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Optionsvertrag

Begriff und Wesen des Optionsvertrags

Ein Optionsvertrag ist eine besondere Form eines schuldrechtlichen Vertrags, bei dem sich eine Partei (der sogenannte Optionsgeber) verpflichtet, auf Verlangen der anderen Partei (dem Optionsberechtigten) ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu festgelegten Bedingungen abzuschließen. Der Optionsberechtigte erhält somit das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einseitige Erklärung den Abschluss des Hauptvertrags herbeizuführen. Typische Anwendungsbereiche sind Kauf-, Miet- oder auch Gesellschaftsverträge.

Rechtsnatur und Struktur des Optionsvertrags

Der Optionsvertrag besteht aus zwei Elementen: Zum einen enthält er die Verpflichtung des Optionsgebers, das im Vertrag bezeichnete Geschäft auf Verlangen abzuschließen. Zum anderen räumt er dem Berechtigten das Recht ein, dieses Angebot anzunehmen oder darauf zu verzichten. Die Option ist damit ein Gestaltungsrecht; sie kann durch eine entsprechende Erklärung ausgeübt werden.

Unterschied zum Vorvertrag

Im Unterschied zum Vorvertrag verpflichtet sich beim Vorvertrag jede Partei bereits verbindlich zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages. Beim reinen Optionsvertrag hingegen hat nur der Berechtigte die Möglichkeit zur Ausübung seines Rechts; der andere Teil bleibt bis zur Ausübung gebunden.

Formvorschriften und Wirksamkeit

Für den Abschluss eines wirksamen Optionsvertrags gelten grundsätzlich dieselben Formvorschriften wie für das zugrundeliegende Hauptgeschäft. Ist beispielsweise für einen Grundstückskauf die notarielle Beurkundung erforderlich, muss auch der dazugehörige Optionenvertrag notariell beurkundet werden.

Ausübung und Folgen der Optionserklärung

Die Ausübung einer Option erfolgt in aller Regel durch eine formfreie Erklärung gegenüber dem Verpflichteten – es sei denn, gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen sehen etwas anderes vor. Mit Zugang dieser Erklärung kommt automatisch das im Vertrag bezeichnete Geschäft zustande; es bedarf keiner weiteren Zustimmung mehr vom bisherigen Angebotsempfänger.

Dauer und Erlöschen von Optionen

Optionen können zeitlich befristet sein oder unbefristet vereinbart werden. Nach Ablauf einer etwaigen Frist erlischt das Recht zur Ausübung automatisch. Auch können bestimmte Ereignisse – wie etwa Tod einer Vertragspartei – Auswirkungen auf Bestand und Übertragbarkeit haben.

Anwendungsbereiche von Optionen im Rechtsverkehr

Optionsverträge finden in vielen Bereichen Anwendung: Im Immobilienbereich sichern sie beispielsweise Kaufinteressenten gegenwärtige Konditionen für einen späteren Erwerb zu; im Mietrecht ermöglichen sie langfristige Planungen über Verlängerungsoptionen; in Unternehmensbeteiligungen dienen sie als Instrument zur flexiblen Gestaltung von Beteiligungsverhältnissen.
Auch im Finanzwesen spielen Optionen als eigenständiges Wertpapierinstrument eine bedeutende Rolle – hier allerdings mit besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Sonderformen: Finanzoptionen vs klassische Zivilrechtsoptionen

Während klassische zivilrechtliche Optionen meist auf konkrete Verträge zwischen zwei Parteien bezogen sind (z.B. Kauf-, Miet- oder Gesellschaftsverträge), handelt es sich bei Finanzoptionen um standardisierte Produkte an Börsenmärkten mit eigenen gesetzlichen Grundlagen sowie speziellen Abwicklungsmechanismen.

Rechte und Pflichten aus dem Optionsvertrag

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Der Inhaber einer Option hat grundsätzlich keine Pflicht zur Annahme des Angebots – ihm steht lediglich ein Wahlrecht zu . Der Verpflichtete bleibt während der Laufzeit an sein Angebot gebunden . Wird die Option ausgeübt , entsteht unmittelbar zwischen beiden Parteien das vereinbarte Schuldverhältnis .

< h 4 > Übertragbarkeit von Rechten aus dem Vertrag < / h 4 >
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Ob Rechte aus einem bestehenden Vertrag übertragbar sind , hängt maßgeblich vom Inhalt sowie gegebenfalls ergänzenden gesetzlichen Vorgaben ab . Häufig wird vertraglich geregelt , ob Dritte berechtigt sein sollen , anstelle des ursprünglichen Berechtigten aufzutreten .
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< h 4 > Entgeltlichkeit : Die sogenannte „Optionsprämie“ < / h 4 >
< p >
In vielen Fällen wird für die Einräumung eines solchen Rechts eine gesonderte Vergütung („Prämie“) vereinbart . Diese stellt rechtlich betrachtet kein Bestandteil des eigentlichen Geschäfts dar , sondern ist Gegenleistung allein für die Bindung an den Vertrag .
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< h 4 > Beendigungsmöglichkeiten außerhalb Zeitablaufs < / h 4 >
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Neben Ablauf vereinbarter Fristen kann auch durch Aufhebungsverträge , Rücktrittsrechte oder sonstige Umstände (wie Unmöglichkeit ) vorzeitig beendet werden .
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Häufig gestellte Fragen zum Thema „Optionsvertrag“

Was unterscheidet einen Optionsvertrag von einem klassischen Kauf- oder Mietvorvertrag?

Während beim klassischen Vorvertrag beide Seiten bereits verpflichtet sind, den später geplanten Hauptvertag abzuschließen, bindet beim reinen Optionen-Verhältnis nur der Anbieter seine Willenserklärung verbindlich gegenüber dem Berechtigten – Letzterer entscheidet frei über Annahme innerhalb festgelegter Zeiträume.


< h3 > Welche Formvorschriften gelten bei Abschluss eines solchen Vertrages ?
< p > Es gilt stets dieselbe Form wie beim jeweiligen Hauptgeschäft ; insbesondere bei Grundstücksgeschäften ist notarielle Beurkundung erforderlich . Andernfalls droht Unwirksamkeit sowohl hinsichtlich Bindungswirkung als auch möglicher Prämienansprüche .


< h3 > Kann man Rechte aus einem bestehenden Vertrag übertragen ?
< p > Ob dies möglich ist hängt davon ab was konkret geregelt wurde ; häufig bestehen Einschränkungen zugunsten persönlicher Bindung zwischen ursprünglichem Anbieter & Berechtigtem – teils aber ausdrückliche Erlaubnis entsprechender Abtretungen bzw. Übernahmen.


< h3 > Was passiert wenn nach Ablauf keine Ausübungs-Erklärung abgegeben wurde? 

 
Nach Fristablauf verfällt grundsätzlich jedes eingeräumte Wahlrecht ohne weitere Wirkung für beide Seiten ; Ansprüche können dann nicht mehr geltend gemacht werden. 



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