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Qualified


Begriffserklärung: Qualified im rechtlichen Kontext

Der englischsprachige Begriff „Qualified“ findet im deutschen und internationalen Recht vielfältige Anwendung. Er bezeichnet grundsätzlich eine Form der besonderen Eignung, Befähigung oder spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit bestimmten Rechten, Pflichten, Dokumenten oder Handlungen. Die juristische Bedeutung und Anwendbarkeit von „Qualified“ kann sich je nach Rechtsgebiet, nationalem Rechtssystem, oder internationalen Regelwerken unterscheiden. Dieser Artikel erläutert umfassend die rechtlichen Aspekte, Einsatzbereiche und Bedeutungen des Begriffs „Qualified“, insbesondere im deutschen und europäischen Rechtsumfeld sowie in internationalen Zusammenhängen.


Rechtliche Definitionen und Anwendungsgebiete

Vertrags- und Schuldrecht

Im Vertragsrecht und Schuldverhältnis kann „qualified“ eine Einschränkung oder Spezifizierung einer Verpflichtung oder Befugnis bedeuten. Beispielsweise wird im Rahmen von Garantieerklärungen häufig zwischen „qualified guarantees“ (eingeschränkten Garantien) und „unqualified guarantees“ (uneingeschränkten Garantien) unterschieden. Hierbei bestimmt der Grad der „Qualification“ den Umfang und die Wirksamkeit der Garantie.

Im internationalen Schuldrecht sind „Qualified Obligations“ Verpflichtungen, die unter bestimmten Bedingungen stehen und nur bei Eintreten dieser Umstände wirksam werden. Solche Qualifikationen können beispielsweise für die Haftung oder Fälligkeit erlebt werden.

Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht wird der Begriff „qualified“ verwendet, um die Anforderungen zu beschreiben, die natürliche oder juristische Personen erfüllen müssen, um bestimmte Rechte wahrzunehmen oder Ämter auszuüben. Beispielsweise sprechen die Begriffe „qualified majority“ („qualifizierte Mehrheit“) oder „qualified director“ eine besondere Abstimmungsmehrheit oder spezifische Voraussetzungen für das Amt eines Geschäftsführers an.

Im deutschen Aktienrecht wird die qualifizierte Mehrheit benötigt, um bestimmte wichtige Beschlüsse (wie Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen) fassen zu können. Hierbei bezeichnet „qualified“ eine nach Gesetz oder Satzung vorgegebene höhere Mehrheit als die einfache Stimmenmehrheit.

Arbeits- und Sozialrecht

Im Bereich des Arbeitsrechts wird „qualified“ insbesondere zur Kennzeichnung von Qualifikationen und Befähigungen verwendet, etwa bei „qualified employees“ oder „qualified workers“. Im Kontext von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oder arbeitsrechtlichen Prüfungen ist regelmäßig zu klären, welcher Grad der Qualifikation verlangt wird und ob eine Person als „qualified“ im Sinne des Gesetzes oder Vertrages gilt.

Im Sozialversicherungsrecht kann der Begriff „Qualified Service“ oder „Qualified Period of Employment“ eine rechtlich relevante Beschäftigungsdauer oder bestimmte Beitragszeiten bezeichnen, von denen der Leistungsanspruch oder Rentenanspruch abhängt.


Qualified im Kontext von Nachweisen, Zertifikaten und Dokumenten

„Qualified Electronic Signature“ (QES)

Ein zentrales Anwendungsfeld ist die elektronische Signatur. Nach der eIDAS-Verordnung der Europäischen Union stellt die „Qualified Electronic Signature“ eine besonders abgesicherte Form der elektronischen Unterschrift dar. Sie erfüllt höchste Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Identifikation des Unterzeichners und Nachweisbarkeit und hat gemäß Art. 25 eIDAS die gleiche rechtliche Wirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Ein entsprechendes Zertifikat wird von einer „Qualified Trust Service Provider“ (QTSP) ausgestellt.

Bedeutung für das Zivilrecht

Im Zivilrecht ist eine „Qualified Electronic Signature“ in vielen Fällen Voraussetzung für die Wirksamkeit elektronisch eingereichter Dokumente oder Vertragsabschlüsse (beispielsweise bei Grundstückskaufverträgen oder öffentlichen Dokumenten).

„Qualified Certificate“

Ein „Qualified Certificate“ ist nach eIDAS ein digitales Zertifikat, das durch eine anerkannte qualifizierte Stelle ausgegeben wurde, um die Identität des Signierenden eindeutig zuzuordnen. Die Anforderungen für die Ausstellung, Verwaltung und Anerkennung von „qualified certificates“ sind in Art. 28 ff. eIDAS definiert.

Sonstige „Qualifikationen“ im Rechtsverkehr

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr, etwa bei der Zulassung zu Berufen, der Anerkennung von Abschlüssen, oder der Ausstellung von Zeugnissen, bezeichnet der Ausdruck „qualified“ einen rechtlich geschützten Status oder ein formales Kriterium. Dies kann sich auf erworbene Fähigkeiten, absolvierte Fortbildungen oder die Einhaltung bestimmter Normen (z. B. „qualified person“, „qualified auditor“) beziehen.


Qualified im internationalen und europäischen Recht

Qualifizierte Mehrheit (Qualified Majority Voting, QMV)

Eine bedeutende Rolle spielt „qualified“ in der europäischen Rechtsprechung. Im Rat der Europäischen Union wird das „Qualified Majority Voting“ (QMV) für viele Gesetzgebungsverfahren verwendet. Die sogenannte qualifizierte Mehrheit ist exakt gesetzlich definiert und verlangt eine bestimmte Anzahl von Mitgliedstaaten sowie einen bestimmten Anteil der EU-Bevölkerung, die einem Beschluss zustimmen müssen.

Zoll- und Steuerrecht

Im Zollrecht gibt es den Begriff des „Qualified Importer“ oder „Qualified Exporter“, wobei besondere Auflagen und Berechtigungen zu erfüllen sind, um von Erleichterungen, bevorzugten Zolltarifen oder bestimmten Vereinfachungen zu profitieren. Auch im Umsatzsteuerrecht finden sich „qualified tax rates“ als spezielle Steuersätze oder „qualified transactions“, bei denen bestimmte Anforderungen erfüllt sein müssen, um steuerliche Vorteile, Ausnahmen oder Befreiungen zu erlangen.


Bedeutung im Datenschutz und in der IT-Sicherheit

Qualifizierte technische und organisatorische Maßnahmen („Qualified Technical Measures“)

Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), werden technische und organisatorische Maßnahmen als „qualifiziert“ bezeichnet, wenn sie besondere Sicherheitsanforderungen erfüllen, z. B. bei der Verschlüsselung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten.

Qualified Trust Service Provider (QTSP)

Ein „Qualified Trust Service Provider“ spielt eine entscheidende Rolle bei der Ausstellung und Verwaltung von qualifizierten elektronischen Signaturen und Zertifikaten. Solche Anbieter unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen und einer entsprechenden staatlichen Überwachung.


Rechtliche Folgen und Besonderheiten

Haftung und Wirksamkeit qualifizierter Handlungen

Handlungen oder Dokumente, die als „qualified“ bezeichnet werden, ziehen häufig eine erhöhte rechtliche Verbindlichkeit und beweisrechtliche Wirkung nach sich. Fehler oder Missbrauch können erhebliche haftungsrechtliche oder strafrechtliche Folgen für die betroffenen Personen oder Unternehmen auslösen.

Nachweis und Überprüfbarkeit

Um als „qualified“ im rechtlichen Sinne zu gelten, müssen die jeweiligen Nachweise oder Voraussetzungen häufig formal und nachvollziehbar erbracht werden. Gesetzliche Anforderungen finden sich etwa in der eIDAS-Verordnung, im Handelsgesetzbuch (HGB), in steuerrechtlichen oder berufsrechtlichen Vorschriften.


Literatur und weiterführende Vorschriften

  • eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • AktG, HGB und GmbHG (jeweils zum Gesellschaftsrecht)
  • Datenschutzgesetze der EU und der Bundesrepublik Deutschland
  • Zoll- und Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union und Deutschlands

Zusammenfassung

Der Begriff „Qualified“ ist im Recht ein zentraler Terminus, um besondere Anforderungen, Bedingungen oder Eignungen zu kennzeichnen. Er zieht sich durch zahlreiche Rechtsgebiete, von Vertragswesen über Gesellschaftsrecht bis hin zu Datenschutz, Steuerrecht und IT-Sicherheit. Seine konkrete rechtliche Bedeutung ist abhängig vom jeweiligen Kontext, dem zugrundeliegenden Rechtssystem und den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Eine genaue Prüfung, ob und inwieweit eine Person, ein Dokument oder eine Handlung als „qualified“ im rechtlichen Sinne zu verstehen ist, ist wesentlich für die korrekte Beurteilung von Rechtsverhältnissen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Vorgaben müssen bei der Einholung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) berücksichtigt werden?

Bei der Einholung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) sind insbesondere die Anforderungen der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu beachten, welche in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt. Zu den wesentlichen Vorgaben gehört, dass eine QES ausschließlich auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen erstellt werden darf, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde. Dieser Anbieter muss eine Zulassung gemäß dem jeweiligen nationalen Anerkennungsverfahren besitzen und in der EU-Vertrauensliste gelistet sein. Des Weiteren bedarf es einer sicheren Signaturerstellungseinheit, welche sicherstellt, dass die unterzeichnende Person eindeutig identifiziert wird und dass die Signatur nachträglich nicht unbemerkt verändert werden kann. Im Rahmen der Identitätsfeststellung des Unterzeichnenden gelten erhöhte Anforderungen, die in der Regel eine persönliche Identifizierung, z. B. durch Video-Ident oder vor Ort, vorschreiben. Bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der QES erhoben werden, müssen die Bestimmungen der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) streng eingehalten werden. Technisch und organisatorisch sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Integrität der Signatur sowie des Übertragungs- und Speichervorgangs zu gewährleisten.

Wer haftet bei fehlerhafter Ausstellung oder missbräuchlicher Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur?

Die Haftung für fehlerhafte Ausstellung oder missbräuchliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist gesetzlich geregelt und betrifft unterschiedliche Parteien. Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter trägt die Verantwortung dafür, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt werden; bei Versäumnissen oder technischen Fehlern, die zu unrechtmäßigen Signaturen führen, haftet er gegenüber den betroffenen Nutzern sowie Vertragspartnern. Die Haftung umfasst dabei sowohl Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen als auch deliktische Ansprüche bei widerrechtlicher Datenverarbeitung. Der Unterzeichnende haftet, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich eine missbräuchliche Nutzung seiner Signatur zulässt, zum Beispiel durch unzureichende Sicherung persönlicher Zugangsdaten oder Weitergabe der Signaturerstellungsdaten an Dritte. Im Streitfall prüft die zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und kann Bußgelder verhängen. In bestimmten Fällen kann auch eine Mitverschuldenshaftung eintreten, etwa wenn der Empfänger der Signatur offensichtliche Manipulationen oder Unstimmigkeiten nicht erkennt und trotzdem vertraut.

Welche Beweiswirkung hat eine qualifizierte elektronische Signatur in Gerichtsverfahren?

Nach Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung wird einer qualifizierten elektronischen Signatur in allen EU-Mitgliedsstaaten die gleiche Rechtswirkung wie einer handschriftlichen Unterschrift zugesprochen. Sie genießt damit volle Beweiskraft im Zivilprozess nach § 371a ZPO (Zivilprozessordnung), sodass die Echtheit von Inhalt und Unterzeichner grundsätzlich vermutet wird. Die Beweiswirkung umfasst sowohl die Unversehrtheit des signierten Dokuments als auch die Authentizität des Unterzeichners. Einfache und fortgeschrittene Signaturen besitzen eine schwächere Beweiswirkung; sie unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Um die qualifizierte elektronische Signatur zu bestreiten, muss die Gegenpartei konkrete Umstände darlegen und beweisen, die Zweifel an der Echtheit der Signatur begründen. Andernfalls gilt das Dokument als rechtsverbindlich unterzeichnet. Die Gerichte können zur Überprüfung qualifizierte Sachverständige heranziehen, insbesondere wenn technischer Betrug oder Manipulation behauptet wird.

Wann schreibt das Gesetz zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur vor?

Verschiedene gesetzliche Vorgaben verlangen zwingend die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur für bestimmte Erklärungen, Vertragsarten oder Dokumente. So schreibt beispielsweise § 126a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die elektronische Form vor, dass in den gesetzlich vorgesehenen Fällen anstelle der Schriftform eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Form zulässt oder vorschreibt. Typische Anwendungsfälle sind arbeitsrechtliche Kündigungen, Vertragskündigungen, Bürgschaftserklärungen, bestimmte Handelsregisteranmeldungen oder notarielle Beurkundungen im elektronischen Rechtsverkehr. Auch in Bereichen wie der elektronischen Steuererklärung oder im Gesundheitswesen werden qualifizierte Signaturen bei besonders sensiblen Vorgängen gesetzlich eingefordert. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift führt in vielen Fällen zur Nichtigkeit der Willenserklärung oder des gesamten Rechtsgeschäfts.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei der Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Qualified-Lösungen?

Beim Einsatz von Qualified-Lösungen, insbesondere bei der Erstellung, Übertragung und Speicherung qualifizierter elektronischer Signaturen, werden regelmäßig personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet, darunter Identitätsdaten, Kommunikationsdaten sowie Transaktions- und Protokollierungsdaten. Es müssen daher alle datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz und Speicherbegrenzung beachtet werden. Es ist erforderlich, die betroffenen Personen vorab vollständig über Art und Zweck der Datenverarbeitung aufzuklären (Art. 13 und 14 DSGVO) und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten (Art. 6 DSGVO). Der Anbieter des qualifizierten Vertrauensdienstes muss durch technische und organisatorische Maßnahmen Schutz vor unbefugtem Zugriff, Datenverlust oder -veränderung sicherstellen. Ferner bedarf es eines Auftragsverarbeitungsvertrages, falls externe Dienstleister eingebunden werden. Für Transfers in Drittstaaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums sind zusätzliche rechtliche Voraussetzungen wie Standardvertragsklauseln zu erfüllen. Verstöße gegen die Datenschutzvorgaben können zu empfindlichen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen.

Wie erfolgt die rechtliche Anerkennung ausländischer qualifizierter elektronischer Signaturen in Deutschland bzw. innerhalb der EU?

Im Rahmen der eIDAS-Verordnung ist die gegenseitige Anerkennung von qualifizierten elektronischen Signaturen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gewährleistet. Qualifizierte elektronische Signaturen, die unter Verwendung eines qualifizierten Zertifikats, ausgestellt von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eines anderen EU-Mitgliedstaates, erzeugt wurden, sind in Deutschland und allen anderen EU-Staaten rechtsverbindlich anerkannt. Dies bedeutet, dass diese Signaturen die gleiche Rechtswirkung entfalten wie inländische qualifizierte Signaturen und zum Beispiel für Vertragsabschlüsse, Anmeldungen und öffentliche Behördenangelegenheiten verwendet werden können. Die Anbieter solcher Signaturen müssen allerdings in der europäischen Vertrauensliste eingetragen sein. Qualifizierte elektronische Signaturen aus Drittstaaten außerhalb der EU werden hingegen nur anerkannt, wenn ein entsprechendes Abkommen oder ein Angemessenheitsbeschluss der EU vorliegt. Andernfalls ist eine Anerkennung nur nach Einzelfallprüfung möglich, wobei die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards zu belegen ist.

Welche Pflichten bestehen hinsichtlich der Aufbewahrung und Archivierung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur?

Für die Aufbewahrung und Archivierung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur gelten spezielle gesetzliche Vorgaben, insbesondere im Handels- und Steuerrecht. Nach § 257 HGB und § 147 AO sind Unternehmer und bestimmte Organisationen verpflichtet, bestimmte Dokumente – hierzu zählen beispielsweise Handelsbriefe, Buchungsbelege oder Rechnungen – für festgelegte Fristen (in der Regel 6 oder 10 Jahre) revisionssicher aufzubewahren. Die elektronische Archivierung muss dabei die Integrität und Authentizität der Dokumente gewährleisten; dies gelingt durch die langfristige Absicherung der qualifizierten Signatur, u. a. durch geeignete Archivierungsformate und Hashwerte. Es ist sicherzustellen, dass die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist besteht. Änderungen am Dokument oder an der Signatur dürfen technisch ausgeschlossen sein. Außerdem ist eine geeignete Zugriffskontrolle einzurichten und es müssen regelmäßige Prüfungen der Unveränderbarkeit erfolgen. Kommt der Verpflichtete diesen Anforderungen nicht nach, drohen steuerliche und handelsrechtliche Sanktionen.