Definition und rechtliche Einordnung des Prozessarbeitsverhältnisses
Das Prozessarbeitsverhältnis ist ein im deutschen Arbeitsrecht entwickeltes Rechtsinstitut. Gemeint ist damit das Arbeitsverhältnis, das während eines laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber fortgesetzt wird, obwohl dessen rechtlicher Bestand zwischen den Parteien streitig ist. Das Prozessarbeitsverhältnis ist vor allem in Kündigungsschutzverfahren relevant, in denen die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüft wird.
Während des Rechtsstreits arbeiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig weiterhin zusammen, obwohl offiziell über das Ende oder die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses gestritten wird. Das Prozessarbeitsverhältnis beschreibt somit die tatsächliche Fortsetzung der Arbeitsleistungen und Vergütungszahlungen für die Dauer des Prozesses, unabhängig vom endgültigen Ausgang des Gerichtsverfahrens.
Grundlagen und rechtliche Herleitung
Entstehung
Ein Prozessarbeitsverhältnis entsteht regelmäßig, wenn der Arbeitnehmer nach ausgesprochener Kündigung weiterhin zur Arbeit erscheint und der Arbeitgeber dessen Arbeitsleistung entgegennimmt bzw. duldet. Rechtlich gesehen handelt es sich um ein faktisches Arbeitsverhältnis (auch faktisches Arbeitsverhältnis genannt), das in Analogie zu § 242 BGB und auf Basis allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze behandelt wird.
Rechtsdogmatische Einordnung
Das Prozessarbeitsverhältnis ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in spezialgesetzlichen Regelungen ausdrücklich normiert. Es wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelt, um während eines Kündigungsschutzverfahrens entstandene Unsicherheiten über Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch zu klären.
Voraussetzungen für das Entstehen eines Prozessarbeitsverhältnisses
Für das Entstehen eines Prozessarbeitsverhältnisses müssen regelmäßig folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
– Das Prozessarbeitsverhältnis knüpft an eine arbeitsrechtliche Kündigung durch den Arbeitgeber an.
- Bestreiten der Kündigungswirksamkeit
– Der Arbeitnehmer erhebt gegen die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist (i. d. R. nach § 4 KSchG) Kündigungsschutzklage.
- Tatsächliche Fortsetzung der Arbeitsleistung
– Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung weiterhin an, Arbeitgeber nimmt diese an oder duldet die Arbeitsaufnahme.
- Ungeklärter Bestand bis zur gerichtlichen Entscheidung
– Der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ist bis zur Entscheidung des Gerichts unklar.
Das Prozessarbeitsverhältnis endet in dem Moment, in dem das Gericht bestandskräftig über das Arbeitsverhältnis entscheidet oder durch sonstige wirksame Beendigungstatbestände.
Rechtliche Wirkung des Prozessarbeitsverhältnisses
Rechte und Pflichten während des Prozessarbeitsverhältnisses
Arbeitsleistung und Vergütung
Während des Prozesses schuldet der Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung verpflichtet.
Kommt es nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis durch die Kündigung tatsächlich beendet wurde, handelt es sich beim Prozessarbeitsverhältnis um ein faktisches Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB, das im Rahmen der §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht) gesehen werden kann.
Sozialversicherungsrecht
Für die Dauer des Prozessarbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, sofern die tatsächliche Beschäftigung fortgesetzt wird. Dies gilt unabhängig vom juristischen Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Urlaubsansprüche und sonstige Nebenpflichten
Auch Ansprüche auf Urlaub sowie andere arbeitsvertragliche Nebenleistungen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) bleiben während des Prozessarbeitsverhältnisses bestehen, sofern die Arbeit wie gehabt fortgesetzt wird.
Beendigung und Folgen des Prozessarbeitsverhältnisses
Nachträgliche Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Kündigung
- Bestätigung des Fortbestands: Wird gerichtlich festgestellt, dass die Kündigung nicht wirksam war, wird das Prozessarbeitsverhältnis als normales Arbeitsverhältnis weitergeführt.
