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Parkgebühren


Begriff und rechtliche Einordnung der Parkgebühren

Parkgebühren sind finanzielle Entgelte, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen oder privaten Flächen erhoben werden. Sie dienen in erster Linie der Steuerung des Parkraumangebots, der Kostendeckung für Infrastruktur sowie der Finanzierung kommunaler Aufgaben. Die Erhebung, Bemessung und Durchsetzung von Parkgebühren ist in Deutschland sowie in anderen deutschsprachigen Ländern rechtlich umfassend geregelt. Der folgende Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Arten, Bemessung, Durchsetzung und bestimmte Sonderfragen im Zusammenhang mit Parkgebühren.


Öffentliche Parkgebühren

Rechtsgrundlagen

Die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen erfolgt regelmäßig auf Grundlage des Straßenverkehrsrechts und kommunaler Regelungen. In Deutschland regelt § 6a Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren für das Parken im öffentlichen Raum. Ergänzend hierzu werden die Rahmenbedingungen durch die jeweilige Gebührenordnung des Bundeslandes oder der Kommune sowie die örtlichen Parkgebührenverordnungen konkretisiert.

Kompetenzverteilung

Die Aufstellung und Bewirtschaftung öffentlicher Parkflächen obliegt den Kommunen. Sie legen – innerhalb bundesrechtlicher Grenzen – die Gebührenhöhe, Zahlungsmodalitäten und Ausnahmen selbstständig fest. Rechtsgrundlage hierfür bilden die Parkgebührenordnungen (auch als Sondernutzungssatzungen bezeichnet) sowie darauf gestützte Verwaltungsakte.

Gebührenarten und -bemessung

Öffentliche Parkgebühren werden meist als Minuten-, Stunden- oder Tagesgebühren erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach:

  • Lage der Parkfläche (Innenstadt, Wohngebiet)
  • Nachfrage und Verfügbarkeit von Parkraum
  • Zweckbindung der Fläche (Kurzzeitparken, Anwohnerparken)

Die Kommunen dürfen die Gebühren „kostenorientiert“ bemessen; das bedeutet, sie dürfen die Gesamtkosten der Bewirtschaftung auch nach wirtschaftlichen Erwägungen kalkulieren. Eine Überschreitung der Kostendeckung zugunsten haushaltsfremder Zwecke ist rechtlich unzulässig, eine moderate Überschussbildung kann jedoch im Einzelfall zulässig sein.

Parkscheinautomat, Parkuhr und digitale Lösungen

Die Entrichtung der Gebühr erfolgt üblicherweise über Parkscheinautomaten, Parkuhren oder mobile Bezahldienste (Apps). Die jeweiligen Vorschriften setzen bestimmte Standards zu Bedienbarkeit, Nachvollziehbarkeit der Zahlung und Quittierung (Parkschein) durch.


Private Parkgebühren

Vertragliche Grundlage

Das Parken auf privaten Flächen (Supermarktparkplätze, Parkhäuser, Hotelgaragen etc.) beruht in der Regel auf schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen, etwa als Miet-, Verwahr- oder Dienstvertrag. Die Parkgebühr ist hier die Gegenleistung für die Nutzung der Fläche und wird einzelvertraglich oder durch öffentlich sichtbare Preisangaben (z. B. auf Hinweisschildern) festgelegt.

Vertragsschluss und Informationspflichten

Der Vertrag zwischen Parkplatzbetreiber und Fahrzeugführer kommt in der Regel „konkludent“ durch das Befahren des Parkplatzes und die Kenntnisnahme der Gebührenschilder zustande. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Die Betreiber sind verpflichtet, die Gebührenhöhe samt Zahlungsmodalitäten klar und deutlich sichtbar auszuweisen.

Sonderregelungen und Durchsetzung

Private Betreiber können das Parken ohne Zahlung der fälligen Gebühr durch das sogenannte „Vertragsstrafe-Modell“ sanktionieren. Fahrzeughalter, die gegen die Parkraumnutzungsvorschriften (z. B. Höchstparkdauer, Parkscheibenpflicht) verstoßen, müssen eine erhöhte Gebühr (sogenannte Vertragsstrafe oder „erhöhtes Nutzungsentgelt“) entrichten. Die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Halterhaftung und Zahlungspflicht

Im Unterschied zu öffentlichen Gebühren besteht im privaten Parkraum primär eine Haftung des Fahrzeugführers. Ob und wann auch Halter haften, ist rechtlich umstritten und wird unterschiedlich beurteilt. In der Regel müssen Betreiber nachweisen, wer das Fahrzeug geparkt hat, es sei denn, die sogenannten „Anscheinsbeweise“ gelten oder der Halter gibt den Fahrer nicht bekannt.


