Begriffserklärung: Was bedeutet „nasciturus pro iam nato habetur“?
Der lateinische Ausdruck nasciturus pro iam nato habetur bedeutet übersetzt: „Das ungeborene Kind wird als bereits geboren betrachtet.“ Dieser Grundsatz stammt aus dem römischen Recht und findet auch heute noch in verschiedenen Rechtsgebieten Anwendung. Er besagt, dass ein Kind, das zum Zeitpunkt eines bestimmten Ereignisses (zum Beispiel dem Tod eines Elternteils) zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, in rechtlicher Hinsicht so behandelt wird, als wäre es schon auf der Welt – vorausgesetzt, es wird später lebend geboren.
Anwendungsbereiche des Grundsatzes
Der Gedanke hinter diesem Prinzip ist der Schutz des ungeborenen Kindes und seiner potenziellen Rechte. Der Grundsatz kommt insbesondere in folgenden Bereichen zur Anwendung:
Erbrechtliche Bedeutung
Im Erbrecht spielt nasciturus pro iam nato habetur eine wichtige Rolle. Stirbt beispielsweise ein Elternteil vor der Geburt seines Kindes, kann das ungeborene Kind erben – sofern es später lebend zur Welt kommt. Das Recht behandelt das Kind dann so, als hätte es zum Zeitpunkt des Todes bereits existiert.
Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auch bei Schenkungen oder anderen Vermögensübertragungen kann dieser Grundsatz relevant sein. Wird etwa einer Gruppe von Personen etwas übertragen und gehört dazu auch ein noch ungeborenes Kind (das aber schon gezeugt wurde), kann dieses nachträglich berücksichtigt werden.
Kindschaftsrechtliche Aspekte
Im Bereich des Kindschaftsrechts ermöglicht die Regelung ebenfalls den Schutz von Rechten des ungeborenen Kindes – etwa im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen oder Sorgerechtsfragen.
Bedingung für die Anwendung: Lebendgeburt erforderlich
Eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung dieses Prinzips ist die spätere Lebendgeburt des Kindes. Nur wenn das Kind tatsächlich lebend zur Welt kommt, werden ihm rückwirkend Rechte eingeräumt; andernfalls entfällt diese rechtliche Fiktion.
Zielsetzung und Bedeutung im heutigen Rechtssystem
Das Ziel dieser Regelung besteht darin, den Interessen und Rechten eines noch nicht geborenen Menschen Rechnung zu tragen. Sie soll verhindern, dass einem werdenden Leben durch bestimmte Ereignisse Nachteile entstehen – etwa beim Verlust von Erbansprüchen oder anderen vermögensrechtlichen Positionen aufgrund seines Geburtszeitpunkts.
In vielen modernen Rechtsordnungen bleibt dieser Gedanke erhalten: Das Wohl sowie die Rechte eines gezeugten aber noch nicht geborenen Kindes sollen geschützt werden; dies geschieht durch eine fiktive Gleichstellung mit bereits geborenen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema nasciturus pro iam nato habetur
Was versteht man unter „nasciturus“?
„Nasciturus“ bezeichnet ein bereits gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind.
Kann ein nasciturus erben?
Ein nasciturus kann erben oder andere vermögensrechtliche Ansprüche erwerben – vorausgesetzt er wird später lebend geboren.
Muss der nasciturus bei Eintritt eines Ereignisses schon existieren?
Ja; damit der Grundsatz greift muss das betreffende Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt zumindest gezeugt sein.
Bekommt ein totgeborenes Kind dieselben Rechte wie ein nasciturus nach Lebendgeburt?
Damit dem nasciturus rückwirkende Rechte zustehen können muss eine Lebendgeburt erfolgen; bei Totgeburten entfällt diese Möglichkeit.
ISt der Begriff nur im Erbrecht relevant?
Nein; neben dem Erbrecht findet sich dieses Prinzip auch in anderen Bereichen wie Schenkungsrecht oder Kindschaftsrecht wieder.
Können mehrere nacsituri gleichzeitig betroffen sein?
Ja; sind mehrere Kinder gleichzeitig vor Geburt betroffen (zum Beispiel Zwillinge), gilt für jedes einzeln dieselbe Regel.
Müssen besondere Nachweise erbracht werden?
Es muss nachgewiesen werden können dass das betreffende Kind zum relevanten Zeitpunkt zumindest gezeugt war.