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Rechtsfähiger Verein


Definition und rechtliche Einordnung des rechtsfähigen Vereins

Ein rechtsfähiger Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt und als eigenständige Rechtsperson anerkannt wird. In Deutschland genießt der rechtsfähige Verein die Rechtsfähigkeit gemäß § 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erlangt der Verein den Status einer juristischen Person, wodurch er selbständig Träger von Rechten und Pflichten wird.

Abgrenzung zu anderen Vereinsformen

Nicht rechtsfähiger Verein

Im Gegensatz zum rechtsfähigen Verein existiert der nicht rechtsfähige Verein, auch als „nicht eingetragener Verein“ bezeichnet. Dieser erlangt keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird rechtlich wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Dagegen ist der rechtsfähige, eingetragene Verein in der Lage, selbst Verträge abzuschließen, klagen und verklagt zu werden sowie Eigentum zu erwerben.

Eingetragener Verein (e. V.)

Der Begriff „eingetragener Verein“, abgekürzt als „e. V.“, kennzeichnet den rechtsfähigen Verein und wird regelmäßig im Namen geführt. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält er die volle Rechtsfähigkeit und dadurch zahlreiche rechtliche Privilegien und Pflichten.

Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit

Gründung

Für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins ist die Vereinbarung einer Satzung durch mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Die Satzung muss den den Vereinszweck, den Namen, den Sitz und Regelungen zu Ein- und Austritt, zu Beitragspflichten sowie zu den Organen und deren Befugnissen enthalten.

Eintragung in das Vereinsregister

Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (§ 21 BGB). Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand unter Vorlage der Gründungsunterlagen samt Satzung und Gründungsprotokoll.

Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht zwingend für die Rechtsfähigkeit, wird jedoch häufig angestrebt, da sie steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die Kriterien hierfür regelt die Abgabenordnung (AO).

Organe des rechtsfähigen Vereins

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und trifft alle grundlegenden Entscheidungen, wie etwa Änderungen der Satzung, die Wahl des Vorstands und die Auflösung des Vereins (§ 32 BGB).

Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Satzung legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Amtszeit des Vorstands fest. Typischerweise wird er von der Mitgliederversammlung gewählt.

Weitere Organe

Nach den individuellen Erfordernissen können in der Satzung zusätzliche Organe vorgesehen werden, wie etwa ein Beirat, Kassenprüfer oder Ausschüsse.

Rechtsstellung und Haftung des rechtsfähigen Vereins

Trägerschaft von Rechten und Pflichten

Der rechtsfähige Verein ist als juristische Person selbst Träger seiner Rechte und Pflichten. Er kann Eigentum erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und als Partei vor Gericht auftreten.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen (§ 21 BGB). Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, es sei denn, diese haben sich ausdrücklich verbürgt oder grob fahrlässig gehandelt. Der Vorstand haftet für Pflichtverletzungen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben.

Steuerrechtliche Aspekte

Wird einem rechtsfähigen Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt, kann er steuerliche Begünstigungen – insbesondere bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer – in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen hierzu sind in §§ 51 ff. AO geregelt.

Beendigung und Liquidation

Auflösung

Die Auflösung des rechtsfähigen Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen. Häufig ist hierfür eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, nähere Regelungen enthält die Vereinssatzung.

Liquidation

Nach der Auflösung findet die Liquidation des Vereins statt, bei der das Vereinsvermögen verwertet und verbleibende Verbindlichkeiten beglichen werden. Das restliche Vermögen wird gemäß der Satzung, oft an eine gemeinnützige Organisation, übertragen.

Löschung aus dem Vereinsregister

Mit Abschluss der Liquidation wird der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht und verliert damit seine Rechtsfähigkeit.

Literatur und weiterführende Hinweise

Rechtsquellen und Kommentare zu diesem Themenfeld finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in der Abgabenordnung (AO). Weiterführend bieten zahlreiche praxisorientierte Werke und Kommentare eine vertiefte Analyse zum Vereinsrecht und zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen.


Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über den Begriff rechtsfähiger Verein, beleuchtet alle zentralen rechtlichen Aspekte und dient als fundierte Informationsquelle für die Einordnung und Behandlung dieses Rechtsinstituts in der deutschen Rechtsordnung.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Gründung eines rechtsfähigen Vereins nach deutschem Recht?

Die Gründung eines rechtsfähigen Vereins erfolgt nach § 21 und § 57 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zunächst müssen mindestens sieben Gründungsmitglieder zusammenkommen, welche die Satzung des Vereins beschließen. Die Satzung muss bestimmte Mindestangaben enthalten, insbesondere den Vereinszweck, den Namen, den Sitz des Vereins sowie Angaben über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Bildung des Vorstandes und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Nach der Gründungsversammlung und der Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder ist ein Vorstand zu wählen. Der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wird üblicherweise durch den Vorstand gestellt. Mit der Eintragung erhält der Verein seine Rechtsfähigkeit. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Verein als juristische Person Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

Welche rechtlichen Pflichten treffen den Vorstand eines rechtsfähigen Vereins?

Der Vorstand eines rechtsfähigen Vereins übernimmt im Außenverhältnis die Vertretung des Vereins (§ 26 BGB) und ist im Innenverhältnis für die laufende Geschäftsführung zuständig. Er ist verpflichtet, die Satzung des Vereins, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie gesetzliche Pflichten, insbesondere nach BGB und Steuerrecht, umzusetzen. Dazu gehören die ordnungsgemäße Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts, die Führung der Mitgliederliste sowie ggf. die Anmeldung wesentlicher Änderungen (z.B. Satzungsänderungen, Wechsel im Vorstand) zum Vereinsregister. Der Vorstand haftet grundsätzlich nur bei schuldhafter Pflichtverletzung, kann aber im Innenverhältnis durch eine Haftungsfreistellung oder eine Haftungsbeschränkung in der Satzung entlastet werden.

Welche Bedeutung hat die Eintragung in das Vereinsregister für den rechtlichen Status eines Vereins?

Die Eintragung ins Vereinsregister ist der entscheidende Akt, durch den ein Verein die Rechtsfähigkeit und damit den Status einer juristischen Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält. Bis zur Eintragung handelt es sich lediglich um einen nicht rechtsfähigen Verein mit beschränkter Rechtsfähigkeit. Erst danach kann der Verein z.B. Verträge selbstständig abschließen, Eigentum erwerben oder vor Gericht als Partei auftreten. Im Vereinsregister werden Name, Sitz, Vertretungsberechtigter Vorstand und Satzungsänderungen dokumentiert. Deren rechtliche Relevanz entsteht mit der Eintragung; bestimmte Handlungen sind gegenüber Dritten erst mit Registereintragung wirksam.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtsfähiger Verein steuerbegünstigt sein?

Ein rechtsfähiger Verein kann steuerbegünstigt werden, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verfolgt. Die Satzung muss diesen Zweck klar und eindeutig beschreiben. Vereinsmittel dürfen grundsätzlich nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden, eine Ausschüttung von Gewinnanteilen an Mitglieder ist unzulässig. Die satzungsgemäße und tatsächliche Geschäftsführung wird regelmäßig vom Finanzamt überprüft. Wird die Gemeinnützigkeit anerkannt, ist der Verein von gewissen Steuern, z.B. der Körperschaft- und Gewerbesteuer, befreit und kann Zuwendungsbestätigungen ausstellen.

Wie kann ein rechtsfähiger Verein durch Mitgliederbeschluss aufgelöst werden?

Die Auflösung eines rechtsfähigen Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß den Vorgaben der Satzung und §§ 41 ff. BGB. In der Regel ist eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen erforderlich, deren Höhe in der Satzung geregelt ist; andernfalls gilt eine Dreiviertelmehrheit. Der Auflösungsbeschluss muss notariell beurkundet und zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Nach Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die das Vereinsvermögen abwickeln und die noch offenen Geschäfte erledigen. Nach Beendigung der Liquidation und Verteilung des Vermögens – vorzugsweise an eine satzungsgemäß vorgesehene gemeinnützige Einrichtung – wird der Verein im Register gelöscht.

Welche Haftungsregelungen gelten für rechtsfähige Vereine gegenüber Dritten?

Der rechtsfähige Verein haftet im Außenverhältnis mit seinem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Vereinszwecks begründet wurden (§ 54 BGB). Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben sich ausdrücklich – etwa durch persönliche Bürgschaft oder andere Vereinbarungen – verpflichtet. Der Vorstand haftet im Außenverhältnis nur, wenn er persönlich schuldhaft, etwa durch Schaden verursachende unerlaubte Handlung, agiert. Ansonsten bleibt die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Inwieweit ist die Satzung eines rechtsfähigen Vereins bindend und welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Satzung?

Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins stellt die verbindliche rechtliche Grundordnung des Vereins dar und regelt seine Struktur, den Zweck, die Mitgliedschaft, Organe und deren Kompetenzen. Sie ist für alle Mitglieder und Vereinsorgane verbindlich. Verstöße gegen die Satzung können im Innenverhältnis zu vereinsrechtlichen Konsequenzen, wie z.B. Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Sanktionen gegen Mitglieder oder Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen führen. Grobe oder dauerhafte Verstöße, insbesondere im Bereich des gemeinnützigen Zwecks, können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder sogar zur Auflösung des Vereins führen.

Wie können Änderungen an der Satzung eines rechtsfähigen Vereins rechtswirksam vorgenommen werden?

Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit – regelmäßig einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Nach Beschlussfassung muss die Änderung durch den Vorstand zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und durch das Registergericht überprüft werden. Erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wird die Satzungsänderung Dritten gegenüber rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt weiterhin die alte Satzungsfassung. Besondere Bestimmungen gelten für den Fall von Änderungen des Vereinszwecks, für die erhöhte Anforderungen an die Mehrheit bestehen können (§ 33 BGB).