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Öffentlicher Friede


Begriff und Bedeutung des Öffentlichen Friedens

Der Begriff Öffentlicher Friede bezeichnet im rechtlichen Kontext das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an einem ungestörten, konfliktfreien und geordneten Zusammenleben innerhalb einer Gemeinschaft oder Gesellschaft. Der Öffentliche Friede ist ein zentrales Rechtsgut im deutschen Straf- und Ordnungsrecht und umfasst die Gesamtheit der Regeln und Werteordnungen, auf deren Einhaltung die Gesellschaft für ein friedliches Miteinander angewiesen ist. Verstöße gegen den Öffentlichen Frieden werden in der Regel durch entsprechende Strafnormen geahndet, die sowohl individuelle als auch kollektive Belange schützen.

Historische Entwicklung des Rechtsguts Öffentlicher Friede

Der Schutz des Öffentlichen Friedens ist historisch tief in der deutschen und europäischen Rechtsgeschichte verankert. Bereits im Mittelalter war der Landfrieden ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Lebens. Das Konzept entwickelte sich kontinuierlich weiter bis ins moderne Strafrecht, wo der Öffentliche Friede als überindividuelles Rechtsgut mit besonderem Gewicht ausgestaltet worden ist.

Rechtliche Einordnung im deutschen Recht

Rechtsgut Öffentlicher Friede im Strafrecht

Im deutschen Strafrecht gilt der Öffentliche Friede als sogenanntes Kollektivrechtsgut („Rechtsgut der Allgemeinheit“), das im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) vielfältig geschützt wird. Zu den Kernvorschriften gehören §§ 123 ff., insbesondere aber §§ 126, 129, 130 und 131 StGB. Sie erfassen unterschiedliche Angriffe auf das friedliche Zusammenleben und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Störungen des Öffentlichen Friedens

Die wichtigsten Normen zum Schutz des Öffentlichen Friedens sind:

  • § 126 StGB – Störung des Öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Erfasst wird die öffentliche Drohung mit Straftaten, um Angst und Verunsicherung in der Bevölkerung hervorzurufen.
  • § 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen: Hierdurch wird das Zusammenwirken mehrerer Personen zum Zwecke der Begehung von Straftaten unter den Schutz des Öffentlichen Friedens gestellt.
  • § 130 StGB – Volksverhetzung: Straftatbestände, die auf die Spaltung der Gesellschaft und die Herabwürdigung von Teilen der Bevölkerung abzielen, fallen unter diesen Schutzbereich.
  • § 131 StGB – Gewaltdarstellung: Auch die öffentliche Darstellung von Gewalt, die geeignet ist, die Öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, ist verboten.

Daneben betreffen eine Reihe weiterer Vorschriften unmittelbar oder mittelbar den Öffentlichen Frieden (etwa Landfriedensbruch nach § 125 StGB, Aufruf zu Straftaten nach § 111 StGB).

Abgrenzung: Öffentlicher Friede und individuelle Rechtsgüter

Anders als individuelle Rechtsgüter (Leben, Eigentum, Ehre) schützt das Rechtsgut Öffentlicher Friede nicht einzelne Personen, sondern die Allgemeinheit vor kollektiven Gefahren und Störungen. Der Eintritt einer Störung ist bereits gegeben, wenn das öffentliche Sicherheitsgefühl ernsthaft erschüttert oder das friedliche Zusammenleben wesentlich beeinträchtigt wird.

Öffentlicher Friede im Ordnungswidrigkeitenrecht

Auch im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und in verschiedenen spezialgesetzlichen Regelungen, etwa dem Versammlungsgesetz, werden Tatbestände geregelt, die der Wahrung des Öffentlichen Friedens dienen. Verstöße können Sanktionen wie Bußgelder oder andere Maßnahmen nach sich ziehen.

Schutzbereich des Öffentlichen Friedens

Objektiver Schutzbereich

Der Objektive Schutzbereich umfasst sämtliche Situationen, die den gesellschaftlichen Frieden und das allgemeine Sicherheitsgefühl gefährden. Der Öffentliche Friede kann sowohl durch physische Handlungen (z. B. Gewalttaten bei Demonstrationen) als auch durch verbale oder schriftliche Äußerungen (Aufrufe zu Hass oder Gewalt, Bedrohung der öffentlichen Sicherheit) gestört werden. Auch die Androhung von Straftaten oder die Verbreitung von Unwahrheiten über bevorstehende Gefahren fallen darunter.

