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Preisabschlagsverbot


Preisabschlagsverbot

Das Preisabschlagsverbot ist ein zentraler Begriff im deutschen Wettbewerbs- und Preisrecht. Es regelt, in welchen Fällen und Umfang Preisnachlässe, insbesondere in Form von Abschlägen oder Rabatten, unzulässig sind. Ziel des Preisabschlagsverbots ist es, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, irreführende Preisgestaltung zu verhindern und den Schutz der Verbraucher sicherzustellen.


Historische Entwicklung

Das Preisabschlagsverbot entstammt dem Bedürfnis, Markttransparenz sowie Chancengleichheit zwischen den Marktteilnehmern sicherzustellen. Seine rechtlichen Grundlagen gehen auf die Preisbindungssysteme und frühe Marktregulierungen zurück, bei denen Missbrauch durch aggressive Preisnachlässe unterbunden werden sollte. Insbesondere das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung, die bis zum Jahr 2001 galten, prägten die Ausgestaltung des Preisabschlagsverbots nachhaltig.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Verankerung

Nach Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2001 ist das Preisabschlagsverbot heute vor allem durch allgemeine wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie spezialgesetzliche Regelungen, bestimmt. Weitere einschlägige Vorschriften finden sich unter anderem im Heilmittelwerbegesetz (HWG), Arzneimittelgesetz (AMG), Sozialgesetzbuch (SGB V) und im Preisangabenrecht.

Verhältnis zu Rabattverbot und Preisbindung

Das Preisabschlagsverbot ist eng verbunden mit Rabattverboten und Preisbindungsvorschriften. Während das Rabattverbot den Ausschluss von Nachlässen generell regelt, betrifft das Preisabschlagsverbot im engeren Sinne das Untersagen bestimmter Abschlagsgewährungen auf festgelegte Preise. Im Bereich der vertikalen Preisbindung, etwa bei preisgebundenen Büchern oder rezeptpflichtigen Arzneimitteln, ist das Preisabschlagsverbot strikt anzuwenden.


Anwendungsbereiche

Arzneimittel- und Gesundheitsrecht

Im Arzneimittelrecht ist das Preisabschlagsverbot besonders streng ausgestaltet. Gemäß § 78 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung unterliegt der Verkauf verschreibungspflichtiger Medikamente einer gesetzlich vorgeschriebenen Preisbindung. Apotheken ist es demnach verboten, Abschläge oder Rabatte auf den vorgeschriebenen Verkaufspreis zu gewähren. Verstöße können sowohl zivil- als auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sozialrechtliche Regelungen (§§ 129 ff. SGB V)

Im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, SGB V) finden sich besondere Abschlagsvorschriften für Apotheken und pharmazeutische Großhändler gegenüber gesetzlichen Krankenkassen (sogenannter Apothekenabschlag). Diese regeln jedoch nicht die Beziehung zwischen Apotheken und privat zahlenden Endverbrauchern und stellen eine Ausnahme vom regulären Preisabschlagsverbot dar.

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz enthält eigene Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Preisabschläge bei der Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Rabatte, Zugaben und Abschläge dürfen nur im gesetzlich festgelegten Maß und unter bestimmten Bedingungen gewährt werden, um eine Beeinflussung des Verbraucherverhaltens zu vermeiden.

Preisangabenverordnung (PAngV)

Die Preisangabenverordnung regelt die Transparenz von Preisangaben gegenüber Endverbrauchern. Sie verlangt, dass Endpreise einschließlich aller Abschläge, sämtliche Nachlässe und zusätzliche Kosten klar und verständlich ausgewiesen werden. Das Preisabschlagsverbot wirkt hier als Maßstab für die Zulässigkeit und Transparenz von beworbenen Nachlässen.


Funktionen und Zielsetzungen

Verbraucherschutz

Das Preisabschlagsverbot trägt zum Schutz des Verbrauchers vor intransparenten oder irreführenden Angeboten bei. Es soll verhindern, dass durch übermäßige oder unlautere Abschläge falsche Erwartungen geweckt werden oder künstliche Preisdifferenzen entstehen.

Wettbewerbsregulierung

Durch das Verbot bestimmter Preisabschläge wird ein ruinöser Wettbewerb verhindert und die Funktionsweise des freien Marktes sichergestellt. Gleichzeitig werden Marktteilnehmer davor geschützt, durch aggressive Discount-Strategien aus dem Markt gedrängt zu werden.

Preisbindung

Vor allem in regulierten Märkten wie dem Buchhandel oder im Arzneimittelbereich ermöglicht das Preisabschlagsverbot eine konsequente Durchsetzung der Preisbindung und damit die Sicherung von Versorgung, Beratungsqualität und Infrastruktur.


Rechtsprechung und Durchsetzung

Kontrolle und Ahndung

Die Durchsetzung des Preisabschlagsverbots erfolgt durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, etwa Marktüberwachungsämter, Wettbewerbsverbände und Kammern. Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Ordnungswidrigkeitenverfahren oder im Einzelfall strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Wesentliche Gerichtsentscheidungen

Die Rechtsprechung hat das Preisabschlagsverbot in zahlreichen Urteilen präzisiert, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit bestimmter Werbepraktiken, die Auslegung von „versteckten“ Preisnachlässen sowie die Geltung bei Online-Verkäufen. Von zentraler Bedeutung sind Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofs im Apothekenrecht und bei preisgebundenen Produkten.


Ausnahmen und Besonderheiten

Legale Abschläge

Von dem grundsätzlichen Preisabschlagsverbot gibt es Ausnahmen. Beispielsweise sind gesetzliche Abschläge im Rahmen von Sozialgesetzbuchregelungen, Rabatte von pharmazeutischen Großhändlern an Apotheken oder zeitlich befristete Aktionsangebote unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Gutscheine und sonstige Vorteile

Die Gewährung von Gutscheinen, Bonusprogrammen oder sonstigen geldwerten Vorteilen kann unter das Preisabschlagsverbot fallen. Hier entscheidet die genaue Ausgestaltung, ob ein unzulässiger Preisnachlass vorliegt. Insbesondere bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist die Rechtslage restriktiv, während sie bei nicht preisgebundenen Produkten freier gestaltet werden kann.


Internationale Aspekte

In vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren vergleichbare Regelungen hinsichtlich des Preisabschlagsverbots, insbesondere in regulierten Bereichen wie Arzneimitteln. Das europäische Wettbewerbsrecht und Richtlinien zum Verbraucherschutz setzen dabei übergeordnete Rahmenbedingungen, die auf die nationale Umsetzung Einfluss nehmen.


Zusammenfassung

Das Preisabschlagsverbot ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen und europäischen Preisrechts. Es schützt Verbraucher, gewährleistet faire Marktbedingungen und sichert die Einhaltung gesetzlicher Preisbindungen, insbesondere im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Die genaue Ausgestaltung variiert je nach Markt und Rechtsgrundlage, wobei zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen. Unterschiedliche Gerichtsurteile und spezifische Gesetzesregelungen sorgen im Einzelfall für Detailfragen bei der Auslegung und Anwendung dieses Verbots.


Literaturhinweise

  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Bundesgerichtshof (BGH), einschlägige Rechtsprechung

Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen bieten eine systematische Darstellung des Preisabschlagsverbots in Deutschland und berücksichtigen die wichtigsten gesetzlichen sowie praxisrelevanten Aspekte. Für konkrete Einzelfälle ist die Prüfung anhand der jeweils maßgeblichen Rechtsnormen erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Ausnahmen vom Preisabschlagsverbot existieren nach der aktuellen Rechtsprechung?

Das Preisabschlagsverbot gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt grundsätzlich Sonderangebote, Rabatte oder sonstige Preisbegünstigungen beim Vertrieb von Arzneimitteln. Allerdings gibt es von diesem strikten Verbot Ausnahmen, die teils durch die Rechtsprechung, teils durch das Gesetz selbst zugelassen werden. Zu den wichtigsten Ausnahmen zählen zunächst sogenannte Bagatellgrenzen, wonach geringwertige Zuwendungen (nach der Rechtsprechung in der Regel bis zu einer Wertgrenze von 1 Euro pro Abgabe, vgl. u. a. BGH, Urteil vom 06.09.2012, I ZR 58/11 – „Kundenzeitschrift für Apotheker“, und BGH, Urteil vom 17.08.2017, I ZR 77/16 – „Gutscheinaktion eines Apothekers“) nicht unter das Verbot fallen. Daneben sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-5 HWG privilegierte Ausnahmen wie handelsübliche Nebenleistungen oder gesetzlich geregelte Preisnachlässe (etwa im Rahmen von Sozialrabatten der gesetzlichen Krankenversicherung) vor. Ferner wurden durch die sog. Apotheken-Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-148/15 „DocMorris“) erhebliche Ausnahmen für ausländische Versandapotheken im EU-Ausland geschaffen, weil dort nationales Preisrecht nicht gilt; umgekehrt bleibt das Preisabschlagsverbot für inländische Apotheken zwingend bestehen. Wichtig ist, dass jede Ausnahme restriktiv ausgelegt wird; die Gewährung von Prämien, Gutscheinen oder größeren geldwerten Vorteilen bleibt regelmäßig unzulässig, wenn sie nicht deutlich unterhalb der Bagatellgrenze liegt oder explizit durch das Gesetz gestattet ist.

Wie wird das Preisabschlagsverbot im Online-Handel mit Arzneimitteln umgesetzt?

Im Online-Handel mit Arzneimitteln gelten grundsätzlich dieselben Vorgaben des Preisabschlagsverbots wie im stationären Handel. Für Apotheken mit Sitz in Deutschland ist insbesondere die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel zu beachten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. der Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV). Rabattaktionen, Gutscheine oder anderweitige Vergünstigungen sind hier regelmäßig rechtlich unzulässig. Dies betrifft sowohl Sicht- als auch verdeckte Nachlässe, die direkt oder indirekt an den Verbraucher weitergegeben werden. Nach neuerer höchstrichterlicher (BGH) und europäischer Rechtsprechung ist jedoch hervorzuheben, dass für ausländische Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland die deutschen Preisbindungsvorschriften nicht zwingend gelten. Somit können diese Apotheken auch Kunden in Deutschland Boni und Rabatte gewähren. Daher ist differenziert zu prüfen, ob die jeweilige Abgabe tatsächlich aus Deutschland heraus erfolgt. In jedem Fall ist bei Verstößen durch deutsche Apotheken mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Sanktionen zu rechnen.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen das Preisabschlagsverbot?

Verstöße gegen das Preisabschlagsverbot stellen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 Abs. 2 HWG dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus sind sie regelmäßig wettbewerbswidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), was bedeutet, dass Mitbewerber, Verbände oder Verbraucher die Abgabe von unzulässigen Preisnachlässen abmahnen und ggf. auf Unterlassung klagen können (vgl. §§ 8 ff. UWG). Die Rechtsprechung sieht die unzulässige Gewährung von Boni und Preisnachlässen als besonders geeignet an, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Kommt es zu gerichtlichen Verfahren, können Unterlassungsverfügungen, Schadenersatzforderungen und die Verpflichtung zur Übernahme der Abmahn- und Prozesskosten drohen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Verstöße auch mögliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Apotheker, wie beispielsweise berufsrechtliche Sanktionen durch die zuständigen Kammern, nach sich ziehen können.

Inwiefern sind kundenbindende Maßnahmen wie Treuepunktesysteme oder Bonuskarten mit dem Preisabschlagsverbot vereinbar?

Treuepunktesysteme oder Bonuskarten werden regelmäßig kritisch im Kontext des Preisabschlagsverbots betrachtet. Besteht bei diesen Systemen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel und der Zuwendung eines geldwerten Vorteils, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Preisabschlagsverbot vor, es sei denn, die Zuwendung liegt unterhalb der Bagatellgrenze oder fällt ausnahmsweise unter die privilegierten Ausnahmetatbestände des § 7 HWG. Nach der Rechtsprechung ist es nicht zulässig, beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel Treupunkte zu vergeben, die später in Form von Rabatten, Sachprämien oder anderen Vergünstigungen eingelöst werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2012, Az. 6 U 165/11). Gleiches gilt für Bonuskärtchen-Aktionen in Bezug auf preisgebundene Präparate. Für nicht rezeptpflichtige oder apothekenpflichtige Arzneimittel kann das anders zu beurteilen sein, wenn keine Preisbindung besteht und andere werberechtliche Vorschriften eingehalten werden.

Gilt das Preisabschlagsverbot auch für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel?

Das Preisabschlagsverbot ist in seiner gesetzlichen Ausgestaltung in erster Linie auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und deren Bewerbung bezogen. Bei nicht verschreibungspflichtigen, insbesondere bei ausschließlich apothekenpflichtigen Arzneimitteln, greift die strenge deutsche Arzneimittelpreisverordnung und damit das Preisabschlagsverbot nicht in gleichem Maße. Apotheken können bei diesen Präparaten eigene Preise festlegen und in gewissem Rahmen auch Rabatte und Preisnachlässe gewähren. Allerdings sind auch hier die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG sowie § 7 HWG zu beachten, insbesondere Verbotstatbestände unlauterer Werbemaßnahmen. Unzulässig bleibt es zudem, Verbraucher irrezuführen oder unlauteren Einfluss auf die Arzneimittelwahl zu nehmen. Zuwendungen müssen daher auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im zulässigen Rahmen bleiben und dürfen insbesondere keine gesundheitliche Fehlsteuerung begünstigen.

Wie unterscheiden sich die Regelungen zum Preisabschlagsverbot im nationalen und im europäischen Kontext?

Das deutsche Preisabschlagsverbot ergibt sich vorrangig aus nationalen Vorschriften (§ 7 HWG i. V. m. der AMPreisV), die auf inländische Apotheken strikt Anwendung finden. Im europäischen Kontext hingegen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das deutsche Preisbindungsrecht für ausländische Apotheken aus dem EU-Ausland beim Versandhandel nach Deutschland keine Geltung mehr beanspruchen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19.10.2016, C-148/15 – „DocMorris“). Für deutsche Versandapotheken und ortsansässige Apotheken gilt die Preisbindung weiterhin uneingeschränkt. Dies führt zu der wettbewerbsrechtlich problematischen Situation, dass ausländische Versandapotheken Werberabatte, Gutscheine oder sonstige Boni gewähren dürfen, während inländische Wettbewerber durch das Preisabschlagsverbot erheblich beschränkt sind. Diese Rechtslage ist vielfach umstritten, wurde jedoch von der deutschen und europäischen Rechtsprechung bestätigt.

Welche Rolle spielen die Aufsichtsbehörden bei der Überwachung des Preisabschlagsverbots?

Die Überwachung und Durchsetzung des Preisabschlagsverbots obliegt primär den zuständigen Landesbehörden, konkret den Landesapothekerkammern und den jeweils zuständigen Behörden für den Gesundheits- und Arzneimittelbereich. Diese können im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Kontrollen durchführen und bei festgestellten Verstößen aufsichtsrechtliche Maßnahmen anordnen, z. B. Verweise, Geldbußen oder im Wiederholungsfall auch die Entziehung der Apothekenbetriebserlaubnis. Daneben sind die Wettbewerbsaufsicht durch Verbände sowie zivilrechtliche Ansprüche der Wettbewerber nicht ausgeschlossen. In der Praxis erfolgt ein Großteil der Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen jedoch durch das System der wettbewerbsrechtlichen Selbstkontrolle – etwa durch Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden gemäß § 8 UWG – während die unmittelbare behördliche Überwachung aufgrund personeller Engpässe begrenzt ist. Dennoch haben behördliche Maßnahmen eine präventive und abschreckende Wirkung.

Welche aktuellen Entwicklungen sind im Preisabschlagsverbot zu beobachten?

In den letzten Jahren ist eine fortlaufende Diskussion um die Reform und Anpassung des Preisabschlagsverbots entbrannt, insbesondere im Zuge der Digitalisierung des Arzneimittelvertriebs und der Ausweitung des grenzüberschreitenden Versandhandels. Gesetzgeberische Initiativen wie das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) versuchen, eine Gleichbehandlung zwischen stationären und Versandapotheken zu erreichen und die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch auf EU-ausländische Apotheken auszuweiten, um Wettbewerbsverzerrungen einzudämmen. Bisher bestehen jedoch erhebliche unionsrechtliche Hürden gegen eine solche Gleichstellung. Auf europäischer Ebene gibt es Überlegungen zur Harmonisierung der Werbe- und Preisvorschriften für Arzneimittel, die rechtspraktisch jedoch noch nicht umgesetzt sind. Die Tendenz der Rechtsprechung ist weiterhin restriktiv im Sinne des Verbraucherschutzes angelegt, wobei kleinere Erleichterungen allenfalls bei Bagatellfällen möglich erscheinen. Die Branche befindet sich diesbezüglich nach wie vor in einer Phase erhöhter rechtlicher Unsicherheit und Beobachtung.