Kontrolle, Ahndung und Sanktionen

Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Nichtzahlen oder Verkürzen der öffentlichen Parkgebühr stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Die Ahndung erfolgt im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die zuständige Behörde (z. B. Stadtverwaltung, Polizei, Ordnungsamt). Die Sanktionen reichen von Verwarnungsgeldern bis zu Bußgeldern.

Abschleppen und Sicherstellung

Bei gravierenden Parkverstößen kann das Abschleppen des Fahrzeugs angeordnet werden. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften zum unmittelbaren Zwang (§ 6a StVG, Polizei- und Ordnungsrecht der Länder). Die Kosten des Abschleppens sind stets vom Fahrzeughalter zu tragen.


Steuerliche Behandlung der Parkgebühren

Parkgebühren können – je nach Nutzung und Nachweisführung – als betriebliche Aufwendungen steuerlich absetzbar sein, sofern die Nutzung betrieblich veranlasst ist. Für Privatpersonen findet keine abweichende Behandlung statt.


Besondere Konstellationen

Bewohnerparken und Sonderregelungen

Teilweise sind im öffentlichen Raum Parkgebühren für Anwohner durch Ausnahme- oder Ermäßigungstatbestände reduziert oder aufgehoben. Die entsprechenden Ausnahmegenehmigungen werden auf Antrag durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde ausgestaltet.

Behindertenparkplätze

Personen mit Schwerbehindertenausweis oder spezifischer Berechtigung sind – je nach nationaler oder kommunaler Regelung – von der Parkgebühr ganz oder teilweise befreit. Die Voraussetzungen richten sich nach den einschlägigen Behindertengleichstellungsgesetzen und kommunalen Satzungsregelungen.


Europarechtliche und internationale Aspekte

Auch die Europäische Union regelt bestimmte Mindeststandards zur Zugänglichkeit von Parkplätzen (z. B. für behinderte Menschen) sowie die Informationspflichten über Parkgebühren im grenzüberschreitenden Verkehr. Einzelstaatliche Vorschriften gehen jedoch in Ausgestaltung und Rechtsdurchsetzung regelmäßig vor.


Literaturverzeichnis und weiterführende Normen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gebührenordnungen der Bundesländer und Kommunen
  • EU-Rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit und Verbraucherinformation

Fazit

Parkgebühren sind ein zentraler Bestandteil der urbanen Verkehrs- und Infrastrukturpolitik. Die rechtliche Ausgestaltung ist vielschichtig und reicht von öffentlich-rechtlichen Gebührenregelungen bis hin zu privatrechtlichen Vertragsmodellen. Die Durchsetzung und Kontrolle entsprechender Zahlungs- und Verhaltenspflichten erfolgt mittels spezifischer Verkehrs-, Ordnungs- und Zivilrechtsvorschriften. Besondere Konstellationen wie das Bewohner- oder Behindertenparken bilden eigenständige Ausnahmebereiche, die jeweils gesondert geregelt sind.
Ein tiefgehendes Verständnis der Rechtslage ist für Fahrzeugführer und Parkplatzbetreiber gleichermaßen empfehlenswert, um etwaige Konflikte und Rechtsnachteile im Zusammenhang mit Parkgebühren zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine erhobene Parkgebühr rechtlich wirksam?

Eine Parkgebühr ist rechtlich wirksam, wenn sie auf einer klaren, für den Nutzer erkennbaren und gültigen Rechtsgrundlage erhoben wird. Im öffentlichen Straßenraum bedarf es hierfür entweder einer gemeindlichen Verordnung (z.B. Parkgebührensatzung) oder einer bundes- bzw. landesgesetzlichen Regelung. Bei privaten Parkplätzen erfolgt die Rechtsgrundlage regelmäßig durch das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Parkplatznutzer und Parkplatzbetreiber, welcher faktisch durch die Nutzung und Erkennbarkeit der Vertragsbedingungen (zum Beispiel durch deutlich sichtbare Hinweisschilder) zustande kommt. Wird gegen entsprechende Regelungen oder wirksame vertragliche Vereinbarungen verstoßen, kann die Erhebung unzulässig sein. Die Höhe der Gebühr muss zudem transparent und angemessen sein und darf nicht gegen das Wucher- oder das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Unter welchen Voraussetzungen sind Zusatzgebühren oder sogenannte Vertragsstrafen bei Überschreitung der Parkzeit zulässig?

Zusatzgebühren oder Vertragsstrafen bei Überschreitung der Parkzeit sind rechtlich nur dann zulässig, wenn sie wirksam in die Vertragsbedingungen aufgenommen wurden und der Nutzer diese vor Parkbeginn eindeutig wahrnehmen konnte. Grundsätzlich gilt, dass eine solche Klausel den Nutzer nicht unangemessen benachteiligen darf; dies ergibt sich insbesondere aus § 307 BGB im Rahmen der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Überhöhte Vertragsstrafen oder „Fallenstellerei“ können zudem gegen das AGB-Recht oder sogar gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) verstoßen. Die Rechtsprechung beurteilt als angemessen für Vertragsstrafen in der Regel Beträge, die im Verhältnis zur eigentlichen Parkgebühr noch als verhältnismäßig gelten, meist nicht mehr als das Dreifache des Regelentgelts.

