Definition und Bedeutung der Patientenquittung
Die Patientenquittung ist ein im deutschen Gesundheitswesen etabliertes Dokument, das dem Versicherten eine detaillierte Übersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Kosten innerhalb einer medizinischen Behandlung verschafft. Sie dient vor allem dazu, Transparenz gegenüber dem Patienten herzustellen und ihn über die abgerechneten Leistungen seines Arztes oder Krankenhauses zu informieren. Die Patientenquittung ist zudem ein wichtiges Instrument zur Förderung der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung sowie zur Aufdeckung unwirtschaftlicher oder unberechtigter Leistungserbringung.
Gesetzliche Grundlagen der Patientenquittung
Patientenquittung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Die rechtliche Grundlage für die Patientenquittung findet sich vor allem in § 305a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Gemäß § 305a SGB V haben Versicherte der GKV einen Anspruch darauf, sich die im Rahmen ihrer Behandlung erbrachten und abgerechneten Leistungen in Form einer Patientenquittung ausstellen zu lassen. Diese Vorschrift ist ein Element des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) und zielt darauf ab, Information, Kontrolle und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu verbessern.
Wesentliche Regelungen (§ 305a SGB V):
- Leistungsberechtigte können auf Wunsch verlangen, dass ihnen der Leistungserbringer (zum Beispiel Arzt oder Zahnarzt) für die in Anspruch genommenen Leistungen eine schriftliche oder elektronische Quittung ausstellt.
- Die Patientenquittung muss die einzelnen Leistungen und ihre Kosten ausweisen; es muss ersichtlich sein, ob und inwieweit die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten übernommen hat.
- Die Ausstellung der Quittung darf für die Versicherten keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Patientenquittung im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV)
Auch im Bereich der privaten Krankenversicherung erhalten Privatversicherte regelmäßig eine Rechnung oder Aufstellung der erbrachten Leistungen (sog. Liquidation) gemäß § 630c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 10 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise für Zahnärzte (GOZ). Diese erfüllen meist denselben Zweck wie die Patientenquittung, jedoch besteht in der PKV aufgrund der Eigenbeteiligung des Versicherten an den Kosten ein unmittelbarer Informations- und Nachweisaspekt.
Inhalt, Ausgestaltung und Zweck der Patientenquittung
Zwingende Bestandteile der Patientenquittung
Nach § 305a SGB V hat die Patientenquittung mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Bezeichnung und Nummer der in Anspruch genommenen Leistung gemäß Abrechnungsziffer des jeweiligen Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM)
- Zeitpunkt der Leistungserbringung
- Abrechnungsbetrag je Leistung und, soweit relevant, Eigenanteil und Zusatzkosten des Versicherten
- Gesamtsumme der abgerechneten Positionen
Die Quittung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch übermittelt werden.
Differenzierung nach Leistungserbringern
Ambulante Versorgung:
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte sowie Psychotherapeuten sind verpflichtet, auf Nachfrage eine Patientenquittung für selbst erbrachte Leistungen auszugeben.
Stationäre Versorgung (Krankenhaus):
Nach § 305a Abs. 2 SGB V besteht auch gegenüber Krankenhausleistungen das Recht auf Ausstellung einer Patientenquittung, wobei diese im Rahmen des Entlassmanagements regelmäßig angeboten wird.
Zweck und Funktionen
- Transparenz: Patientenquittungen fördern das Transparenzgebot im Gesundheitswesen und stärken das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
- Kontrolle der Abrechnung: Sie ermöglichen dem Versicherten, die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der abgerechneten Leistungen zu überprüfen.
- Missbrauchsprävention: Durch Offenlegung der abgerechneten Leistungen wird Abrechnungsbetrug erschwert.
- Gesetzliche Verpflichtung: Die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Ausstellung der Patientenquittung dient der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
Praktische Umsetzung und Verfahren
Anspruchsberechtigte und Geltendmachung
Anspruchsberechtigt sind alle gesetzlich Versicherten unabhängig von Alter und Versicherungsstatus. Die Geltendmachung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem behandelnden Arzt, Zahnarzt oder dem Krankenhaus bei der Patienteneinweisung oder -entlassung oder nachträglich für zurückliegende Leistungen.
Häufigkeit und Turnus
Die Patientenquittung kann für einen einzelnen Behandlungstag, für den gesamten Behandlungszeitraum oder als Sammelquittung (z.B. quartalsweise) erstellt werden, sofern dies durch den Patienten bestimmt wird.
Sonderregelungen und Ausnahmen
Zuzahlungen und Zusatzleistungen
Kosten, die über die Sachleistungsabrede des GKV-Systems hinausgehen (zum Beispiel individuelle Gesundheitsleistungen – sog. IGeL), werden in der Patientenquittung gesondert ausgewiesen. Zuzahlungen, Eigenanteile und zusätzliche Kosten werden transparent dargestellt.
Weitergabe an Krankenkassen und weitere Institutionen
Die Patientenquittung ist primär für den Patienten bestimmt und unterliegt dem Datenschutz. Eine Weitergabe an Dritte oder Krankenkassen erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten oder aufgrund gesetzlicher Übermittlungspflichten.
Gesetzesverstöße und Rechtsfolgen
Verweigerung der Patientenquittung
Leistungserbringer, die sich weigern, eine Patientenquittung auszustellen, können Gegenstand berufsrechtlicher Maßnahmen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, Beschwerden entgegenzunehmen und Nachbesserung einzufordern.
Konsequenzen fehlerhafter oder unvollständiger Patientenquittungen
Falsche oder unvollständige Angaben in der Patientenquittung können zu Rückforderungen oder strafrechtlicher Verfolgung führen, sofern ein Abrechnungsbetrug zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegt.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die Daten in einer Patientenquittung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Ausstellung, Speicherung und Übermittlung muss dementsprechend datenschutzkonform erfolgen.
Entwicklung und Ausblick
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens, insbesondere die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), wird den Zugang und die Ausstellung von Patientenquittungen weiter vereinfachen und standardisieren. Hierbei ist zu erwarten, dass künftig patientenbezogene Abrechnungsdaten direkt elektronisch abrufbar sind.
Zusammenfassung
Die Patientenquittung ist ein zentrales Element im deutschen Gesundheitsrecht, das die Rechte der Versicherten auf Auskunft und Transparenz über die in Anspruch genommenen medizinischen Leistungen konkretisiert. Ihre rechtlichen Grundlagen, präzisen Ausgestaltungen und weitreichenden Schutz-, Kontroll- und Transparenzfunktionen machen sie zu einem wichtigen Bestandteil des Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprinzips im Gesundheitswesen. Leistungserbringer sind zur Ausstellung verpflichtet; Verstöße können rechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen haben. Mit fortschreitender Digitalisierung werden die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausstellung und Verarbeitung von Patientenquittungen weiterentwickelt.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Patientenquittung?
Patienten haben gemäß § 305 Abs. 2 SGB V in Deutschland einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf eine sogenannte Patientenquittung. Dieser Anspruch richtet sich gegen den behandelnden Vertragsarzt oder das Krankenhaus, sofern die Behandlung über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet wird. Der Anspruch umfasst alle abgerechneten ärztlichen Leistungen sowie deren Kosten, unabhängig davon, ob Zuzahlungen geleistet wurden oder nicht. Der Patient kann im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung, spätestens jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Behandlung, die Ausstellung der Quittung verlangen. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Quittung kostenfrei und unverzüglich auszustellen. Dieser Rechtsanspruch ist nicht an bestimmte Vorerkrankungen, die Art der Behandlung oder das Einkommen des Patienten geknüpft, sondern gilt für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen.
Welche rechtlichen Fristen gelten für die Ausstellung einer Patientenquittung?
Gesetzlich ist festgelegt, dass die Patientenquittung im Regelfall unmittelbar nach Abschluss der Behandlung ausgestellt werden soll, sofern der Patient dies verlangt. Sollte dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, muss der Patient innerhalb einer angemessenen Frist die Quittung erhalten, in der Regel binnen weniger Tage. Gesetzliche Höchstfristen bestehen jedoch nicht, weshalb die Rechtsprechung und Fachliteratur eine „unverzügliche“ Bearbeitung fordern (ohne schuldhaftes Zögern
gemäß § 121 BGB). Der Anspruch auf eine Quittung besteht dabei grundsätzlich über einen längeren Zeitraum, verliert jedoch mit Ablauf von drei Jahren nach der letzten Behandlung seine Durchsetzbarkeit im Wege der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung nach § 195 BGB. Innerhalb dieser Frist kann der Patient den Anspruch außergerichtlich sowie notfalls gerichtlich geltend machen.
Müssen Arztpraxen oder Krankenhäuser für die Erstellung der Patientenquittung Gebühren verlangen oder ist diese kostenfrei?
