Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Gesundheitsrecht»Privatkrankenanstalten

Privatkrankenanstalten


Definition und rechtliche Grundlagen von Privatkrankenanstalten

Privatkrankenanstalten sind Einrichtungen, in denen Patienten stationär, teilstationär oder ambulant medizinisch versorgt werden, die jedoch nicht der öffentlichen Hand, sondern privaten Trägern unterstehen. Der Begriff „Privatkrankenanstalt“ hat im deutschen und österreichischen Recht eine klare Bedeutung mit umfangreichen gesetzlichen Regelungen, deren Ziel die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Wahrung der Patientensicherheit sowie der Betrieb nach festgelegten Standards ist.

Legaldefinition und Abgrenzungen

Begriff und Bedeutung

Im rechtlichen Kontext werden Privatkrankenanstalten grundsätzlich als Krankenanstalten bezeichnet, die sich im Eigentum oder unter der Leitung von privaten natürlichen oder juristischen Personen befinden. Das umfasst unter anderem Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine. Im Gegensatz dazu stehen öffentliche Krankenhäuser, die von Kommunen, Ländern oder anderen öffentlichen Trägern betrieben werden.

Regelungen im deutschen Recht

In Deutschland ist der Begriff im Gesetz über die wirtschaftliche Sicherstellung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflege (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) sowie im Krankenhausgesetz der jeweiligen Bundesländer geregelt. Zentral für Privatkrankenanstalten ist zudem das Gesetz über die Zulassung von Privatkrankenanstalten (Privatkrankenanstaltengesetz – PKAG). Daneben finden sich relevante Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Sozialgesetzbuch V (SGB V) und in länderspezifischen Ausführungsbestimmungen.

Österreichisches Recht

In Österreich regelt insbesondere das Krankenanstaltengesetz (KAG) die Rahmenbedingungen für Privatkrankenanstalten. Die Besonderheiten wie Bewilligung, Betrieb, Organisation und amtliche Kontrolle sind dort detailliert geregelt.

Zulassung und Betriebsbewilligung

Voraussetzungen der Zulassung

Der Betrieb einer Privatkrankenanstalt bedarf in Deutschland einer besonderen Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Voraussetzungen ergeben sich vor allem aus dem PKAG sowie aus weiteren landesrechtlichen Vorschriften:

  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers
  • Vorlage eines Betriebskonzepts, das den medizinischen und organisatorischen Anforderungen entspricht
  • Sicherstellung der fachlichen Eignung der Leitung und des Personals
  • Schutz der Patientenrechte und Einhaltung medizinischer Standards
  • Erfüllung baulicher, hygienischer und technischer Anforderungen
  • Vorlage von Konzepten zur Qualitätssicherung und Risikomanagement

Die Bewilligung in Österreich erfolgt analog, wobei zusätzlich eine Bedarfsprüfung vorgenommen wird und spezifische Bestimmungen zur Notfallversorgung sowie zur Kooperation mit öffentlichen Trägern zu beachten sind.

Überwachung und Kontrolle

Privatkrankenanstalten unterliegen laufender behördlicher Kontrolle. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Anforderungen eingehalten werden. Zu den Maßnahmen gehören die Überwachung der personellen, sachlichen und organisatorischen Ausstattung sowie regelmäßige Hygienekontrollen.

Pflichten und Rechtspflichten des Trägers

Maßgebliche Betreiberpflichten

Der Träger einer Privatkrankenanstalt hat spezifische Verpflichtungen:

  • Gewährleistung der ordnungsgemäßen medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Betreuung der Patienten
  • Organisation einer fachgerechten und kontinuierlich bereitgestellten Notfallversorgung
  • Einhaltung des Datenschutzes und der Schweigepflicht gegenüber Patientendaten gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und bundesrechtlichen Vorschriften
  • Einsatz nur qualifizierten medizinischen Personals entsprechend der jeweiligen Berufsordnungen

Haftungsfragen

Privatkrankenanstalten haften für Pflichtverletzungen gegenüber ihren Patienten im Rahmen des zivilrechtlichen Behandlungsvertrags gemäß BGB. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Haftungstatbestände, etwa bei Verstößen gegen Betriebspflichten und Auflagen.

Finanzierung und Teilnahme an der Versorgung

Finanzierungssystem

Privatkrankenanstalten finanzieren sich vorrangig über Entgelte für die in Anspruch genommenen Leistungen. Diese werden in der Regel durch private Krankenversicherungen, Beihilfe, Selbstzahler oder vereinzelt durch Sozialleistungsträger übernommen. Der Zugang zur öffentlichen Krankenhausfinanzierung nach KHG ist nur in Ausnahmefällen möglich, insbesondere dann, wenn die Privatkrankenanstalt in den Krankenhausplan des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen ist.

Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Öffentlicher Krankenhausversorgung

Die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter erfordert regelmäßig die Aufnahme in den Krankenhausplan oder eine entsprechende Zulassung. Andernfalls besteht grundsätzlich keine Abrechnungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen. Somit sind Privatkrankenanstalten üblicherweise auf privat Versicherte oder Selbstzahler fokussiert, es sei denn, sie nehmen einen besonderen Versorgungsauftrag wahr.

Unterschiede zu öffentlichen Krankenhäusern

Trägerschaft und Rechtsaufsicht

Der wesentliche Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Krankenanstalten liegt in der Trägerschaft. Während öffentliche Krankenhäuser unmittelbar staatlichen Institutionen zugeordnet sind und der umfassenden öffentlichen Kontrolle und Finanzierung unterliegen, handeln private Träger eigenverantwortlich auf Grundlage privatrechtlicher Unternehmensstrukturen.

Rechtsfolgen für Patienten und Personal

Patienten öffentlicher und privater Krankenanstalten stehen teilweise unterschiedliche Rechtswege offen (öffentlich-rechtlich vs. privatrechtlich), insbesondere bei Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis oder Schadensfällen. Für das Personal gelten je nach Trägerschaft unterschiedliche arbeitsrechtliche Relevanzen, etwa bei Tarifbindung oder betrieblicher Mitbestimmung.

Aktuelle Entwicklungen und Reformbestrebungen

Im Zuge der Gesundheitsreformen werden die Anforderungen an die Qualität und Transparenz auch für Privatkrankenanstalten kontinuierlich angepasst. Hierzu zählen die Umsetzung von Qualitätsstandards, die Digitalisierung medizinischer Dokumentation sowie neue Konzepte zur intersektoralen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.

Fazit

Privatkrankenanstalten nehmen im Gesundheitssystem eine bedeutsame Rolle ein und unterliegen umfangreichen rechtlichen Anforderungen. Die gesetzlichen Regelungen stellen sicher, dass Patienten einen hohen Standard an medizinischer Versorgung und Patientensicherheit erfahren. Die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen unternehmerischer Eigenverantwortung und öffentlichem Interesse am Gesundheitsschutz ausgerichtet.


Hinweis: Die dargestellten rechtlichen Grundlagen stellen einen Überblick bereit. Im Einzelfall ist die jeweils aktuelle Gesetzeslage sowie die einschlägige Verwaltungspraxis der zuständigen Landesbehörden maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Genehmigungen sind für den Betrieb einer Privatkrankenanstalt erforderlich?

Für den rechtmäßigen Betrieb einer Privatkrankenanstalt ist in Deutschland gemäß § 30 GewO (Gewerbeordnung) eine besondere behördliche Erlaubnis notwendig. Diese Erlaubnis wird durch die zuständige staatliche Behörde, in der Regel das örtliche Gesundheitsamt oder die jeweilige Landesbehörde, nach umfangreicher Prüfung der räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt. Zu den Prüfungskriterien gehören unter anderem die bauliche Beschaffenheit der Räumlichkeiten gemäß den einschlägigen Hygienestandards, die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, die Qualifikation des ärztlichen Personals sowie ein Nachweis über ein hygienisches und organisatorisches Betriebskonzept. Zudem müssen Krankenhausträger, die als juristische Personen auftreten, ihre Zuverlässigkeit und die geordnete wirtschaftliche Führung des Betriebs nachweisen. Die Behörde kann zusätzlich Nebenbestimmungen oder Auflagen festlegen und überprüft die Einhaltung regelmäßig. Eine Aufnahme des Betriebs ohne entsprechende Genehmigung oder bei Widerruf der Erlaubnis ist strafbewehrt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass neben der gewerberechtlichen Zulassung weitere berufsrechtliche, baurechtliche und infektionsschutzrechtliche Bestimmungen zu erfüllen sind.

Welche Melde- und Anzeigepflichten bestehen für Privatkrankenanstalten?

Privatkrankenanstalten unterliegen vielfältigen Melde- und Anzeigepflichten, die sich insbesondere aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Krankenhausgesetz des jeweiligen Bundeslandes sowie ggf. weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben. Betreiber sind verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten, nosokomiale Infektionen und bestimmte Erreger unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies erfolgt häufig elektronisch und muss den Umfang, die Art der Infektion und die ergriffenen Maßnahmen enthalten. Darüber hinaus sind wesentliche organisatorische Veränderungen – wie Änderungen der Trägerschaft, Erweiterungen, Änderung des Bettenangebots oder des Behandlungsspektrums – der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In spezifischen Fällen können auch Meldepflichten gegenüber Landeskrankenhausgesellschaften oder dem Statistischen Bundesamt bestehen, etwa im Rahmen von Struktur- oder Leistungsstatistiken. Ebenso relevant sind Anzeigepflichten bei Zwischenfällen wie Behandlungsfehlern oder bei einem Wechsel in der ärztlichen Leitung.

Welche Anforderungen gelten an das Personal in Privatkrankenanstalten aus rechtlicher Sicht?

Das Personal in Privatkrankenanstalten unterliegt strengen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Qualifikation, Zuverlässigkeit und Dokumentationspflichten. Ärzte müssen eine in Deutschland anerkannte Approbation und – je nach Tätigkeitsbereich – Facharztanerkennung sowie den Nachweis regelmäßiger Fortbildung erbringen. Pflegepersonal und therapeutisches Fachpersonal benötigen entsprechende staatliche Berufszulassungen. Eine regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Qualifikationen ist erforderlich. Arbeitszeitregelungen, Ruhezeiten und Dienstpläne müssen arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Datenschutzrechtliche Vorgaben nach DSGVO sowie Schweigepflichten gemäß § 203 StGB gelten ebenso uneingeschränkt. Arbeitgeber müssen zudem dafür sorgen, dass das Personal über die notwendige fachliche Eignung, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung verfügt, was durch Führungszeugnisse und ärztliche Atteste zu bescheinigen ist.

Unterliegen Privatkrankenanstalten der Kontrolle durch staatliche Behörden?

Ja, Privatkrankenanstalten unterliegen der wiederkehrenden und anlassbezogenen Kontrolle durch verschiedene staatliche Behörden. Das jeweils zuständige Gesundheitsamt ist befugt, im Rahmen der Überwachung unangemeldete oder angekündigte Begehungen durchzuführen, wobei insbesondere die Einhaltung hygienischer, baulicher und organisatorischer Standards überprüft wird. Schwerpunkte sind dabei die Einhaltung des Infektionsschutzes, der Patientensicherheit, der Qualifikation des Personals sowie die ordnungsgemäße Führung von Dokumentationen und Aufzeichnungen. Verstöße können zu Auflagen, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgeldern, im schlimmsten Fall gar zum Entzug der Betriebserlaubnis führen. Neben den Gesundheitsämtern sind auch andere Stellen – etwa der Medizinische Dienst, Berufsgenossenschaften oder Datenschutzbehörden – im Rahmen ihrer Kompetenzbereiche zur Kontrolle berechtigt.

Welche Haftungsregelungen gelten für Privatkrankenanstalten?

Privatkrankenanstalten haften zivilrechtlich für Schäden, die in Ausübung der Behandlungspflichten gegenüber Patienten entstehen, nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere aus Deliktsrecht (§ 823 ff. BGB) und Vertrag (§§ 630a ff. BGB). Die Einrichtung haftet für Fehler des angestellten Personals im Rahmen der sogenannten Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 278 BGB). Darüber hinaus können sich haftungsausweitende spezialgesetzliche Regelungen aus dem Patientenrechtegesetz ergeben, insbesondere in Bezug auf Aufklärungspflichten und Dokumentation. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt der Haftungsmaßstab besonders hoch. Ergänzend bestehen versicherungsrechtliche Anforderungen: Der Betreiber ist gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für sich und das Personal vorzuhalten. Im Falle von Behandlungsfehlern kann zudem die Haftung persönlich handelnder Ärzte oder anderer Mitarbeiter in Betracht kommen. Strafrechtliche Konsequenzen etwa bei Körperverletzung oder unterlassener Hilfeleistung sind unabhängig hiervon möglich.

Gibt es besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen für Privatkrankenanstalten?

Ja, Privatkrankenanstalten unterliegen strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zentrale Rechtsgrundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und spezifischen Vorschriften, wie beispielsweise dem Sozialgesetzbuch (SGB V). Da es sich bei Patientendaten um besonders schützenswerte Gesundheitsdaten handelt, sind hohe Sicherheitsstandards für die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung notwendig. Notwendig ist insbesondere die Einwilligung der Patienten zur Datenverarbeitung, Auskunft über die Datenverwendung und eine transparente Dokumentation aller Zugriffe. Es besteht die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sofern regelmäßig sensitive personenbezogene Daten verarbeitet werden. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit sowie regelmäßige Mitarbeiterschulungen sind verpflichtend. Bei Datenschutzverletzungen gelten sofortige Meldepflichten an die zuständigen Datenschutzbehörden und unter Umständen an die betroffenen Personen. Unberechtigte Zugriffe oder Offenbarungen sind strafbewehrt.

Gibt es Besonderheiten bei der Abrechnung von Leistungen in Privatkrankenanstalten?

Die Abrechnung medizinischer Leistungen in Privatkrankenanstalten erfolgt grundsätzlich auf privatrechtlicher Grundlage, insbesondere nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie gegebenenfalls nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Bei einem Versorgungsvertrag nach § 108 SGB V können auch abrechenbare Leistungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nach dem DRG-System (Diagnosis Related Groups) in Betracht kommen; dies ist jedoch an spezielle Zulassungsvoraussetzungen gebunden. Nicht zugelassene Privatkrankenanstalten können ihre Leistungen ausschließlich direkt mit den Patienten oder deren privaten Krankenversicherungen abrechnen. Der Betreiber ist verpflichtet, eine korrekte und transparente Rechnungsstellung mit detailliertem Leistungsnachweis zu gewährleisten. Verstöße oder fehlerhafte Abrechnungen können zu zivilrechtlichen Ansprüchen, Rückforderungen, Bußgeldern oder gar strafrechtlichen Konsequenzen, etwa bei Betrug, führen. Besondere Bedeutung hat zudem die Einhaltung der Musterberufsordnung für Ärzte und die Vermeidung von Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen.