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Restructuring


Begriff und Grundlagen des Restructuring

Der Begriff Restructuring (dt. „Restrukturierung“) bezeichnet in der Rechtswissenschaft sämtliche Maßnahmen zur grundlegenden Neugestaltung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Strukturen eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns. Primäres Ziel des Restructuring ist die nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation sowie die Sicherung der Fortführungsfähigkeit – insbesondere in Krisensituationen. Zu den wesentlichen Bereichen des Restructuring zählen finanzielle, operative und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die häufig miteinander verzahnt sind und komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen.


Rechtliche Rahmenbedingungen des Restructuring

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Im Zentrum vieler Restrukturierungsprozesse stehen gesellschaftsrechtliche Maßnahmen. Diese umfassen insbesondere:

Umwandlung und Verschmelzung

Eine Restrukturierung kann durch gesellschaftsrechtliche Umwandlungsmaßnahmen wie Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel oder Vermögensübertragung erfolgen. Hierbei finden insbesondere das Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie relevante Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Solche Maßnahmen dienen der Anpassung von Unternehmensstrukturen, etwa zur Zusammenlegung von Tochtergesellschaften oder zur Abspaltung defizitärer Betriebsteile.

Kapitalmaßnahmen

Kapitalherabsetzungen oder Kapitalerhöhungen, einschließlich der Einbringung neuer Mittel durch Gesellschafter oder externe Investoren, sind typische Instrumente im Rahmen einer Restrukturierung. Gesellschaftsrechtlich sind dabei die formellen Anforderungen an Beschlussfassungen, Kapitalmaßnahmen und Eintragungen im Handelsregister zu beachten.

Änderung der Unternehmensverfassung

Satzungsänderungen, insbesondere im Hinblick auf die Geschäftsführungsstrukturen, die Vertretungsregelungen oder die Stimmrechtsverhältnisse der Gesellschafter, können erforderlich werden. Dies betrifft sowohl die GmbH, die AG als auch Personengesellschaften und erfordert je nach Maßnahme qualifizierte Mehrheiten und notarielle Beurkundungen.

Insolvenzrechtliche Fragestellungen

Restrukturierungen geraten häufig in den Fokus, wenn eine finanzielle Krise droht oder bereits eingetreten ist. Die einschlägigen Regelungen finden sich insbesondere in der Insolvenzordnung (InsO).

Vorinsolvenzliche Restrukturierung

Das seit Anfang 2021 geltende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ermöglicht Unternehmen eine präventive, also vorinsolvenzliche Restrukturierung. Das StaRUG eröffnet die Möglichkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch Restrukturierungspläne Verbindlichkeiten zu ordnen, Gläubigerinteressen zu berücksichtigen und eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Hierzu gehören Maßnahmen wie Schuldenschnitte, Stundungen oder Rangrücktritte.

Insolvenznahe und insolvenzrechtliche Restrukturierung

Im Insolvenzverfahren selbst bilden der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) und die Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) zentrale rechtliche Werkzeuge für die Restrukturierung. Ziel dieser Verfahren ist es, unter gerichtlicher Aufsicht eine umfassende Sanierung durch Gläubigerzustimmung und gerichtliche Bestätigung zu ermöglichen. Im Rahmen der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsleitung weiterhin handlungsbefugt, was die Fortführung und Restrukturierung des Geschäftsbetriebs erleichtern kann.

Arbeitsrechtliche Implikationen

Restrukturierungsmaßnahmen greifen oftmals signifikant in bestehende Arbeitsverhältnisse und kollektive Arbeitsrechte ein.

Betriebsänderungen und Sozialplan

Eine wesentliche rechtliche Vorgabe ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Restrukturierungen, die Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG darstellen – etwa Betriebsstilllegungen, -verlegungen oder grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation -, lösen umfangreiche Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus. In der Regel sind Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen durchzuführen, um wirtschaftliche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmenden abzumildern.

Kündigungsschutz und Massenentlassungen

Kommt es im Zuge der Restrukturierung zu betriebsbedingten Kündigungen, sind die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und der EU-Massenentlassungsrichtlinie zu berücksichtigen. Entsprechende Meldepflichten bei der Bundesagentur für Arbeit und die Einhaltung von Mindestfristen sind zwingend.

Steuerrechtliche Auswirkungen

Jede Restrukturierung ist eingehend auf ihre steuerlichen Auswirkungen zu prüfen. Relevante Fragestellungen betreffen unter anderem:

  • Die steuerliche Behandlung von Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
  • Die Erfassung von Sanierungsgewinnen gemäß § 3a EStG
  • Eventuelle Umsatzsteuerfolgen bei Vermögensübertragungen
  • Auswirkungen auf Verlustvorträge im Sinne von § 8c KStG und § 10a GewStG

Eine steuerneutrale Restrukturierung verlangt sorgfältige Beachtung komplexer Vorschriften und gegebenenfalls Beantragung entsprechender verbindlicher Auskünfte bei den Finanzbehörden.

Weitere rechtliche Rahmenbedingungen

Kreditverträge und Finanzierungsdokumentation

Restrukturierungen führen regelmäßig zu Eingriffen in bestehende Finanzierungsverträge. Klauseln zu sogenannten „Covenants“, Change-of-Control-Bestimmungen oder vorzeitige Kündigungsrechte können relevanten Anpassungsbedarf erzeugen. Anpassungsvereinbarungen oder Neuverhandlungen mit Gläubigern sind rechtlich abzusichern.

Kartell- und Wettbewerbsrecht

Insbesondere bei Restrukturierungen im Konzernverbund oder durch Fusionen und Konzentrationen ist das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Anmeldepflichten bei der Bundeskartellbehörde oder europäischen Wettbewerbsbehörden (§§ 35 ff. GWB, Art. 4 ff. FKVO) können Restrukturierungsmaßnahmen verzögern oder deren Umsetzung verhindern.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen

Auch muss geprüft werden, ob öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Lizenzen oder Konzessionen für restrukturierte Einheiten neu beantragt werden müssen, etwa bei Umwandlungen in regulierten Branchen, wie beispielsweise im Finanz- oder Energiesektor.


Ablauf eines rechtssicheren Restrukturierungsprozesses

Analyse und Planung

Am Beginn steht regelmäßig eine Analyse der wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Ausgangslage. Aufbauend darauf erfolgt die Entwicklung einer umfassenden Restrukturierungsstrategie, die sowohl die Ziele der Unternehmenseigner als auch die Interessen betroffener Stakeholder berücksichtigt.

Durchführung der Maßnahmen

Die operative Umsetzung der Restrukturierung erfordert die Einhaltung aller formellen und materiellen gesetzlichen Anforderungen. Im Fokus stehen je nach gewählter Strategie die Implementierung von gesellschaftsrechtlichen Veränderungen, Verhandlungen mit Gläubigern, Abschluss von Restrukturierungsverträgen sowie, sofern erforderlich, die richterliche Begleitung im Rahmen von StaRUG- oder Insolvenzverfahren.

Dokumentation und Kontrollprozesse

Eine umfassende Dokumentation sämtlicher Schritte, Beschlüsse und Verträge ist unerlässlich. Darüber hinaus ist eine laufende Überwachung der Maßnahmen, einschließlich der Einhaltung etwaiger Fristen, Meldepflichten und Berichtspflichten, sicherzustellen.


Risiken und Rechtsschutz

Restrukturierungsmaßnahmen gehen mit zahlreichen rechtlichen Risiken einher. Anfechtungen durch Gläubiger oder Gesellschafter, Haftungsgefahren für Leitungsorgane (insbesondere bei verspäteter Insolvenzantragstellung, § 15a InsO) sowie steuerliche Risiken sind zu beachten. Zusätzlich können Betriebsräte und Arbeitnehmer über arbeitsgerichtliche Verfahren Rechtsschutz suchen.

Zusammenfassung

Der Begriff Restructuring umfasst einen vielschichtigen Katalog an rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen zur Sanierung und Neuausrichtung von Unternehmen. Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich aus zahlreichen Gesetzen, etwa dem Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie weiteren spezifischen Rechtsgebieten. Eine erfolgreiche und rechtssichere Restrukturierung setzt eine sorgfältige Planung, fachübergreifende Abstimmung und die Beachtung sämtlicher rechtlicher Rahmenbedingungen voraus, um die Sanierung nachhaltig und im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten durchzuführen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen zur Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens erfüllt sein?

