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Pflichtteil, großer

Grundlagen des Pflichtteils

Der Pflichtteil ist ein zentrales Element im deutschen Erbrecht. Er sichert bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil dient dem Schutz der nächsten Familienangehörigen und soll verhindern, dass diese vollständig enterbt werden.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder und Enkelkinder. Auch Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Verstorbenen können pflichtteilsberechtigt sein. Andere Verwandte wie Geschwister oder weiter entfernte Angehörige haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Abkömmlinge

Kinder erhalten grundsätzlich den Pflichtteil, unabhängig davon, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden oder adoptiert sind. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen eigene Kinder (Enkel) an seine Stelle.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Auch Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf den Pflichtteil neben den Kindern des Verstorbenen.

Eltern des Erblassers

Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Höhe und Berechnung des Pflichtteils

Der große Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte dessen, was dem Berechtigten als gesetzlicher Anteil am Nachlass zustehen würde. Die genaue Höhe hängt vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes ab sowie von der Anzahl weiterer erbberechtigter Personen.

Pflichtteilsquote bestimmen

Um die Höhe zu berechnen, wird zunächst festgestellt, wie groß der gesetzliche Anteil wäre – also das Vermögen geteilt durch die Zahl der gesetzlichen Erben derselben Ordnung. Der große Pflichtteil entspricht dann 50 Prozent dieses Anteils als Geldanspruch gegen die eigentlichen Erben.

Pflichtteilsanspruch als Geldforderung

Der große Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt; er muss aktiv eingefordert werden. Es handelt sich um eine reine Geldforderung gegenüber den eingesetzten Erben – Sachwerte müssen nicht herausgegeben werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wurden vor dem Tod Schenkungen gemacht (zum Beispiel Immobilien übertragen), kann dies Auswirkungen auf den großen Pflichtteil haben: In solchen Fällen besteht möglicherweise zusätzlich ein sogenannter Ergänzungsanspruch zur Sicherung eines gerechten Ausgleichs unter allen Beteiligten.

Ausschluss und Einschränkung des großen Pflichtteils

In Ausnahmefällen kann das Recht auf den großen Pflichteilt entzogen werden – etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber dem Verstorbenen („Enterbung aus wichtigem Grund“). Solche Fälle sind jedoch eng begrenzt.

Ablauf bei Geltendmachung

Zunächst muss festgestellt werden,
ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist; anschließend erfolgt meist eine schriftliche Aufforderung an die eingesetzten
Erbinnen und Erben zur Zahlung.
Kommt es zu keiner Einigung über Umfang oder Auszahlung,
kann notfalls auch gerichtlich vorgegangen werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema großer Pflichteilt

Was versteht man unter dem großen Pflichteilt?

Der große Pflichteilt bezeichnet jenen Mindestanteil am Nachlass,
der bestimmten nahestehendenden Personen trotz Enterbung zusteht;
er beträgt immer die Hälfte ihres gesetzlichen Anteiles am gesamten Vermögen einer verstorbenen Person.

< h3 > Wer erhält einen Anspruch auf diesen Teil? < / h3 >< p >
Zu diesem Kreis gehören insbesondere Kinder (auch adoptierte),
Enkelkinder (wenn deren Eltern bereits verstorben sind), Ehegattinnen bzw.Ehegatten sowie gegebenfalls auch Eltern ohne weitere Abkömmlinge.< / p >

< h3 > Wie wird dieser Betrag berechnet?< / h3 >< p >
Grundlage bildet stets das gesamte Vermögen im Todeszeitpunkt;
hiervon steht jedem Berechtigten genau halb so viel zu,
wie ihm nach gesetzlicher Reihenfolge eigentlich zustünde.< / p >

< h3 > Muss ich meinen Anteil aktiv geltend machen?< / h3 >< p >
Ja.Der große Pflichteilt wird nicht automatisch ausgezahlt;
vielmehr muss jede anspruchsberechtigte Person ihren Wunsch nach Auszahlung ausdrücklich mitteilen.< / p >

< h3 > Was passiert mit Schenkungen kurz vor dem Tod?< / h3 >< p >
Wurden größere Werte verschenkt,
können diese für eine gerechte Aufteilung teilweise wieder berücksichtigt werden-dies geschieht über sogenannte Ergänzungsansprüche.< / p >

< h3 > Kann mein Recht auf diesen Teil entzogen werden?< / h three >< p >
Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen(z.B.schweres Fehlverhalten)
kann das Recht aberkannt sein.Dies bedarf besonderer Voraussetzungen.< / p >

< h three > Gibt es Fristen für meine Ansprüche ?< / H three >< P >
Ja.Für alle Ansprüche rund um diesen Bereich gelten bestimmte zeitliche Grenzen.Innerhalb dieser Zeitspanne müssen Forderungen gestellt sein,< br /> andernfalls verfallen sie dauerhaft .< / P >

< H three > Bekomme ich Sachwerte ausgehändigt ?< / H three >< P >
Nein.Der große Pflichteilt ist immer eine reine Geldforderung.Sachgegenstände bleiben bei denen ,die im Testament bedacht wurden .< / P >