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Mitarbeit der Ehegatten


Begriff und Bedeutung der Mitarbeit der Ehegatten

Die Mitarbeit der Ehegatten bezeichnet – insbesondere im deutschen Zivilrecht – den Beitrag, den ein Ehegatte im Rahmen eines von einem oder beiden Ehegatten gemeinsam betriebenen Geschäftsbetriebs, Gewerbes oder Unternehmens leistet, ohne dabei selbst rechtlich formeller Mitunternehmer oder Arbeitnehmer zu sein. Das Thema ist insbesondere bedeutsam im Kontext der ehelichen Vermögensverhältnisse und der Behandlung von Beiträgen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Beendigung des Güterstandes.

Historische Entwicklung und Rechtsgrundlagen

Bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der Ursprungsfassung von 1900 stellte auf eine gewisse Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb des anderen ab. Die rechtliche Behandlung hat sich im Laufe der Jahrzehnte insbesondere mit Blick auf Gleichberechtigung und soziale Absicherung der Ehegatten weiterentwickelt.

Maßgebliche gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Mitarbeit der Ehegatten finden sich heute im

  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1360 ff. (Eheliche Lebensgemeinschaft und Erwerbstätigkeit),
  • bei der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB),
  • im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Einordnung der Mitarbeit im Hinblick auf Versicherungs- und Beitragspflichten.

Formen der Mitarbeit der Ehegatten

Die Mitarbeit eines Ehegatten im Erwerbsbetrieb des anderen kann in verschiedenen Formen erfolgen:

Unentgeltliche Mitarbeit (Gefälligkeit)

Oft beteiligt sich ein Ehegatte unterstützend im Betrieb des Partners, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu erhalten. Eine solche unentgeltliche Mitarbeit basiert in der Regel auf dem Grundsatz der ehelichen Solidarität (§ 1353 Abs. 1 BGB) und wird häufig unterstellt, wenn keine ausdrücklichen Vereinbarungen über Lohnzahlungen oder andere Vergütungen vorliegen.

Rechtliche Einordnung

  • Für typische, den Haushalt ergänzende Unterstützungsleistungen (z. B. Buchführung, Botengänge) besteht in aller Regel kein eigenständiger Vergütungsanspruch, da diese als Teil der gegenseitigen Beistandspflicht bewertet werden.
  • Leistet ein Ehegatte jedoch erhebliche Arbeitsbeiträge, die über das übliche Maß ehelicher Mithilfe hinausgehen (z. B. volle Mitarbeit als Arbeitskraft in einem Unternehmen), können daraus unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche entstehen.

Entgeltliche Mitarbeit als Arbeitnehmer/in

Ein Ehegatte kann im Unternehmen des anderen auch als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hier müssen die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen (insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, tatsächliche Lohnzahlung) erfüllt und ein dem Fremdvergleich standhaltender Arbeitsvertrag vorliegen.

  • Steuerliche Anerkennung: Die Zahlungen an den mitarbeitenden Ehegatten können bei Vorliegen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
  • Sozialversicherung: Die Mitarbeitenden sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Mitunternehmerschaft oder stille Gesellschaft

Häufig wird die Ehegatten-Mitarbeit auch durch Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Mitunternehmerschaft formalisiert. Hierbei werden beide Ehegatten zu gleichberechtigten Unternehmern mit entsprechender Beteiligung an Gewinn, Verlust und Entscheidungsprozessen.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der stillen Beteiligung eines Ehegatten am Unternehmen des anderen.

Vergütungs- und Ausgleichsansprüche

Bei der unentgeltlichen Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen besteht im Regelfall kein Anspruch auf Vergütung während des Bestands der Ehe. Der Grundsatz ehelicher Solidarität schließt solche Ansprüche während des Zusammenlebens in der Ehe regelmäßig aus.

Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Güterstandes

Endet die Ehe durch Scheidung oder Tod, kommt ein Ausgleichsanspruch für geleistete Mitarbeit in Betracht, wenn und soweit die eingebrachte Mitarbeit über den üblichen Rahmen ehelicher Mithilfe hinausgeht und zu einer Vermögensmehrung beim anderen Ehegatten geführt hat.

Ehebezogener Ausgleichsanspruch

  • Dieser Anspruch resultiert aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und aus dem Gedanken unberechtigter Bereicherung.
  • Voraussetzung sind:

– Überschreiten der Mitarbeit über das hinaus, was üblicherweise der ehelichen Solidarität entspricht,
– keine sonstige Abgeltung (z.B. Lohn oder Gewinnbeteiligung),
– Finalität der Mitarbeit zur Mehrung fremden Vermögens.

  • Zur Bestimmung der Anspruchshöhe werden Art, Umfang und wirtschaftlicher Wert der Mitarbeit im Einzelfall berücksichtigt.
  • Rechtsprechung: Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof erkennen einen solchen Anspruch im Einzelfall an (z.B. BGH, Urteil vom 18.09.2002 – XII ZR 136/00).

Zugewinnausgleich

War zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, fließt die Mitwirkung im Betrieb in den Zugewinn ein. Die Wertsteigerung des Betriebs aufgrund der mitarbeitenden Tätigkeit erhöht den Ausgleichsanspruch des miteigenen Ehegatten (vgl. § 1373 BGB).

Besonderheiten bei außerordentlich umfangreicher Mitarbeit

Erbringt ein Ehegatte im Betrieb des anderen über viele Jahre intensiv Arbeitsleistungen, ohne Arbeitslohn oder Gewinnbeteiligung, kann sich im Fall der Scheidung eine unbillige Benachteiligung ergeben, gegen die sich der benachteiligte Ehegatte mit einem Ausgleichsanspruch zur Wehr setzen kann.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Die Mitarbeit eines Ehegatten im Gewerbebetrieb, in der Landwirtschaft oder im selbständigen Unternehmen wirft regelmäßig die Frage der

  • Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
  • Eigenen Absicherung (z.B. Anspruch auf Sozialleistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität)

auf.

Ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, hängt maßgeblich von der rechtlichen Ausgestaltung der Mitarbeit (abhängig Beschäftigter oder mitarbeitender Familienangehöriger) ab. Insbesondere bei Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag und Gehalt besteht meist keine Versicherungspflicht.

Familienversicherung

Bei nicht entgeltlicher Mitarbeit kann der mitarbeitende Ehegatte häufig über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sein, solange keine hauptberufliche Erwerbstätigkeit besteht.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

Lohnzahlungen an den mitarbeitenden Ehegatten sind steuerlich nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn ein klar dokumentiertes Arbeitsverhältnis vorliegt, das fremdüblichen Bedingungen entspricht und die Vergütung tatsächlich ausbezahlt wird (sog. Fremdvergleich).

Gewinnbeteiligung und Mitunternehmerschaft

Ist der Ehegatte als Mitunternehmer beteiligt, werden die Betriebseinnahmen und -ausgaben anteilig den beiden Ehegatten zugerechnet und entsprechend bei der Steuer veranlagt.

Praktische Bedeutung

Die rechtliche Einordnung der Mitarbeit der Ehegatten hat erhebliche Auswirkungen auf

  • Vermögensauseinandersetzungen im Falle der Scheidung,
  • sozialversicherungsrechtliche Absicherung,
  • steuerliche Anerkennung von Zahlungen,
  • und die Mitbestimmungsrechte im Unternehmen.

Durch eine klare, die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelnde Gestaltungsform (Arbeitsvertrag, Beteiligung, klare Dokumentation der Mitarbeit) lassen sich spätere Rechtsstreitigkeiten häufig vermeiden.

Rechtsprechung

Die Gerichte setzen bei der Bewertung von Ausgleichsansprüchen und der steuerlichen Anerkennung auf eine Einzelfallbetrachtung und orientieren sich an Art, Dauer, Umfang und wirtschaftlichem Wert der Mitarbeit.

  • BGH, Urteil vom 18.09.2002 – XII ZR 136/00 (ehebezogener Ausgleichsanspruch für unentgeltliche jahrzehntelange Mitarbeit)
  • BFH, Urteil vom 17.03.1992 – IX R 263/86 (Ansprüche bei Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten im Steuerrecht)

Literaturhinweise

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, aktuelle Auflagen, Kommentierungen zu §§ 1360 ff., 1373 BGB
  • Münchener Kommentar zum BGB, aktuelle Auflagen, Kommentierung §§ 1353 ff., 1360 ff., 1373 BGB
  • Planck, Arbeitsverträge zwischen Ehegatten und ihre Anerkennung im Steuer- und Sozialrecht (Fachliteratur zur vertieften Prüfung)

Zusammenfassung:
Die Mitarbeit der Ehegatten ist ein facettenreicher Begriff im deutschen Recht, der wesentliche Fragen zum Güterrecht, zur Vermögensauseinandersetzung, zu Ausgleichsansprüchen und zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen aufwirft. Eine differenzierte Betrachtung im Einzelfall ist für die rechtssichere und faire Behandlung dieser Mitarbeit unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

In welcher Form kann der Ehegatte im Betrieb mitarbeiten?

Die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb kann auf unterschiedliche rechtliche Weisen erfolgen. In der Praxis sind folgende Formen üblich: als nicht ehelicher Mitunternehmer (echte oder unechte Ehegattenmitunternehmerschaft), als angestellter Arbeitnehmer oder als mithelfender Familienangehöriger (auch „Mitarbeit ohne Arbeitsvertrag“ genannt). Die Wahl der Mitarbeitform hat weitreichende rechtliche Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht. Bei der echten Mitunternehmerschaft ist der Ehegatte wirtschaftlich und organisatorisch maßgeblich am Betrieb beteiligt, trägt entsprechende Risiken und kann auch am Gewinn oder Verlust partizipieren. Als Arbeitnehmer muss mit dem Ehegatten ein rechtlich wirksamer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der inhaltlich und formal klar von sogenannten Gefälligkeitsverhältnissen abzugrenzen ist; hierzu gehören marktübliche Bedingungen hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Die Mitarbeit als „mithelfender Familienangehöriger“ kennzeichnet sich dadurch, dass keine vertragliche Regelung besteht und häufig keine Bezahlung, sozialversicherungsrechtlich ist aber gerade diese Form problematisch, weil es sich um eine Arbeit aufgrund familienrechtlicher Beistandspflicht handelt, die nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt. Abzugrenzen sind diese Formen jeweils von der bloßen Aushilfe in Notfällen, die keine rechtlichen Bindungen entfaltet. Die Wahl der Form sollte stets unter Berücksichtigung der individuellen betrieblichen und familiären Situation getroffen und regelmäßig überprüft werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses?

Für die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten muss klar und eindeutig gefasst sowie inhaltlich gestaltet sein wie bei einem nicht verwandten Arbeitnehmer (sog. Fremdvergleich). Essenziell dabei sind u.a. Regelungen zur Arbeitszeit, zum Gehalt, zu Urlaub und zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Gehalt muss regelmäßig ausgezahlt werden und auf das Konto des mitarbeitenden Ehegatten eingehen; Barzahlungen und Verschiebungen sind zu vermeiden, um steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung nicht zu gefährden. Die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten müssen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und nachweisbar sein, etwa durch Stundenzettel oder Arbeitsberichte. Unklarheiten oder rein formale Verträge ohne tatsächliche Durchführung führen zur Versagung der sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung, sodass der mitarbeitende Ehegatte nicht pflichtversichert ist. Die Sozialversicherungsträger prüfen Ehegattenarbeitsverhältnisse besonders kritisch. Liegen alle Voraussetzungen vor, ist der Ehegatte in der Regel in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

Können Ehegatten in einer Personengesellschaft Mitunternehmer sein?

Ja, Ehegatten können grundsätzlich als Mitunternehmer in einer Personengesellschaft, beispielsweise einer GbR oder einer OHG, auftreten. Dies erfordert, dass jeder Ehegatte eine eigene Mitunternehmerstellung innehat, das heißt unternehmerisches Risiko und Unternehmerinitiative trägt sowie am Gesellschaftsvermögen und -ergebnis beteiligt ist. Es reicht nicht aus, lediglich Tätigkeiten im Betrieb auszuüben oder Gewinnbeteiligungen zu erhalten; eine tatsächliche Einbindung in die Unternehmensführung ist erforderlich. Die genauen Beteiligungsquoten, Rechte und Pflichten sollten im Gesellschaftsvertrag klar geregelt werden. Aus steuerlicher Sicht sind beide Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit zuzurechnen. In der Praxis werden solche Konstellationen von den Finanzämtern besonders sorgfältig geprüft, um Missbrauch zur Steueroptimierung auszuschließen.

Wie sind Steuern und Lohnaufwendungen bei Ehegatten-Mitarbeit zu behandeln?

Die steuerliche Behandlung der Mitarbeit des Ehegatten ist abhängig von der gewählten Beschäftigungsform. Wird der Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt, sind die Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben absetzbar, soweit sie angemessen, tatsächlich gezahlt und betrieblich veranlasst sind (Fremdvergleich). Der Ehegatte versteuert das Gehalt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei Mitunternehmerschaft erhält jeder Ehegatte seinen Anteil am Gewinn, der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern ist. Unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten stellt steuerlich keinen Aufwand dar, sodass keine Betriebsausgaben anerkannt werden und der Ehegatte keine eigenen Einkünfte erzielt. Lohnaufwendungen sind insbesondere bei Sozialabgaben und Lohnsteuer ordnungsgemäß anzumelden und abzuführen.

Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für Ehegatten im Betrieb?

Auch zwischen Ehegatten gelten im Arbeitsverhältnis grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundesurlaubsgesetz. Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden und darf nicht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis abbilden. Im Streitfall prüft das Arbeitsgericht, ob ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Ansprüche auf Lohnfortzahlung, Urlaub und Kündigungsschutz bestehen auch für Ehegatten wie für andere Arbeitnehmer. Eine Besonderheit besteht jedoch, dass die Beweislast für die Ernsthaftigkeit und Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses bei den Ehegatten liegt. Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die Eingliederung in den Betriebsablauf sind zu prüfen.

Was ist bei der betrieblichen Altersvorsorge für mitarbeitende Ehegatten zu beachten?

Mitarbeitende Ehegatten, die als Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind, haben grundsätzlich Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, sofern diese im Betrieb für andere Arbeitnehmer angeboten wird. Dies umfasst etwa Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Voraussetzung ist ein wirksames Arbeitsverhältnis und eine vertragliche Regelung, die dem Fremdvergleich genügt. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden vom Arbeitgeber geleistet oder im Rahmen der Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) direkt aus dem Arbeitsentgelt abgezweigt. Bei einer Mitunternehmerschaft gelten andere Regelungen: Hier ist jeder Ehegatte eigenverantwortlich für die Altersvorsorge. Steuerlich ist zu beachten, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge als Betriebsausgaben abgezogen werden können, sofern die einschlägigen Höchstbeträge und Voraussetzungen eingehalten werden.

Wie wirkt sich die Mitarbeit des Ehegatten auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?

Ob mitarbeitende Ehegatten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben, hängt von der Art der Mitarbeit ab. Für Arbeitnehmer-Ehegatten, deren Arbeitsverhältnis als solches anerkannt wird und für die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden, bestehen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit grundsätzlich die gleichen Ansprüche auf Arbeitslosengeld wie bei anderen Arbeitnehmern. Entscheidend ist, dass eine abhängige Beschäftigung mit dem hierfür erforderlichen Maß an Weisungsgebundenheit und Fremdvergleich bestand. Mitunternehmer hingegen gelten als Selbständige und sind grundsätzlich vom Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen. Bei mithelfenden Familienangehörigen ohne Arbeitsverhältnis besteht in der Regel kein Anspruch auf ALG I, da keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hier können lediglich unter engen Voraussetzungen Ansprüche aus der Grundsicherung (ALG II) bestehen.

Welche rechtlichen Risiken bestehen, wenn die Mitarbeit des Ehegatten nicht ordnungsgemäß geregelt ist?

Werden die arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bei der Mitarbeit des Ehegatten nicht eingehalten, drohen erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. So kann das Finanzamt Betriebsausgabenstreichen und Steuernachforderungen erheben, wenn Verträge als nicht fremdüblich oder gar als Scheingeschäft angesehen werden. Die Sozialversicherungsträger können im Fall einer Scheinselbständigkeit oder eines nicht anerkannten Arbeitsverhältnisses Beitragsnachzahlungen samt Säumniszuschlägen verlangen. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, etwa wegen Kündigung oder fehlender Lohnansprüche, sind möglich. Aus diesen Gründen ist dringend zu empfehlen, sämtliche arbeits- und gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen mit dem Ehegatten schriftlich und unter Beachtung des Fremdvergleichs zu treffen und deren tatsächliche Durchführung zu dokumentieren.