig aufgeschrieben werden, insbesondere zur Dauer, zum Ablauf, zu Gewinnen, zur Gewinnausschüttung sowie zur Art der Datenverarbeitung. Zudem müssen Hinweis- und Informationspflichten nach der DSGVO gewahrt sein. Falls Minderjährige teilnehmen, ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen. Werden Lotterien oder Glücksspiele veranstaltet, ist eine gesonderte behördliche Genehmigung (z.B. nach dem Glücksspielstaatsvertrag) erforderlich, da dies nicht unter den Begriff des unverbindlichen Gewinnspiels fällt. Verwenden Unternehmen für Werbemaßnahmen die Opt-in-Verfahren (z.B. Newsletter-Anmeldung), müssen auch hier die Einwilligungen entsprechend dokumentiert werden.

Welche länderspezifischen Besonderheiten sind bei bundesweiten Roadshows zu berücksichtigen?

Roadshows, die länderübergreifend innerhalb Deutschlands durchgeführt werden, unterliegen sowohl bundesrechtlichen als auch länderspezifischen Vorgaben. Während das Grundgerüst der Genehmigungs-, Sicherheits- und Steuerpflichten bundesweit einheitlich geregelt ist, unterscheiden sich zahlreiche Detailregelungen je nach Bundesland, zum Beispiel durch abweichende Bestimmungen der Landesbauordnung oder des Landesimmissionsschutzgesetzes hinsichtlich Lärmschutz und Auflagen für öffentliche Veranstaltungen. Auch die Höhe und Vorgaben für kommunale Sondernutzungsgebühren, Veranstaltungsabgaben oder etwaige ökologische Auflagen wie Müllvermeidung oder Umweltzonen differieren regional deutlich. Daher ist zwingend anzuraten, für jeden Veranstaltungsort eine rechtliche Einzelprüfung vorzunehmen und die jeweils zuständigen Behörden frühzeitig einzubinden. Austausch und Abstimmung mit lokalen Ämtern, Polizei und Rettungsdiensten sind vor Ort zu organisieren, um allen Vorgaben vollumfänglich gerecht werden zu können.