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Objektive Zurechnung


Begriff und Bedeutung der objektiven Zurechnung

Die objektive Zurechnung ist ein zentrales Kriterium der strafrechtlichen Dogmatik, das prüft, ob einem Verhalten ein tatbestandlicher Erfolg zugerechnet werden kann. Sie entscheidet somit maßgeblich darüber, ob der Handelnde für den eingetretenen Erfolg verantwortlich gemacht werden darf. Die objektive Zurechnung schließt die Lücke zwischen der Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne und der rechtlichen Verantwortlichkeit für einen Erfolg.

Ziel ist es, einen Ausgleich zwischen dem häufig weiten Kausalitätsbegriff („conditio sine qua non“) und den Anforderungen an eine rechtliche Verantwortlichkeit herzustellen. Ohne das Kriterium der objektiven Zurechnung könnten Kausalzusammenhänge zu einer uferlosen Haftung führen.

Systematische Einordnung innerhalb des Strafrechts

Die objektive Zurechnung ist ein konstitutives Merkmal auf der Ebene des objektiven Tatbestandes. Sie stellt ein eigenständiges Prüfungselement im Rahmen der Tathandlung dar und ist für Delikte mit Erfolgsqualifikation, insbesondere für Erfolgsdelikte wie Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Tötungsdelikte (§ 212 StGB), von erheblicher Bedeutung.

Verhältnis zur Kausalität

Die Kausalität ist zwar Voraussetzung für jede objektive Zurechnung, reicht für die Begründung rechtlicher Verantwortung jedoch nicht aus. Erst durch die zusätzliche Prüfung der objektiven Zurechnung wird entschieden, ob dem Täter der konkrete tatbestandliche Erfolg als Werk seines Handelns zugerechnet werden kann.

Bedeutung für Tathandlung und Tatbestand

Die objektive Zurechnung wird regelmäßig nach Prüfung der Kausalität im Rahmen des objektiven Tatbestandes erörtert. Sie dient dazu, Fälle auszuschließen, in denen zwar ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg besteht, die erfolgreiche Tatsituation dem Täter jedoch nicht nach sozial-normativen Maßstäben zugerechnet werden kann.

Voraussetzungen und Fallgruppen der objektiven Zurechnung

Die objektive Zurechnung eines Erfolges zu einer bestimmten Handlung setzt im Wesentlichen voraus, dass

  1. der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder eine bestehende Gefahr erhöht hat und
  2. sich gerade diese Gefahr im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

Dieser abstrakte Prüfungsmaßstab wird durch verschiedene Fallgruppen konkretisiert, die in der Rechtsprechung und Literatur entwickelt wurden.

Erlaubtes Risiko und fehlende Risikoverringerung

Eine objektive Zurechnung unterbleibt, wenn ein Verhalten lediglich ein sozialadäquates oder erlaubtes Risiko begründet. Handelt eine Person innerhalb des Rahmens rechtlich erlaubter Handlungen (etwa Teilnahme am Straßenverkehr bei Einhalten aller Vorschriften), ist eine Zurechnung mangels Schaffung einer rechtlich relevanten Gefahr nicht gegeben.

Selbstverantwortliche Selbstgefährdung und Freiverantwortlichkeit Dritter

Ein weiteres Zurechnungshindernis liegt vor, wenn sich der Erfolg durch eine selbstverantwortliche Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung eines Dritten realisiert hat. In diesen Fällen ist das Verhalten des anderen als eigenverantwortliche Ursache des tatbestandlichen Erfolges anzusehen, etwa beim bewusst gewählten Risiko durch Suizidhandlungen.

Fehlende Realisierung der geschaffenen Gefahr

Die objektive Zurechnung scheidet zudem aus, wenn sich im tatbestandlichen Erfolg gerade nicht die geschaffene oder erhöhte Gefahr realisiert hat, sondern der Erfolg auf andere Ursachen zurückzuführen ist (sog. atypischer Kausalverlauf, „Schutzzweck der Norm“).

Eigenverantwortliche Dazwischentretende Handlung Dritter („Unterbrechung des Kausalverlaufs“)

Kommt es nach einem ursprünglichen Gefährdungsbeitrag des Täters durch das selbstverantwortliche, nicht vorhersehbare Verhalten eines Dritten zu einer neuen Gefahrenlage, kann die ursprüngliche Verursachung des Täters verdrängt werden.

Risikoverringerung

Eine Handlung, die das bereits bestehende Risiko vermindert und nicht erhöht, kann grundsätzlich nicht zur Verantwortung für einen Erfolg führen, wenn sich gerade die verringerte Gefahr realisiert.

Die objektive Zurechnung im Einzelnen

Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

Für eine objektive Zurechnung ist erforderlich, dass der Handelnde eine Gefahr geschaffen hat, die nach sozial-normativer Wertung vom Recht missbilligt wird. Dies ist etwa bei rechtswidrigen gefährlichen Handlungen wie fahrlässigem Handeln, Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten oder bewussten Gefährdungen der Fall.

Gefahrerhöhung

Auch die Erhöhung einer bereits bestehenden Gefahr genügt, wenn die Verstärkung als rechtlich missbilligt anzusehen ist und kausal zum Erfolg führt.

Realisierung der Gefahr im konkreten Erfolg („Schutzzweckzusammenhang“)

Die objektive Zurechnung setzt weiterhin voraus, dass sich gerade die vom Täter geschaffene oder erhöhte Gefahr im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Dies ist insbesondere innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm zu prüfen.

Atypischer Kausalverlauf

Tritt der tatbestandliche Erfolg durch einen völlig atypischen, vom gesetzlichen Schutzzweck nicht erfassten Kausalverlauf ein, ist die Gefahr nicht zurechenbar.

Eigenverantwortliche Selbstschädigung und Dazwischentretende Handlungen

Tritt eine eigenverantwortliche Selbstschädigung hinzu, ist dem Ersthandelnden der Erfolg nicht mehr zuzurechnen.

Im Falle von Dazwischentreten Dritter kommt es darauf an, ob damit das Risiko des Ersthandelnden sich realisiert hat oder die Handlung des Dritten als eigenverantwortlich und damit zurechnungsunterbrechend zu werten ist.

Objektive Zurechnung in Sonderkonstellationen

Unterlassungsdelikte

Im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte ist ebenfalls eine objektive Zurechnung erforderlich. Hier wird regelmäßig geprüft, ob durch das Unterlassen eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen bzw. erhöht wurde und im Erfolg gerade diese Gefahr zum Tragen kam.

Fahrlässigkeitsdelikte

Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten hat die objektive Zurechnung herausragende Bedeutung. Ein Erfolg ist dem Täter regelmäßig nur dann zuzurechnen, wenn der eingetretene Schaden im Rahmen des Vorhersehbaren lag (objektive Vorhersehbarkeit) und die Sorgfaltspflichtverletzung gerade zum schädlichen Erfolg geführt hat.

Mitwirkung mehrerer Personen

Bei der Beteiligung mehrerer Personen ist entscheidend, inwieweit das Verhalten des Einzelnen eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen oder erhöht hat und inwieweit sich dieser Beitrag im tatbestandlichen Erfolg niedergeschlagen hat.

Zusammenfassende Betrachtung und Bedeutung für die Rechtspraxis

Die objektive Zurechnung stellt ein unverzichtbares dogmatisches Korrektiv im Strafrecht dar, das die zulässige Reichweite strafrechtlicher Haftung eingrenzt und so eine Überdehnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit verhindert. Sie konkretisiert den Verantwortungsbereich des Einzelnen und sorgt dafür, dass nicht beliebige Kausalverläufe zur Verantwortlichkeit führen.

Durch die differenzierende Würdigung von Gefahrenschaffung, Risikorealisierung, eigenverantwortlichen Selbstschädigungen und dem Schutzzweck der Norm ist die objektive Zurechnung fester Bestandteil der Subsumtionstechnik im Strafrecht. Sie ist sowohl für die Dogmatik als auch für die praktische Rechtsanwendung bei der Lösung konkreter Lebenssachverhalte von erheblicher Wegweisungsfunktion.


Weiterführende Stichworte: Kausalität, Zurechnungszusammenhang, Schutzzweck der Norm, Fahrlässigkeit, Unterlassungsdelikt, Dazwischentretendes Verhalten, Eigenverantwortung, Risikoerhöhung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bedeutung hat die objektive Zurechnung für die Strafbarkeit eines Handelnden?

Die objektive Zurechnung ist ein zentrales Kriterium im Rahmen der strafrechtlichen Prüfung des Tatbestandes und dient der Begrenzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Sie beantwortet die Frage, ob ein durch eine Handlung verursachter Erfolg dem Täter auch rechtlich als sein Werk zugerechnet werden kann. Die bloße Verursachung eines Erfolges reicht für eine Strafbarkeit nämlich nicht aus; es muss ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen und dieses im tatbestandlichen Erfolg realisiert worden sein. Damit schließt die objektive Zurechnung Fälle aus, in denen ein Erfolg zwar ursächlich auf ein Verhalten zurückzuführen ist, aber außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt oder auf einen atypischen Kausalverlauf zurückgeht. Sie dient insbesondere der Abgrenzung strafbaren von straflosem Verhalten und sichert somit die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Wann ist ein Risiko rechtlich relevant und mit Blick auf die objektive Zurechnung zu berücksichtigen?

