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Oberverwaltungsgericht

Begriff und Stellung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht ist das obere Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder. Es bildet die zweite Instanz über den Verwaltungsgerichten und überprüft deren Entscheidungen. In einigen Ländern trägt es die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof. Über dem Oberverwaltungsgericht steht als bundesweit oberstes Gericht das Bundesverwaltungsgericht.

Einordnung in die Gerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eigenständig neben der ordentlichen, der Arbeits-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit. Sie entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die nicht verfassungsrechtlicher Art sind. Der Instanzenzug ist regelmäßig dreistufig: Verwaltungsgericht (erste Instanz), Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof (zweite Instanz) und Bundesverwaltungsgericht (dritte Instanz).

Terminologie in den Ländern

Je nach Land heißt das Gericht Oberverwaltungsgericht oder Verwaltungsgerichtshof. Unabhängig von der Bezeichnung erfüllt es dieselbe Funktion als obere Landesinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Berufungen und Beschwerden

Zentrale Aufgabe ist die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, sofern die Berufung zugelassen ist. Daneben entscheidet das Gericht über verschiedene Beschwerden, insbesondere gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im einstweiligen Rechtsschutz und über Verfahrensfragen, einschließlich der Zulassung der Berufung.

Verfahren besonderer Art

Das Oberverwaltungsgericht ist in bestimmten Materien teils erst- und letztinstanzlich zuständig. Dazu gehören insbesondere gerichtliche Normenkontrollen über untergesetzliche Rechtsnormen und kommunale Satzungen, etwa in der Bauleitplanung. In umfangreichen oder landesweit bedeutsamen Verwaltungsangelegenheiten kann das Oberverwaltungsgericht besondere Entscheidungszuständigkeiten haben.

Rechtsgebiete

Verhandelt werden Streitigkeiten aus nahezu dem gesamten öffentlichen Recht der Länder und des Bundes, etwa aus Bau- und Planungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Beamtenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Umweltrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie Aufenthalts- und Asylrecht, jeweils entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

Aufbau und Organisation

Senate und Zuständigkeitsverteilung

Das Gericht ist in Senate gegliedert, die thematisch nach Rechtsgebieten oder Verfahrensarten zuständig sind. Ein Senat entscheidet in der Regel in Kollegialbesetzung. Die Verteilung der Verfahren erfolgt nach einem im Voraus festgelegten Geschäftsverteilungsplan.

Besetzung der Spruchkörper

Entscheidungen treffen regelmäßig mehrere Berufsrichterinnen und Berufsrichter; in bestimmten Verfahren wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit. In prozessual eng begrenzten Konstellationen sind auch Entscheidungen durch einzelne Richterinnen oder Richter oder in kleinerer Besetzung möglich.

Gerichtsleitung

Die Leitung des Gerichts obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ein Präsidium bestimmt die Geschäftsverteilung und organisatorische Grundsätze. Verwaltung und Serviceeinheiten unterstützen die Senate bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Verfahrensablauf vor dem Oberverwaltungsgericht

Einleitung des Rechtszugs

Ein Verfahren gelangt typischerweise durch Berufung oder Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Die Einlegung und Begründung sind frist- und formgebunden. Ob eine Berufung zulässig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls einer vorherigen Zulassungsentscheidung.

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen in dem Umfang, den es für erforderlich hält. Es führt mündliche Verhandlungen, in denen die Beteiligten angehört werden. Beweismittel können Urkunden, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Augenschein oder Auskünfte von Behörden sein.

Einstweiliger Rechtsschutz

Zur Sicherung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet das Oberverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erstinstanzliche Eilbeschlüsse und über Anträge in besonderen Konstellationen. Es kann Vollziehungen aussetzen oder vorläufige Regelungen treffen, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile geboten erscheint.

Entscheidungstypen

Das Gericht entscheidet überwiegend durch Urteile in der Hauptsache oder durch Beschlüsse in Verfahrens- und Eilsachen. Entscheidungen werden begründet und den Beteiligten zugestellt. Eine Veröffentlichung gerichtlicher Leitsätze und wesentlicher Entscheidungen erfolgt häufig in Datenbanken oder amtlichen Sammlungen.

Rechtsmittel und Rechtskraft

Revision zum Bundesverwaltungsgericht

Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts ist in gesetzlich bestimmten Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Diese Rechtsmittelinstanz prüft vor allem die Anwendung des Rechts; die Zulassung der Revision setzt besondere Voraussetzungen voraus. Gegen die Nichtzulassung kann eine gesonderte Beschwerde vorgesehen sein.

Bindungswirkung und Rechtskraft

Urteile, die nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können, erwachsen in Rechtskraft und binden die Beteiligten. Leitentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts fördern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im jeweiligen Land und wirken orientierend auf Verwaltung und untere Gerichte.

Beteiligte und Vertretung

Beteiligtenkreis

Beteiligte können natürliche Personen, Unternehmen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden, Verbände sowie Behörden sein. In bestimmten Verfahren sind auch Dritte beigezogen, deren rechtliche Interessen berührt werden.

Vertretungszwang

Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht regelmäßig Vertretungszwang durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch sonstige nach den Verfahrensregeln vertretungsbefugte Personen. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen sein, insbesondere in Eilsachen oder in bestimmten Konstellationen.

Kosten und Finanzierung

Gerichtskosten und Auslagen

Für das Verfahren fallen Gerichtskosten an, die sich nach dem Streitwert und der Art des Verfahrens richten. Hinzu kommen Auslagen, etwa für Sachverständige oder Zeugenentschädigungen.

Kostenentscheidung

Mit der Entscheidung wird darüber befunden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit; bei teilweisem Erfolg erfolgt eine anteilige Kostenquote.

Verfahrenskostenhilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Maßgeblich sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Die Hilfe kann die Gerichtskosten und die Vergütung der Vertretung abdecken.

Bedeutung für Verwaltung und Rechtsentwicklung

Das Oberverwaltungsgericht sichert die einheitliche Anwendung des öffentlichen Rechts im jeweiligen Land, klärt grundsätzliche Rechtsfragen und wirkt auf eine rechtsstaatliche Verwaltungspraxis hin. Seine Rechtsprechung trägt zur Fortentwicklung des Rechts und zur Berechenbarkeit staatlichen Handelns bei.

Häufig gestellte Fragen zum Oberverwaltungsgericht

Worin besteht der Unterschied zwischen Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht?

Das Verwaltungsgericht ist in der Regel die erste Instanz für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Das Oberverwaltungsgericht überprüft als zweite Instanz die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rechtsmittel vorliegen.

Wann ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig?

Erstinstanzliche Zuständigkeiten bestehen vor allem in besonderen Verfahren, insbesondere bei gerichtlichen Normenkontrollen gegen landesrechtliche Rechtsverordnungen und kommunale Satzungen. Weitere erstinstanzliche Zuständigkeiten können landesrechtlich vorgesehen sein.

Prüft das Oberverwaltungsgericht nur Rechtsfragen oder auch Tatsachen?

Im Berufungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen, soweit die Berufung reicht. In Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht steht demgegenüber die rechtliche Überprüfung im Vordergrund.

Kann man gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts noch vorgehen?

Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts ist in bestimmten Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Wird die Revision nicht zugelassen, kann eine gesonderte Beschwerde gegen die Nichtzulassung vorgesehen sein.

Gilt vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang?

Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht regelmäßig Vertretungszwang. Die Beteiligten müssen sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine sonstig vertretungsbefugte Person vertreten lassen, soweit keine Ausnahmen greifen.

Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht?

Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls, der Auslastung des Senats, dem Umfang der Beweisaufnahme und der Verfahrensart ab. Eilverfahren werden beschleunigt behandelt; Hauptsacheverfahren können mehrere Monate bis darüber hinaus in Anspruch nehmen.

Hat eine Klage oder Berufung automatisch aufschiebende Wirkung?

Eine aufschiebende Wirkung ist im Verwaltungsrecht nicht durchgängig vorgesehen. Sie hängt von der Verfahrensart und der angegriffenen Maßnahme ab. Das Oberverwaltungsgericht kann im Eilverfahren die Vollziehung aussetzen oder vorläufige Anordnungen treffen.