- Bestätigung der Wirksamkeit: Stellt das Gericht jedoch die Wirksamkeit der Kündigung fest, gilt die Beschäftigung im Rahmen des Prozessarbeitsverhältnisses als faktisches Arbeitsverhältnis mit abgeschwächten Rechtsfolgen. Eventuell erhaltene Vergütungen stehen dem Arbeitnehmer über das Bereicherungsrecht meist zu, da die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden ist (§ 614 BGB).
Besonderheit Auflösungsvertrag
Wird nach einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, kann das Prozessarbeitsverhältnis mit Wirkung zum Vergleichs- oder Aufhebungsdatum beendet werden.
Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
Annahmeverzug
Im Gegensatz zum Prozessarbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer beim Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäß § 615 BGB Vergütung, ohne dass Arbeitsleistung erbracht werden muss. Beim Prozessarbeitsverhältnis wird die tatsächliche Arbeitsleistung weiterhin erbracht.
Arbeitsverhältnis „sui generis“
Das Prozessarbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis „sui generis“, das beispielsweise bei rechtswidrig fortgesetzter Tätigkeit trotz rechtskräftiger Beendigung des eigentlichen Arbeitsverhältnisses entstehen kann.
Bedeutung in der arbeitsgerichtlichen Praxis
Das Prozessarbeitsverhältnis hat erhebliche praktische Bedeutung, weil Kündigungsschutzverfahren häufig mehrere Monate dauern und Unsicherheiten hinsichtlich der Pflicht zur Arbeitsleistung und Zahlung der Vergütung entstehen. Die Entwicklung des Instituts durch die Rechtsprechung trägt zur Rechtssicherheit bei und dient dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des Rechtsstreits.
Risiken und Unsicherheiten
Das Prozessarbeitsverhältnis birgt rechtliche Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich möglicher Rückabwicklung im Falle einer (nachträglichen) gerichtlichen Bestätigung der Kündigung. Es empfiehlt sich daher, die Fortsetzung der Beschäftigung während des Rechtsstreits klar zu dokumentieren und vertragliche Regelungen einvernehmlich festzulegen.
Zusammenfassung
Das Prozessarbeitsverhältnis hat sich als wichtiges arbeitsrechtliches Institut etabliert, das die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses regelt. Es setzt die tatsächliche Fortsetzung der Arbeit trotz ausgesprochener, aber gerichtlich angegriffener Kündigung voraus und schafft sowohl Pflichten als auch Ansprüche aus dem faktisch weitergeführten Arbeitsverhältnis – bis zur endgültigen Klärung des Bestands durch Gericht oder Vergleich. Durch das Prozessarbeitsverhältnis wird für beide Parteien im Hinblick auf Vergütung, Arbeitsleistung, Sozialversicherung und Nebenansprüche Rechtssicherheit während eines anhängigen Kündigungsschutzprozesses geschaffen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer während eines Prozessarbeitsverhältnisses?
Während eines Prozessarbeitsverhältnisses, das regelmäßig nach Kündigung und anhängiger Kündigungsschutzklage entsteht, gelten für Arbeitnehmer grundsätzlich sämtliche arbeitsvertraglichen Verpflichtungen fort. Das betrifft u.a. die persönliche Arbeitsleistung, die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Nebenpflichten sowie die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht. Im Gegensatz zu einer regulären Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach erteilter Kündigung steht das Prozessarbeitsverhältnis jedoch stets unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung zur Wirksamkeit der Kündigung. Dies bedeutet auch, dass Weisungen des Arbeitgebers umzusetzen sind, solange sie sich im Rahmen des Arbeitsvertrags und der gesetzlichen Vorschriften bewegen. Zugleich ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt zu zahlen und alle Fürsorge- sowie Schutzpflichten einzuhalten, etwa in Bezug auf Urlaub, Arbeitsschutz oder Gleichbehandlung. Eine Besonderheit im Prozessarbeitsverhältnis liegt in der Rückabwicklungspflicht: Wird die Kündigung im Nachhinein für wirksam erklärt, endet das Arbeitsverhältnis rückwirkend mit dem Zugang der Kündigung. Daraus können sich Rückforderungsansprüche – etwa hinsichtlich gezahlter Vergütung oder genommener Urlaubstage – ergeben.
Besteht während eines Prozessarbeitsverhältnisses Kündigungsschutz?