Subjektiver Schutzbereich

Der Subjektive Schutzbereich ist darauf gerichtet, dass der Täter wissentlich oder willentlich den Öffentlichen Frieden beeinträchtigt, etwa durch gezielte Störaktionen, Drohungen oder Aggressionen gegenüber Teilen der Bevölkerung. Die Täterabsicht, Angst oder Aufruhr in der Allgemeinheit hervorrufen zu wollen, spielt bei der Strafzumessung eine erhebliche Rolle.

Bedeutung in der Praxis und Abgrenzungsprobleme

Die praktische Relevanz des Öffentlichen Friedens ist vor allem bei der Verfolgung von politisch, ideologisch oder religiös motivierten Straftaten, bei öffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen sowie bei Massenphänomenen wie Panik oder Landfriedensbruch gegeben. Besondere Abgrenzungsprobleme entstehen häufig beim Nebeneinander kollektiver und individueller Rechtsgüter sowie bei der Frage, wann das allgemeine Sicherheitsgefühl tatsächlich empfindlich gestört ist.

Europarechtliche und internationale Bezüge

Neben der deutschen Rechtsordnung findet der Öffentliche Friede auch in supranationalen und völkerrechtlichen Regelwerken Beachtung, etwa bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder im Rahmen der Europäischen Union.

Literatur und Rechtsprechung

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte und die Literatur haben detaillierte Maßstäbe und Fallgruppen zur Auslegung des Begriffs Öffentlicher Friede entwickelt. Insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesverfassungsgericht haben Grundsatzentscheidungen zur Abgrenzung und zum Schutzbereich dieses Rechtsguts getroffen.

Zusammenfassung und Bedeutung des Öffentlichen Friedens

Der Öffentliche Friede bildet eines der grundlegenden Rechtsgüter des deutschen Straf- und Ordnungsrechts. Er gewährleistet eine stabile, konfliktfreie Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und schützt die Allgemeinheit vor kollektiven Störungen und Bedrohungen. Durch fortlaufende Anpassungen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung bleibt das Rechtsgut Öffentlicher Friede ein zentrales Element zur Wahrung der demokratischen Grundordnung und des inneren Friedens.

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt der öffentliche Friede nach deutschem Recht als gestört oder gefährdet?

Der öffentliche Friede ist nach deutschem Recht ein Schutzgut, das insbesondere durch den § 126 und § 130 StGB (Strafgesetzbuch) geschützt wird. Der öffentliche Friede ist gestört oder gefährdet, wenn Handlungen stattfinden, die das allgemeine Sicherheitsgefühl oder das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung empfindlich beeinträchtigen. Maßgeblich ist dabei nicht bloß das individuelle Ruhe- oder Sicherheitsbedürfnis einzelner Personen, sondern das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft insgesamt. Typische Fälle sind etwa die Verbreitung von Drohungen gegen die Allgemeinheit, das Auftreten einer öffentlichen Angst- oder Unruhesituation oder Handlungen, die das Vertrauen in die Gültigkeit und Wirksamkeit der Rechtsordnung erheblich erschüttern. Die Rechtsprechung fordert dabei regelmäßig, dass sich die Tat nach ihrem Inhalt, dem Umfang und den Umständen geeignet zeigt, eine solche Störung tatsächlich hervorzurufen oder zumindest den Anschein zu erzeugen. Dabei ist es ausreichend, wenn ein fiktiver unbeteiligter Dritter sich durch die Handlung in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlen könnte.

Welche Straftatbestände schützen den öffentlichen Frieden nach deutschem Strafrecht?

