Legal Lexikon

Pay


Begriff und rechtlicher Rahmen von „Pay“

Definition und rechtliches Verständnis

Der Begriff „Pay“ stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „bezahlen“ oder „Zahlung leisten“. Im rechtlichen Kontext bezeichnet „Pay“ vor allem den Vorgang der Erbringung einer Geldschuld zur Erfüllung einer vertraglichen, gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung. Dabei umfasst der Begriff sowohl die sachliche Handlung der Zahlung als auch die damit verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger.

Im deutschen Recht finden sich zahlreiche Vorschriften, die verschiedene Arten und Modalitäten des Zahlens regeln, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sowie in spezialgesetzlichen Regelwerken wie dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Bedeutung und Abgrenzung

Die Verwendung des Begriffs „Pay“ hat sich im Zuge der Globalisierung und der Ausweitung des elektronischen Zahlungsverkehrs im deutschen Sprachraum etabliert. Zu unterscheiden ist „Pay“ im rechtlichen Sinn einerseits von der bloßen Zahlungsanweisung und andererseits von anderen Verpflichtungsgeschäften – so erfordert das bloße Anerkennen einer Schuld noch keine tatsächliche Zahlung.

Rechtliche Grundlagen der Zahlungspflicht (Pay als Leistungserfüllung)

Entstehung der Zahlungspflicht

Die generelle Zahlungspflicht entsteht zumeist aus Schuldverhältnissen, wie Verträgen (§ 241 BGB), gesetzlichen Schuldverhältnissen (beispielsweise Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 BGB), öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. Steuern) oder einseitigen Verpflichtungen. Der Schuldner ist in diesen Fällen verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme zu leisten.

Erfüllung durch Zahlung

Die „Pay“-Handlung erfüllt regelmäßig eine Geldschuld gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Durch die Zahlung an den Gläubiger erlischt das Schuldverhältnis grundsätzlich. Die rechtliche Wirksamkeit der Zahlung kann jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein, z. B. die Geschäftsfähigkeit des Zahlenden, die Empfangsberechtigung des Empfängers oder etwaige Formerfordernisse.

Zahlung an Dritte

Gemäß § 362 Abs. 2 BGB kann eine Geldschuld auch an einen Dritten mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden, sofern der Gläubiger dies gestattet hat oder bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

Teilzahlung und Annahmeverzug

Im Grundsatz schuldet der Schuldner die vollständige Zahlung, außer es ist Ratenzahlung oder Teilzahlung ausdrücklich vereinbart. Lehnt der Gläubiger die Zahlung ohne berechtigten Grund ab, kann der Schuldner in Annahmeverzug setzen und sich ggf. unter Umständen von weiteren Verpflichtungen befreien (§§ 293 ff. BGB).

Besonderheiten im elektronischen Zahlungsverkehr (E-Payments)

Zahlungsdienste und deren Anbieter

Elektronische Zahlungen („E-Payments“) gewinnen zunehmend an Bedeutung. Sie werden in Deutschland und Europa insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, PSD2) sowie das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) reguliert.

Unter „Pay“ fallen hier insbesondere:

  • Zahlungsmethoden wie Kreditkarte, Lastschrift, Überweisung
  • Dienstleister wie PayPal, Apple Pay, Google Pay oder Klarna
  • Mobile Payment-Lösungen und Wallet-Systeme

Die rechtlichen Rahmenbedingungen umfassen die Anforderungen an Sicherheit, Authentifizierung, Haftungsregelungen bei Missbrauch, Erstattungsverfahren und Datenschutz.

Rechtliche Einordnung digitaler Zahlungen

Bei digitalen Zahlungen kommen zusätzlich zu allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften besondere gesetzliche Vorgaben zum Tragen. Zahlungsdienstleister unterliegen der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Einhaltung der EU-Zahlungsdiensterichtline und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist verpflichtend. Zahlungsdienstleister haften unter bestimmten Umständen für nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungstransaktionen (§§ 675u bis 676c BGB).

Zahlungsdienstevertrag

Mit der Nutzung elektronischer Zahlungssysteme schließen Nutzer regelmäßig einen Zahlungsdienstevertrag ab. Dieser unterliegt besonderen Informationspflichten (§§ 675d ff. BGB), z. B. zu Entgelten, Leistungsumfang und Kündigungsmodalitäten.

Rechtsfolgen und Risiken bei Nichtzahlung (Default of Pay)

Verzug des Zahlenden

Bleibt die Zahlungspflicht unerfüllt, tritt regelmäßig Zahlungsverzug nach §§ 280, 286 BGB ein, sofern nach Fälligkeit und Mahnung nicht gezahlt wurde. Der Verzug begründet Ansprüche auf Verzugszinsen (§ 288 BGB), Ersatz des Verzugsschadens sowie ggf. weitere Kosten, etwa Inkasso- oder Rechtsverfolgungskosten.

Rückabwicklung und Anfechtung

Bei irrtümlicher, nicht geschuldeter oder rechtswidrig erlangter Zahlung können Rückforderungsansprüche entstehen, insbesondere nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Diese Regelungen greifen etwa bei Fehlüberweisungen oder Betrug.

Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Leistungen an Gläubiger im Zeitraum vor einer Insolvenz können im Rahmen der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden.

Datenschutz und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Pay

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Im Rahmen jeder Zahlung finden Verarbeitung von personenbezogenen Daten statt. Nach DSGVO und BDSG sind die Grundsätze der Zweckbindung, Datensicherheit und Transparenz einzuhalten. Zahlungsdienstleister treffen besondere Pflichten beim Schutz sensibler Daten.

Verbraucherschutz bei Zahltransaktionen

Verbraucher genießen bei Zahlungsvorgängen besonderen Schutz, etwa durch Widerrufsrechte, Informationspflichten und Regelungen zur Haftung bei Missbrauch von Zahlungsinstrumenten. Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank spielt bei Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern eine wichtige Rolle.

Steuerrechtliche Aspekte von Pay

Umsatzsteuerliche Behandlung

Beim Pay-Vorgang handelt es sich regelmäßig um eine Gegenleistung, die umsatzsteuerrelevant ist. Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Belegsicherung sind Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Dokumentations- und Nachweispflichten

Zur steuerlichen Anerkennung von Zahlungen ist der Zahlungsfluss nachweisbar zu dokumentieren. Anforderungen ergeben sich aus der Abgabenordnung (AO), den GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).

Internationaler Zahlungsverkehr und Pay

Devisenrecht und Zahlungsverkehrskontrolle

Sowohl für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr als auch für die Lieferung von Gütern ins Ausland bestehen zusätzliche Devisen- und Außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen, etwa aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Geldwäscheprävention

Im Bereich internationalen Zahlens finden die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung der Vertragspartner und der Meldepflichten bei auffälligen Transaktionen.

Fazit: Der Begriff „Pay“ im umfassenden Rechtsrahmen

Die rechtliche Betrachtung von „Pay“ umfasst sämtliche Aspekte der Erfüllung von Geldschulden, deren Absicherung und Durchsetzung, den Schutz der einzelnen Beteiligten sowie die rechtliche Absicherung moderner digitaler Zahlungswege. Sowohl durch nationale als auch europäische Gesetze bestehen umfangreiche Vorgaben zu Zahlungsdienstleistungen, Datenschutz, Verbraucherschutz, Steuerrecht und dem internationalen Zahlungsverkehr. Die sich stetig weiterentwickelnden technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen machen eine fortlaufende Überwachung und Anpassung der Rechtspraxis in Bezug auf Zahlungsvorgänge erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Im deutschen Arbeitsrecht ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dieses Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber haben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Der Anspruch besteht auch bei unterschiedlichen Krankheitsursachen innerhalb eines Zeitraums, jedoch wird bei einer erneuten Erkrankung mit derselben Ursache innerhalb von 12 Monaten auf die ursprüngliche Sechs-Wochen-Frist angerechnet (sog. Blockfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums erhalten Arbeitnehmer normalerweise Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entgeltfortzahlung bezieht sich auf das Arbeitsentgelt, das ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre, also inklusive Zulagen, Zuschlägen und regelmäßig gewährten Sonderzahlungen. Allerdings können tarif- oder einzelvertragliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen davon abweichen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Lohnkürzung rechtlich zulässig?

Es gibt im deutschen Arbeitsrecht nur sehr wenige gesetzlich anerkannte Gründe, aus denen eine Lohnkürzung zulässig ist. Grundsätzlich gilt, dass das einmal vereinbarte Arbeitsentgelt nur einvernehmlich durch Änderung des Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herabgesetzt werden kann. Hierzu ist entweder die Zustimmung des Arbeitnehmers oder eine sogenannte Änderungskündigung notwendig. Eine Änderungskündigung unterscheidet sich von einer regulären Kündigung dadurch, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern die Fortsetzung zu geänderten Vertragsbedingungen angeboten wird. Der Arbeitgeber muss jedoch stets ein berechtigtes Interesse sowie die Verhältnismäßigkeit der Lohnkürzung nachweisen, beispielsweise eine erhebliche finanzielle Notlage des Unternehmens, und maßgebliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten. Eine einseitige Lohnkürzung ohne vertragliche oder tarifliche Grundlage verstößt regelmäßig gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) und ist unwirksam. Außerdem sind insbesondere gesetzliche Mindestlohnvorschriften und tarifliche Mindestentgelte zu beachten, die nicht unterschritten werden dürfen.

In welchem Umfang sind Überstunden rechtlich zu vergüten?

Das deutsche Arbeitsrecht sieht vor, dass Überstunden grundsätzlich zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt vergütet werden müssen, sofern keine anderweitige Regelung getroffen wurde. § 612 BGB regelt, dass eine Vergütung auch dann als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist – dies gilt in aller Regel bei Überstunden. In vielen Arbeits- oder Tarifverträgen ist geregelt, dass Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden können (Freizeitausgleich). Bestehen keine anderslautenden Vereinbarungen, ist der Arbeitgeber zur Auszahlung von Überstunden verpflichtet. Für leitende Angestellte oder Personen mit besonderer Vergütung kann vereinbart werden, dass mit dem Gehalt eine „übliche Anzahl“ von Überstunden abgegolten ist, wobei diese Regelung transparent und angemessen sein muss, um wirksam zu sein. Etwaige tarifliche Zuschläge, wie Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, unterliegen eigenen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu dokumentieren, was insbesondere für die Nachweisführung bei Streitigkeiten über Überstunden relevant ist.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Auszahlung von Urlaubsgeld?

Das Urlaubsgeld ist kein gesetzlich verpflichtender Bestandteil des Arbeitsentgelts, sondern beruht meist auf tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Kommt Urlaubsgeld zur Auszahlung, gelten aber bestimmte Rechtsgrundsätze: Wird Urlaubsgeld tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung zugesichert, besteht ein einklagbarer Anspruch darauf. Erfolgt die Zahlung freiwillig, kann die sogenannte „betriebliche Übung“ entstehen, wenn das Urlaubsgeld dreimal in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde – daraus kann ein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Ein etwaiger Ausschluss kann nur durch eindeutige Freiwilligkeits- oder Widerrufsklauseln im Vertrag verhindert werden. Im Falle des Ausscheidens innerhalb des Bezugszeitraums ist ein anteiliger Anspruch meist ausgeschlossen, außer der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bestimmt etwas anderes. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich gilt Urlaubsgeld als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Was sind die rechtlichen Vorschriften für die Auszahlung von Lohn und Gehalt?

Nach deutschem Recht sind Arbeitgeber verpflichtet, Lohn und Gehalt zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, meistens zum Monatsende oder spätestens am letzten Arbeitstag des Monats (§ 614 BGB, § 18 MiLoG). Wird der Lohn verspätet gezahlt, gerät der Arbeitgeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Arbeitnehmer können eine Verzugslohnklage erheben und im Falle einer unberechtigten Nichtzahlung unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsleistung verweigern (§ 273 BGB), wobei zusätzlich Verzugsschaden und Verzugszinsen geltend gemacht werden können (§ 288 BGB). Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist schriftlich oder elektronisch in Textform auszuhändigen. Besonderheiten ergeben sich durch tarifvertragliche, betriebliche oder einzelvertragliche Fälligkeitsregelungen und bei Insolvenz des Arbeitgebers, für den das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit eintritt.

Wie wird die Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt rechtlich gewährleistet?

Das Gebot der Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt ist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie im Grundgesetz (Art. 3 GG) verankert. Das AGG verbietet insbesondere Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten müssen („Equal Pay“). Verstöße können zur Zahlung von Schadensersatz und Entschädigungen führen (§ 15 AGG), wobei Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz (§ 10 EntgTranspG) haben, um Vergütungsunterschiede offenlegen zu können. Unternehmen sind verpflichtet, ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem zu etablieren und zu pflegen, etwa durch verbindliche Entgeltregelungen oder objektiv nachvollziehbare Bewertungskriterien für Arbeitsaufgaben. Auch tarifvertragliche Regelungen müssen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen entsprechen.

Welche Abzüge sind vom Bruttolohn gesetzlich zulässig?

Vom Bruttolohn werden in Deutschland verschiedene gesetzlich geregelte Abzüge vorgenommen: die Lohnsteuer gemäß Einkommensteuergesetz (EStG), die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nach dem Sozialgesetzbuch. Zusätzlich können auf vertraglicher Basis weitere Abzüge vorgenommen werden, zum Beispiel Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung oder Sachbezüge, wobei diese schriftlich vereinbart sein und nicht gegen das Verbot der Lohnwucher (§ 138 BGB) oder das Verbot sittenwidriger Vereinbarungen verstoßen dürfen. Unzulässig sind pauschale oder willkürliche Lohnabzüge ohne rechtliche Grundlage oder entsprechender gerichtlicher Titel. Für Pfändungen hat der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Lohns auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts an den Gläubiger abzuführen (§ 850c ZPO), wobei bestimmte Freibeträge zu beachten sind. Alle Abzüge müssen transparent und nachvollziehbar auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.