Begriffserklärung und rechtlicher Rahmen des Namens des Kindes
Der Name des Kindes ist im deutschen Recht ein zentrales Persönlichkeitsmerkmal und stellt ein wesentliches Identifikationsmerkmal einer Person dar. Er beinhaltet den Vornamen und den Familiennamen und ist von umfassender rechtlicher Bedeutung. Die Festlegung, Änderung sowie der Schutz des Namens des Kindes sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Namensänderungsgesetz (NamÄndG), im Personenstandsgesetz (PStG) und in verschiedenen internationalen Abkommen geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das BGB regelt in verschiedenen Vorschriften das Namensrecht, insbesondere § 1616 bis § 1618 BGB, die sich mit der Bestimmung des Namens von Kindern befassen.
Personenstandsgesetz (PStG)
Das Personenstandsgesetz regelt die Erfassung und Führung des Namens im Geburtenregister sowie die Bedeutung des Namens für den gesetzlichen Status des Kindes.
Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Das Namensänderungsgesetz bietet Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Änderung des Familien- oder Vornamens eines Kindes unter bestimmten, genau vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Internationale Regelungen
In grenzüberschreitenden Sachverhalten finden auch internationale Abkommen wie das Haager Übereinkommen sowie europarechtliche Vorgaben Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Namensführung in verschiedenen Staaten.
Bestimmung des Namens
Vornamensgebung
Gemäß § 18 PStG muss der Vorname eines Kindes von den Sorgeberechtigten spätestens bei der Anzeige der Geburt gegenüber dem Standesamt angegeben werden. Grundsätzlich steht den Eltern die Wahl des Vornamens frei, solange dieser nicht das Kindeswohl gefährdet oder das Kind der Lächerlichkeit preisgibt. Das Standesamt kann einen unzulässigen Vornamen ablehnen.
Familiennamensgebung
Eltern mit gemeinsamer Sorge
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, bestimmen sie gemeinsam den Familiennamen des Kindes. Dabei kann das Kind entweder den Ehenamen der Eltern oder – falls die Eltern nicht verheiratet sind – den Namen eines Elternteils als Geburtsnamen führen (§ 1617 BGB). Können sich die Eltern nicht einigen, regelt das Familiengericht die Namensführung.
Eltern ohne gemeinsame Sorge
Die Mutter bestimmt grundsätzlich allein den Familiennamen des Kindes, wenn ihr das alleinige Sorgerecht zusteht (§ 1617a BGB).
Namensgebung bei Adoption
Im Fall der Annahme als Kind (Adoption) erhält das Kind den Namen (Familiennamen) des Annehmenden (§ 1757 BGB). Eine Änderung des Vornamens ist auf Antrag möglich.
Änderung des Namens des Kindes
Voraussetzungen und Verfahren
Die Änderung des Namens eines Kindes ist nur in eng definierten Fällen möglich und bedarf grundsätzlich eines wichtigen Grundes (§ 3 NamÄndG). Dazu zählen etwa die Annahme als Kind, die Einbenennung in eine neue Familie, der Schutz vor Diskriminierung oder eine erhebliche Belastung durch den Namen.
Einbenennung
Einbenennung meint die Übernahme des Familiennamens des neuen Ehepartners eines Elternteils durch das Kind. Für eine solche Namensänderung ist die Einwilligung des anderen Elternteils und des Kindes ab dem fünften Lebensjahr erforderlich (§ 1618 BGB).
Namensänderung bei Gefährdung des Kindeswohls
Wird das Kindeswohl durch den bisherigen Namen gefährdet, kommt eine behördliche Namensänderung nach dem NamÄndG in Betracht. Das Verfahren wird bei der zuständigen Behörde durchgeführt; gerichtliche Kontrolle ist möglich.
Bedeutung der Zustimmung des Kindes
Gemäß § 1617c BGB ist die Zustimmung des Kindes zur Namensänderung ab dem fünften Lebensjahr erforderlich. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren ist eine persönliche Einwilligung unabdingbar.
Schutz des Namens
Recht auf Namensführung
Das Recht des Kindes auf seinen Namen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützt. Der Name ist Ausdruck der Identität und unveräußerlich.
Unzulässige Namensverwendung
Die unbefugte oder irreführende Verwendung des Namens eines Kindes durch Dritte kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 12, 823 BGB begründen.
Namensschutz in internationalen Fällen
Bei binationalen Kindern regelt das Internationale Privatrecht, welches Namensrecht Anwendung findet. Konflikte werden unter Berücksichtigung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze gelöst.
Zusammenfassung
Der Name des Kindes ist ein grundlegendes Recht und Persönlichkeitsmerkmal, das ausführlich im deutschen Recht geschützt ist. Die Festlegung und Änderung des Namens unterliegt strikten Voraussetzungen und einem geregelten Verfahren, das sowohl das Kindeswohl als auch die Schutzinteressen der Eltern berücksichtigt. Besondere Beachtung finden die Einwilligungsrechte des Kindes ab einem bestimmten Alter sowie die Möglichkeiten zur Namensänderung bei Adoption, Einbenennung oder Gefährdung des Kindeswohls. Der Name unterliegt sowohl zivilrechtlichem Schutz als auch internationalen Regelungen bei grenzüberschreitenden Bezugspunkten, womit er umfassend gesichert ist.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf den Namen des Kindes bestimmen?
Das Recht zur Bestimmung des Namens des Kindes obliegt grundsätzlich den sorgeberechtigten Eltern. Sind die Eltern verheiratet und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, entscheiden sie zusammen über den Vor- und Nachnamen. Im Fall einer nichtehelichen Geburt erhält das Kind in der Regel den Nachnamen der Mutter, sofern keine anderweitige Erklärung abgegeben wird. Ist ein Elternteil alleinig sorgeberechtigt, liegt die Namensbestimmung allein in dessen Verantwortung. Die Entscheidung über den Vornamen ist ebenfalls gemeinsam von den Sorgeberechtigten zu treffen, wobei das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist. Kommt es zwischen den sorgeberechtigten Eltern zu keiner Einigung, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil das Bestimmungsrecht für den Namen übertragen.
Gibt es gesetzliche Vorgaben, die bei der Namensgebung eines Kindes zu beachten sind?
Ja, das deutsche Namensrecht sieht bestimmte Vorgaben und Einschränkungen bei der Namensgebung vor. Insbesondere dürfen gewählte Vornamen das Kindeswohl nicht beeinträchtigen, was etwa Namen betrifft, die lächerlich, anstößig oder dem Geschlecht des Kindes offensichtlich nicht zuordenbar sind. Behörden, speziell die Standesämter, prüfen deshalb jede Namenswahl und können unzulässige Namen ablehnen. Ferner ist es rechtlich nicht zulässig, dem Kind mehr als einen Vornamen als Nachnamen zu geben, und es gelten Höchstgrenzen für die Anzahl der Vornamen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Vorgaben des Personenstandsgesetzes (PStG) ist ebenfalls die schriftliche Erklärung der Eltern zur Namensführung erforderlich.
Kann der Name eines Kindes nachträglich geändert werden?
Eine nachträgliche Änderung des Namens eines Kindes ist nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Die Änderung des Nachnamens richtet sich nach dem Namensänderungsgesetz und erfordert einen wichtigen Grund, z.B. wenn der bisherige Name das Kind psychisch belastet oder der soziale Bezug zum Namensträger verloren gegangen ist. Über die Namensänderung entscheidet die zuständige Verwaltungsbehörde nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls. Die Änderung des Vornamens ist noch strenger geregelt und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Name das Kindeswohl gefährdet oder das Kind erheblich unter seinem Namen leidet. Bei Transgeschlechtlichkeit besteht ebenfalls die Möglichkeit der Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz.
Was geschieht bei Uneinigkeit der Eltern über den Namen des Kindes?
Bei Uneinigkeit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Namensgebung ist das Familiengericht zuständig. Auf Antrag eines Elternteils kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Bestimmung des Vor- oder Nachnamens übertragen (sogenanntes Alleinentscheidungsrecht gemäß § 1628 BGB). Das Gericht orientiert sich dabei vorrangig am Kindeswohl und bezieht dieses maßgeblich in seine Entscheidung ein. In der Zwischenzeit bleibt das Kind zunächst ohne abschließende Namensführung eingetragen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Wie verhält es sich mit dem Namen des Kindes bei Wiederheirat eines Elternteils?
Heiratet ein Elternteil nach der Geburt seines Kindes erneut und nimmt einen neuen Ehenamen an, bleibt der Name des Kindes grundsätzlich unverändert. Das Kind kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den neuen Ehenamen annehmen (sogenannte Einbenennung nach § 1618 BGB). Dazu ist die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils und unter bestimmten Bedingungen auch die Zustimmung des Kindes erforderlich, wobei das Kindeswohl stets zu berücksichtigen ist. Die Einbenennung bedarf der öffentlichen Beurkundung und erfolgt in der Regel beim Standesamt.
Welche Rolle spielt die Staatsangehörigkeit bei der Namensgebung eines Kindes?
Die Staatsangehörigkeit der Eltern respektive des Kindes kann bei der Namensgebung relevant sein. Sind die Eltern oder das Kind im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit, so kann auch das ausländische Namensrecht Anwendung finden, sofern die Eltern dies wünschen und entsprechende Erklärungen beim Standesamt abgeben. Dies gilt insbesondere für Doppelnamen oder andere Namensgebungspraktiken, die im deutschen Recht so nicht vorgesehen sind. Das deutsche Recht enthält jedoch Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass das Kindeswohl durch eine ausländische Namensführung beeinträchtigt wird, und das Standesamt prüft daher die Zulässigkeit nach beiden Rechtsordnungen.
Wann ist die Angabe der Namensführung des Kindes beim Standesamt erforderlich?
Die Angabe des Namens des Kindes ist unmittelbar nach der Geburt beim Standesamt erforderlich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Geburt. Die Eltern (bzw. der sorgeberechtigte Elternteil) müssen bei der Geburtsanzeige erklären, welchen Vornamen und welchen Nachnamen das Kind führen soll. Ohne diese Angaben kann die Geburtsurkunde nicht vollständig ausgestellt werden. In komplizierten Fällen, z. B. bei noch nicht geklärtem Namensrecht, kann das Standesamt eine vorläufige Eintragung vornehmen, die nach abschließender Klärung angepasst werden muss.