Begriff und Definition von Nebenbeteiligte
Der Begriff Nebenbeteiligte beschreibt im deutschen Recht Personen oder Einrichtungen, die neben den Hauptbeteiligten an einem bestimmten Rechtsverhältnis, Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Ihr rechtlicher Status, ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sind eine relevante Thematik in verschiedenen Verfahrensordnungen und Rechtsgebieten. Nebenbeteiligte unterscheiden sich von den Beteiligten im Hauptsacheverfahren dadurch, dass sie zwar ein eigenes objektives oder subjektives Interesse am Ausgang des Verfahrens haben können, jedoch nicht Kernsubjekt des zu entscheidenden Rechtsverhältnisses sind.
Nebenbeteiligte im Verwaltungsverfahren
Allgemeine Stellung
Im deutschen Verwaltungsrecht werden neben den Hauptbeteiligten, also beispielsweise Antragstellern und Behörden, auch Nebenbeteiligte an Verwaltungsverfahren beteiligt. Nebenbeteiligte sind Personen oder Stellen, deren rechtliche Interessen durch einen Verwaltungsakt ebenfalls betroffen sein können. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes (§ 13 VwVfG) und der Länder.
Rechte und Pflichten
Nebenbeteiligte können im Verwaltungsverfahren zahlreiche Rechte wahrnehmen:
- Anhörung: Sie müssen angehört werden, wenn ihre Rechte oder Interessen durch den Verwaltungsakt berührt werden (§ 28 VwVfG).
- Akteneinsicht: Nebenbeteiligte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG).
- Rechtsmittel: Nebenbeteiligte sind grundsätzlich zu Rechtsbehelfen wie Widerspruch oder Klage befugt, sofern sie in eigenen Rechten betroffen sind.
Gleichzeitig bestehen auch Pflichten, zum Beispiel zur Mitwirkung (z. B. bei der Beibringung von Unterlagen) und zur wahrheitsgemäßen Darstellung von Sachverhalten.
Beispiele
Typische Fälle von Nebenbeteiligungen sind Nachbarn bei Baugenehmigungsverfahren, dritte Parteien bei Erlaubnisentscheidungen oder Angehörige bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten um Sozialleistungen.
Nebenbeteiligte im Zivilprozess und Strafprozess
Nebenbeteiligte im Zivilprozess
Im Zivilprozess existiert der Begriff Nebenbeteiligte nicht als eigenständige gesetzliche Kategorie in der Zivilprozessordnung. In der Praxis ähneln Funktion und Stellung der Nebenbeteiligten jedoch dem sogenannten Streithelfer (§§ 66 ff. ZPO). Der Streithelfer nimmt die Interessen eines Beteiligten am Verfahren wahr und kann bei Entscheidung über die Hauptsache mittelbar betroffen sein.
Unterschiede zum Streithelfer
Der Streithelfer ist nicht selbst Partei im Rechtssinne, sondern unterstützt eine Partei im Prozess. Nebenbeteiligte im weiteren Sinn können aber auch Personen sein, die zwar nicht unmittelbar Partei, aber dennoch von der Entscheidung betroffen sind, wie Eigentümer von Nachbargrundstücken bei sogenannten Nachbarrechtsstreitigkeiten.
Nebenbeteiligte im Strafprozess
Im Strafverfahren bezeichnet der Begriff Nebenbeteiligte solche Personen, deren Rechte und Interessen durch die strafrechtliche Hauptverhandlung oder durch eine Nebenentscheidung berührt werden. Die bekannteste Ausprägung ist hier die Einziehung (§ 111i StPO), bei der wirtschaftliche Nebenbeteiligte einbezogen werden, um das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen geltend zu machen oder sich gegen eine drohende Vermögenseinziehung zu verteidigen.
Ferner ist im Strafprozess die Nebenklage, also das unmittelbare Beitrittsrecht des Opfers, zu unterscheiden – Nebenbeteiligte haben meist nicht den Status der Nebenklage, sondern sind nur in Nebenentscheidungen berührt.
Nebenbeteiligte im Verwaltungsprozess
Im Verwaltungsprozessrecht (§ 65 VwGO) wird der Begriff der Beigeladenen benutzt, was dem Nebenbeteiligten im Sinne des Verwaltungsverfahrens entspricht. Beigeladene werden in ein gerichtliches Verfahren einbezogen, weil die Entscheidung in ihren Rechten betroffen sein könnte oder das Verfahren Auswirkungen auf ihre Rechtsposition entfaltet.
Rechtsstellung der Beigeladenen
Beigeladene (Nebenbeteiligte im verwaltungsprozessualen Sinne) haben folgende Rechte:
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Recht auf Antragstellung, Stellungnahmen und Verfahrensbeteiligung
- Teilweise Parteiähnlichkeit: Sie erhalten Parteiähnliche Stellung, insbesondere im Hinblick auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung,
- Kostenbeteiligung: Unter Umständen können sie zu Kosten herangezogen werden.
Abgrenzung zu anderen beteiligten Personen
Nebenbeteiligte sind deutlich von Hauptbeteiligten (Parteien) und Formalbeteiligten zu differenzieren:
- Hauptbeteiligte: Träger oder Adressaten des maßgeblichen Rechtsverhältnisses.
- Formalbeteiligte: Personen, deren Beteiligung erforderlich ist, die aber keine materiellen Rechte oder Pflichten aus dem Verfahren ableiten.
- Nebenbeteiligte: Haben ein eigenes rechtliches oder tatsächliches Interesse, sind aber nicht Hauptadressaten der Entscheidung.
Bedeutung und Zweck der Nebenbeteiligung
Die Nebenbeteiligung dient dem Schutz rechtlicher Interessen Dritter, einer umfassenden Sachverhaltsermittlung sowie der Vermeidung späterer Folgeprozesse. Sie trägt dazu bei, in Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren und bei behördlichen Entscheidungen sämtliche betroffenen Interessen umfassend zu berücksichtigen und den Einfluss auf Rechte Dritter zu wahren.
Übersicht: Nebenbeteiligte in verschiedenen Verfahrensordnungen
| Verfahren | Termini | Rechtsgrundlage | Typische Rechte |
|———————|————————————-|———————————-|——————————–|
| Verwaltungsverfahren| Nebenbeteiligte, Beteiligte | § 13 ff. VwVfG | Anhörung, Akteneinsicht, Widerspruch |
| Zivilverfahren | Streithelfer (vergleichbar) | §§ 66 ff. ZPO | Anträge, Prozesshandlungen |
| Verwaltungsprozess | Beigeladene | § 65 VwGO | Antragstellung, Rechtsmittel |
| Strafverfahren | wirtschaftliche Nebenbeteiligte | § 111i StPO | Anträge, Rechtsbehelfe |
Fazit
Nebenbeteiligte nehmen im deutschen Recht eine wesentliche Rolle zum Schutz über den Kreis der unmittelbaren Parteien hinaus wahr. Ihre rechtliche Ausgestaltung sichert die Berücksichtigung aller von einer Entscheidung möglicherweise betroffenen Interessen. Die Verfahrensordnungen enthalten differenzierte Regelungen, welche Mitwirkungsmöglichkeiten, Schutzmechanismen und Pflichten für Nebenbeteiligte vorsehen und so einen geregelten Ablauf sowie umfassenden Rechtschutz gewährleisten.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechte haben Nebenbeteiligte im Strafverfahren?
Nebenbeteiligte im Strafverfahren, häufig juristische oder natürliche Personen, die nicht selbst Beschuldigte sind, jedoch von einer strafrechtlichen Maßnahme unmittelbar betroffen werden, besitzen eine Vielzahl von Rechten. Dazu zählen insbesondere das rechtliche Gehör, sodass sie zu Maßnahmen, die sie betreffen, Stellung nehmen können (z.B. bei der Einziehung von Vermögenswerten). Ihnen steht das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen, soweit ihre Interessen betroffen sind und keine überwiegenden Belange Dritter oder der Strafverfolgung entgegenstehen. Darüber hinaus können sie gegen bestimmte Maßnahmen, etwa Beschlagnahmen oder die Anordnung einer Vermögenseinziehung, Rechtsmittel einlegen und so gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Nebenbeteiligten werden zudem über das Verfahren und ihre Beteiligungsmöglichkeiten belehrt, sie können Beweisanträge stellen und an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.
Wie und wann wird eine Person im Verfahren als Nebenbeteiligter beteiligt?
Die Beteiligung als Nebenbeteiligter erfolgt grundsätzlich dann, wenn im Strafverfahren Maßnahmen drohen, die unmittelbar in die Rechte Dritter eingreifen, ohne dass diese selbst Beschuldigte sind. Dies betrifft häufig Fälle wie die Einziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme von Vermögensgegenständen, die rechtlich einer anderen Person als dem Beschuldigten gehören. Die Entscheidung über die Nebenbeteiligung trifft das Gericht, in der Regel nach § 424 StPO (Strafprozessordnung). Die Betroffenen werden formell vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft über ihre Nebenbeteiligtenstellung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert, bevor über die Maßnahme entschieden wird.
Welche Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung stehen Nebenbeteiligten zur Verfügung?
Nebenbeteiligte können in Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte wahrnehmen. Insbesondere können sie sich eines Rechtsanwalts bedienen, der für sie Akteneinsicht beantragen, Schriftsätze einreichen und Anträge stellen kann. Sie dürfen Beweisanträge zum Nachweis der Unrechtmäßigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahme stellen. Auch ist es ihnen möglich, gegen belastende Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen, etwa Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen oder Rechtsmittel gegen den Einziehungsbeschluss im gerichtlichen Verfahren. Ihre prozessuale Stellung gewährt ihnen so den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz gegen unmittelbar belastende Maßnahmen.
Welche Pflichten und Mitwirkungserfordernisse treffen Nebenbeteiligte?
Nebenbeteiligte sind im Unterschied zu Beschuldigten grundsätzlich nicht zu aktiver Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen insbesondere nicht zu ihrer eigenen Belastung beitragen oder Auskünfte erteilen, die ihre Rechte gefährden könnten. Dennoch sind sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, wenn sie sich im Verfahren äußern, da vorsätzlich falsche Angaben strafrechtliche Konsequenzen haben können. Soweit Unterlagen oder Nachweise für die Klärung der Eigentumsverhältnisse (zum Beispiel im Rahmen der Einziehung) erforderlich sind und ihnen vorliegen, sind sie verpflichtet, diese auf behördliche oder richterliche Anordnung vorzulegen.
In welchen Verfahrenstypen können Nebenbeteiligte auftreten?
Nebenbeteiligte sind typischerweise im Strafverfahren zu finden, insbesondere im Kontext von Vermögensabschöpfung, Einziehung, Arrest oder Beschlagnahme. Auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Möglichkeit der Einziehung spielt der Nebenbeteiligtenstatus eine Rolle. In Verfahren nach dem Strafvollstreckungsrecht oder im Zusammenhang mit dinglichen Arrestmaßnahmen können ebenso nebenbeteiligte Dritte auftreten, etwa Eigentümer von Vermögensgegenständen, die nicht selbst verfolgt werden, jedoch von einer strafrechtlichen Beschlagnahme betroffen sind.
Können Nebenbeteiligte ihre Beteiligung am Verfahren auch ablehnen?
Die Nebenbeteiligtenstellung entsteht kraft Gesetzes, wenn eine strafrechtliche Maßnahme gegen das Vermögen oder Rechte Dritter ergriffen werden soll. Die betroffene Person kann ihre Rechte wahrnehmen oder sich entscheiden, keine eigenen Anträge zu stellen; sie kann die Beteiligung jedoch nicht „ablehnen“ oder durch bloße Willensbekundung abwenden. Der Rechtsschutzmechanismus dient ihrem Schutz. Sie kann allerdings durch Nichtausübung der Rechte auf ihr Mitwirkungsrecht verzichten. Falls sie jedoch keine Stellung bezieht, werden Entscheidungen ggf. ohne ihre Mitwirkung gefällt.
Welche Bedeutung hat die Nebenbeteiligung im Zusammenhang mit der Vermögenseinziehung?
Im Rahmen der Vermögenseinziehung hat die Nebenbeteiligtenstellung besondere Bedeutung. Hier schützt das Recht der Nebenbeteiligten vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihr Vermögen. So wird dem Eigentümer eines Gegenstandes, der im Strafverfahren sichergestellt und eingezogen werden soll, regelmäßig die Möglichkeit gegeben, seine Rechte geltend zu machen. Er kann Nachweise für sein Eigentum erbringen, Einwendungen gegen die Einziehung vorbringen und sich vor Gericht verteidigen. Ohne die Berücksichtigung der Rechte der Nebenbeteiligten wären Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung und Einziehung oftmals unverhältnismäßig und könnten zu schweren Rechtsverletzungen führen.