Legal Lexikon

Wiki»Legal Lexikon»Gesundheitsrecht»Mund- und Nasenschutz

Mund- und Nasenschutz


Begriff und Definition des Mund- und Nasenschutzes

Der Begriff Mund- und Nasenschutz beschreibt eine Vorrichtung, die Mund und Nase bedeckt, um das Ausbreiten von Aerosolen, Tröpfchen oder anderen respiratorischen Partikeln zu minimieren. Ursprünglich primär im medizinischen Kontext für Personal sowie Patienten genutzt, kam der Mund- und Nasenschutz insbesondere während der COVID-19-Pandemie auch im öffentlichen und privaten Bereich verstärkt zum Einsatz. Der Mund- und Nasenschutz umfasst medizinische Gesichtsmasken („OP-Masken“), filtrierende Halbmasken (wie FFP2-, FFP3-Masken) und sogenannte Alltagsmasken.

Rechtliche Grundlagen zum Mund- und Nasenschutz

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält maßgebliche Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Gemäß § 28a IfSG war es während der COVID-19-Pandemie erstmals möglich, Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes anzuordnen. Diese Vorschrift bildete die wesentliche gesetzliche Grundlage für entsprechende Rechtsverordnungen der Länder, in denen das Tragenpflicht umgesetzt wurde.

Länderspezifische Verordnungen

Die praktische Ausgestaltung der Maskenpflicht wurde auf Ebene der Bundesländer durch Corona-Schutzverordnungen (z.B. CoronaSchVO NRW, BayIfSMV in Bayern) auf Grundlage von § 32 IfSG innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs geregelt. Der genaue Anwendungsbereich, die Pflicht zum Tragen von Masken, sowie Ausnahmen (z.B. für Kinder oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen) wurden jeweils länderspezifisch ausgestaltet.

Europarechtliche Vorgaben

Innerhalb der Europäischen Union existieren keine verbindlichen, einheitlichen Regelungen zur Nutzung von Mund- und Nasenschutz im öffentlichen Raum. Lediglich harmonisierte Normen für Schutzmasken (EN 14683 für medizinische Masken, EN 149 für FFP-Masken) garantieren vergleichbare Produkt- und Prüfstandards. Die Ausstattung und Kennzeichnung von Masken als persönliche Schutzausrüstung (PSA) fallen unter die Verordnung (EU) 2016/425.

Internationales Recht und Vorgaben

Internationale Organisationen wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) gaben lediglich unverbindliche Empfehlungen zum Einsatz von Mund- und Nasenschutz ab. Nationale Rechtsordnungen behielten stets die Entscheidungsbefugnis, Maskenvorschriften verbindlich festzulegen.

Produktrechtliche Anforderungen

Medizinproduktrecht

Medizinische Gesichtsmasken unterliegen in Deutschland und der EU dem Medizinprodukterecht, basierend auf der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR). Hersteller müssen eine Konformitätsbewertung durchführen; Produkte müssen die CE-Kennzeichnung tragen und den Anforderungen der jeweiligen EN-Norm entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch zuständige Behörden kontrolliert.

Produktsicherheitsrecht

Nicht-medizinische Masken (z.B. Community-Masken, Alltagsmasken) sind keine Medizinprodukte, müssen jedoch produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) entsprechen. Sie dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Nutzern nicht gefährden und müssen ggf. korrekt gekennzeichnet sein.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

FFP-Masken gelten als persönliche Schutzausrüstung nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425. Hersteller und Händler müssen sicherstellen, dass diese Masken eine Baumusterprüfung durchlaufen haben und entsprechend zertifiziert sowie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.

Arbeitsrechtliche Regelungen zum Mund- und Nasenschutz

Pflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu treffen. Dies kann eine Tragepflicht für Mund- und Nasenschutz in Betrieben begründen, bspw. durch Betriebsanweisungen oder Gefährdungsbeurteilungen.

Rechte und Pflichten der Beschäftigten

Beschäftigte haben sich an Gesetze, innerbetriebliche Anweisungen und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben zu halten, sofern diesen keine individuellen Befreiungsgründe (beispielsweise medizinische Gründe) entgegenstehen. Es besteht eine Mitwirkungspflicht am Arbeits- und Infektionsschutz.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Das Erfassen und Verarbeiten von Daten im Zusammenhang mit Ausnahmeregelungen (z.B. Vorlage eines Attests bei Befreiung von der Maskenpflicht) unterliegen datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Arbeitgeber und Behörden sind dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugang zu schützen.

Sanktionierung und Durchsetzung

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen eine auf Rechtsvorschriften oder Verordnungen basierende Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Die Höhe solcher Bußgelder ergibt sich aus den jeweiligen Bußgeldkatalogen der Länder.

Polizeiliche Befugnisse

Die Kontrolle der Einhaltung und die Durchsetzung der Maskenpflicht obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei. Gegebenenfalls können Betroffene des Ortes verwiesen oder weitere Maßnahmen zur Durchsetzung ergriffen werden.

Ausnahmeregelungen und Befreiungstatbestände

Medizinische Gründe

Eine Befreiung von der Tragepflicht ist in der Regel möglich, wenn dokumentierte medizinische Kontraindikationen vorliegen. Die Modalitäten fordern meist die Vorlage eines ärztlichen Attests; dies unterliegt spezifischen datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Besondere Personengruppen

Für Kinder unter einem bestimmten Alter (je nach Landesverordnung meist unter 6 Jahren) sowie für Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen galten häufig Ausnahmen von der Maskenpflicht.

Zusammenfassung und Ausblick

Der Mund- und Nasenschutz ist ein zentraler Bestandteil des Infektionsschutzes und in seiner rechtlichen Ausgestaltung einer Vielzahl von Regelungsbereichen unterworfen. Von der nationalen Gesetzgebung über europäische Normen und das Medizinprodukt- sowie Produktsicherheitsrecht bis hin zu arbeits- und datenschutzrechtlichen Erwägungen spiegelt sich die rechtliche Komplexität dieses Begriffs wider. Die Umsetzung und Ausgestaltung der Regulierungen unterliegt einer kontinuierlichen Anpassung an epidemiologische, technische und gesellschaftliche Entwicklungen.


Synonyme: Atemschutzmaske, Community-Maske, medizinische Gesichtsmaske, Alltagsmaske

Verwandte Begriffe: Infektionsschutzgesetz, Persönliche Schutzausrüstung, Medizinprodukterecht, Arbeitsschutz

Relevante Gesetzestexte und Verordnungen:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Medizinproduktegesetz / MDR (EU) 2017/745
  • PSA-Verordnung (EU) 2016/425
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Häufig gestellte Fragen

Muss ich in Deutschland einen Mund- und Nasenschutz tragen, wenn dies von einer behördlichen Verordnung vorgeschrieben wird?

In Deutschland besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes auf Basis bundes- oder landesrechtlicher Verordnungen, etwa zur Eindämmung der Verbreitung bestimmter Infektionskrankheiten, beispielsweise während der Corona-Pandemie. Diese Pflicht ergibt sich regelmäßig aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (§ 28a IfSG) in Verbindung mit den jeweils erlassenen Landesverordnungen. Bürgerinnen und Bürger sind entsprechend verpflichtet, an den festgelegten Orten – wie etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Gesundheitseinrichtungen oder bestimmten Arbeitsstätten – eine geeignete Bedeckung über Mund und Nase zu tragen. Die konkrete Rechtsgrundlage, der Geltungsbereich sowie Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Kinder, Personen mit bestimmten Erkrankungen oder in spezifischen Arbeitssituationen, ergeben sich aus der jeweils aktuellen, regional anwendbaren Rechtsverordnung und werden regelmäßig an die aktuelle Infektionslage angepasst. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und mit einem Bußgeld geahndet werden.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht?

Das Nichtbeachten einer behördlich angeordneten Maskenpflicht stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen geahndet werden kann. Die Höhe des angedrohten Bußgeldes ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und kann zwischen 20 Euro und 500 Euro, in Einzelfällen auch darüber hinaus, liegen. Zuständig für die Durchsetzung sind Ordnungsämter, Polizei und teilweise das zuständige Sicherheitspersonal in Einrichtungen wie dem öffentlichen Nahverkehr. Neben dem Bußgeld können auch Zugangsverbote zu öffentlichen Gebäuden, Transportmitteln oder Veranstaltungen ausgesprochen werden. Die Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit und werden in der Regel nach vorheriger mündlicher bzw. schriftlicher Verwarnung durchgesetzt.

Gibt es Ausnahmeregelungen von der Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes?

Ja, die meisten landesrechtlichen Maskenverordnungen sehen explizite Ausnahmeregelungen vor. Dazu gehören in der Regel Kinder unter einem bestimmten Alter (z. B. unter sechs Jahren), Personen, die aufgrund gesundheitlicher oder körperlicher Beeinträchtigungen oder chronischer Erkrankungen keine Maske tragen können (nachzuweisen durch ein entsprechendes ärztliches Attest), sowie gegebenenfalls Beschäftigte in bestimmten Arbeitsbereichen, sofern das Tragen einer Maske dort unzumutbar ist oder der Arbeitsschutz anderweitig gewährleistet wird. Ebenso gelten häufig Sonderbestimmungen für Situationen, in denen das Abnehmen des Schutzes vorübergehend notwendig ist, beispielsweise zur Identitätsfeststellung, Kommunikation mit hörbehinderten Menschen oder zur Nahrungsaufnahme. Die jeweiligen Ausnahmen müssen in der Regel glaubhaft gemacht und auf Verlangen nachgewiesen werden.

Inwieweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Tragen von Mund- und Nasenschutz am Arbeitsplatz durchzusetzen?

Im Arbeitsschutzrecht ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung behördlicher Schutzvorschriften, einschließlich einer bestehenden Maskenpflicht, zu gewährleisten (§ 3 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Beschäftigte über geltende Hygieneregeln zu informieren, geeignete Mund-Nase-Bedeckungen bereitzustellen und deren Gebrauch zu überwachen. Kommt der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen und – bei nachweislicher Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung – auch Bußgelder zur Folge haben. Beschäftigte, die sich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verweigern, können arbeitsrechtlich abgemahnt werden und im Wiederholungsfall auch mit weitergehenden Maßnahmen wie einer Versetzung oder Kündigung rechnen.

Können Personen mit ärztlichem Attest von der Maskenpflicht ausgenommen werden und wie ist dies rechtlich geregelt?

Ja, Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind in der Regel durch die jeweiligen Rechtsverordnungen von der Maskenpflicht ausgenommen. Ein ärztliches Attest, das die entsprechende gesundheitliche Einschränkung bescheinigt, muss auf Verlangen bei Kontrollen vorgezeigt werden. Die Anforderungen an ein solches Attest sind unterschiedlich geregelt, in der Regel muss darin die konkrete gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Befreiung nachvollziehbar erläutert werden, ohne dass eine genaue Diagnose verlangt wird. Die Missbrauchsbekämpfung liegt im besonderen Interesse der Behörden; das widerrechtliche Nutzen gefälschter Atteste stellt eine Straftat (Urkundenfälschung, § 267 StGB) dar und wird strafrechtlich verfolgt.

Welche Rechte habe ich im Falle einer Kontrolle bezüglich des Mund- und Nasenschutzes?

Bei Kontrollen durch Polizei, Ordnungsdienst oder befugtes Personal muss eine zur Maskenpflicht verpflichtende Person auf Aufforderung einen ordnungsgemäßen Mund- und Nasenschutz anlegen oder – bei bestehender Ausnahme – ein ärztliches Attest bzw. eine entsprechende Bescheinigung vorzeigen. Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann ein Bußgeld verhängt oder ein Platzverweis ausgesprochen werden. Die Kontrolleure sind verpflichtet, verhältnismäßig zu handeln und insbesondere Datenschutzvorgaben (z. B. beim Einsichtnehmen in Atteste) zu beachten. Gegen etwaige Maßnahmen wie Bußgeldbescheide ist der Rechtsweg offen; der Betroffene kann innerhalb der vorgegebenen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Wie ist die Maskenpflicht im Vergleich zu anderen Infektionsschutzmaßnahmen rechtlich einzuordnen?

Die Maskenpflicht ist ein Bestandteil der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ergriffen werden können. Sie steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Maßnahmen wie Abstandsgeboten, Zugangsbeschränkungen oder Quarantäneanordnungen, die situativ miteinander kombiniert werden können. Die Einführung, Umsetzung und Aufhebung der Maskenpflicht liegt im Ermessen der zuständigen Gesundheitsbehörden und der Gesetzgeber auf Landes- bzw. Bundesebene, die hierbei die jeweils aktuelle Gefahrenlage und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen müssen. Rechtlich betrachtet unterliegt die Maskenpflicht stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und kann – wie andere einschneidende Maßnahmen – auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden.