Begriff und Bedeutung der Realkonkurrenz
Realkonkurrenz ist ein zentraler Begriff des Strafrechts und bezeichnet das Nebeneinander mehrerer selbständiger Straftaten, die durch mehrere voneinander unabhängige Täterhandlungen verwirklicht werden. Im Unterschied zur Idealkonkurrenz, bei der durch eine einzige Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden, liegt bei der Realkonkurrenz eine Mehrzahl von Tatbestandsverwirklichungen vor, wobei jede Tat einen eigenen strafrechtlichen Unrechtsgehalt aufweist.
Die Regelungen zur Realkonkurrenz sind maßgeblich für die Strafzumessung und bestimmen, wie das Gericht bei Vorliegen mehrerer strafbaren Handlungen eines Täters zu verfahren hat.
Rechtsdogmatik der Realkonkurrenz
Abgrenzung zur Idealkonkurrenz
Die Abgrenzung zwischen Realkonkurrenz (§ 53 StGB) und Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) spielt eine bedeutende Rolle im allgemeinen Strafrecht. Während bei der Idealkonkurrenz eine Handlung mehrere Straftatbestände zugleich erfüllt, sind bei der Realkonkurrenz mehrere eigenständige Handlungen gegeben, die jeweils einen eigenen Straftatbestand erfüllen.
Beispiel Realkonkurrenz:
A begeht am Vormittag einen Diebstahl und am Nachmittag eine Körperverletzung.
Beispiel Idealkonkurrenz:
A schlägt B mit einem Stock. Hierbei verwirklicht er sowohl eine Körperverletzung als auch eine Sachbeschädigung, weil der Stock bricht.
Regelungen im Strafgesetzbuch
Gemäß § 53 Absatz 1 StGB ist bei Realkonkurrenz jede einzelne Tat gesondert zu beurteilen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei gilt das sogenannte Asperationsprinzip, nach dem die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe festgelegt und die weiteren Einzelstrafen in einem bestimmten Umfang hinzuaddiert werden. Dies unterscheidet sich deutlich vom Verschmelzungsprinzip der Idealkonkurrenz.
Wortlaut § 53 StGB:
„Verletzt dieselbe Person durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird die Strafe aus allen Einzelstrafen gebildet.“
Erscheinungsformen und Besonderheiten der Realkonkurrenz
Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz
Tatmehrheit
Tatmehrheit liegt vor, wenn ein Täter mehrere Taten zu verschiedenen Zeitpunkten oder an verschiedenen Orten begeht. Ein klassisches Beispiel ist der wiederholte Diebstahl an jeweils unterschiedlichen Tagen.
Gesetzeskonkurrenz
Die Gesetzeskonkurrenz beschreibt hingegen das Verhältnis mehrerer Strafvorschriften im konkreten Einzelfall, wobei bei Realkonkurrenz in der Regel keine Gesetzeskonkurrenz vorliegt, da unterschiedliche Handlungen jeweils unterschiedliche Tatbestände erfüllen.
Die Rolle der Handlungseinheit und -mehrheit
Für die Annahme von Realkonkurrenz ist entscheidend, dass tatsächlich mehrere selbständige Handlungen vorliegen. Maßgeblich ist hierbei die natürliche Handlungseinheit, die dann unterbrochen ist, wenn ein neuer Geschehensablauf beginnt. Umfassende gerichtliche Klärungen haben zur Differenzierung zwischen mehreren selbständigen Handlungen und einer einheitlichen Handlung beigetragen.
Realkonkurrenz in der Strafzumessung und Rechtsfolgen
Bildung der Gesamtstrafe
Nach dem Asperationsprinzip wird bei Realkonkurrenz die schwerste Strafe als sogenannte Einsatzstrafe festgelegt. Zu dieser Einsatzstrafe werden die weiteren Einzelstrafen in einem gemäß § 54 StGB bestimmten Verhältnis hinzuaddiert (Strafrahmenerweiterung), sodass sich eine einheitliche Gesamtstrafe ergibt.
Strafrahmenanhebung
Die Gesamtstrafe darf das Doppelte der Einsatzstrafe nicht übersteigen (§ 54 Abs. 2 StGB).
Strafmilderung oder -verschärfung
Die Bildung einer Gesamtstrafe bei Realkonkurrenz kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Dies hängt vom Vergleich der Höchststrafe bei Rechtsgütermannigfaltigkeit einerseits und der Gesamtdauer der einzelnen Taten andererseits ab.
Abgrenzung zu ähnlichen Konkurrenzformen
Fortgesetzte Handlung
Die fortgesetzte Handlung spielte früher in der Abgrenzung zur Realkonkurrenz eine bedeutende Rolle, wurde jedoch durch eine Änderung der Rechtsprechung weitgehend zurückgedrängt. Heute ist regelmäßig von Realkonkurrenz auszugehen, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Gesetzeskonkurrenz
Bei gesetzlicher Spezialität, Subsidiarität oder mitbestraften Nachtaten kommt ausnahmsweise keine Realkonkurrenz zum Tragen, sondern es wird nur der einschlägige Straftatbestand angewendet.
Realkonkurrenz im internationalen Kontext
Die Regelungen zur Realkonkurrenz sind nicht nur auf das deutsche Strafrecht beschränkt. Auch andere Rechtsordnungen kennen Vorschriften, die eine mehrfache Bestrafung bei mehrfachen Tatvollzügen vorsehen, wenn auch die Prinzipien der Strafzumessung und die Terminologie variieren können.
Zusammenfassung
Der Begriff der Realkonkurrenz beschreibt das förmliche Nebeneinander mehrerer selbständiger Straftaten eines Täters, die durch verschiedene gesonderte Handlungen verwirklicht wurden. Realkonkurrenz führt dazu, dass Einzelstrafen gesondert verhängt und auf Grundlage des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Die genaue Abgrenzung zu anderen Konkurrenzformen, insbesondere zur Idealkonkurrenz und zur fortgesetzten Handlung, ist für die korrekte Strafanwendung von erheblicher Bedeutung. Im Strafverfahren beeinflusst die Annahme von Realkonkurrenz maßgeblich Umfang und Ausmaß der Rechtsfolgen für den Täter.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei der Realkonkurrenz für die Strafzumessung?
Bei Vorliegen von Realkonkurrenz (Tatmehrheit nach § 53 StGB) werden die einzelnen Taten isoliert betrachtet und jede für sich geprüft sowie rechtlich bewertet. Das bedeutet, dass für jede einzeln begangene Straftat zunächst eine eigene Strafe festgelegt wird. Im Rahmen der Strafzumessung erfolgt dann eine Gesamtstrafenbildung: Das Gericht bildet gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe, wobei die höchste Einzelstrafe erhöht wird („Verschärfungsprinzip“), um der Mehrzahl der begangenen Taten Rechnung zu tragen. Die Addition der Einzelstrafen wird dabei nicht vorgenommen; vielmehr erfolgt eine zusammenfassende Würdigung aller Taten und der Persönlichkeit des Täters. Die Obergrenzen der Gesamtstrafe richten sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben: Die Gesamtfreiheitsstrafe darf das höchste zulässige Strafmaß der schwersten Tat um das jeweils im Gesetz vorgesehene Maß (z. B. das Doppelte) nicht überschreiten.
Wie wird Realkonkurrenz prozessual im Strafverfahren behandelt?
Im Strafverfahren prüft das Gericht, ob es sich um Realkonkurrenz handelt, indem es feststellt, dass mehrere strafbare Handlungen vorliegen, die durch mehrere selbständige Handlungen des Täters verwirklicht wurden. Jeder einzelne Tatvorwurf wird gesondert im Anklagesatz und in der Urteilsbegründung behandelt. Die Beweiserhebung, Würdigung der Beweise sowie die Feststellung des jeweiligen Sachverhalts erfolgen für jede Tat einzeln. Bei der Urteilsverkündung spricht das Gericht aber eine einheitliche Gesamtstrafe für die vorgeworfenen Taten aus. In Rechtsmitteln kann Realkonkurrenz als Rechtsfehler gerügt werden, etwa wenn das Gericht zu Unrecht von Tateinheit oder Tateinheit anstelle von Realkonkurrenz ausgegangen ist.
