Was ist ein Mini-Job?
Ein Mini-Job ist eine Form der abhängigen Beschäftigung mit geringem Umfang. Er liegt entweder vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt eine bestimmte Geringfügigkeitsgrenze im Monatsdurchschnitt nicht überschreitet (geringfügig entlohnte Beschäftigung), oder wenn die Tätigkeit von vornherein nur kurzzeitig ausgeübt wird (kurzfristige Beschäftigung). Mini-Jobs können in Unternehmen ebenso vorkommen wie in privaten Haushalten.
Arten des Mini-Jobs
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Entgeltgrenze)
Bei dieser Variante ist das regelmäßige monatliche Entgelt entscheidend. Es darf die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze im Jahresdurchschnitt nicht übersteigen. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (Beispiel: im Jahr 2024 lag sie bei 538 Euro pro Monat im Durchschnitt). Schwankungen sind zulässig, wenn der Jahresdurchschnitt gewahrt bleibt.
Kurzfristige Beschäftigung (zeitliche Begrenzung)
Hier steht nicht die Höhe des Entgelts im Vordergrund, sondern die Dauer. Die Beschäftigung ist von vornherein auf eine kurze Zeitspanne im Kalenderjahr begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Überschreitet die Tätigkeit die zulässige Höchstdauer, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung.
Vergütung und Arbeitszeit
Mini-Jobber haben Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, soweit keine gesetzlich zulässigen Ausnahmen greifen. Zuschläge, Sonderzahlungen und Sachbezüge wirken auf die Prüfung der Entgeltgrenze, soweit sie Arbeitsentgelt darstellen. Die allgemeinen Regeln zur Arbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten gelten auch im Mini-Job. Werden Arbeitseinsätze flexibel oder auf Abruf vereinbart, sind die dafür geltenden Vorgaben zu Schriftform, Planbarkeit und Mindestumfang zu beachten.
Sozialversicherung
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Kranken- und Pflegeversicherung: Aus der Beschäftigung entsteht grundsätzlich kein eigener Versicherungsschutz. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge an die zuständige Stelle. Der Versicherungsstatus der beschäftigten Person (z. B. Familienversicherung, freiwillige oder Pflichtversicherung aus anderem Grund) bleibt maßgeblich.
- Rentenversicherung: Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber entrichtet eine Pauschale, die beschäftigte Person zahlt die Differenz zum vollen Beitragssatz. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist möglich; sie wirkt sich auf spätere Leistungsansprüche aus.
- Arbeitslosenversicherung: Beiträge fallen in der Regel nicht an; Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung werden durch den Mini-Job allein üblicherweise nicht begründet.
- Unfallversicherung: Der Arbeitgeber meldet den Betrieb bei der gesetzlichen Unfallversicherung an und trägt die Beiträge. Der Versicherungsschutz gilt auch für Mini-Jobber.
- Umlagen: Arbeitgeber leisten in der Regel Umlagen zur Finanzierung der Erstattungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage.
Kurzfristige Beschäftigung
- Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung: Bei kurzfristiger Beschäftigung fallen in der Regel keine Beiträge an; es besteht grundsätzlich auch keine Versicherungspflicht in diesen Zweigen aufgrund der Beschäftigung.
- Unfallversicherung: Der Arbeitgeber zahlt Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Umlagen: Umlagen können, je nach Konstellation, anfallen.
Steuern
Mini-Jobs können pauschal oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen besteuert werden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen besteht die Möglichkeit einer pauschalen Besteuerung, die vom Arbeitgeber abgeführt wird. Bei kurzfristiger Beschäftigung kommt je nach Voraussetzungen ebenfalls eine pauschale oder die Besteuerung nach individuellen Merkmalen in Betracht. Für Mini-Jobs in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Verfahren mit zentraler Abwicklung; in diesem Kontext sind steuerliche Erleichterungen für Haushaltsdienstleistungen vorgesehen.
Arbeitsrechtliche Grundsätze
- Gleichbehandlung: Mini-Jobber sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Allgemeine arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, etwa zum Diskriminierungsschutz, gelten entsprechend.
- Urlaub: Es besteht Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Dauer richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit anteilig zur betrieblichen Regelung.
- Entgeltfortzahlung: Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht nach einer Wartezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum. Entgeltzahlung an gesetzlichen Feiertagen ist sicherzustellen, wenn an diesen Tagen sonst Arbeitspflicht bestünde.
- Mutterschutz und Elternzeit: Schutzfristen und Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Leistungen gelten auch für Mini-Jobberinnen. Elternzeit kann in Anspruch genommen werden.
- Nachweis und Dokumentation: Die wesentlichen Vertragsbedingungen sind in Textform mitzuteilen. In bestimmten Branchen und Konstellationen bestehen Dokumentationspflichten über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
- Arbeitsmittel, Weisungen und Haftung: Mini-Jobber sind in die Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegen Weisungen. Für Schäden gelten die Grundsätze der abgestuften Arbeitnehmerhaftung.