Ein Risiko ist dann rechtlich relevant, wenn das Verhalten des Täters eine Gefahrenlage geschaffen oder erhöht hat, die vom Schutzzweck der jeweiligen Strafnorm erfasst wird. Die objektive Zurechnung verlangt insofern, dass die Handlung nicht nur ursächlich für den Erfolg gewesen ist, sondern auch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht. Hierfür wird geprüft, ob der eingetretene Erfolg dem typischen Gefahrenkreis-Anknüpfungspunkt entspricht, den die verletzte Norm verhindern soll. Bei sog. „allgemeinen Lebensrisiken“ oder sozialadäquatem Verhalten wird ein Risiko hingegen in der Regel als nicht rechtlich relevant bewertet, sodass eine objektive Zurechnung ausscheidet.

Wie ist mit atypischen Kausalverläufen im Rahmen der objektiven Zurechnung umzugehen?

Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn sich im Eintritt des tatbestandlichen Erfolges eine Kette von Umständen realisiert, mit denen im gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht gerechnet werden muss. Die objektive Zurechnung setzt voraus, dass sich im Erfolg genau jenes Risiko realisiert, das der Täter durch sein Verhalten geschaffen hat. Ist der Kausalverlauf völlig außerhalb dessen, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge vorhersehbar und im Risikobereich des Täters liegt, entfällt mangels objektiver Zurechnung eine Strafbarkeit. Entscheidend ist hierbei eine wertende Betrachtung aus Sicht einer objektiven Ex-ante-Prognose.

Welche Rolle spielt das „Dazwischentreten Dritter“ bei der objektiven Zurechnung?

Das Dazwischentreten Dritter – etwa durch eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder durch Rettungsmaßnahmen – kann die objektive Zurechnung unterbrechen. Von Bedeutung ist, ob das Verhalten des Dritten im Hinblick auf den verursachten Erfolg als eigenständig und selbstverantwortlich zu bewerten ist, sodass der ursprüngliche Verursachungsbeitrag des Täters in den Hintergrund tritt. Erfolgt das Eingreifen des Dritten nicht völlig autonom, bleibt die objektive Zurechnung in der Regel bestehen. Die Rechtsprechung differenziert insbesondere danach, wie eigenverantwortlich und außerhalb des vom Erstverursacher gesetzten Risikokreises das Verhalten des Dritten steht.

Wie wirkt sich das erlaubte Risiko auf die objektive Zurechnung aus?

Ein Erfolg, der sich ausschließlich aufgrund eines gesellschaftlich gestatteten, also sozialadäquaten oder rechtlich erlaubten Risikos verwirklicht, wird dem Täter nicht objektiv zugerechnet. Dazu zählen insbesondere Handlungen, die im Rahmen erlaubter Tätigkeiten oder Befugnisse vorgenommen werden, etwa Notwehr, Einwilligungen des Verletzten oder pflichtgemäßes Handeln im Rahmen eines Berufs (z. B. ärztliche Eingriffe mit Einwilligung). In solchen Fällen liegt kein rechtlich missbilligtes Risiko vor, sodass die objektive Zurechnung ausgeschlossen ist und eine Strafbarkeit nicht begründet werden kann.

Was ist unter dem Schutzzweckzusammenhang im Kontext der objektiven Zurechnung zu verstehen?

Der Schutzzweckzusammenhang ist ein maßgebliches Kriterium bei der objektiven Zurechnung. Hierbei wird konkret geprüft, ob sich im eingetretenen Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die betreffende Strafnorm verhindern soll. Es genügt also nicht, dass überhaupt ein irgendein Risiko realisiert wurde; vielmehr muss der eingetretene tatbestandsmäßige Erfolg im Schutzbereich der Norm liegen. Hat sich eine Gefahr verwirklicht, vor der die Norm nicht schützen wollte oder konnte, entfällt die objektive Zurechnung und damit die Strafbarkeit.

Welche Bedeutung hat die objektive Zurechnung bei unechten Unterlassungsdelikten?

Auch bei unechten Unterlassungsdelikten spielt die objektive Zurechnung eine wichtige Rolle. Der Schwerpunkt liegt hier darauf, ob durch das pflichtwidrige Unterlassen eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen oder erhöht wurde, deren Realisierung im tatbestandlichen Erfolg zum Ausdruck kommt. Die objektive Zurechnung erfordert daher, dass gerade durch das Nicht-Handeln des Pflichtigen der tatbestandsspezifische Erfolg hervorgerufen oder zumindest gefördert wurde und dass dieser Erfolg vom Zweck der jeweils verletzten Garantenpflicht umfasst ist. Ohne eine solche Risikoerhöhung und Schutzzweckverwirklichung entfällt auch im Unterlassensbereich die objektive Zurechnung.