Legal Lexikon

Pitch


Begriff und rechtliche Einordnung des Pitch

Der Begriff „Pitch“ bezeichnet im wirtschaftsrechtlichen Kontext eine strukturierte Präsentation oder Vorstellung eines Projekts, einer Geschäftsidee, Dienstleistung, eines Konzepts oder Produktes mit dem Ziel, Auftraggeber, Investoren oder Kooperationspartner von der Qualität und Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Lösung zu überzeugen. Im weiteren Sinne wird als Pitch auch der Wettbewerb mehrerer Teilnehmer um einen Vertrag bezeichnet. Die rechtlichen Aspekte des Pitches sind vielschichtig und betreffen insbesondere das Vertragsrecht, das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Arbeitsrecht sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.


Pitch im Wettbewerbs- und Vergaberecht

Wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen

Der Pitch dient meist der Auswahl des wirtschaftlich oder kreativ besten Angebots. Insbesondere im Rahmen privatwirtschaftlicher Ausschreibungen kommen dabei wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. Beim Pitch können Grenzen des unlauteren Wettbewerbs (§§ 3 ff. UWG) überschritten werden, etwa durch das Fordern umfangreicher, kostenloser Vorleistungen ohne spätere Vertragsperspektive, durch das Nachahmen (Ideenklau) oder das gezielte Ausnutzen von Know-how.

Unlauterer Wettbewerb in Pitches

Wenn Auftraggeber systematisch Ideen aus verschiedenen Pitches für eigene Zwecke nutzen, ohne eine vertragliche Bindung mit einem Teilnehmer einzugehen, kann ein Fall unlauteren Wettbewerbs gemäß UWG vorliegen. Besonders relevant sind hier das Verbot der unangemessenen Benachteiligung (§ 4 Nr. 4 UWG) und das Nachahmungsverbot (§ 4 Nr. 3 UWG). Darüber hinaus gelten für sogenannte „Schein-Pitches“, die primär dazu dienen, Informationen zu erlangen, ebenfalls die Vorschriften des Lauterkeitsrechts.

Öffentliche Vergaben und Pitches

Pitches finden nicht nur in privatrechtlichen, sondern auch in öffentlichen Vergabeverfahren Anwendung. Dabei sind insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und die Sektorenverordnung (SektVO) zu beachten. Im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen sind Transparenzgebot, Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot einzuhalten. Verstöße innerhalb von Pitch-Verfahren können zur Anfechtung des Vergabeverfahrens führen.


Vertragsrechtliche Aspekte des Pitches

Rechtsnatur des Pitch

Rein rechtlich handelt es sich bei einem Pitch häufig um ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB). Die Parteien befinden sich im Stadium der Vertragsanbahnung, das besonderen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten unterliegt.

Rechte und Pflichten der Parteien

Die Bewerber sind verpflichtet, im Pitch korrekte und vollständige Angaben zu machen und keine Rechte Dritter zu verletzen (z. B. Patent-, Marken- oder Urheberrechte). Die veranstaltende Stelle muss die eingereichten Materialien vertraulich behandeln und darf die vorgeschlagenen Lösungen nicht eigenmächtig verwenden, sofern keine entsprechende Vereinbarung besteht. Aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 Abs. 2 BGB) können Haftungsansprüche entstehen, etwa bei treuwidrigem Verhalten oder Nichtbeachtung der Vertraulichkeit.

Pitch-Vereinbarungen

Zur rechtlichen Absicherung der Abläufe und des Schutzes von Rechten der Teilnehmer werden häufig sogenannte Pitch-Vereinbarungen getroffen. Diese regeln insbesondere Verschwiegenheitspflichten, Eigentumsrechte an Präsentationen, Bedingungen der Nutzung eingereichter Materialien und gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche.


Urheberrechtlicher Schutz beim Pitch

Schutzfähigkeit der eingereichten Werke

Die beim Pitch präsentierten Ideen, Konzepte und Unterlagen können urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie die notwendige Schöpfungshöhe (§ 2 UrhG) erreichen. Pläne, Präsentationen, Texte und Grafiken können somit als Werke der Literatur, Kunst oder Wissenschaft gelten. Liegt Urheberrechtsschutz vor, ist die Verwendung durch Dritte ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig.

Nutzungsrecht und Verwertungsrechte

Ein Auftraggeber erhält nur dann ein Nutzungsrecht an pitchbezogenen Werken, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (§§ 31 ff. UrhG). Ohne Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte beim Urheber. Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte außerhalb des Pitches ist regelmäßig eine Lizenz erforderlich.

Ideen ohne Schöpfungshöhe

Ideen als solche sind nicht urheberrechtlich geschützt. Erst deren konkrete Ausarbeitung kann Schutz genießen. Der rechtsmissbräuchliche Erwerb von Ideen kann jedoch unter wettbewerbsrechtlichen oder vertragsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig sein.


Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Pitch

Geheimnisschutzgesetz

Nicht selten stellen Pitch-Teilnehmer dem Auftraggeber unternehmensspezifische Informationen zur Verfügung, die als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) qualifiziert werden. Schutz besteht, wenn die Information geheim ist, wirtschaftlichen Wert hat und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden.

Verschwiegenheitsvereinbarungen (NDA)

Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden häufig sog. Non-Disclosure Agreements (NDA) abgeschlossen. Diese regeln, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind und verbieten deren unberechtigte Weitergabe oder Nutzung. Verstöße können Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche auslösen.


Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Arbeitnehmer-Pitches

Finden Pitches durch angestellte Mitarbeitende innerhalb des Betriebes statt, gelten auch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere berührt dies die Rechte am Ergebnis (Dienst-Erfindungsrecht, § 6 ArbNErfG), den Datenschutz und Weisungsrechte des Arbeitgebers.


Haftungsfragen und Rechtsschutz bei Pitches

Verletzung von Rechten im Pitch-Verfahren

Kommt es im Rahmen eines Pitches zu einer Rechtsverletzung, insbesondere durch unrechtmäßige Nutzung eingereichter Materialien oder Informationen, können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche aus Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Deliktsrecht (§ 823 BGB) oder aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten bestehen.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Betroffene können einstweilige Verfügungen zur Unterlassung oder Sicherung von Beweisen beantragen. Ferner sind Klagen auf Unterlassung, Herausgabe und Schadensersatz möglich. Im Bereich öffentlicher Pitches und Ausschreibungen existieren zudem spezielle Nachprüfungsverfahren.


Praxishinweise und Fazit

Die Durchführung eines Pitches ist mit erheblichen rechtlichen Chancen und Risiken verbunden. Eine klare vertragliche Grundlage und strikte Einhaltung relevanter Schutzvorschriften sind ebenso bedeutsam wie die Abgrenzung von rechtlich geschützten und frei verwendbaren Inhalten. Der Pitch ist damit ein wichtiger Bestandteil moderner Vertrags- und Vergabepraxis, dessen rechtliche Rahmenbedingungen für alle Beteiligten verbindlich und sorgfältig zu beachten sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Vertraulichkeit eines Pitchs zu beachten?

Im rechtlichen Kontext spielt die Vertraulichkeit während eines Pitchs eine zentrale Rolle. Grundsätzlich besteht ohne eine explizite vertragliche Regelung, wie etwa eine Non-Disclosure Agreement (NDA), keine generelle Pflicht zur Geheimhaltung der im Pitch präsentierten Informationen. Das bedeutet, dass Dritte Präsentationsinhalte, Ideen oder Konzepte, die im Rahmen eines Pitchs vorgestellt werden, grundsätzlich weiterverwenden könnten. Es empfiehlt sich daher, vor einem Pitch eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien zu schließen. In solchen NDAs wird meist klar geregelt, welche Daten und Ideen als vertraulich gelten, wie lange die Verschwiegenheit andauert und welche Sanktionen bei Verstößen drohen. Besonderes Augenmerk sollte auf den Geltungsbereich, die Definition der vertraulichen Informationen und die Handhabung bereits allgemein bekannter oder rechtmäßig erlangter Informationen gelegt werden. Ohne entsprechende vertragliche Absicherung besteht ein erhebliches Risiko, dass Pitch-Inhalte ohne Einwilligung genutzt werden.

Können im Pitch vorgestellte Ideen oder Konzepte urheberrechtlich geschützt sein?

Im Bereich des Urheberrechts besteht für während eines Pitchs präsentierte Werke nur dann Schutz, wenn diese die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erreichen, also individuelle, geistige Schöpfungen darstellen. Reine Geschäftsideen oder bloße Konzepte sind in der Regel nicht urheberrechtlich schutzfähig; Schutz genießt nur die konkrete Ausgestaltung, zum Beispiel ein ausgearbeitetes Design, ein spezifischer Text oder eine individuelle Präsentation. Die Einordnung, ob ein im Pitch gezeigtes Werk Urheberrechtsschutz genießt, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ist dies der Fall, stehen dem Urheber verschiedene Ansprüche, wie Unterlassung oder Schadensersatz, bei unberechtigter Nutzung durch Dritte zu. Nicht schutzfähige Ideen oder allgemeine Konzepte können allenfalls durch ergänzende Schutzmechanismen wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt werden, wobei hierfür besondere Voraussetzungen – etwa eine gezielte Wettbewerbsbehinderung – vorliegen müssen.

Wer besitzt die Rechte an im Pitch vorgestellten Inhalten?

Die Rechte an den während eines Pitchs präsentierten Inhalten verbleiben grundsätzlich bei dem ursprünglichen Urheber bzw. Rechteinhaber, sofern keine explizite Übertragung oder Lizenzierung erfolgt. Ohne besondere vertragliche Abrede erwirbt der potenzielle Auftraggeber keine Rechte an den Präsentationsunterlagen, Ideen oder kreativen Ausarbeitungen. Erst durch einen schriftlichen Rechteübertragungsvertrag oder eine ausdrückliche Lizenzvereinbarung kann der Auftraggeber jene Rechte erwerben, die für die spätere Verwendung notwendig sind. Für Agenturen oder Kreative empfiehlt es sich, bereits vor dem Pitch klarzustellen, dass keine Rechteübertragung allein durch die Präsentation erfolgt, um Missverständnissen oder einer konkludenten Rechteübertragung vorzubeugen.

Gibt es rechtliche Regelungen zu Vergütungspflichten für Pitch-Teilnehmer?

Rechtlich ist es nicht vorgeschrieben, dass Pitch-Teilnehmer automatisch eine Vergütung für ihre Präsentation erhalten. In der Praxis werden sogenannte „unbezahlte Pitches“ allerdings häufig kritisch diskutiert. Die Verpflichtung zur Vergütung besteht nur dann, wenn diese vertraglich (zum Beispiel in Einladungsbedingungen oder Teilnahmebedingungen) fixiert wurde. Werden im Rahmen des Pitches Leistungen erbracht, die über eine reine Ideendarstellung hinausgehen – beispielsweise aufwändige Ausarbeitungen oder umfassende Konzepte -, kann je nach Einzelfall ein Werkvertrag zustande kommen, aus dem sich ein Vergütungsanspruch ableiten lässt. Ohne klare vertragliche Vereinbarung liegt die Beweislast für einen Anspruch auf Vergütung jedoch beim Pitch-Teilnehmer und dieser ist regelmäßig schwer durchzusetzen.

Welche urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen bei unbefugter Nutzung von Pitch-Inhalten?

Wird eine im Rahmen des Pitchs präsentierte, urheberrechtlich geschützte Ausarbeitung ohne Zustimmung des Urhebers genutzt oder verwertet, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach dem Urheberrechtsgesetz. Bei nicht urheberrechtlich geschützten Konzepten kann unter Umständen – etwa bei der gezielten Übernahme von Know-how oder der systematischen Ausbeutung fremder Vorarbeiten – ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nach § 4 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) greifen. Dies setzt voraus, dass eine unangemessene Nachahmung vorliegt und besondere Umstände wie Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung feststellbar sind. Die rechtliche Durchsetzung ist in der Praxis jedoch anspruchsvoll, sodass die besten Schutzmechanismen vertraglicher Natur sind.

Welche Hinweise gelten bei der Schutzfähigkeit von Marken- und Designrechten im Pitch-Kontext?

Beabsichtigt ein Anbieter, im Rahmen des Pitchs einzuführende Marken oder Designs zu präsentieren, sollte geprüft werden, ob diese vorab angemeldet und somit geschützt werden können. Nur durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder einer entsprechenden internationalen Stelle entsteht Schutz gegen Nachahmung oder Übernahme durch Dritte. Ohne Anmeldung und formalen Schutz können vorgestellte Marken oder Designs von anderen Parteien beansprucht und rechtlich durchgesetzt werden. Daher empfiehlt es sich, prioritätsbegründende Anmeldungen vor einem Pitch vorzunehmen, um spätere Rechtsstreitigkeiten oder einen Verlust von gewerblichen Schutzrechten zu vermeiden.

Welche Hinweise gibt es hinsichtlich der Haftung bei Wettbewerbsverstößen im Rahmen eines Pitchs?

Wird im Rahmen eines Pitches beispielsweise irreführend mit Referenzen geworben, fremde Schutzrechte verletzt oder gegen sonstige wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen, kann dies Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Teilnehmer sollten darauf achten, nur solche Inhalte zu verwenden und zu präsentieren, hinsichtlich derer sie über ausreichende Nutzungsrechte verfügen. Auch Angaben zu eigenen Kompetenzen müssen der Wahrheit entsprechen, um nicht den Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG zu erfüllen. Die sorgfältige Prüfung aller genutzten Inhalte und Aussagen im Vorfeld des Pitchs ist daher aus rechtlicher Sicht unerlässlich, um Folgerisiken zu minimieren.