Partnerschaftsregister: Begriff, Zweck und Funktion
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentlich geführtes Register für Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft. Es wird bei den zuständigen Registergerichten (Amtsgerichten) elektronisch geführt und dient der Offenlegung wesentlicher rechtlicher Verhältnisse dieser Gesellschaften. Ziel ist Rechtsklarheit und Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr: Dritte sollen erkennen können, wer unter welchem Namen, an welchem Ort und mit welcher Vertretungsbefugnis für eine Partnerschaft auftritt und welche Haftungsregeln gelten.
Rechtliche Einordnung und Abgrenzung
Partnerschaftsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform speziell für freie Berufe. Sie ist auf die gemeinsame Berufsausübung ausgerichtet, nicht auf kaufmännischen Handel. Eine besondere Ausprägung ist die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB). Bei ihr ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung – vorliegen. Die Bezeichnung „mbB“ ist Bestandteil des Namens und wird im Register geführt.
Abgrenzung zu anderen Registern
Das Partnerschaftsregister ist vom Handelsregister (kaufmännische Unternehmen), dem Vereinsregister (Vereine) und dem Genossenschaftsregister (Genossenschaften) zu unterscheiden. Es betrifft ausschließlich Zusammenschlüsse freier Berufe und bildet deren spezifische Strukturen ab.
Abgrenzung zum Lebenspartnerschaftsregister
Das Partnerschaftsregister ist kein Personenstandsregister. Historische Eintragungen zu Lebenspartnerschaften wurden bei Standesämtern geführt und betreffen das Familienrecht. Das Partnerschaftsregister hingegen gehört zur Registerwelt des Unternehmens- und Berufsrechts.
Registerinhalt
Zwingende Angaben bei Eintragung
Ein Registerblatt enthält insbesondere:
- Namen der Partnerschaft (mit gesetzlichem Namenszusatz, z. B. „Partnerschaft“ oder „mbB“)
- Sitz und inländische Geschäftsanschrift
- Gegenstand der gemeinsamen Berufsausübung
- Namen der Partner sowie deren Berufszugehörigkeit
- Vertretungsregelungen (z. B. Einzel- oder Gesamtvertretung, benannte vertretungsberechtigte Partner)
Angaben zur Vertretung und Haftung
Das Register weist aus, wer die Partnerschaft nach außen vertritt und ob eine Haftungsbeschränkung als „mbB“ besteht. Diese Informationen sind für den Geschäftsverkehr maßgeblich und entfalten Publizitätswirkung.
Veränderungen, Löschung, Historie
Ein- und Austritte von Partnern, Namensänderungen, Sitzverlegungen, Änderungen der Vertretung und der Wechsel zur „mbB“ werden angemeldet und eingetragen. Bei Auflösung oder Beendigung erfolgt die Eintragung der Liquidation und nach deren Abschluss die Löschung. Die Registerblätter enthalten eine chronologische Historie relevanter Veränderungen.
Bekanntmachungen und Veröffentlichung
Eintragungen werden elektronisch bekannt gemacht. Die Veröffentlichung schafft Transparenz und ermöglicht, dass sich Dritte auf die mitgeteilten Tatsachen verlassen können.
Eintragungsverfahren
Anmeldung und Form
Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form. Regelmäßig werden die Anmeldungen unter Mitwirkung einer notariellen Stelle eingereicht. Es fallen gerichtliche Gebühren für Registervorgänge an.
Prüfung durch das Registergericht
Das Registergericht prüft die Eintragungsfähigkeit der Partnerschaft, die formgerechte Anmeldung und die gesetzlichen Mindestangaben. Bei Unklarheiten kann es Nachweise anfordern oder die Eintragung zurückstellen.
Eintragung, Registerblatt und Registernummer
Nach positiver Prüfung wird ein Registerblatt angelegt und eine eindeutige Registernummer vergeben. Mitteilungen über die Eintragung werden elektronisch bekannt gemacht.
Wirkung der Eintragung
Die Partnerschaft entsteht als rechtsfähige Einheit durch die Eintragung. Der Name darf im Geschäftsverkehr mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz geführt werden. Eingetragene Tatsachen sind für und gegen Dritte grundsätzlich wirksam; auf veröffentlichte Angaben darf vertraut werden. Nicht eingetragene oder nicht bekannt gemachte Umstände entfalten gegenüber Dritten in der Regel keine Wirkung.
Einsichtnahme und Auskünfte
Öffentlichkeit und Zugang
Das Partnerschaftsregister ist öffentlich. Einsicht ist elektronisch möglich. Die Abrufbarkeit umfasst aktuelle Eintragungen und oft auch Historienangaben.
Registerausdrucke und Abschriften
Es können Ausdrucke, beglaubigte Auszüge und Abschriften der Eintragungen und hinterlegten Dokumente abgerufen werden. Hierfür werden Gebühren nach dem geltenden Kostenrecht erhoben.
Datenschutz und Informationsgehalt
Das Register enthält personenbezogene Daten der Partner, die zur Erfüllung der Publizitätsaufgabe offengelegt werden. Der Informationsumfang ist auf berufs- und registerrechtlich erforderliche Angaben begrenzt.
Haftungs- und Vertretungswirkungen
Außenauftritt und Name der Partnerschaft
Der Name muss den gesetzlichen Zusatz tragen und mindestens den Namen eines Partners enthalten. Die korrekte Namensführung ist Bestandteil der Identität im Rechtsverkehr und dient dem Schutz von Vertragspartnern und Öffentlichkeit.
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Bei einer „mbB“ ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Partnerschaft beschränkt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Der Status wird im Register ersichtlich gemacht und wirkt nach außen.
Bedeutung für Dritte
Dritte können sich auf die eingetragenen Vertretungs- und Haftungsverhältnisse verlassen. Wer mit der Partnerschaft kontrahiert, darf die Registerlage zugrunde legen, wie sie aus Eintragungen und Bekanntmachungen hervorgeht.
Pflichten im laufenden Registerbetrieb
Anmeldepflicht bei Änderungen
Änderungen wesentlicher Verhältnisse sind anzumelden, etwa Partnerwechsel, Namensänderungen, Sitzverlegungen, Änderungen der Vertretung oder der Wechsel zur „mbB“. Die Aktualität des Registers ist Voraussetzung für die Publizitätswirkung.
Ordnungsmittel und Folgen unterlassener Anmeldung
Bei Verstößen gegen Anmeldepflichten können registerrechtliche Ordnungsmittel festgesetzt werden. Ferner kann eine fehlende oder verspätete Eintragung dazu führen, dass sich die Partnerschaft gegenüber Dritten auf bestimmte Tatsachen nicht berufen kann.
Historische Entwicklung und Digitalisierung
Das Partnerschaftsregister wurde als eigenständiges Register für freie Berufe eingeführt, um deren Berufsrecht im Wirtschaftsverkehr transparent abzubilden. Es wird vollständig elektronisch geführt; Bekanntmachungen und Registerabrufe erfolgen über zentrale Portale der Justiz.
Häufig gestellte Fragen zum Partnerschaftsregister
Was ist das Partnerschaftsregister und wer führt es?
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Register für Partnerschaftsgesellschaften freier Berufe. Es wird von den Registergerichten (Amtsgerichten) elektronisch geführt und veröffentlicht Eintragungen zu Gründung, Änderungen und Beendigung.
Wer darf in das Partnerschaftsregister eingetragen werden?
Eingetragen werden Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft, einschließlich der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.
Welche Angaben enthält ein Eintrag im Partnerschaftsregister?
Einträge umfassen insbesondere den Namen der Partnerschaft mit gesetzlichem Zusatz, Sitz und Geschäftsanschrift, den Gegenstand der gemeinsamen Berufsausübung, die Namen der Partner sowie die Vertretungsregelung und – soweit vorhanden – den Status als „mbB“.
Welche rechtliche Wirkung hat die Eintragung?
Die Partnerschaft entsteht mit der Eintragung. Eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen entfalten Publizitätswirkung; Dritte dürfen auf die Registerlage vertrauen. Nicht eingetragene Umstände sind gegenüber Dritten in der Regel unbeachtlich.
Wie kann man Einsicht in das Partnerschaftsregister nehmen?
Das Register ist öffentlich. Einsicht ist elektronisch möglich; es können Auskünfte, Ausdrucke und beglaubigte Auszüge abgerufen werden, wofür Gebühren anfallen.
Worin unterscheidet sich das Partnerschaftsregister vom Handelsregister?
Das Partnerschaftsregister betrifft ausschließlich freie Berufe und deren Partnerschaftsgesellschaften. Das Handelsregister erfasst hingegen kaufmännische Unternehmen und deren Rechtsformen.
Welche Bedeutung hat die Bezeichnung „mbB“ im Register?
„mbB“ kennzeichnet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Der Status und die entsprechende Namensführung werden im Register ausgewiesen und wirken im Geschäftsverkehr haftungsrechtlich nach außen.