Können bei Realkonkurrenz auch unterschiedliche Strafarten verhängt werden?
Ja, bei Realkonkurrenz können für verschiedene Taten unterschiedliche Strafarten (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Nebenstrafen) verhängt werden, sofern dies für die jeweilige einzelne Tat gesetzlich vorgesehen ist. Bei der Gesamtstrafenbildung ist dabei jedoch zu beachten, dass nach § 54 Abs. 2 StGB das Gericht bei mehreren Strafen grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe oder eine Gesamtgeldstrafe bilden soll. Ist beides verhängt, darf nur eine dieser Strafen in eine Gesamtstrafe einbezogen werden; die andere bleibt für sich bestehen, auf die übrigen Strafen wird das Verschmelzungsprinzip angewandt.
Wie unterscheidet sich die Realkonkurrenz von der Idealkonkurrenz im Hinblick auf die Strafverfolgung und das Urteil?
Während bei der Realkonkurrenz die einzelnen Taten getrennt begangen werden und jede für sich einen eigenen Straftatbestand erfüllt, handelt es sich bei der Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) um eine Handlung, die mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht. Im Hinblick auf Strafverfolgung und Urteil bedeutet dies: Bei Realkonkurrenz werden mehrere Einzelstrafen verhängt und anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen, bei Idealkonkurrenz wird nur eine einzige Strafe für die gleichzeitig verwirklichten Tatbestände festgesetzt, nämlich die jeweils höchste bedrohte Strafe, ggf. unter Erhöhung im Rahmen der gesetzlichen Strafrahmen. Die rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung unterscheidet daher streng zwischen beiden Konkurrenzformen.
Ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Realkonkurrenz möglich?
Ja, nach § 55 StGB ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung möglich, wenn jemand nachträglich wegen weiterer Straftaten verurteilt wird, die tatmehrheitlich (also in Realkonkurrenz) zu bereits abgeurteilten Taten stehen. Das Gericht kann in diesem Fall aus der neuen Einzelstrafe und der bereits rechtskräftig verhängten Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe bilden. Voraussetzung ist immer, dass die Straftaten noch nicht gleichzeitig abgeurteilt worden waren und in einem Verhältnis der Realkonkurrenz zueinander stehen. Die bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen bleiben dabei im Grundsatz bestehen; nur hinsichtlich des Strafmaßes wird eine Anpassung vorgenommen.
Können auch Ordnungswidrigkeiten unter den Grundsatz der Realkonkurrenz fallen?
Der Grundsatz der Realkonkurrenz betrifft originär das Strafrecht und nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht. Allerdings finden sich vergleichbare Regelungen in § 19 OWiG, wonach bei mehreren selbständigen Ordnungswidrigkeiten jeweils für jede eine Geldbuße festgesetzt und anschließend ein Gesamtbetrag ausgesprochen werden kann. Das System der Gesamtstrafenbildung ist hier allerdings stärker pauschalierend und nicht an die strengen Regeln des StGB gebunden. Die Grundsätze werden jedoch ähnlich angewendet.
Welche Bedeutung hat die Realkonkurrenz im Zusammenhang mit der Verjährung?
Im Zusammenhang mit der Realkonkurrenz ist von Bedeutung, dass für jede selbständig begangene Tat eine eigenständige Verjährungsfrist läuft. Das bedeutet, dass im Fall mehrerer Einzelhandlungen nach § 53 StGB jede Tat für sich betrachtet wird; für den Lauf der Verjährung kommt es darauf an, wann die jeweilige konkrete Handlung begangen wurde. Verjährung einer Einzeltat wirkt sich demnach nicht auf die Verfolgbarkeit der übrigen Taten aus. Das wirkt sich bei mehreren selbstständigen Delikten insbesondere auf den Umfang der Anklage und des Strafverfahrens aus.