Die Patientenquittung muss für den Patienten kostenfrei ausgestellt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 305 Abs. 2 SGB V, der klarstellt, dass dem Versicherten auf Nachfrage „eine Quittung über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unentgeltlich auszustellen ist.“ Jegliche Gebührenforderungen oder das Erheben von Kosten – etwa für Material, Druck oder den Zeitaufwand – sind damit rechtlich unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang die Quittung (detailliert oder zusammenfassend) erstellt wird. Auch zusätzliche Wünsche bezüglich der Ausführlichkeit (etwa detaillierte Einzelauflistung) lassen den Unentgeltlichkeitsanspruch grundsätzlich unberührt.
Welche Daten muss eine Patientenquittung nach rechtlicher Vorgabe enthalten?
Die rechtlichen Vorgaben für die Inhalte einer Patientenquittung sind in § 305 Abs. 2 SGB V sowie diversen untergesetzlichen Regelungen (z.B. Bundesmantelvertrag-Ärzte) konkretisiert. Die Quittung muss insbesondere enthalten: Art und Umfang der durchgeführten ärztlichen Leistungen, das jeweilige Datum der Leistungserbringung, die dafür jeweils abgerechneten Beträge (nach Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ oder einheitlichem Bewertungsmaßstab/EVM), Angaben zu evtl. geleisteten Zuzahlungen sowie den Gesamtbetrag. Weiterhin sollte sie den Namen des Patienten sowie Name und Anschrift der ausstellenden Praxis oder Klinik ausweisen. Rechtlich umstritten ist teils, wie detailliert die Abrechnungsziffern und Leistungsbeschreibungen aufzulisten sind, notwendig ist jedoch zumindest eine Zuordnungsmöglichkeit für den Patienten. Gegebenenfalls können ergänzend auch Diagnosen oder Gründe der Behandlung aufgenommen werden, sofern dies datenschutzrechtlich zulässig ist und der Patient dazu einwilligt.
Können Patienten auch nachträglich eine Patientenquittung anfordern?
Ja, der rechtliche Anspruch auf die Ausstellung einer Patientenquittung besteht unabhängig davon, ob der Wunsch unmittelbar im Anschluss an die Behandlung geäußert wird oder zu einem späteren Zeitpunkt. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, den Wunsch auf eine Quittung bereits vorher anzukündigen. Wichtig ist, dass der Anspruch nicht verjährt ist, das heißt: Solange die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) noch nicht abgelaufen ist, können Patienten auch noch rückwirkend eine Quittung über abgerechnete Behandlungsleistungen verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch jedoch verjährt und nicht mehr durchsetzbar.
Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn einem Patienten die Patientenquittung verweigert wird?
Verweigert eine Praxis oder ein Krankenhaus die Ausstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Patientenquittung, liegt eine Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 305 Abs. 2 SGB V vor. Der Patient kann den Anspruch zunächst außergerichtlich (schriftlich, mündlich oder per E-Mail) anmahnen. Bei weiterer Weigerung steht dem Patienten der Rechtsweg offen, gegebenenfalls im Wege einer Klage auf Ausstellung der Quittung. Zudem kann die Kassenärztliche Vereinigung oder die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, die berufsrechtliche Schritte gegen die Verweigerung einleiten kann. In bestimmten Fällen kann die wiederholte Weigerung auch berufsrechtliche Sanktionen (Ordnungsmaßnahmen nach der Berufsordnung) nach sich ziehen. Ein Schadensersatzanspruch ist nur denkbar, falls dem Patienten durch die unterlassene Ausstellung ein konkreter, nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Gilt der Anspruch auf eine Patientenquittung auch für Privatpatienten?
Im Gegensatz zur klaren gesetzlichen Anspruchsgrundlage für gesetzlich Krankenversicherte (§ 305 Abs. 2 SGB V) besteht für Privatpatienten kein entsprechender gesetzlicher Anspruch auf eine sogenannte Patientenquittung im engeren gesetzlichen Sinne, da Privatpatienten ohnehin von ihrem Arzt eine Rechnung nach GOÄ erhalten, die regelmäßig Art, Datum, Leistungsbeschreibung und Kosten der Behandlung ausweist. Diese Rechnung dient faktisch als Quittung. Dennoch können Privatpatienten im Einzelfall auf Grundlage des Behandlungsvertrags (§§ 630a ff. BGB) oder aus Datenschutzgesichtspunkten (Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten nach Art. 15 DSGVO) Auskunft oder eine Bestätigung über die erhaltenen Leistungen verlangen. Ein ausdrücklicher Anspruch analog zur Patientenquittung der GKV-Patienten besteht jedoch nicht.