Wie ist die Rechtslage, wenn ein Parkschein oder digitales Ticket abgelaufen ist?

Ist der Parkschein oder ein digitales Parkticket abgelaufen, begeht der Nutzer im öffentlichen Raum eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO und kann mit einem Verwarn- oder Bußgeld belegt werden. Im privaten Bereich stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die der Parkplatzbetreiber entweder mit einer erhöhten Gebühr oder einer Vertragsstrafe sanktionieren kann, sofern dies wirksam vereinbart wurde. Die Forderung muss jedoch in angemessenem Rahmen bleiben; der Einzelfall wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und etwaige besondere Umstände bewertet. Der Betreiber muss zudem nachweisen, dass das Ticket tatsächlich abgelaufen war und der Nutzer keine Verlängerungsoption wahrgenommen hat.

Welche Rechte haben Nutzer bei fehlerhaft ausgestellten Parkgebührenbescheiden?

Ergeht ein Parkgebührenbescheid fehlerhaft, beispielsweise bei Falschberechnung oder falscher Adressierung, kann der Betroffene dagegen rechtlich vorgehen. Im öffentlichen Bereich kann binnen der vorgegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden; im privaten Bereich besteht die Möglichkeit, der Forderung schriftlich zu widersprechen und etwaige Einwendungen fundiert zu begründen. Grundlage ist hierbei das Verwaltungsverfahrensrecht (im öffentlichen Bereich) bzw. das Zivilrecht (im privaten Bereich). Fehlerhafte Bescheide können u.a. zu deren Nichtigkeit führen oder eine Neuberechnung erforderlich machen. Zu beachten ist stets die Form- und Fristwahrung, um eigene Rechte nicht zu verlieren.

Dürfen Parkgebühren rückwirkend verlangt werden?

Im Grundsatz ist das rückwirkende Erheben von Parkgebühren unzulässig, da Gebührenpflichten stets vorher deutlich und verbindlich bekanntgegeben sein müssen. Praxisrelevant kann dies im öffentlichen Bereich werden, wenn etwa eine neue Parkraumbewirtschaftungssatzung in Kraft tritt; in solchen Fällen ist die Forderung nur ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung und Wirksamwerden der Satzung zulässig. Im privaten Bereich muss der Vertrag zur Zahlung der Parkgebühr zu Beginn des Parkvorgangs eindeutig zustande gekommen sein; eine nachträgliche Forderung ist unwirksam, sofern der Nutzer nicht über die Gebührenbedingungen informiert war. Ausnahmen greifen nur bei vorsätzlich missbräuchlichem Verhalten oder Täuschung des Nutzers.

Welche rechtlichen Mittel stehen Betroffenen gegen unangemessen hohe Parkgebühren zur Verfügung?

Betroffene können sich gegen unangemessen hohe Parkgebühren mit verschiedenen rechtlichen Mitteln wehren: Im öffentlichen Sektor bestehen Anfechtung- und Widerspruchsrechte gegen rechtswidrige Gebührenbescheide. Im privaten Bereich kann gegen die Forderung zivilrechtlich vorgegangen werden, etwa durch Einrede der Unangemessenheit oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), insbesondere bei unangemessener Höhe oder fehlender Transparenz. Zentrale Rolle spielt auch die Überprüfung der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte (§§ 305 ff BGB). Im Konfliktfall kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden, wobei die Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Gebühr maßgeblich geprüft werden.

Gibt es gesetzlichen Schutz für bestimmte Nutzergruppen (z.B. Schwerbehinderte) in Bezug auf Parkgebühren?

Das Straßenverkehrsrecht hält für besondere Nutzergruppen, vor allem Schwerbehinderte mit entsprechendem Ausweis und Merkzeichen, besondere Ausnahmeregelungen bereit – etwa kostenfreies oder zeitlich unbegrenztes Parken. Diese Ausnahmeregelungen finden sich in der „Ausnahmeverordnung zur StVO“ sowie in landesrechtlichen und kommunalen Parkgebührensatzungen. Im privaten Bereich können solche Privilegien rechtsgeschäftlich, in der Praxis aber selten, eingeräumt werden und sind nicht zwingend verbindlich, da es dort an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. Betroffene sollten sich vor der Nutzung eines privaten Parkplatzes über mögliche Regelungen informieren und ihre Rechte gegebenenfalls nachweisen.