Für die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens nach deutschem Recht – sei es im Rahmen des präventiven Restrukturierungsrahmens nach StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) oder im Kontext der Insolvenzordnung (InsO) – müssen konkrete rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Zunächst ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens (§ 18 InsO) erforderlich; eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließt das StaRUG-Verfahren aus und führt in der Regel zur Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Darüber hinaus muss der Schuldner eigeninitiativ und aktiv handeln: Ein Restrukturierungsantrag kann nur vom Schuldner selbst gestellt werden. Die Einleitung des Verfahrens setzt ferner voraus, dass der Restrukturierungsplan schlüssig dargelegt wird, sämtliche betroffenen Gläubigergruppen rechtzeitig und umfassend informiert werden und keine offensichtlichen Rechtsmissbräuche erkennbar sind. Die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gläubigergruppen (mindestens 75 %) ist in der Regel notwendig. Schließlich sind sämtliche Publizitäts-, Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Restrukturierungsgericht und gegebenenfalls der Öffentlichkeit einzuhalten.

Inwieweit sind Arbeitsverhältnisse durch ein Restrukturierungsverfahren geschützt oder betroffen?

Arbeitsverhältnisse sind während eines Restrukturierungsverfahrens zunächst grundsätzlich weiter gültig und unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Jedoch erlaubt das Restrukturierungsverfahren im Falle der betrieblichen Umstrukturierung arbeitsrechtliche Anpassungsmaßnahmen, etwa durch Betriebsübergänge nach § 613a BGB oder Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat. Im StaRUG-Verfahren besteht keine Möglichkeit zur einseitigen Änderung oder Auflösung von Arbeitsverträgen durch den Restrukturierungsplan – hierfür ist weiterhin der Weg über arbeitsrechtliche Instrumente wie Änderungskündigungen erforderlich. Im Insolvenzverfahren wiederum gelten erleichterte Kündigungsfristen (§ 113 InsO), und Masseverbindlichkeiten durch fortbestehende Arbeitsverhältnisse sind zu erfüllen. Gehaltsrückstände, die vor dem Verfahren entstanden sind, genießen lediglich Insolvenzquotenstatus, während Insolvenzgeldansprüche über die Bundesagentur für Arbeit abgedeckt werden.

Welche rechtliche Stellung haben Gläubiger im Restrukturierungsverfahren?

Die Gläubiger nehmen eine zentrale Rolle im Restrukturierungsverfahren ein. Für sie gilt, dass jede Gruppe von Forderungen nach rechtlichen Kriterien zu klassifizieren ist; verschiedene Gläubigergruppen erhalten unterschiedliche Beteiligungsrechte (§ 9 StaRUG). Gläubiger werden über die geplanten Maßnahmen informiert, können eigene Vorschläge oder Einwände einbringen und sind am Abstimmungsprozess über den Restrukturierungsplan zu beteiligen. Für die Annahme des Plans gilt die qualifizierte Mehrheitsabstimmung innerhalb der jeweiligen Gruppen, wobei Minderheitenrechtsschutzmechanismen greifen, wenn einzelne Gruppen dem Restrukturierungsplan nicht zustimmen. Ferner stehen Gläubigern gerichtliche Klagerechte zu, etwa zur Überprüfung der Gleichbehandlung oder zur Anfechtung der Planbestätigung, falls formelle oder materielle Fehler vorliegen. Im Rahmen des StaRUG ist die individuelle Durchsetzung von Forderungen während der Verfahrensdauer eingeschränkt, um eine kollektiv geordnete Lösung zu fördern.

Was passiert mit bestehenden Verträgen und Dauerschuldverhältnissen im Zuge eines Restrukturierungsverfahrens?