Das deutsche Strafrecht schützt den öffentlichen Frieden durch mehrere spezielle Tatbestände. Besonders zentral sind hierbei die §§ 126 StGB („Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“), 130 StGB („Volksverhetzung“), aber auch 125 StGB („Landfriedensbruch“) und 111 StGB („Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“). Diese Vorschriften adressieren unterschiedliche Angriffsformen, etwa das Verbreiten von Drohungen gegen Leben, Körper oder Sachen (§ 126), das Aufwiegeln zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen (§ 130) oder das Mitwirken an gewalttätigen Ausschreitungen (§ 125). Auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), die Verunglimpfung des Staates oder seiner Symbole (§§ 90 ff. StGB) sowie Störungen religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen können Tatbestände darstellen, bei denen der Schutz des öffentlichen Friedens im Vordergrund steht.

Wie unterscheiden sich Störung und Gefährdung des öffentlichen Friedens?

Der Unterschied liegt in der Intensität und Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung des Gemeinwesens. Bei einer Störung des öffentlichen Friedens ist eine erhebliche Beunruhigung schon tatsächlich eingetreten; das friedliche Zusammenleben wurde konkret beeinträchtigt. Bei einer Gefährdung reicht es hingegen aus, dass eine Situation geschaffen wurde, in der der öffentliche Friede durch die Handlung bedroht erscheint – also eine ernstzunehmende Gefahr für das öffentliche Sicherheitsgefühl oder das Vertrauen in die Rechtsordnung besteht, auch wenn es noch nicht zu einer konkreten Störung gekommen ist. Für viele deliktische Tatbestände genügt bereits die Gefährdung, etwa wenn durch eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten ein Klima der Unsicherheit ausgelöst wird, ohne dass es bereits zur Tatverwirklichung kommt.

Welche juristischen Personen oder Institutionen können Täter einer Störung des öffentlichen Friedens sein?

Prinzipiell richten sich die meisten Straftatbestände, welche den öffentlichen Frieden schützen, gegen natürliche Personen. Nach deutschem Strafrecht sind juristische Personen (wie etwa Vereine, Unternehmen oder Körperschaften) nicht selbst strafbar. Jedoch können Organ- oder Vertreterhandlungen, die im Namen juristischer Personen begangen werden (z.B. durch Geschäftsführer oder Vereinsvorstände), eine Verantwortlichkeit der handelnden Personen begründen. Daneben ist eine Ahndung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 30 OWiG) möglich, wenn die Tat im Rahmen des Geschäftsbetriebs begangen wurde, sodass Bußgelder gegen das Unternehmen verhängt werden können. In bestimmten Fällen kann zudem die Auflösung oder das Verbot von Vereinen oder Organisationen, die fortgesetzt den öffentlichen Frieden gefährden (§ 129 StGB, Vereinsgesetz), ausgesprochen werden.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen bei Ermittlungen wegen Verstößen gegen den öffentlichen Frieden?

Beschuldigte im Ermittlungsverfahren können von ihrem grundgesetzlich verbürgten Recht Gebrauch machen, keine Angaben zur Sache zu machen (Aussageverweigerungsrecht) und einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Eine effektive Verteidigung setzt regelmäßig an der Prüfung der Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes an: Insbesondere sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine hinreichende Störung oder Gefährdung des öffentlichen Friedens vorliegt oder ob die konkrete Handlung unter einen Ausnahmetatbestand fällt (z.B. Wahrnehmung berechtigter Interessen, Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Grundgesetz). Auch Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren (z.B. unrechtmäßige Hausdurchsuchung) oder die Frage, ob die Handlung wirklich einen erheblichen Personenkreis betroffen hat, können Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung bieten. In manchen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) erreicht werden.

Gibt es verfassungsrechtliche Grenzen für den Schutz des öffentlichen Friedens?

Ja, insbesondere greift der Schutz des öffentlichen Friedens oft in Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) oder Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ein. Die Strafvorschriften müssen daher stets im Lichte der Verhältnismäßigkeit und im Rahmen der Schranken dieser Grundrechte ausgelegt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont, dass Einschränkungen nur zulässig sind, wenn sie durch ein legitimes Ziel (wie dem Schutz des öffentlichen Friedens) gerechtfertigt und im Einzelfall angemessen („erforderlich und geeignet“) sind. Insbesondere bei den Tatbeständen der Volksverhetzung, öffentlichen Aufforderung zu Straftaten oder Symbolgebrauch ist eine sorgfältige Abwägung zwischen staatlichem Schutzinteresse und elementaren Grundrechten geboten.