Nachdatowechsel: Begriff, Systematik und Bedeutung
Ein Nachdatowechsel ist eine besondere Art des Wechsels, bei der die Fälligkeit durch eine Frist bestimmt wird, die an das in der Urkunde angegebene Ausstellungsdatum anknüpft. Typisch ist die Formulierung „zahlbar X Tage/Monate nach Datum“. Entscheidend ist dabei stets das auf dem Wechsel vermerkte Datum, nicht der tatsächliche Tag der Unterzeichnung. Der Nachdatowechsel ordnet sich in die klassischen Fälligkeitsvarianten des Wechselrechts ein und dient der planbaren Zahlungsabwicklung im Geschäftsverkehr.
Vom umgangssprachlich so genannten „postdatierten Wechsel“ ist der Nachdatowechsel abzugrenzen: Beim Nachdatowechsel wird die Fälligkeit durch eine ausdrücklich bestimmte Zeitspanne nach dem aufgedruckten Datum festgelegt; das Datum selbst ist dabei der Ausgangspunkt für die Berechnung. Beim Postdatieren wird dagegen ein künftiges Datum als Ausstellungsdatum eingesetzt, was eigenständige Wirksamkeits- und Beweisfragen aufwerfen kann.
Abgrenzung zu anderen Wechselarten
Sichtwechsel
Beim Sichtwechsel wird bei Vorlage gezahlt. Eine Frist knüpft nicht an das Ausstellungsdatum an, sondern an den Zeitpunkt der Vorlegung.
Nachsichtwechsel
Der Nachsichtwechsel ist nach Ablauf einer Frist ab „Sicht“ (also ab Annahme oder Feststellung der Sicht) fällig. Ausgangspunkt ist die Feststellung durch den Bezogenen, nicht das Ausstellungsdatum.
Tagwechsel
Der Tagwechsel nennt einen festen Kalendertag als Fälligkeit. Es gibt keine Fristberechnung; zahlbar ist exakt am genannten Tag.
Postdatierter Wechsel
Ein postdatierter Wechsel weist ein in der Zukunft liegendes Ausstellungsdatum aus. Das ist nicht dasselbe wie ein Nachdatowechsel. Beim Nachdatowechsel bleibt das Ausstellungsdatum maßgeblich; die Fälligkeit folgt einer klar bestimmten Frist „nach Datum“.
Beteiligte und Grundmechanik
Am Wechselverhältnis sind regelmäßig drei Personen beteiligt: der Aussteller (Trassant), der Bezogene (Trassat) und der Zahlungsempfänger (Remittent). Der Aussteller weist den Bezogenen an, an den Zahlungsempfänger zu zahlen. Nimmt der Bezogene den Wechsel an (Akzept), verpflichtet er sich zur Zahlung bei Fälligkeit. Durch Indossament kann der Wechsel weitergegeben werden; jeder Indossant tritt in eine Haftungskette ein. Zusätzlich kann eine selbstständige Wechselbürgschaft (Aval) die Zahlung absichern.
Form und Mindestangaben
Ein wirksamer Nachdatowechsel setzt eine schriftliche Urkunde mit bestimmten Pflichtangaben voraus. Dazu gehören insbesondere die Bezeichnung als Wechsel, eine unbedingte Anweisung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die Benennung des Bezogenen, die Verfallsbestimmung „nach Datum“ (z. B. „30 Tage nach Datum“), Ort der Zahlung, Name des Zahlungsempfängers, Ort und Tag der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausstellers. Fehlen wesentliche Elemente oder sind sie widersprüchlich, kann dies die Wechselqualität gefährden oder zu abweichenden Fälligkeitsregeln führen.
Fälligkeit und Fristen beim Nachdatowechsel
Die Fälligkeit richtet sich nach der in der Urkunde bestimmten Zeitspanne ab dem angegebenen Ausstellungsdatum. Wird eine Frist in Tagen oder Monaten gewählt, erfolgt die Berechnung nach dem Kalender. Besondere Regeln gelten für Monate mit unterschiedlicher Länge und für den Fall, dass das berechnete Datum auf einen Tag fällt, an dem üblicherweise nicht gezahlt wird; dann verschiebt sich die Leistung auf einen zulässigen Geschäftstag. Wird ein Wechsel nachträglich mit einem abweichenden Datum versehen oder verändert, können sich Beweis- und Haftungsfragen ergeben, da stets das auf der Urkunde maßgebliche Datum die Frist auslöst.
Akzept, Indossament und Aval
Akzept
Das Akzept ist die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen auf der Urkunde. Es bestätigt die Zahlungsbereitschaft zum Fälligkeitstermin und macht den Bezogenen zum Hauptschuldner des Wechsels. Das Akzept kann zwischen Ausstellung und Fälligkeit erklärt werden.
Indossament
Der Nachdatowechsel ist grundsätzlich ordermäßig und durch Indossament übertragbar. Mit dem Indossament gehen die aus dem Wechsel fließenden Rechte auf den neuen Inhaber über. Jeder Indossant haftet in der Kette für Zahlung, sofern nicht wirksam abbedungen.
Aval
Das Aval ist eine Bürgschaftsähnliche Sicherheit auf dem Wechsel. Die avalierende Person haftet für die Zahlung wie derjenige, für den sie einsteht. Das Aval ist akzessorisch zur jeweiligen Wechselverbindlichkeit und kann für Aussteller, Akzeptanten oder Indossanten bestellt werden.
Zahlung, Nichtzahlung und Rückgriff
Wird der Nachdatowechsel nicht akzeptiert oder bei Fälligkeit nicht gezahlt, steht dem jeweiligen Inhaber ein gestuftes Rückgriffssystem gegen Aussteller, Indossanten und Avalisten offen. Der Nachweis der Nichtannahme oder Nichtzahlung erfolgt regelmäßig durch formalisierte Feststellung. Die Beachtung der hierfür vorgesehenen Abläufe und Fristen ist bedeutsam; andernfalls können Rückgriffsrechte entfallen. Unabhängig davon bleibt der Akzeptant für die Zahlung am Fälligkeitstag verpflichtet.
Einzug, Diskontierung und wirtschaftliche Nutzung
Nachdatowechsel dienen der Finanzierung und Sicherung von Zahlungen. Sie können vor Fälligkeit übertragen oder bei Kreditinstituten diskontiert werden, um Liquidität zu gewinnen. Der Wechsel wird dann mit einem Abschlag angekauft; die rechtlichen Rechte und Pflichten aus der Urkunde bleiben dabei in der Wechselkette verankert.
Internationale Bezüge
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zu klären, welches Recht Anwendung findet. In vielen Staaten gelten vereinheitlichte Grundsätze zum Wechselverkehr. Maßgeblich sind häufig der Ausstellungsort, der Zahlungsort und der Ort der Annahme. Daraus können sich unterschiedliche Anforderungen an Form, Fristen und Durchsetzung ergeben.
Typische Fehler und Rechtsfolgen
Häufige Problemfelder sind fehlende oder unklare Fälligkeitsangaben, widersprüchliche Datumsvermerke, unbestimmte Beträge, fehlender Zahlungsort oder Unterschriftenmängel. Solche Fehler können zur Unwirksamkeit der Wechselurkunde führen oder eine andere Fälligkeitsart fingieren. Auch spätere Änderungen an Datum oder Verfallsklausel bergen das Risiko der Einwendungen in der Wechselkette und können Haftungsfragen auslösen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen stellt am 5. März einen Wechsel über eine bestimmte Summe aus und versieht ihn mit der Verfallsklausel „zahlbar 60 Tage nach Datum“. Als Zahlungsort ist der Sitz des Bezogenen angegeben. Der Bezogene akzeptiert den Wechsel. Die Fälligkeit ergibt sich aus der Berechnung der 60 Tage ab dem in der Urkunde genannten 5. März. Fällt der errechnete Tag auf einen nicht-banküblichen Tag, verschiebt sich die tatsächliche Leistung auf den nächstfolgenden zulässigen Geschäftstag. Vor Fälligkeit kann der Wechsel per Indossament übertragen oder zur Finanzierung diskontiert werden.
Häufig gestellte Fragen zum Nachdatowechsel
Was bedeutet „nach Datum“ beim Nachdatowechsel konkret?
„Nach Datum“ meint, dass die Fälligkeit nach Ablauf einer in der Urkunde festgelegten Frist berechnet wird, ausgehend vom dort angegebenen Ausstellungsdatum. Beispielhaft: „zahlbar 30 Tage nach Datum“ knüpft an das auf dem Wechsel vermerkte Datum an.
Ist ein postdatierter Wechsel dasselbe wie ein Nachdatowechsel?
Nein. Beim Nachdatowechsel wird die Fälligkeit durch eine Zeitspanne nach dem angegebenen Datum bestimmt. Beim postdatierten Wechsel wird ein künftiges Ausstellungsdatum eingesetzt. Das kann eigenständige Wirksamkeits- und Beweisfragen auslösen; maßgeblich für die Fälligkeit ist beim Nachdatowechsel die ausdrücklich bestimmte Frist „nach Datum“.
Wie wird die Frist für die Fälligkeit berechnet?
Die Frist richtet sich nach der im Wechsel genannten Einheit (Tage oder Monate) und beginnt mit Bezug auf das in der Urkunde angegebene Ausstellungsdatum. Es gilt eine kalenderbezogene Berechnung; Besonderheiten bei Monatslängen und nicht vorhandenen Kalendertagen werden üblicherweise nach allgemein anerkannten Zählregeln gelöst.
Was passiert, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt?
Fällt der ermittelte Tag auf einen Tag, an dem üblicherweise nicht gezahlt wird, erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden zulässigen Geschäftstag. Rechte und Pflichten knüpfen dann an diesen Tag an.
Kann ein Nachdatowechsel vor Fälligkeit übertragen oder zur Finanzierung eingesetzt werden?
Ja. Der Nachdatowechsel ist durch Indossament übertragbar und kann vor Fälligkeit verkauft oder diskontiert werden. Die Rechte aus der Urkunde gehen in der Wechselkette auf den jeweiligen Inhaber über.
Welche Rolle spielt das Akzept beim Nachdatowechsel?
Mit dem Akzept verpflichtet sich der Bezogene, den Wechsel bei Fälligkeit zu zahlen. Das Akzept stärkt die Position des Inhabers, da der Bezogene damit zum Hauptschuldner wird.
Welche Folgen haben Formfehler bei der Verfallsklausel „nach Datum“?
Unklare oder widersprüchliche Angaben zur Fälligkeit können zur Unwirksamkeit der vorgesehenen Verfallsart oder zu einer abweichenden Einordnung führen. In der Folge können sich Fälligkeit, Vorlagepflichten und Rückgriffsrechte verändern.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen der Nichtzahlung?
Bei Nichtzahlung stehen dem Inhaber Rückgriffsrechte gegen Aussteller, Indossanten und gegebenenfalls Avalisten zu. Diese setzen regelmäßig festgelegte Nachweise und Abläufe voraus. Werden diese nicht beachtet, können Rückgriffsrechte entfallen, während die Verpflichtung des Akzeptanten zur Zahlung fortbesteht.