Bestehende Verträge und Dauerschuldverhältnisse bilden einen zentralen Komplex im Restrukturierungsprozess. Im StaRUG kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass wesentliche Verträge angepasst werden oder – mit Zustimmung der jeweiligen Parteien bzw. durch gerichtliche Anordnung – aufgehoben werden. Ein Recht zur einseitigen Kündigung besteht im StaRUG-Verfahren jedoch nicht, außer es liegt eine vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit vor. Im Insolvenzverfahren hingegen besteht nach § 103 InsO die sogenannte „Erfüllungswahl“: Der Insolvenzverwalter kann bestimmen, ob ein Vertrag erfüllt oder nicht mehr weitergeführt wird. Für Dauerschuldverhältnisse gelten besondere, häufig verkürzte Kündigungsfristen (§ 109 InsO). Absprachen, die ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Restrukturierung oder Insolvenz vorsehen, sind oftmals unwirksam („Ipso-facto-Klauseln“, § 119 InsO).

Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht und wie erfolgt dessen Kontrolle über das Verfahren?

Das Restrukturierungsgericht ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts und übernimmt im Restrukturierungsverfahren eine zentrale Überwachungs- und Steuerungsfunktion. Es prüft die Zulässigkeit und formelle Ordnungsmäßigkeit der Restrukturierungsanträge, bestellt gegebenenfalls Restrukturierungsbeauftragte (§ 73 StaRUG) und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Planverfahren einschließlich Gläubigerinformation, Dokumentation und Abstimmung. Im Bedarfsfall entscheidet das Gericht über Schutzmaßnahmen wie eine Vollstreckungssperre (§ 49 StaRUG) oder über die Bestätigung des Restrukturierungsplans. Ferner bearbeitet es Beschwerden und Anfechtungen und trifft verbindliche Entscheidungen zu Rechtsstreitigkeiten im Kontext des Verfahrens. Durch diese Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse wird das Verfahren rechtlich korrekt, geordnet und für alle Beteiligten transparent gestaltet.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Geschäftsleiter während und nach einer Restrukturierung?

Für Geschäftsleiter ergeben sich während und nach einer Restrukturierung erhebliche Haftungsrisiken. Vor allem besteht die Pflicht, das Eintreten von Insolvenzgründen unverzüglich – regelmäßig binnen drei Wochen – anzuzeigen (§ 15a InsO). Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflichten kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter persönliche Haftung auf Schadensersatz und strafrechtliche Sanktionen (Verzugsverschulden, Insolvenzverschleppung). Des Weiteren haften Geschäftsleiter für etwaige Verletzungen der Sorgfaltspflichten gemäß § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG; dies betrifft insbesondere Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden (§ 64 GmbHG a.F., nun § 15b InsO). Auch im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG haben Geschäftsleiter umfangreiche Informations-, Kooperations- und Dokumentationspflichten, deren Verletzung zu Haftungsansprüchen führen kann, sofern durch schuldhaftes Verhalten Gläubigerschäden entstehen oder Gesellschafterinteressen unzulässig bevorzugt werden.

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten bei gruppeninternen Restrukturierungen?

Bei Restrukturierungen von Unternehmensgruppen gelten besondere rechtliche Anforderungen hinsichtlich der konzernrechtlichen und insolvenzrechtlichen Behandlung. Zunächst muss unterschieden werden, ob die betroffenen Gesellschaften rechtlich selbstständig oder lediglich wirtschaftlich verbunden sind. Rechtlich selbständige Konzerngesellschaften bleiben grundsätzlich Gegenstand eigenständiger Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren, wobei Wechselwirkungen durch konzerninterne Verträge, Darlehen und Bürgschaften besonders reguliert werden müssen. Restrukturierungspläne müssen konzernübergreifend koordiniert werden, was durch die Einbeziehung konzernverbundener Gläubigergruppen und die Offenlegung konzerninterner Abhängigkeiten gewährleistet wird (§ 30 StaRUG). Es gilt zudem das Verbot transaktionsbedingter Nachteile („schädliche Konzernfinanzierungen“) für Einzelgesellschaften zulasten der Gläubigerinteressen (Aktivierung von Haftungen, Nachteilsausgleich über Restrukturierungsbeiträge). Insolvenzrechtlich ist für jede juristische Person ein separates Verfahren nötig; eine sog. Gesamtinsolvenz ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen. Grenzüberschreitende Restrukturierungen unterliegen zusätzlich den Vorschriften der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO).