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Ranking


Begriff und Bedeutung des „Ranking“

Der Begriff Ranking bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch die Reihung, Bewertung oder Zuordnung von Positionen innerhalb einer geordneten Liste. In digitalen und rechtlichen Zusammenhängen beschreibt Ranking insbesondere die Platzierung von Inhalten, Personen, Unternehmen oder Produkten nach bestimmten, teils algorithmisch bestimmten, Kriterien. Im Kontext des Rechts ist Ranking vor allem im Wettbewerbs-, Datenschutz-, Vertrags- sowie Medien- und Internetrecht von erheblicher Relevanz.

Rechtliche Aspekte des Rankings

Wettbewerbsrechtliche Betrachtung

Lauterkeitsrecht und Irreführungspotenziale

Rankings können als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) qualifiziert werden, sofern sie das Marktverhalten von Unternehmen beeinflussen. Eine zentrale wettbewerbsrechtliche Fragestellung betrifft die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Kriterien, nach denen Rankings erstellt werden. Gemäß § 5 UWG dürfen Rankings keine irreführenden Informationen beinhalten. Wird beispielsweise suggeriert, es handele sich um eine objektive Bewertung, obwohl das Ranking durch gezielte Zahlungen manipuliert wurde (Stichwort: bezahlte Listungen oder versteckte Werbung), liegt eine Irreführung der Verbraucher:innen vor.

Schleichwerbung und Kennzeichnungspflichten

Werden bezahlte Platzierungen oder optimierte Positionierungen in Rankings nicht als solche gekennzeichnet, kann dies als Schleichwerbung beanstandet werden. Diensteanbieter sind verpflichtet, kommerzielle Inhalte deutlich zu kennzeichnen (§ 5a Abs. 6 UWG; § 6 TMG). Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Datenschutzrechtliche Implikationen

Verarbeitung personenbezogener Daten

Werden für die Erstellung von Rankings personenbezogene Daten verarbeitet – etwa bei Bewertungsportalen, Suchmaschinen oder Vergleichsplattformen -, finden die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung. Nach Art. 5, 6 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzung zulässig. Insbesondere ist eine Rechtsgrundlage zu benennen sowie eine transparente Information nach Art. 13 DSGVO zu gewährleisten.

Recht auf Auskunft, Löschung und Berichtigung

Betroffene Personen haben einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie deren Verarbeitung (Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO), wenn ihre Daten unrechtmäßig zur Erstellung von Rankings verwendet werden oder die Anzeige ihrer Person in einem bestimmten Kontext unzulässig ist. Problematisch ist dies insbesondere bei Bewertungs- und Rankingportalen im Internet, bei denen Persönlichkeitsrechte betroffen sein können.

Vertragsrechtliche Regelungen

Vereinbarungen zwischen Ranking-Anbietern und Nutzern

Verhältnisse zwischen Ranking-Anbietern (z.B. Plattformbetreibern) und den gelisteten Parteien (z.B. Unternehmen, Dienstleistern) sind regelmäßig durch Nutzungsbedingungen, Vertragswerke oder Teilnahmebedingungen ausgestaltet. Die Zulässigkeit kostenpflichtiger Platzierungen oder Einflussnahmen auf das Ranking ist rechtlich zulässig, sofern die Voraussetzungen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen gewahrt bleiben.

AGB-Kontrolle und Klauseltransparenz

Vertragsklauseln etwa zu kostenpflichtigen Platzierungen, zu Bewertungsverfahren oder Löschungsregelungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unklare oder überraschende Regelungen sind unwirksam. Anbieter sind verpflichtet, die Wirkweise ihres Ranking-Systems sowie mögliche Einflussfaktoren (z. B. Zahlungen, besondere Leistungen) verständlich und offen darzustellen.

Besonderheiten im Internetrecht

Plattformregulierung

Mit dem Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) auf europäischer Ebene werden Betreiber von Online-Plattformen, die Rankings darstellen oder Suchergebnisse ordnen, zu noch mehr Transparenz verpflichtet. Gemäß Art. 27 DSA müssen Plattformbetreiber zentrale Ranking-Kriterien offenlegen, insbesondere, wenn sie auf die Präsentation von Suchergebnissen Einfluss nehmen. Ebenso ist ein Hinweis auf eine bezahlte Platzierung zwingend.

Suchmaschinenrankings im Fokus

Suchmaschinenrankings sind ein zentrales Thema in zahlreichen Gerichtsverfahren. Wesentliche rechtliche Fragestellungen betreffen hier die Nachvollziehbarkeit der Algorithmen, die Möglichkeit in Ergebnisse einzugreifen („Manipulation“) sowie das Recht auf Entfernung unerwünschter Suchergebnisse („Recht auf Vergessenwerden“).

Persönlichkeits- und Unternehmensrechte

Schutz vor negativer Bewertung und Diskriminierung

Negative Rankings oder eine herabgesetzte Platzierung können nachteilige Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht sowie auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG, § 823 Abs. 1 BGB) haben. Unwahre oder ehrverletzende Rankings können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

Meinungsfreiheit und Grenzen

Grundsätzlich werden Rankings und Bewertungen durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik oder unwahrer Tatsachenbehauptung ist im Einzelfall anhand der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, zu bewerten.

Praxisrelevanz und Beispiele

Vergleichsportale und Marktplätze

Auf Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen (z. B. für Reiseleistungen, Versicherungen, Banken) entscheidet das Ranking über die Sichtbarkeit und damit die unternehmerischen Chancen. Hier gelten besondere rechtliche Transparenzanforderungen, beispielsweise nach § 2 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) und den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU.

Bewertungs- und Arbeitgeberportale

Auch bei Arbeitgeber-Bewertungsportalen, Arzt- oder Restaurantbewertungen ist das Ranking rechtlich brisant. Es sind sowohl datenschutzrechtliche als auch persönlichkeitsrechtliche Interessen der gelisteten Personen und Unternehmen zu wahren.

Suchmaschinen und algorithmische Rankings

Für Anbieter von Suchmaschinen sind sowohl auf EU-Ebene (DSA, Richtlinien zum Schutz des Wettbewerbs) als auch nach nationalem Recht umfassende Vorgaben zur Transparenz, Fairness und zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

Zusammenfassung

Ranking beschreibt aus rechtlicher Sicht die geordnete Platzierung von Inhalten, Unternehmen oder Personen nach bestimmten, mitunter algorithmisch bestimmten Kriterien. Die Einordnung als geschäftliche Handlung bringt zahlreiche Rahmenbedingungen mit sich, insbesondere bezüglich der Transparenzpflichten, der Vermeidung von Irreführung und Schleichwerbung, des Schutzes personenbezogener Daten, sowie den Schutz vor Diskriminierung oder Schmähkritik. Nationale und europäische Gesetze, insbesondere UWG, DSGVO, BGB und DSA, schaffen einen rechtlichen Ordnungsrahmen, der ständig im Wandel ist und Anpassungen an die digitale Lebens- und Arbeitswelt erfährt. Damit ist das Thema Ranking ein zentrales Element rechtsstaatlicher Regulierung im digitalen Zeitalter.

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Ranking die Kriterien der Auswahl offenlegen?

Im rechtlichen Kontext ist die Offenlegung der Auswahlkriterien für ein Ranking grundsätzlich vom Transparenzgebot und gegebenenfalls von spezialgesetzlichen Regelungen abhängig. Nach der Rechtsprechung und laut Art. 5 lit. a der Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union besteht besonders für Online-Plattformen und Vergleichsportale die Pflicht, die wesentlichen Parameter offenzulegen, die das Ranking beeinflussen. Verbraucher sollen nachvollziehen können, weshalb bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Inhalte höher oder niedriger gereiht wurden. Das umfasst die Auflistung aller maßgeblichen Faktoren wie Preis, Nutzerbewertungen, Aktualität oder bezahlte Platzierungen sowie deren Gewichtung, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Für den Bereich öffentlicher Ausschreibungen oder Vergabeverfahren gilt aufgrund des Diskriminierungsverbots sowie aus Transparenzgründen regelmäßig eine Verpflichtung, die Vergabekriterien samt Gewichtung im Voraus zu veröffentlichen. Die genaue Ausgestaltung der Offenlegungspflicht kann sich nach dem Anwendungsbereich des jeweiligen Rankings, der Branche sowie spezifischen gesetzlichen Vorgaben richten.

Dürfen Rankings durch Zahlungen beeinflusst werden?

Das rechtliche Grundprinzip schreibt vor, dass eine Beeinflussung von Rankings durch Zahlungen (sog. „bezahlte Rankings“ oder „Paid Listings“) zulässig ist, sofern diese Einflussnahme klar und transparent als Werbung oder bezahlte Platzierung kenntlich gemacht wird. Nach § 5a Abs. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gemäß Art. 26 DSA ist die Verschleierung oder Irreführung durch nicht gekennzeichnete bezahlte Platzierungen unzulässig. Plattformbetreiber und Webseitenanbieter müssen offenlegen, wenn die Reihenfolge der gelisteten Ergebnisse durch wirtschaftliche Gegenleistungen beeinflusst wird. Verstöße können von den Aufsichtsbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeldern sanktioniert werden. In bestimmten regulierten Märkten, etwa für Finanz- oder Arzneimittelprodukte, gelten weitergehende Anforderungen, die bezahlte Bevorzugung zum Schutz der Verbraucher sogar untersagen oder stark einschränken können.

Wie weit reicht die Haftung für fehlerhafte oder irreführende Rankings?

Die rechtliche Haftung für fehlerhafte oder irreführende Rankings ist unter anderem im Wettbewerbsrecht, im Zivilrecht und ggf. im Presserecht geregelt. Betreiber von Rankings haften unter bestimmten Umständen, wenn durch die Veröffentlichung eines Rankings wirtschaftliche Nachteile oder Reputationsschäden für Betroffene entstehen. Nach dem UWG kann ein unzutreffendes oder manipuliertes Ranking als wettbewerbswidrige Irreführung einzuordnen sein, wenn die Rangfolge einer objektiven Kontrolle nicht standhält oder wesentliche Korrekturen oder Fakten verschwiegen werden. Neben Unterlassungsansprüchen können auch Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, besonders wenn nachweislich ein Vermögensschaden infolge eines mangelhaften Rankings auftritt. Auch presserechtliche Ansprüche wie Gegendarstellung oder Widerruf können, je nach Form und Wirkung des Rankings, relevant sein.

Können Betroffene gegen ein Ranking vorgehen?

Betroffene, die sich durch ein Ranking benachteiligt, falsch dargestellt oder diffamiert sehen, haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Zunächst können sie nach den Grundsätzen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823, 1004 BGB), des Wettbewerbsrechts (UWG) sowie des Medien- oder Presserechts gegen die Veröffentlichung bestimmter Ranking-Listen vorgehen. Ansprüche bestehen insbesondere auf Unterlassung, Widerruf, Korrektur und gegebenenfalls Schadensersatz. Darüber hinaus steht ihnen der zivilrechtliche Weg offen, um darauf hinzuwirken, dass das Ranking unter bestimmten Voraussetzungen entfernt oder angepasst werden muss. In Bezug auf Verbraucherschutzportale oder Bewertungsportale besteht zudem die Möglichkeit, sich an Aufsichtsbehörden, Schlichtungsstellen oder Wettbewerbsvereine zu wenden, um eine Überprüfung und etwaige Sanktionen oder Änderungen herbeizuführen.

Gibt es datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Erstellung von Rankings?

Bei der Erstellung von Rankings, die auf personenbezogenen Daten basieren, greifen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hiernach dürfen Rankings, die persönliche Daten verarbeiten, nur auf einer rechtmäßigen Grundlage erstellt werden. Relevante Aspekte sind dabei insbesondere Transparenz, Datenminimierung und Zweckbindung. Es müssen die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO beachtet werden; Betroffene haben das Recht auf Auskunft sowie ggf. auf Löschung oder Berichtigung (Art. 16-18 DSGVO). Werden automatisierte Entscheidungsfindungen eingesetzt, etwa durch Algorithmen, gilt ferner Art. 22 DSGVO, sodass Betroffene das Recht auf menschliches Eingreifen bei Bewertungsprozessen haben können. Zudem ist das Prinzip der Datensicherheit (Art. 32 DSGVO) zu gewährleisten, um Missbrauch oder unbefugten Zugriff auszuschließen.

Welche besonderen rechtlichen Vorgaben gelten für Rankings im öffentlichen Bereich?

Rankings, die im öffentlichen Bereich, zum Beispiel bei der Vergabe von Studienplätzen, Forschungsförderungen oder öffentlichen Aufträgen, verwendet werden, unterliegen strengeren rechtlichen Vorgaben. Grundlage sind neben haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften auch Verfassungsgrundsätze wie Gleichbehandlung (Art. 3 GG) und Willkürverbot. Die Ermittlung der Rangfolge muss transparent, nachvollziehbar und nicht diskriminierend erfolgen. Sämtliche Auswahl- und Bewertungskriterien sind rechtzeitig – in der Regel bereits in der Ausschreibung oder Bekanntmachung – offenzulegen. Die Ergebnisse des Rankings müssen dokumentiert und im Streitfall überprüfbar sein. Rechtsmittel wie Widerspruchs- oder Klageverfahren sichern die Nachprüfbarkeit. Verletzungen dieser Vorgaben können zur Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens oder zur Wiederholung der Bewertung führen.