Auch während eines Prozessarbeitsverhältnisses kommen die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen, insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), zur Anwendung. Das bedeutet, dass eine erneute Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung erfolgen darf, sofern die gesetzlichen Schwellenwerte erfüllt sind. Während des Prozesses ist deshalb jede weitere Kündigung des Arbeitgebers einer erneuten arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Zu beachten ist allerdings, dass bei mehrfachen Kündigungen („Kündigung nach Kündigung“) jede einzeln angefochten werden muss, da andernfalls die letzte, nicht angefochtene Kündigung das Arbeitsverhältnis möglicherweise wirksam beendet. Besondere gesetzliche Schutzvorschriften, wie etwa für Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder, gelten ebenfalls uneingeschränkt weiter.
Wie wirkt sich das Prozessarbeitsverhältnis auf Ansprüche wie Urlaub und Entgeltfortzahlung aus?
Grundsätzlich werden während eines Prozessarbeitsverhältnisses alle arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten aufrechterhalten. Dies beinhaltet insbesondere den Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung sowie auf die ordnungsgemäße Gewährung von Urlaub. Der Arbeitnehmer hat im Zeitraum zwischen Kündigung und abschließender gerichtlicher Entscheidung Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt, sofern er seine Arbeitsleistung anbietet bzw. erbringen kann. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Prozessarbeitsverhältnisses, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Urlaub, der während des Prozessarbeitsverhältnisses genommen oder gewährt wird, kann im Falle einer späteren rückwirkenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bei Bestätigung der Kündigung) rückabgewickelt werden.
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Prozessarbeitsverhältnis möglich?
Während des Prozessarbeitsverhältnisses gelten grundsätzlich die bislang vereinbarten Arbeitsbedingungen fort. Der Arbeitgeber kann Änderungen zwar im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen, diese dürfen jedoch nicht über den ursprünglichen Arbeitsvertrag hinausgehen und müssen billigem Ermessen entsprechen. Falls der Arbeitgeber weitergehende Änderungen der Arbeitsbedingungen anstrebt, etwa Gehaltskürzungen, Änderung der Arbeitszeit oder Versetzungen, müssen diese gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgen, etwa durch Ausspruch einer Änderungskündigung. Auch diese unterliegt im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle. Eine einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich, sollte zur Beweissicherung schriftlich festgehalten werden.
Wie verhält es sich mit Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer während eines Prozessarbeitsverhältnisses?
Im Prozessarbeitsverhältnis besteht weiterhin ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet, wie üblich Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Gleiches gilt für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer nach Maßgabe des geltenden Steuerrechts. Im Falle einer späteren gerichtlichen Bestätigung der Kündigung und der dadurch rückwirkenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es zu einer Nachberechnung und ggf. Rückforderung von zu viel gezahlten Beiträgen und Steuern kommen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass bereits gezahlte Vergütung als vorläufig zu betrachten ist und im Ergebnis Erstattungen oder Verrechnungen mit weiteren Ansprüchen (z.B. Arbeitslosengeld) notwendig werden.
Welche Folgen ergeben sich, wenn ein Prozessarbeitsverhältnis nachträglich für nichtig erklärt wird?
Wird das Arbeitsverhältnis durch die Entscheidung des Gerichts nachträglich als zu einem früheren Zeitpunkt beendet angesehen (etwa weil die Kündigung letztlich doch als wirksam gilt), so sind sämtliche im Rahmen des Prozessarbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen rückwirkend zu betrachten. Der Arbeitnehmer muss insbesondere gezahltes Arbeitsentgelt sowie gegebenenfalls erhaltene Sozialleistungen zurückerstatten, sofern insoweit eine sogenannte „Rückabwicklung“ vorzunehmen ist. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmerleistungen, etwa geleistete Arbeit, vom Arbeitgeber auszugleichen sein, wobei im Regelfall eine Verrechnung nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts erfolgt. Urlaub, Sonderzahlungen oder andere Ansprüche sind ebenfalls rückabzuwickeln. Der Prozess wird jedoch regelmäßig durch praktische und gesetzliche Einschränkungen der Rückforderbarkeit, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes und des Sozialrechts, beschränkt.