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Pornographische Schriften


Begriff und Definition der pornographischen Schriften

Pornographische Schriften sind im deutschen Recht solche Schriften, Bildnisse, Darstellungen, Tonaufnahmen oder sonstigen Darstellungsformen, die sexuelle Handlungen in einer Weise zum Gegenstand haben, die den Sexualtrieb aufreizen oder befriedigen soll und dabei eine erhebliche Missachtung der Menschenwürde ausdrücken können. Sie werden insbesondere in den §§ 184 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Begriff „Schrift“ ist dabei im weiteren Sinne zu verstehen und schließt gedruckte, handschriftliche, bildliche und elektronische Medien verschiedenster Art ein.

Abgrenzung zu erotischen Schriften

Nicht jeder Inhalt mit sexuellen Bezügen ist automatisch pornographisch im strafrechtlichen Sinne. Erotische Darstellungen, die keine explizit sexuelle Handlungen zeigen oder die Darstellung der Sexualität nicht auf Erregung beschränken, sondern etwa eine künstlerische, dokumentarische oder literarische Auseinandersetzung ermöglichen, gelten nicht als pornographische Schriften im Sinne der Strafvorschriften. Entscheidend ist die Gesamtwirkung des Werkes auf einen durchschnittlichen Betrachter.

Rechtliche Grundlagen

Pornographische Schriften werden im deutschen Recht umfassend behandelt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Jugendschutz, strafbaren Handlungen sowie im Kontext von Medien- und Publikationsrecht.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften

Nach § 184 Abs. 1 StGB ist die Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, das Herstellen und das Anbieten von Pornographie ohne entsprechende Schutzmaßnahmen strafbar. § 184a StGB und folgende regeln spezielle Pornographieformen wie gewalt- oder tierpornographische Schriften sowie Kinderpornographie.

Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184b, 184c StGB)

Der Umgang mit kinderpornographischen (§ 184b StGB) und jugendpornographischen Schriften (§ 184c StGB) ist im deutschen Recht besonders streng geregelt und unterliegt umfassenden Verboten. Schon der bloße Besitz solcher Schriften ist grundsätzlich strafbar.

Erweiterte Strafbarkeitstatbestände

Das Strafrecht erfasst nicht nur die Herstellung und Verbreitung, sondern auch den Erwerb, Besitz, Import und Export pornographischer Schriften. Die Strafandrohungen erhöhen sich, sofern bestimmte Personengruppen (insbesondere Minderjährige) geschützt sind oder es sich um besonders schwerwiegende pornographische Darstellungen handelt.

Jugendmedienschutz

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz regelt zusätzlich zu den strafrechtlichen Vorschriften die Zulässigkeit der Verbreitung und dem Zugang von pornographischen Schriften und Darstellungen an Personen unter 18 Jahren. Die Überlassung, das Zugänglichmachen und die Präsentation solcher Inhalte an Minderjährige ist unzulässig.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag regelt den Umgang mit jugendgefährdenden Medien, darunter auch pornographische Inhalte in Rundfunk und Telemedien (z. B. Internetangebote). Angebote mit pornographischen Inhalten dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden, wobei Altersverifikationssysteme zwingend erforderlich sind.

Strafrechtliche Konsequenzen

Verbreitung, Erwerb und Besitz

Die Verbreitung, Veröffentlichung und der Besitz pornographischer Schriften ist nach den §§ 184 ff. StGB grundsätzlich verboten, wenn sie Minderjährigen zugänglich gemacht werden oder gegen weitere besondere Schutzvorschriften verstoßen. Bei Darstellungen mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen sind bereits Besitz und Abruf strafbar, unabhängig von der Zugänglichmachung.

Strafmaß

Je nach Tatbestand und Art der Pornographie drohen unterschiedliche Strafandrohungen. Während für „einfache“ Pornographie geringere Strafrahmen vorgesehen sind, führen gewalt- oder kinderpornographische Straftaten zu hohen Freiheitsstrafen.

Medienrechtliche Aspekte

Verbreitung im Internet und durch neue Medien

Im digitalen Zeitalter gelten für elektronische Medien und Onlinedienste besondere Regeln. Pornographische Schriften dürfen nur Erwachsenen angeboten werden. Internetanbieter sind zu geeigneten Schutzmaßnahmen verpflichtet, wie Altersverifikationssystemen mit effektiver Identitäts- und Alterskontrolle.

Buchhandel, Film, Bildträger

Die Verbreitung von pornographischen Schriften im stationären Handel (Buchhandlungen, Videotheken) oder durch Versandhandel ist zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Solche Inhalte dürfen nicht offen angeboten werden, müssen getrennt aufbewahrt werden und der Erwerb ist wirksam zu kontrollieren.

Immaterialgüterrechtliche Implikationen

Pornographische Schriften sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, sofern sie die notwendigen Schöpfungshöhen erreichen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Allerdings können Rechte aus sittenwidrigen Werken unter Umständen eingeschränkt sein.

Begriffsgeschichte und internationale Aspekte

Historische Entwicklung

Der Gesetzgeber betrachtet Pornographie nicht zuletzt als gesellschaftliches Phänomen mit hoher Wandlungsfähigkeit. Die Definition und Bewertung des Begriffs „Pornographische Schrift“ hat sich im Verlauf der Gesetzgebung und Rechtsprechung mehrfach verändert, insbesondere unter dem Einfluss gesellschaftlicher Wertevorstellungen und technischer Entwicklung.

Internationales Recht

International bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich Definition und Strafbarkeit pornographischer Schriften. Die Europäische Union gibt durch Richtlinien Mindestanforderungen für den Schutz Minderjähriger und Bekämpfung von Kinderpornographie vor. Im Vergleich dazu sind in vielen Staaten Darstellungen von Einvernehmlichkeit zwischen Erwachsenen freier geregelt als im deutschen Recht.

Fazit

Pornographische Schriften stellen im deutschen Recht einen komplexen Begriff dar, der zahlreiche strafrechtliche, medienrechtliche und jugendschutzrechtliche Regelungen umfasst. Das Ziel des Gesetzgebers liegt dabei vorwiegend im Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie dem Schutz der Menschenwürde vor entwürdigenden Darstellungen. Die rechtliche Einordnung und Bewertung pornographischer Schriften bleibt angesichts technischer Entwicklungen und gesellschaftlichen Wandels weiterhin ein dynamischer Regelungsbereich.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Fällen ist der Besitz pornographischer Schriften strafbar?

Der Besitz pornographischer Schriften ist in Deutschland grundsätzlich nur in bestimmten, klar umrissenen Fällen strafbar. Insbesondere steht hierbei der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund. Nach § 184b StGB (Strafgesetzbuch) ist es strafbar, kinderpornographische Schriften zu besitzen, zu erwerben, herzustellen oder zu verbreiten. Dies umfasst alle Medienformen, wie Bilder, Videos und auch digitale Dateien, die Kinder in unnatürlichen, geschlechtsbetonten Darstellungen zeigen. Gleiches gilt für jugendpornographische Schriften (§ 184c StGB), wobei hier der Altersbereich bis 18 Jahre reicht. Der bloße Besitz von sogenannten Erwachsenenpornographie, also Darstellungen, an denen ausschließlich Erwachsene mitwirken und die keine weiteren strafbaren Inhalte (wie Gewalt- oder Zwangsdarstellungen) enthalten, ist hingegen für volljährige Personen in der Regel nicht strafbar. Strafrechtliche Konsequenzen können jedoch auch beim Besitz solcher Schriften drohen, wenn sie ohne die erforderlichen Alterskennzeichnungen verbreitet oder Minderjährigen zugänglich gemacht werden. Ebenso greifen strafrechtliche Vorschriften bei besonders schweren Formen pornographischer Inhalte, wie gewaltdarstellender oder tierpornographischer Schriften (§ 184a, § 184b, § 184c StGB).

Wann ist die Verbreitung pornographischer Schriften strafrechtlich relevant?

Die Verbreitung pornographischer Schriften ist nach deutschem Recht grundsätzlich dann strafbar, wenn sie an Minderjährige erfolgt oder wenn die entsprechenden Inhalte besonders schwere Formen der Pornographie darstellen, wie beispielsweise Gewalt- oder Tierpornographie (§ 184a StGB), Kinderpornographie (§ 184b StGB) oder Jugendpornographie (§ 184c StGB). Auch bei der Verbreitung unter Erwachsenen gelten Einschränkungen: So dürfen pornographische Schriften nach § 184 Abs. 1 StGB nicht einer Person zugänglich gemacht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und nicht öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen zum Jugendschutz getroffen wurden (z.B. durch Altersverifikationssysteme im Internet). Strafbar ist außerdem die Verbreitung ohne entsprechenden Jugend- oder Indizierungsschutz nach den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Auch der Versand per Post oder E-Mail an nicht einwilligende Empfänger erfüllt regelmäßig einen Straftatbestand.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Verbot von Kinder- oder Jugendpornographie?

Verstöße gegen das Verbot von Kinder- oder Jugendpornographie werden in Deutschland äußerst streng geahndet. Nach § 184b StGB droht beim Besitz, Erwerb oder der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mindestens drei Monate. Bei jugendpornographischen Schriften gemäß § 184c StGB liegt der Strafrahmen zwischen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Tatbegehung auch darüber hinaus. Bereits der Versuch ist strafbar. Beim bloßen Besitz sogenannter harter Inhalte (z.B. schwerwiegende Darstellungen sexuellen Missbrauchs) sind die Strafen in der Regel noch höher. Oft werden zusätzlich ermittlungsbegleitende Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Kommunikationstechnik oder Untersuchungshaft angeordnet.

Welche Rolle spielt der Jugendschutz bei der Verbreitung von Pornographie im Internet?

Der Jugendschutz nimmt im Zusammenhang mit der Verbreitung pornographischer Inhalte, insbesondere im Internet, eine zentrale Rolle ein. Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen pornographische Inhalte nicht allgemein zugänglich gemacht werden. Anbieter müssen sicherstellen, dass keine Minderjährigen Zugang zu entsprechenden Seiten oder Dateien erhalten, beispielsweise durch effektive Altersverifikationssysteme. Verstöße gegen diese Bestimmungen können gemäß § 24 JMStV als Ordnungswidrigkeit oder, in schwerwiegenden Fällen, auch als Straftat verfolgt werden. Auch das Telemediengesetz (TMG) und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) enthalten Bestimmungen zum Umgang mit illegalen Inhalten im Internet, einschließlich pornographischer Darstellungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird regelmäßig durch Landesmedienanstalten kontrolliert und durchgesetzt.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Herstellung von pornographischen Schriften?

Für die legale Herstellung pornographischer Schriften im rechtlichen Sinne ist entscheidend, dass sämtliche abgebildeten Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und freiwillig an der Produktion mitwirken. Jede Form der Zwangs- oder Gewaltanwendung sowie die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen erfüllt regelmäßig Straftatbestände, beispielsweise nach § 184e StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz von extrem gewaltpornographischen Schriften) oder § 232 StGB (Menschenhandel). Die Einwilligung der beteiligten Personen muss dokumentiert werden, beispielsweise durch Altersnachweise und schriftliche Einverständniserklärungen (sogenannte „Model Releases“). Werden diese Voraussetzungen nicht beachtet oder werden Aufnahmen von Minderjährigen oder Gewalt- bzw. Zwangsinhalte produziert, drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen, bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.

Welche Pflichten treffen Betreiber von Websites mit pornographischen Inhalten?

Betreiber von Websites, die pornographische Inhalte anbieten, sind verpflichtet, umfangreiche Maßnahmen zum Jugend- und Datenschutz zu treffen. Dies umfasst insbesondere den Einsatz von effektiven technischen Mitteln zur Altersverifikation, wie z.B. Identitätsprüfungen mittels Ausweis- oder Kreditkartendaten. Öffentlich zugängliche Bereiche dürfen keine pornographischen Inhalte enthalten, bevor der Altersnachweis erbracht wurde. Zusätzlich ist der Betreiber verpflichtet, Informationen über Jugendschutzbeauftragte zur Verfügung zu stellen (§ 7 JMStV) und die Inhalte entsprechend zu kennzeichnen. Missachten Betreiber diese Vorgaben, kann dies nicht nur zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen, sondern auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Die Landesmedienanstalten führen regelmäßige Prüfungen durch und können Sanktionen wie Bußgelder, Sperrverfügungen oder die Abschaltung der Website verhängen.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot bestimmter pornographischer Schriften für wissenschaftliche, kunsthistorische oder andere anerkannte Zwecke?

Ja, das deutsche Recht sieht tatsächlich Ausnahmen für bestimmte Handlungen im Hinblick auf verbotene pornographische Schriften vor, insbesondere im wissenschaftlichen, kunsthistorischen, forschenden oder kriminalistischen Kontext. Dies ist in den jeweiligen Straftatbeständen (§ 184b Abs. 5 StGB, § 184c Abs. 4 StGB) ausdrücklich geregelt: So bleibt der Besitz, die Herstellung oder Verbreitung von kinderpornographischen oder jugendpornographischen Schriften straffrei, wenn diese ausschließlich zu Zwecken der Forschung, der Aufklärung, der Kriminalistik oder der Kunst erfolgen und keine Gefahr der Verbreitung besteht. Voraussetzung ist dabei stets, dass die jeweilige Nutzung klar einem dieser anerkannten Zwecke zuzuordnen ist und die Inhalte entsprechend gesichert vor Missbrauch aufbewahrt werden. Das Vorliegen der Ausnahme muss im Einzelfall und gegebenenfalls auch durch die Staatsanwaltschaft oder Gerichte geprüft und beurteilt werden.