Begriffserklärung: Offer
Der Begriff „Offer“ stammt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt „Angebot“. Im rechtlichen Kontext bezeichnet eine Offer eine Willenserklärung, mit der eine Person einer anderen den Abschluss eines Vertrags zu bestimmten Bedingungen anbietet. Die Offer ist ein zentrales Element im Vertragsrecht und bildet die Grundlage für das Zustandekommen von Verträgen. Sie unterscheidet sich von bloßen Einladungen zur Abgabe eines Angebots (sogenannte Invitatio ad offerendum), da sie bereits alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und auf den Vertragsschluss gerichtet ist.
Rechtliche Bedeutung der Offer
Die rechtliche Bedeutung einer Offer liegt darin, dass sie als verbindliches Angebot gilt. Mit Zugang der Offer beim Empfänger kann dieser durch Annahme einen Vertrag zustande bringen. Die Person, die die Offer abgibt (Anbietende), ist grundsätzlich an ihr Angebot gebunden, es sei denn, sie schließt ausdrücklich eine Bindung aus oder es ergibt sich etwas anderes aus den Umständen.
Abgrenzung zu anderen Erklärungen
Nicht jede Erklärung oder Werbung stellt bereits eine rechtsverbindliche Offer dar. Häufig handelt es sich bei Werbeanzeigen oder Schaufensterauslagen lediglich um Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch potenzielle Kunden. Erst wenn alle wesentlichen Punkte des späteren Vertrags in der Erklärung enthalten sind und erkennbar wird, dass der Erklärende tatsächlich gebunden sein möchte, liegt eine rechtlich relevante Offer vor.
Bindungswirkung einer Offer
Eine einmal abgegebene und zugegangene Offer bindet den Anbietenden grundsätzlich an deren Inhalt für einen bestimmten Zeitraum. Diese Bindungsdauer kann entweder ausdrücklich festgelegt werden oder ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls beziehungsweise üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr.
Ablauf der Bindungsfrist
Nach Ablauf einer eventuell gesetzten Frist erlischt die Bindung an die ursprüngliche Offerte automatisch. Wird keine Frist genannt, bleibt das Angebot so lange wirksam, wie unter normalen Umständen mit einer Antwort gerechnet werden darf.
Widerrufsmöglichkeit vor Annahme
Ein Widerruf der Offerte ist möglich – allerdings nur dann wirksam, wenn er dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots zugeht. Nach Zugang beim Empfänger besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr zum Widerruf; das Angebot bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit bindend.
Annahme einer Offerte und Zustandekommen des Vertrags
Nimmt die empfangende Partei das Angebot vorbehaltlos an – also ohne Änderungen -, kommt ein Vertrag zustande. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot (Gegenangebot). Auch Änderungen am Inhalt führen dazu, dass kein Vertrag auf Basis der ursprünglichen Offerte entsteht; stattdessen wird ein neues Angebot unterbreitet.
Bedeutung in verschiedenen Rechtsbereichen
- Kaufrecht: Im Kaufrecht spielt die Offerte insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern eine zentrale Rolle.
- Mietrecht: Auch Mietverträge kommen regelmäßig durch Angebote (Offerten) zustande.
- Dienstleistungsverträge: Bei Dienstleistungen bildet häufig ebenfalls ein konkretes schriftliches oder mündliches Angebot den Ausgangspunkt für einen späteren Vertragsschluss.
- E-Commerce: Im Online-Handel sind Angebote oft automatisiert gestaltet; auch hier gelten jedoch dieselben Grundsätze hinsichtlich Verbindlichkeit und Annahme.
Bedeutung internationaler Kontexte
Im internationalen Geschäftsverkehr hat sich insbesondere im anglo-amerikanischen Raum neben dem Begriff „Offer“ auch dessen genaue Ausgestaltung etabliert: Hierbei können zusätzliche Regelungen über Rücknahme- bzw. Widerrufsrechte bestehen sowie besondere Formerfordernisse greifen.
Auch internationale Handelsabkommen sehen teilweise spezielle Vorschriften zur Wirksamkeit von Angeboten vor.
Insgesamt ähneln sich jedoch weltweit viele Grundprinzipien bezüglich Verbindlichkeit und Zustandekommen von Verträgen aufgrund übereinstimmender Willenserklärungen.
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< h2 > Häufig gestellte Fragen zum Thema „Offer“ h2 >
< h3 > Was versteht man unter einer rechtsverbindlichen „Offer“? h3 >
< p > Eine rechtsverbindliche „Offer“ ist ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit allen notwendigen Angaben über Leistung und Gegenleistung sowie weiteren relevanten Punkten.
Sie unterscheidet sich dadurch von bloßen unverbindlichen Anfragen oder Werbemaßnahmen.< / p >
< h3 > Wie lange bleibt man an seine „Offer“ gebunden? < / h3 >
< p > Die Dauer hängt davon ab, ob im Rahmen des Angebots selbst eine Frist gesetzt wurde oder was nach Treu & Glauben bzw. bräuchlicher Verkehrssitte erwartet werden kann.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne entfällt automatisch jede Bindungswirkung.< / p >
< h3 > Kann man eine abgegebene „Offer“ widerrufen? < / h3 >
< p > Ein Widerruf ist nur möglich, wenn dieser spätestens gleichzeitig mit dem Zugang beim Empfänger erfolgt.
Ist das nicht gegeben, kann das ursprüngliche Angebot nicht mehr zurückgenommen werden,
solange es noch gültig ist.< / p >
< h3 > Was passiert bei verspäteter Annahme? < / h3 >
< p > Erfolgt die Annahmeerklärung erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist, sodass diese als verspätet gilt,
wird dies als neues eigenständiges Gegenangebot betrachtet,
das wiederum vom ursprünglichen Anbieter angenommen werden müsste.< / p >
< h3 > Welche Form muss eine „Offer“ haben?< / h3 >
< p > Grundsätzlich bedarf es keiner besonderen Form: sowohl mündlich als auch schriftlich abgegebene Angebote können verbindlich sein,
es sei denn, eine bestimmte Form wurde vereinbart
oder gesetzlich vorgeschrieben.< / p >
< h3 > Ist Werbung immer schon ein verbindliches Angebot („Offer“)?< / h ³ >
< p >Soweit in Anzeigen,‑‑‑‑‑