Rechtliche Grundlagen der Postbank AG
Die Postbank AG ist ein bedeutendes deutsches Kreditinstitut und unterliegt als Aktiengesellschaft umfangreichen rechtlichen Bestimmungen. Von ihrer historischen Entwicklung als Teil der Deutschen Bundespost bis zur heutigen Einbindung in den Deutsche Bank-Konzern wird die Postbank AG als eigenständiges, aber vollständig kontrolliertes Unternehmen geführt. Im Folgenden werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, die auf die Postbank AG Anwendung finden, umfassend und strukturiert dargestellt.
Entstehung und Gesellschaftsrechtliche Einordnung
Historische Entwicklung und Umwandlung
Die Postbank AG entstand im Zuge der Postreform II im Jahre 1994. Ausgangspunkt hierfür war die Zerschlagung der Deutschen Bundespost in eigenständige Unternehmen, darunter die Postbank als „Deutsche Postbank AG“. Die Umwandlung erfolgte auf Basis des Postneuordnungsgesetzes (PostNG), wodurch sie zunächst als rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts and später als Aktiengesellschaft firmierte.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
Die Postbank AG ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht eingetragen (HRB 6793). Die Gesellschaftsform ist vollständig durch das Aktiengesetz (AktG) geregelt. Die Satzung der Postbank AG bestimmt die Rechte und Pflichten von Vorstand, Aufsichtsrat und der Hauptversammlung und regelt die Willensbildung innerhalb des Unternehmens. Nach Übernahme durch die Deutsche Bank AG (Mehrheitsbeteiligung und Integration im Inlandsgeschäft) findet das Konzernrecht (§§ 291 ff. AktG) Anwendung.
Zulassungsrechtliche Vorgaben und Bankenaufsicht
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Als Kreditinstitut unterliegt die Postbank AG den regulatorischen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Die Erlaubnis zur Aufnahme von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen wird gemäß § 32 KWG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Verbindung mit der Deutschen Bundesbank erteilt und überwacht.
Aufsichtsrechtliche Pflichten
Die Postbank AG ist ein systemrelevantes Institut und steht unter der laufenden Aufsicht der BaFin und der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM). Ihr sind u.a. Meldepflichten, Eigenkapitalanforderungen und organisatorische Pflichten nach dem KWG, der Eigenkapitalverordnung (CRR) und weiteren europarechtlichen Regelwerken (CRD IV, SSM-Verordnung) auferlegt.
Zivilrechtliche Grundlagen
Beziehungen zu privaten und gewerblichen Kunden
Die Postbank AG schließt Bankverträge auf Basis der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere §§ 488 ff. BGB (Darlehensrecht) sowie §§ 675 ff. BGB (Zahlungsdienste). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank bestimmen die konkreten Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihren Kunden. Eine besondere Bedeutung hat hierbei die Einlagensicherung, da die Postbank AG Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. sowie der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH ist.
Verbraucherschutz und Datenschutz
Zu den rechtlichen Vorgaben gehört die Einhaltung verbraucherschützender Normen, wie sie sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (insbesondere Fernabsatzrecht), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) ergeben. Im Bereich des Datenschutzes setzt die Postbank AG die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) um.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Für die Beschäftigten der Postbank AG gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zusammen mit bankenspezifischen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Mit ihrer Vorgeschichte als ehemaliger Teil der Deutschen Bundespost sind vereinzelt Übergangsregelungen für Altbeschäftigte nach Maßgabe von § 613a BGB und besonderen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Kapitalmarktrechtliche Verpflichtungen
Nachdem die Postbank AG bis 2012 börsennotiert war, unterlag sie bis zu ihrem vollständigen Delisting den Kapitalmarktgesetzen, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG). Heute erfüllt sie kapitalmarktrechtliche Pflichten nur noch im Rahmen ihrer Integration in die Deutsche Bank AG, einschließlich Meldepflichten für wesentliche Beteiligungen sowie den Anforderungen der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR).
Integration in den Deutsche Bank-Konzern und gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung
Nach der vollständigen Übernahme und Eingliederung ist die Postbank AG als rechtlich selbstständiges Tochterunternehmen an die Weisungen der Deutsche Bank AG im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebunden (§§ 291, 292 AktG). Dies ermöglicht konzerninterne Umstrukturierungen und Synergien unter Beachtung der Schutzvorschriften für Minderheitsaktionäre und Gläubiger.
Steuerrechtliche Stellung
Die Postbank AG unterliegt der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und Umsatzsteuergesetzes (UStG). Bankgeschäfte unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, wobei bestimmte Sondergeschäfte ausgenommen sein können.
Regulierung und Compliance
Als Kreditinstitut hat die Postbank AG umfangreiche Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäsche- und Betrugsprävention zu erfüllen. Zu den regulatorischen Anforderungen gehören die Überwachung verdächtiger Transaktionen gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG), die Umsetzung des Wertpapierhandelsgesetzes bezüglich Marktintegrität, sowie die Durchführung gesetzlicher und regulatorischer Compliance-Maßnahmen zur Einhaltung sämtlicher aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Zusammenfassung
Die Postbank AG ist als großes deutsches Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft, deren rechtliche Rahmenbedingungen eine Vielzahl gesellschafts-, aufsichts-, zivil-, arbeits-, steuer- und kapitalmarktrechtlicher Vorschriften umfassen. Ihre Einbindung in den Deutsche Bank-Konzern bringt zusätzliche gesellschaftsrechtliche und aufsichtsrechtliche Implikationen. Durch konsequente Einhaltung der einschlägigen rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sichert die Postbank AG ihre Stellung im deutschen und europäischen Bankensektor ab und gewährleistet einen umfassenden Schutz der Interessen von Kunden, Mitarbeitern und weiteren Beteiligten.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln die Tätigkeit der Postbank AG?
Die Tätigkeit der Postbank AG wird im Wesentlichen durch das Kreditwesengesetz (KWG) geregelt, das die Anforderungen an die Erbringung von Bank- und Finanzdienstleistungen in Deutschland festlegt. Darüber hinaus unterliegt die Postbank AG weiteren spezialgesetzlichen Regelungen wie dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Geldwäschegesetz (GwG) sowie den Vorschriften der europäischen Bankenunion, insbesondere der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV). Die Überwachung und Aufsicht wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) ausgeübt. Daneben sind für das Verhältnis zu Verbraucher:innen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere Vorschriften zum Verbraucherschutz und zu Fernabsatzverträgen, maßgeblich. Datenschutzrechtlich sind sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) relevant. Schließlich sind börsenrechtliche Vorgaben und kapitalmarktrechtliche Transparenzpflichten einzuhalten, sofern und soweit sie die jeweilige Geschäftstätigkeit der Postbank AG betreffen.
Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für Kontopfändungen bei der Postbank AG?
Kontopfändungen bei der Postbank AG erfolgen nach Maßgabe der §§ 828 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie ergänzender Regelungen im BGB und insbesondere nach den Vorschriften zur Pfändungsschutzkonto-Umwandlung gemäß § 850k ZPO. Das bedeutet, dass sobald die Postbank AG von einer Pfändung erfährt, das entsprechende Konto mit einem Pfändungsvermerk versehen und der Zugriff auf das Guthaben eingeschränkt wird. Kontoinhaber:innen haben das Recht, ihr Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen zu lassen, wodurch das Guthaben bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag geschützt wird. Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung auf Antrag innerhalb von vier Geschäftstagen vorzunehmen. Die Postbank muss weiterhin das Datengeheimnis gemäß § 30a AO wahren, personenbezogene Daten ausschließlich für den Zweck der Pfändungsbearbeitung verwenden und dabei auch die Regelungen der DSGVO und des BDSG berücksichtigen.
Welche Informationspflichten hat die Postbank AG gegenüber ihren Kund:innen?
Im Rahmen der rechtlichen Anforderungen bestehen für die Postbank AG umfassende Informationspflichten, insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2). Hierzu gehören die dezidierte Information über Vertragsbedingungen, Entgelte und Kosten, die Funktionsweise von Konto- und Zahlungsdienstleistungen, Widerrufsrechte bei Fernabsatzverträgen sowie sämtliche wesentlichen Merkmale der angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Zudem muss die Postbank AG über Rechte und Pflichten aus dem Zahlungsdienstverhältnis, Mechanismen zur Beschwerdeeinreichung und außergerichtlichen Streitbeilegung sowie bei Verträgen mit Verbraucher:innen auch über das Bestehen eines gesetzlich verankerten Widerrufsrechts informieren. Informationen müssen klar, verständlich und in Textform bereitgestellt werden, wobei die gesetzlichen Vorgaben zum Fernkommunikationsmittel einzuhalten sind.
Wie wird das Bankgeheimnis bei der Postbank AG rechtlich gewährleistet?
Das Bankgeheimnis, welches ursprünglich aus dem Treu- und Glaubensverhältnis gemäß § 242 BGB sowie aus § 30a Abgabenordnung (AO) abgeleitet wurde, verpflichtet die Postbank AG zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Informationen. Ausnahmen hiervon sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei gesetzlicher Auskunftspflicht gegenüber Behörden (z. B. im Rahmen von Ermittlungen wegen Geldwäsche nach dem GwG) oder auf Basis einer wirksamen Einwilligung durch die Kund:innen. Die rechtlichen Anforderungen werden zudem durch das Datenschutzrecht (u. a. DSGVO und BDSG) ergänzt beziehungsweise überlagert, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten. Verstöße gegen das Bankgeheimnis können zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung nach sich ziehen.
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann die Postbank AG ein Konto kündigen?
Die Kündigung eines Bankkontos durch die Postbank AG ist rechtlich grundsätzlich im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank sowie nach § 675h BGB möglich. Grundsätzlich kann die Bank das Konto jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt (z. B. Zahlungsverzug, falsche Angaben bei Vertragsschluss, missbräuchliche Nutzung). Einschränkungen ergeben sich durch spezielle Schutzvorschriften wie § 850k Abs. 7 ZPO für Pfändungsschutzkonten, nach denen die Kündigung in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist. Des Weiteren ist bei Verbraucherverträgen das Diskriminierungsverbot nach § 19 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten. Im Einzelfall können zudem kartell- und aufsichtsrechtliche Aspekte einer Kündigung entgegenstehen.
Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Kontoführung minderjähriger Kund:innen bei der Postbank AG?
Bankgeschäfte mit Minderjährigen unterliegen speziellen gesetzlichen Vorgaben des BGB. Nach § 104 ff. BGB sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig; Verträge mit der Postbank AG, wie die Kontoeröffnung, sind daher grundsätzlich schwebend unwirksam und bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter:innen (Eltern oder Vormund nach § 1626 BGB). Für Girokonten und Sparbücher gilt, dass die Vertreter:innen selbst Vertragspartner sind oder im Namen des Kindes handeln. Über Verfügungen über das Guthaben besteht im Rahmen des § 110 BGB (Taschengeldparagraph) eine Ausnahme, sofern die Mittel zur freien Verfügung erhalten wurden. Ferner ist die Postbank AG verpflichtet, die Vorgaben des Geldwäschegesetzes einzuhalten, etwa im Hinblick auf Identitätsfeststellungen, auch bei Konten für Minderjährige.
Wie ist die Haftung der Postbank AG im Falle von Online-Banking-Betrug rechtlich geregelt?
Online-Banking-Fälle unterliegen insbesondere den Regelungen der §§ 675u ff. BGB. Wird eine nicht autorisierte Zahlungstransaktion festgestellt, haftet grundsätzlich die Postbank AG und hat den Betrag unverzüglich dem betroffenen Konto gutzuschreiben. Die Bank kann sich nur dann von der Haftung befreien, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten im erheblichen Maße verletzt hat (z. B. durch grob fahrlässige Weitergabe von Zugangsdaten). Die Beweislast für einen entsprechenden Verstoß liegt gemäß § 675w BGB bei der Bank. Die Haftung des Kunden für unautorisierte Zahlungen ist auf 50 Euro beschränkt, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Postbank muss zudem technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten und -transaktionen nach Maßgabe des ZAG sowie der IT-Sicherheitsrichtlinien (BAIT) gewährleisten.