Besonderheiten und typische Konstellationen
Mini-Job im Privathaushalt
In Privathaushalten werden Mini-Jobs über ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren abgewickelt. Die Abgabenstruktur unterscheidet sich von derjenigen in Betrieben; insbesondere gelten reduzierte Pauschalbeiträge in einzelnen Versicherungszweigen. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wird ebenfalls über dieses Verfahren sichergestellt.
Kombination mehrerer Beschäftigungen
- Mehrere Mini-Jobs ohne Hauptbeschäftigung: Die Entgelte aus mehreren Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze im Durchschnitt überschritten, entfällt die Einstufung als geringfügig entlohnte Beschäftigung.
- Mini-Job neben sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung: Ein zusätzlicher Mini-Job kann grundsätzlich geringfügig bleiben. Weitere Mini-Jobs werden regelmäßig versicherungspflichtig.
- Kurzfristige Beschäftigungen: Zeitgrenzen gelten kalenderjahresbezogen und arbeitgeberübergreifend.
Schüler, Studierende, Rentner
Der Status als Schülerin, Studierender oder Rentner ändert die arbeitsrechtliche Einordnung als Mini-Job nicht. Sozialversicherungs- und Steuerfolgen ergeben sich aus den allgemeinen Regeln für Mini-Jobs; für einzelne Gruppen können besondere Konstellationen bei der Krankenversicherung oder der Rentenversicherung Bedeutung erlangen.
Anmeldung und laufende Pflichten
- Anmeldung: Arbeitgeber melden Mini-Jobs zentral an und führen Beiträge, Umlagen und pauschale Steuern ab.
- Entgeltabrechnung: Es sind Entgeltabrechnungen zu erstellen; Meldungen und Zahlungen erfolgen fristgebunden.
- Datenhaltung: Stammdaten, Arbeitszeiten (soweit erforderlich) und Entgeltbestandteile sind geordnet zu dokumentieren.
Beendigung des Mini-Jobs
- Kündigung und Fristen: Es gelten die allgemeinen Kündigungsfristen. Der besondere Kündigungsschutz (z. B. während Mutterschutz, in Elternzeit oder für bestimmte Personengruppen) findet entsprechend Anwendung.
- Ansprüche bei Beendigung: Offene Entgeltbestandteile, anteilige Urlaubsansprüche und Bescheinigungen (z. B. Arbeitsbescheinigung) sind abzuwickeln.
- Arbeitszeugnis: Bei Beendigung besteht Anspruch auf ein Zeugnis.
Abgrenzungen
- Midi-Job: Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und innerhalb eines gesetzlich definierten Übergangsbereichs, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.
- Selbstständigkeit: Mini-Jobs sind arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnisse. Selbstständige Tätigkeiten fallen nicht darunter und unterliegen anderen rechtlichen Rahmenbedingungen.
- Ehrenamt und Aufwandsentschädigungen: Tätigkeiten mit reiner Aufwandsentschädigung sind von entgeltlicher Beschäftigung abzugrenzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Varianten des Mini-Jobs gibt es?
Es gibt die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Begrenzung des regelmäßigen Entgelts sowie die kurzfristige Beschäftigung mit zeitlicher Höchstdauer. Maßgeblich sind entweder die durchschnittliche monatliche Vergütung oder die im Kalenderjahr zulässige Beschäftigungsdauer.
Wie wird die Verdienstgrenze im Mini-Job berechnet, wenn das Entgelt schwankt?
Entscheidend ist der Jahresdurchschnitt. Unregelmäßige Zahlungen und saisonale Schwankungen sind möglich, solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
Dürfen mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausgeübt werden?
Mehrere Mini-Jobs sind möglich. Ohne Hauptbeschäftigung werden die Entgelte zusammengerechnet; wird die Grenze überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Besteht bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, bleibt in der Regel nur ein zusätzlicher Mini-Job geringfügig.
Gilt der Mindestlohn im Mini-Job?
Ja. Mini-Jobber haben Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, soweit keine gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen einschlägig sind. Der Mindestlohn beeinflusst über die Dynamik der Geringfügigkeitsgrenze auch die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis als Mini-Job eingestuft wird.
Wie sind Mini-Jobber sozial abgesichert?
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit der Befreiung; Kranken- und Pflegeversicherung ergeben sich aus dem übrigen Versicherungsstatus. Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Bei kurzfristiger Beschäftigung fallen in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, die Unfallversicherung besteht.
Welche Rechte bestehen bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen?
Mini-Jobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht nach Wartezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum. Fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, ist das Entgelt zu zahlen, wenn ansonsten Arbeitspflicht bestanden hätte.
Wie werden Mini-Jobs steuerlich behandelt?
Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal, wobei der Arbeitgeber die Pauschsteuer abführt, oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen. Bei Mini-Jobs in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Verfahren mit besonderen Pauschalen; bei kurzfristigen Beschäftigungen kommen je nach Voraussetzungen ebenfalls pauschale oder individuelle Verfahren in Betracht.
Welche Melde- und Dokumentationspflichten gelten?
Arbeitgeber melden Mini-Jobs zentral an, führen Beiträge und Steuern ab und erstellen Entgeltabrechnungen. In bestimmten Branchen und Konstellationen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren.