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Prozesshandlungs-voraussetzungen

Veröffentlicht von MTR Legal Rechtsanwälte, Wirtschaftsrechtliche Kanzlei · Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026

Begriff und rechtliche Einordnung der Prozesshandlungsvoraussetzungen

Prozesshandlungsvoraussetzungen sind die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Prozesshandlung wirksam vorgenommen werden kann. Für Laien bedeutet das: Nicht jede Erklärung oder Handlung in einem Gerichtsverfahren ist schon deshalb wirksam, weil sie abgegeben wurde. Vielmehr muss geprüft werden, ob die handelnde Person, ihre Vertretung und die Verfahrenslage die jeweilige Prozesshandlung überhaupt tragen. Die Zivilprozessordnung nennt dabei insbesondere Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, die Legitimation gesetzlicher Vertreter und die erforderliche Ermächtigung als von Amts wegen zu prüfende Punkte. [oai_citation:0‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Rechtlich gehören die Prozesshandlungsvoraussetzungen in das Verfahrensrecht, besonders in das Zivilprozessrecht. Sie betreffen nicht in erster Linie den materiellen Anspruch selbst, sondern die Frage, ob eine prozessuale Handlung in einem anhängigen Verfahren wirksam gesetzt werden kann. Damit unterscheiden sie sich von materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und auch von allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen, auch wenn es in der juristischen Praxis Berührungspunkte gibt. Die gesetzliche Ausgangsregel der ZPO zeigt, dass bestimmte elementare Voraussetzungen für wirksame Prozesshandlungen vom Gericht selbst zu beachten sind. [oai_citation:1‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Grundgedanke der Prozesshandlungsvoraussetzungen

Der Grundgedanke der Prozesshandlungsvoraussetzungen liegt darin, die Ordnung und Verlässlichkeit des gerichtlichen Verfahrens zu sichern. Prozesshandlungen sollen nur dann Wirkung entfalten, wenn sie von den dafür rechtlich geeigneten Personen, in der richtigen Rolle und unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grundbedingungen vorgenommen werden. Dadurch wird verhindert, dass das Verfahren auf unwirksamen Erklärungen oder unklaren Vertretungslagen aufbaut. [oai_citation:2‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien lässt sich das so zusammenfassen: Ein Gericht darf prozessuale Erklärungen nicht einfach ungeprüft als wirksam behandeln. Es muss zunächst feststehen, dass die betreffende Person im Verfahren überhaupt wirksam handeln kann. [oai_citation:3‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Ordnung des Verfahrens

Die Prozesshandlungsvoraussetzungen dienen dazu, dem Verfahren eine verlässliche rechtliche Grundlage zu geben. Ohne sie wäre unklar, ob Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel überhaupt wirksam in den Prozess eingeführt wurden. [oai_citation:4‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Schutz vor unwirksamen Verfahrenshandlungen

Sie schützen das Verfahren davor, dass Erklärungen von Personen abgegeben werden, die dazu rechtlich nicht in der Lage oder nicht befugt sind. Auch dies folgt aus der gesetzlichen Pflicht des Gerichts, bestimmte Mängel von Amts wegen zu prüfen. [oai_citation:5‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Prozesshandlungsvoraussetzungen als verfahrensrechtliche Wirksamkeitsbedingungen

Prozesshandlungsvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Wirksamkeitsbedingungen. Sie entscheiden darüber, ob eine Prozesshandlung rechtlich beachtlich ist. Das betrifft etwa Klageerhebungen, Anträge, Erklärungen, Anerkenntnisse, Verzichtserklärungen, Rechtsmittel oder sonstige verfahrensleitende Handlungen. Die gesetzliche Struktur der ZPO macht deutlich, dass das Gericht bestimmte grundlegende Defizite nicht erst auf Einwand einer Partei, sondern selbst prüfen muss. [oai_citation:6‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien bedeutet das: Eine Prozesshandlung kann inhaltlich klar formuliert sein und trotzdem unwirksam bleiben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Handlung fehlen. [oai_citation:7‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Bezug zur einzelnen Prozesshandlung

Die Prozesshandlungsvoraussetzungen knüpfen nicht nur abstrakt an das Verfahren insgesamt an, sondern konkret an die einzelne Verfahrenshandlung und ihre Wirksamkeit. [oai_citation:8‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Abgrenzung zum materiellen Recht

Es geht nicht darum, ob ein Anspruch inhaltlich besteht, sondern darum, ob über ihn in geordneter Weise prozessiert werden kann und ob die jeweilige Erklärung im Prozess wirksam ist. [oai_citation:9‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Parteifähigkeit

Eine zentrale Prozesshandlungsvoraussetzung ist die Parteifähigkeit. Sie betrifft die Frage, ob eine Person oder Einheit im Prozess überhaupt Partei sein kann. Die ZPO nennt die Parteifähigkeit ausdrücklich als von Amts wegen zu prüfenden Punkt. Fehlt sie, ist eine wirksame prozessuale Beteiligung nicht möglich. [oai_citation:10‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien heißt das: Bevor jemand im Verfahren wirksam handeln kann, muss zunächst feststehen, dass diese Person oder Organisation überhaupt Träger einer Parteistellung im Prozess sein kann. [oai_citation:11‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Grundlage der Parteistellung

Die Parteifähigkeit ist die rechtliche Grundlage dafür, dass jemand im Prozess als Kläger oder Beklagter auftreten kann. [oai_citation:12‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Prüfung von Amts wegen

Das Gericht darf einen Mangel der Parteifähigkeit nicht ignorieren, sondern muss ihn selbst berücksichtigen. [oai_citation:13‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Prozessfähigkeit

Ebenso wichtig ist die Prozessfähigkeit. Sie betrifft die Frage, ob eine Partei Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen kann oder ob sie hierzu eines Vertreters bedarf. Auch die Prozessfähigkeit wird nach der ZPO von Amts wegen geprüft. Sie betrifft damit unmittelbar die Wirksamkeit von Erklärungen, Anträgen und sonstigen Verfahrenshandlungen. [oai_citation:14‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien bedeutet das: Nicht jede prozessfähige Partei kann notwendig selbst handeln. Es muss rechtlich geklärt sein, ob sie wirksam eigene Prozesshandlungen abgeben darf oder vertreten werden muss. [oai_citation:15‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Fähigkeit zum wirksamen Prozesshandeln

Die Prozessfähigkeit ist auf die Fähigkeit gerichtet, Verfahrenshandlungen mit rechtlicher Wirkung selbst vorzunehmen. [oai_citation:16‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Bedeutung für Erklärungen und Anträge

Fehlt die Prozessfähigkeit, können selbst klar formulierte Prozesserklärungen unwirksam sein, wenn keine wirksame Vertretung vorliegt. [oai_citation:17‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Gesetzliche Vertretung

Wo eine Partei nicht selbst wirksam handeln kann, kommt der gesetzlichen Vertretung besondere Bedeutung zu. Die ZPO nennt ausdrücklich die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters als prüfungsbedürftigen Punkt. Damit wird sichergestellt, dass nicht irgendeine Person für eine Partei auftritt, sondern nur eine rechtlich hierzu legitimierte Vertretungsperson. [oai_citation:18‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien heißt das: Wenn im Prozess ein Vertreter handelt, muss feststehen, dass er diese Rolle rechtlich tatsächlich ausfüllen darf. [oai_citation:19‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Vertretung statt Eigenhandlung

Die gesetzliche Vertretung ersetzt in bestimmten Fällen die eigene Prozesshandlung der Partei und wird dadurch selbst zur Grundlage wirksamen Verfahrenshandelns. [oai_citation:20‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Legitimation des Vertreters

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vertretungsperson ihre Stellung rechtlich wirksam innehat. [oai_citation:21‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Erforderliche Ermächtigung

Zu den von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen gehört nach der ZPO auch die erforderliche Ermächtigung. Dieser Gesichtspunkt betrifft Fälle, in denen eine Prozesshandlung zwar nicht schon an Parteifähigkeit oder Prozessfähigkeit scheitert, aber eine zusätzliche rechtliche Befugnis zur Vornahme der Handlung nötig ist. [oai_citation:22‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien bedeutet das: Manchmal reicht es nicht, dass jemand grundsätzlich am Prozess beteiligt ist oder vertreten wird. Für eine bestimmte Handlung kann eine zusätzliche rechtliche Befugnis erforderlich sein. [oai_citation:23‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Zusätzliche Handlungsvoraussetzung

Die erforderliche Ermächtigung ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Voraussetzung und nicht bloß ein Unterfall der allgemeinen Beteiligung am Verfahren. [oai_citation:24‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Relevanz für einzelne Handlungen

Sie wird vor allem dann bedeutsam, wenn eine Prozesshandlung nicht schon aus der allgemeinen Stellung im Verfahren heraus vorgenommen werden darf. [oai_citation:25‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Postulationsfähigkeit als besondere Prozesshandlungsvoraussetzung

Zu den praktisch wichtigen besonderen Voraussetzungen gehört auch die Postulationsfähigkeit. Sie betrifft die Frage, wer vor einem bestimmten Gericht wirksam Prozesshandlungen vornehmen darf. Vor einigen Gerichten kann eine Partei selbst auftreten, vor anderen ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Damit ist die Postulationsfähigkeit eine besondere verfahrensrechtliche Voraussetzung wirksamen Prozesshandelns. Der rechtliche Hintergrund ergibt sich aus der anwaltlichen Vertretungsvorgabe der ZPO für bestimmte Gerichte. [oai_citation:26‡Dejure](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW+1988%2C+49&utm_source=chatgpt.com)

