Begriff und rechtliche Einordnung des Familiennamens
Der Name der Familie, auch Familienname oder Nachname genannt, bezeichnet im Recht denjenigen Namensteil, der auf eine Abstammungs- oder Zugehörigkeitsbeziehung zu einer Familie hinweist. Der Familienname dient der Identifizierung einer Person im gesellschaftlichen und rechtlichen Verkehr und stellt ein zentrales Element der namensrechtlichen Identität dar. In Deutschland und vielen weiteren Rechtsordnungen ist die Führung eines Familiennamens gesetzlich geregelt und mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden.
Rechtsgrundlagen des Familiennamens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die grundlegenden Regelungen zum Familiennamen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1355 ff. Diese Bestimmungen definieren die Möglichkeiten zur Bestimmung, Änderung und Führung des Familiennamens in Deutschland.
Personenstandsgesetz (PStG)
Das Personenstandsgesetz regelt die Eintragung und Führung des Familiennamens im Rahmen von Personenstandsangelegenheiten, wie Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod.
Internationales Privatrecht
Für grenzüberschreitende Sachverhalte, insbesondere bei Staatsangehörigen verschiedener Länder oder bei Zuzug ausländischer Bürger, kommen die Regelungen des internationalen Namensrechts zur Anwendung, etwa Art. 10 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB).
Erwerb des Familiennamens
Durch Geburt
Mit der Geburt erhält eine Person einen Familiennamen. Die Eltern bestimmen in der Regel den Familiennamen des Kindes. Sind die Eltern verheiratet und führen einen Ehenamen, erhält das Kind automatisch diesen Namen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern oder unterschiedlichen Nachnamen besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des zu vergebenden Namens.
Durch Eheschließung
Bei einer Eheschließung besteht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ehenamen als Familiennamen zu bestimmen (§ 1355 BGB). Die Eheleute können wahlweise den Familiennamen eines Ehegatten als Ehenamen führen. Entscheidet sich das Ehepaar gegen einen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder seinen bisherigen Familiennamen. Zusätzlich kann ein Ehegatte einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und dem eigenen Geburtsnamen führen, wobei ein Doppelname rechtlich beschränkt ist.
Durch Adoption
Im Rahmen einer Adoption erhält das angenommene Kind den Familiennamen des Annehmenden. Es besteht hierbei die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Doppelnamen zu führen.
Änderung des Familiennamens
Gesetzliche Namensänderung
Die Änderung des Familiennamens ist grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine Namensänderung ist zum Beispiel bei Eheschließung, Scheidung oder Adoption vorgesehen.
Verwaltungsrechtliche Namensänderung
Eine weitergehende Änderung des Familiennamens ist nach dem Namensänderungsgesetz möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dies können zum Beispiel schwerwiegende, soziale oder psychische Belastungen durch den bisherigen Familiennamen sein. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen einer Ermessensprüfung durch die zuständige Behörde.
Beispiele für wichtige Gründe:
- Persönliche Unzumutbarkeit (z. B. anstößige, lächerliche oder schwer aussprechbare Namen)
- Integrationsfördernde Gründe bei Einbürgerung
- Gefahr der Verwechslung mit anderen Personen
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Familiennamen
Schutz des Familiennamens
Der Familienname ist gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und § 12 BGB geschützt. Unbefugte Aneignung oder missbräuchliche Verwendung durch Dritte kann unterbunden werden. Der Inhaber des Namens kann gegen Verletzung seines Namensrechts vorgehen und im Fall der Namensverletzung Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
Verwendung im Rechtsverkehr
Im Rechtsverkehr ist die korrekte Führung des Familiennamens verpflichtend. Dies betrifft u. a. Verträge, Urkunden, Bankverbindungen und die Eintragung in öffentlichen Registern. Eine unerlaubte Änderung oder bewusste Falschführung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Familienname im internationalen Kontext
Kollisionsrechtliche Regelungen
Internationale Sachverhalte, beispielsweise bei deutsch-ausländischen Ehen oder beim Zuzug aus dem Ausland, werden durch das internationale Privatrecht geregelt. Das anwendbare Recht kann entweder das Recht des Heimatstaates oder das deutsche Recht sein, abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit (§ 10 EGBGB). Europäische und internationale Abkommen, insbesondere das Übereinkommen über Namensführung und das Haager Übereinkommen, finden ergänzende Anwendung.
Besondere Konstellationen und Entwicklungen
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
Mit Einführung des „Ehe für alle“-Gesetzes in Deutschland wurde die Namensführung zwischen gleichgeschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Paaren vollständig harmonisiert. Für Lebenspartnerschaften vor der Reform galten eigenständige Regelungen entsprechend den Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
Namensführung bei Minderjährigen
Die Namensführung eines minderjährigen Kindes richtet sich maßgeblich nach der elterlichen Sorge. Bei Namensänderungen durch Eheschließung eines Elternteils oder Adoption ist die Einwilligung des Kindes ab dem fünften Lebensjahr für die Änderung erforderlich (§ 1617c BGB).
Namensrechtliche Verfahren
Jegliche Fragen zur Führung, Änderung oder Anerkennung des Familiennamens werden in Deutschland durch standesamtliche oder zuständige Verwaltungsbehörden entschieden. Streitigkeiten über die Namensführung können im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geklärt werden.
Bedeutung und gesellschaftliche Funktion des Familiennamens
Der Familienname stellt ein zentrales Identifikationsmerkmal dar, das die Kontinuität familiärer Beziehungen nach außen dokumentiert. Zugleich schützt der Name die Persönlichkeit des Namensträgers im rechtsgeschäftlichen Verkehr und trägt zur Rechtssicherheit im alltäglichen sowie im behördlichen Kontext bei. Die Regelungen zum Familiennamen dienen sowohl der Wahrung individueller Rechte als auch dem Schutz öffentlicher Interessen an eindeutigen Personenidentitäten.
Literaturverzeichnis
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
- Haager Übereinkommen über Namensführung
Dieser Beitrag bietet eine umfassende und rechtlich fundierte Übersicht über den Begriff und die Rechtslage zum Thema Name der Familie. Die dargestellten rechtlichen Bestimmungen bilden eine wichtige Grundlage für die rechtsichere Anwendung und Auslegung des Namenrechts im privaten wie öffentlichen Bereich.
Häufig gestellte Fragen
Wer entscheidet über den Nachnamen eines Kindes bei unverheirateten Eltern?
Bei unverheirateten Eltern richtet sich die Bestimmung des Nachnamens eines Kindes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich erhält das Kind in Deutschland den Nachnamen der Mutter, es sei denn, beide Elternteile erklären gemeinsam gegenüber dem Standesamt, dass das Kind den Nachnamen des Vaters tragen soll. Diese sogenannte Namenserteilung kann nur einmal und unwiderruflich erfolgen, solange das Kind minderjährig ist. Sind sich die Eltern nicht einig oder kann keine gemeinsame Erklärung abgegeben werden, bleibt es beim Nachnamen der Mutter. Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt sowie der Namenserteilung begründet (z. B. durch Sorgerechtserklärung), so haben die Eltern die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des gemeinsamen Sorgerechts den Nachnamen des Kindes einmalig neu zu bestimmen. Dafür ist das persönliche Erscheinen beider Elternteile beim Standesamt notwendig.
Kann ein Kind den Doppelnamen beider Elternteile erhalten?
Im deutschen Namensrecht ist es grundsätzlich nicht möglich, einem Kind den Doppelnamen beider Elternteile zu geben, sofern die Eltern getrennte Nachnamen führen. Das Gesetz (§ 1617 BGB) sieht vor, dass das Kind entweder den Nachnamen des Vaters oder den der Mutter erhält. Die Einführung von Doppelnamen für Kinder scheiterte aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit; ein Name setzt sich demnach nicht aus beiden Elterlichen Nachnamen zusammen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Elternteil selbst einen Ehenamen aus einer früheren Ehe mitbringt und bereits einen Doppelnamen trägt; dann kann unter bestimmten Umständen ein Teil des Doppelnamens weitergegeben werden, was aber enge gesetzliche Grenzen hat.
Ist eine nachträgliche Änderung des Familiennamens möglich?
Eine nachträgliche Änderung des Familiennamens ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Im Regelfall ist eine Änderung nur durch eine sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) erlaubt, die nur dann durchgeführt wird, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können etwa bei einer erheblichen Belastung durch den aktuellen Familiennamen, bei Trennung von einem Elternteil, Adoption oder Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Die Behörden prüfen bei jedem Einzelfall sorgfältig, ob ein hinreichender Grund besteht, um dem Antrag auf Namensänderung stattzugeben. Eine reine Unzufriedenheit mit dem bestehenden Familiennamen reicht in der Regel nicht aus.
Was passiert mit dem Nachnamen des Kindes, wenn sich die Eltern nachträglich verheiraten?
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und nehmen einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) an, kann das Kind nachträglich diesen neuen Ehenamen erhalten. Dies geschieht durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt, sofern das Kind noch minderjährig ist und beide Elternteile die elterliche Sorge haben. Das Einverständnis des Kindes ist ab einem Alter von fünf Jahren erforderlich, ab 14 Jahren muss das Kind selbst die Änderung erklären, die Eltern müssen aber zustimmen. Hat das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 18. Lebensjahr vollendet, ist eine Angleichung an den Ehenamen der Eltern nicht mehr möglich.
Wer trägt den Familiennamen nach einer Adoption?
Bei der Adoption eines Minderjährigen richtet sich der künftige Familienname des Kindes nach den Bestimmungen des Adoptionsrechts (§ 1757 BGB). Nimmt ein Ehepaar als Adoptiveltern einen Minderjährigen an, erhält das Kind grundsätzlich den Familiennamen der Adoptiveltern als neuen Geburtsnamen. Soll der Name eines Adoptiv- oder früheren Elternteils erhalten bleiben, kann unter bestimmten Umständen – beispielsweise wenn ein Elternteil allein adoptiert – das Kind den Namen dieses Elternteils oder einen Doppelnamen tragen, der sich aus dem Namen des Adoptiv- und des bisherigen Elternteils zusammensetzt. Die genaue Namensführung muss im Adoptionsverfahren bestimmt und beurkundet werden.
Wie wird der Familienname im internationalen Kontext (z.B. binationalen Ehen) geregelt?
Sind die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, kommt internationales Privatrecht zur Anwendung, insbesondere die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Gemäß Art. 10 EGBGB richtet sich der Name einer Person grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Haben Eltern oder Kinder mehrere Staatsangehörigkeiten, besteht oft ein Wahlrecht bezüglich des anzuwendenden Rechts. Besondere Regelungen ergeben sich zudem bei Geburten im Ausland oder wenn einer der Elternteile eine ausländische Namensführung vorschreibt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Namenserklärung beim Standesamt abzugeben, um die gewünschte Namensführung rechtsverbindlich festzulegen und Probleme bei der Ausstellung von Reisedokumenten und Urkunden zu vermeiden.
Gibt es für Geschwisterkinder immer denselben Familiennamen?
Nach deutschem Recht ist es grundsätzlich vorgeschrieben, dass vollbürtige Geschwister denselben Nachnamen führen (§ 1617 Abs. 2 BGB). Wird für das erste Kind einer Ehe ein Nachname gewählt, gilt diese Entscheidung auch für alle nachfolgenden Geschwister. Die nachträgliche Änderung der Namensführung bereits geborener Kinder ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung oder nach Adoption. Unterschiedliche Nachnamen bei vollbürtigen Geschwistern sind daher im Regelfall ausgeschlossen; Ausnahmen bestehen nur für Halbgeschwister, die nicht beide leibliche Eltern gemeinsam haben.