Für Laien heißt das: Selbst wenn jemand partei- und prozessfähig ist, kann es sein, dass vor dem konkreten Gericht nur ein zugelassener Rechtsanwalt wirksam handeln darf. [oai_citation:27‡Dejure](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW+1988%2C+49&utm_source=chatgpt.com)

Gerichtsbezogene Handlungsbefugnis

Die Postulationsfähigkeit hängt nicht nur von der Person, sondern auch vom jeweiligen Gericht und dessen Verfahrensordnung ab. [oai_citation:28‡Dejure](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW+1988%2C+49&utm_source=chatgpt.com)

Abgrenzung zu Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit

Die Postulationsfähigkeit betrifft nicht die grundsätzliche Parteistellung oder Eigenhandlungsfähigkeit, sondern die Frage, in welcher Form vor dem konkreten Gericht wirksam gehandelt werden kann. [oai_citation:29‡Dejure](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW+1988%2C+49&utm_source=chatgpt.com)

Prüfung von Amts wegen

Ein zentrales Merkmal der Prozesshandlungsvoraussetzungen ist, dass bestimmte Mängel von Amts wegen zu prüfen sind. Die ZPO verpflichtet das Gericht ausdrücklich, Mängel der Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, der Legitimation gesetzlicher Vertreter und der erforderlichen Ermächtigung in jeder Lage des Rechtsstreits zu beachten. Damit wird deutlich, dass diese Voraussetzungen nicht der freien Disposition der Parteien überlassen sind. [oai_citation:30‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien bedeutet das: Das Gericht muss auf diese Fragen selbst achten und darf eine unwirksame Prozesslage nicht einfach deshalb hinnehmen, weil keine Partei sie anspricht. [oai_citation:31‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Keine bloße Rügeobliegenheit der Parteien

Die Prüfung dieser Voraussetzungen hängt nicht allein von Einwendungen der Gegenseite ab. [oai_citation:32‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Beachtung in jeder Lage des Verfahrens

Die gesetzliche Prüfungspflicht gilt nicht nur zu Beginn des Prozesses, sondern während des gesamten Rechtsstreits. [oai_citation:33‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Prozesshandlungsvoraussetzungen und Zulässigkeit

Prozesshandlungsvoraussetzungen stehen in engem Zusammenhang mit der prozessualen Zulässigkeit. Fehlen sie, kann eine bestimmte Prozesshandlung unwirksam sein oder das Verfahren insgesamt an einem prozessualen Mangel leiden. Gleichwohl sind Prozesshandlungsvoraussetzungen nicht vollständig mit allen allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gleichzusetzen. Sie betreffen in ihrem Kern die Wirksamkeit des prozessualen Handelns. Diese Einordnung ist eine systematische Folgerung aus der gesetzlichen Prüfungsregel der ZPO. [oai_citation:34‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien heißt das: Die Prozesshandlungsvoraussetzungen entscheiden oft darüber, ob das Gericht eine Erklärung oder ein Verfahren überhaupt als rechtlich tragfähig behandeln kann. [oai_citation:35‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Wirksamkeit einzelner Handlungen

Im Vordergrund steht die Frage, ob eine konkrete Handlung prozessual beachtlich ist. [oai_citation:36‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Einfluss auf die Verfahrenszulässigkeit

Fehlende Voraussetzungen können sich über die einzelne Handlung hinaus auf die Zulässigkeit des gesamten weiteren Verfahrens auswirken. Diese Aussage ist eine verfahrensrechtliche Folgerung aus der gesetzlichen Struktur. [oai_citation:37‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Rechtsfolgen fehlender Prozesshandlungsvoraussetzungen

Fehlen Prozesshandlungsvoraussetzungen, ist die betreffende Prozesshandlung grundsätzlich nicht wirksam. Welche genaue Rechtsfolge eintritt, hängt von der Art des Mangels und der betroffenen Handlung ab. Typisch ist jedoch, dass das Verfahren nicht in geordneter Weise fortgesetzt werden kann oder dass die betroffene Erklärung prozessual unbeachtlich bleibt. Diese Einordnung ergibt sich aus dem Charakter der Voraussetzungen als Wirksamkeitsbedingungen. [oai_citation:38‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien bedeutet das: Eine unwirksame Prozesshandlung wird rechtlich oft so behandelt, als könnte sie ihre beabsichtigte Wirkung nicht entfalten. [oai_citation:39‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Unbeachtlichkeit der Handlung

Die Handlung kann ihre verfahrensrechtliche Wirkung verlieren, wenn die notwendigen Voraussetzungen fehlen. [oai_citation:40‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Verfahrenshindernis

Je nach Fall kann der Mangel dazu führen, dass das Verfahren nicht oder nicht in dieser Form fortgeführt werden darf. Diese Aussage ist eine systematische Folge aus der gesetzlich angeordneten Amtsprüfung. [oai_citation:41‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Heilung und Nachholung

Im Prozessrecht stellt sich häufig die Frage, ob Mängel nachträglich behoben werden können. Bei einzelnen verfahrensrechtlichen Mängeln kann eine spätere Klärung oder ordnungsgemäße Vertretung prozessual Bedeutung gewinnen. Ob und in welchem Umfang eine Heilung möglich ist, hängt jedoch von der konkreten Art der Prozesshandlung und dem jeweiligen Mangel ab. Eine pauschale allgemeine Heilungsregel für alle Prozesshandlungsvoraussetzungen lässt sich aus der zitierten Grundnorm nicht entnehmen. [oai_citation:42‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für Laien heißt das: Nicht jeder Fehler führt zwingend sofort zu einem endgültigen Scheitern, aber die Möglichkeit einer späteren Korrektur hängt stark vom Einzelfall ab. [oai_citation:43‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Einzelfallbezogene Betrachtung

Ob ein Mangel später behoben werden kann, richtet sich nach der Art des Fehlers und der betroffenen Prozesshandlung. [oai_citation:44‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Keine pauschale Regel für alle Fälle

Die Prozesshandlungsvoraussetzungen sind rechtlich zu unterschiedlich, um jede Fehlerlage gleich zu behandeln. Diese Aussage ist eine systematische Folgerung aus ihrer unterschiedlichen Funktion. [oai_citation:45‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Bedeutung der Prozesshandlungsvoraussetzungen im Rechtsalltag

Im Rechtsalltag sind Prozesshandlungsvoraussetzungen von erheblicher Bedeutung, weil sie die Grundlage wirksamen Prozesshandelns bilden. Sie betreffen nicht nur seltene Sonderfälle, sondern grundlegende Fragen jedes geordneten gerichtlichen Verfahrens, etwa wer Partei sein kann, wer selbst handeln darf, wann Vertretung nötig ist und ob zusätzliche Ermächtigungen vorliegen. [oai_citation:46‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Für ein Lexikon lässt sich der Begriff daher wie folgt zusammenfassen: Prozesshandlungsvoraussetzungen sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Prozesshandlung wirksam vorgenommen werden kann. Dazu gehören insbesondere Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, die Legitimation gesetzlicher Vertreter, erforderliche Ermächtigungen und je nach Verfahrenslage auch besondere Voraussetzungen wie die Postulationsfähigkeit. Das Gericht hat grundlegende Mängel dieser Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. [oai_citation:47‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Häufig gestellte Fragen zu Prozesshandlungsvoraussetzungen

Was sind Prozesshandlungsvoraussetzungen?

Prozesshandlungsvoraussetzungen sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Prozesshandlung wirksam vorgenommen werden kann. [oai_citation:48‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Welche Voraussetzungen gehören besonders dazu?

Besonders wichtig sind Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, die Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und die erforderliche Ermächtigung. [oai_citation:49‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Was bedeutet Parteifähigkeit?

Parteifähigkeit bedeutet, dass eine Person oder Einheit im Prozess überhaupt Partei sein kann. [oai_citation:50‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Was bedeutet Prozessfähigkeit?

Prozessfähigkeit bedeutet, dass eine Partei Prozesshandlungen selbst wirksam vornehmen kann oder andernfalls wirksam vertreten werden muss. [oai_citation:51‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Was ist die Postulationsfähigkeit?

Postulationsfähigkeit betrifft die Frage, wer vor einem bestimmten Gericht wirksam Prozesshandlungen vornehmen darf und ob dafür anwaltliche Vertretung erforderlich ist. [oai_citation:52‡Dejure](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW+1988%2C+49&utm_source=chatgpt.com)

Wer prüft Mängel der Prozesshandlungsvoraussetzungen?

Das Gericht prüft grundlegende Mängel dieser Voraussetzungen von Amts wegen. [oai_citation:53‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

Was passiert, wenn Prozesshandlungsvoraussetzungen fehlen?

Dann ist die betreffende Prozesshandlung grundsätzlich nicht wirksam oder das Verfahren kann prozessual nicht geordnet fortgeführt werden. [oai_citation:54‡Dejure](https://dejure.org/gesetze/ZPO/56.html?utm_source=chatgpt.com)

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Letzte Bearbeitung: 6. Mai 2026