Legal Lexikon

Mietwagenkosten


Begriff und allgemeine Definition der Mietwagenkosten

Unter Mietwagenkosten versteht man diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung eines Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten entstehen regelmäßig bei der Nutzung von Mietfahrzeugen als Ersatz für ein durch einen Unfall beschädigtes oder vorübergehend nicht nutzbares Fahrzeug. Sie umfassen sowohl den reinen Mietpreis als auch etwaige zusätzliche Kosten für Sonderleistungen, Versicherungen und Serviceleistungen. Besonders im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsrecht und dem Schadenersatzrecht nehmen Mietwagenkosten eine zentrale Rolle ein.

Rechtliche Grundlagen der Mietwagenkosten

Zivilrechtliche Einordnung

Im zivilrechtlichen Kontext stellen Mietwagenkosten einen Teil des zu ersetzenden Schadens dar. Rechtsgrundlage bildet hierbei § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort ist geregelt, dass der Geschädigte im Falle eines Haftpflichtschadens Anspruch auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag hat. Zur Wiederherstellung gehört dabei auch die Überbrückung der Ausfallzeit eines Fahrzeugs durch ein Mietfahrzeug.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten

Die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten setzt voraus, dass der Geschädigte wegen des Ausfalls seines eigenen Fahrzeugs auf die Anmietung eines Ersatzwagens angewiesen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten grundsätzlich:

  • Für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs
  • Im Umfang des tatsächlich genutzten Mietwagens (Vergleich des Fahrzeugtyps mit dem beschädigten Kfz)
  • Im Rahmen des üblichen und erforderlichen Kostenrahmens

Umfang der ersatzfähigen Mietwagenkosten

Grundsatz der Erforderlichkeit (§ 249 BGB)

Nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot darf der Geschädigte nur diejenige Schadensposition ersetzt verlangen, die objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Das bedeutet, dass Kosten über dem ortsüblichen Mietpreis für ein vergleichbares Fahrzeug in der Regel nicht vollständig erstattungsfähig sind.

Auswahl des Mietwagens

Der Geschädigte muss grundsätzlich ein dem unfallbeschädigten Kfz vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten. Wird ein Fahrzeug einer höherwertigen Klasse gemietet, sind die Mehrkosten in der Regel nicht ersatzfähig, es sei denn, es lassen sich keine Fahrzeuge der gleichen Klasse am Markt anmieten.

Mietdauer

Die Mietdauer, für die die Kosten ersetzt werden können, orientiert sich in aller Regel an der objektiv notwendigen Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung bei einem Totalschaden. Hierbei muss der Geschädigte aktiv zur Schadensminderung beitragen (Mitwirkungspflicht, § 254 BGB), beispielsweise bei zeitnaher Auftragserteilung zur Reparatur.

Nebenkosten und Zusatzleistungen

Zu den erstattungsfähigen Mietwagenkosten können weitere Positionen wie Haftungsreduzierung, Zustellservice, Zweitfahrergebühren oder Kindersitze zählen, sofern diese im Einzelfall zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Ob diese Zusatzkosten zu ersetzen sind, wird im Streitfall jeweils anhand der konkreten Umstände geprüft.

Haftungsrechtliche Aspekte

Mietwagenkosten treten regelmäßig als Schadensposition im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder bei vertraglicher Haftung (z. B. im Mietrecht oder Leasingrecht) auf. Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung sind Mietwagenkosten eine typische Schadensposition, die der Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherung zu übernehmen hat, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Mietwagenkosten im Versicherungsrecht

Haftpflichtversicherung

Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten. Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit erfolgt anhand der obigen Grundsätze (Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeitsgebot).

Kaskoversicherung

In der Kaskoversicherung besteht in der Regel kein Anspruch auf Mietwagenkosten, da diese lediglich für Schäden am eigenen Fahrzeug eintritt. Ausnahmen können Sondertarife oder Zusatzleistungen einzelner Versicherer bieten.

Direktzahlung und Sicherstellung

Einige Versicherungen bieten die Möglichkeit, Mietwagenkosten direkt mit der Mietwagenfirma abzurechnen (sogenannte Direktregulierung), um den Geschädigten von Vorleistungen freizustellen.

Berechnungsmethoden und Schätzung der Mietwagenkosten

Marktübliche Preislisten

Zur Bestimmung der marktüblichen Mietwagenkosten werden häufig öffentlich verfügbare Preislisten herangezogen. In der Rechtsprechung finden dabei unter anderem die Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel Anwendung. Gerichte orientieren sich im Streitfall häufig anhand dieser Listen an der jeweiligen Marktlage und können erforderliche Kosten schätzen (§ 287 ZPO).

Berücksichtigung von Eigenersparnis

Der Nutzungsersatz eines Mietwagens führt aufseiten des Geschädigten zur Ersparnis der eigenen Betriebskosten (insbesondere für Öl, Reifenverschleiß, Wartung). Diese ersparten Aufwendungen werden dem Anspruch typischerweise als prozentualer Abzug (eher zwischen 3 % bis 10 % vom Mietpreis) gegengerechnet.

Schadensminderungspflicht und Obliegenheiten

Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 BGB)

Der Geschädigte ist verpflichtet, die Kosten der Schadensbeseitigung so gering wie möglich zu halten. Insoweit besteht die sogenannte Schadenminderungspflicht. Dies kann unter anderem bedeuten, Angebote verschiedener Mietwagenunternehmen einzuholen, auf günstigere Fahrzeuge auszuweichen oder auf Sondertarife wie Werkstattersatzwagen zurückzugreifen.

Nutzungsausfallentschädigung als Alternativanspruch

In Fällen, in denen kein Mietwagen angemietet wird, kann der Geschädigte alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Dies ist insbesondere dann einschlägig, wenn der Bedarf eines Ersatzfahrzeugs nicht nachgewiesen werden kann oder die Anmietung eines Mietwagens wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen wäre.

Prozesstypische Streitfragen zu Mietwagenkosten

  • Ersatzfähigkeit von Zusatzleistungen wie Navigationsgeräte oder Winterreifen
  • Anwendbarkeit und Gewichtung der Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Tabelle zur Bestimmung ortsüblicher Preise
  • Reichweite der Mitwirkungspflicht bei längeren Reparaturzeiten oder verzögerter Wiederbeschaffung
  • Anforderungen an die Nachweispflicht des Geschädigten bezüglich der entstandenen Kosten und der Erforderlichkeit der Anmietung

Zusammenfassung und Ausblick

Mietwagenkosten sind eine im Schadensrecht und im Versicherungsrecht bedeutende Kostenposition, die im Detail zahlreichen rechtlichen Prüfungen hinsichtlich ihrer Ersatzfähigkeit, Höhe und Angemessenheit unterliegt. Maßgeblich für die Erstattung sind insbesondere die Grundsätze der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit, die individuelle Situation des Geschädigten sowie die aktuelle Marktlage. Künftige Entwicklungen in der Rechtsprechung betreffen vor allem die Ausgestaltung der Schätzungsmethoden und den Umgang mit Zusatzkosten im digitalen Zeitalter, etwa bei der Übernahme von Kosten für elektrische Ersatzfahrzeuge oder flexible Mobilitätsdienstleistungen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen bestimmen die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall?

Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall werden aus rechtlicher Sicht vor allem durch die §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, da diese das Schadenersatzrecht im deutschen Zivilrecht umfassen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB muss der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Daher ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die unfallbedingte Reparaturdauer grundsätzlich zulässig und erstattungsfähig, sofern dieses dem Nutzungsausfall des eigenen Fahrzeugs entspricht. Umstritten ist regelmäßig, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu übernehmen sind, da der Geschädigte nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot dazu angehalten ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Überhöhte Mietwagenpreise („Unfallersatztarife“), fehlender oder unzureichender Nachweis der Erforderlichkeit sowie die eigene Verpflichtung zur Schadensminderung (§ 254 BGB) können die Erstattungsfähigkeit rechtlich beschränken.

Wann ist die Anmietung eines Mietwagens im rechtlichen Sinne „erforderlich“?

Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens bemisst sich daran, ob und inwieweit dies aus Sicht eines verständigen Geschädigten angemessen war. Maßgeblich sind dabei Arbeitnehmerautos, die zwingend für die Fortsetzung des Berufs- oder Privatlebens benötigt werden. In jedem Fall muss der Geschädigte jedoch nachweisen, dass er auf das Fahrzeug angewiesen ist und während der Reparatur keinen Gebrauch von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Ersatzfahrzeugen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis hätte machen können. Die Rechtsprechung fordert eine Subjektivierung, d. h. die individuelle Situation des Geschädigten (alter, gesundheitlicher Zustand, Wohnort, familiäre Verpflichtungen) wird berücksichtigt. Wird ein Mietwagen „auf Vorrat“ oder aufgrund „reiner Bequemlichkeit“ angemietet, können Ansprüche versagt werden.

In welchem Umfang sind Mietwagenkosten (Preishöhe) nach einem Unfall durch den Schädiger oder dessen Versicherung zu erstatten?

Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, die „erforderlichen“ Mietwagenkosten zu übernehmen. Als erforderlich gilt im Regelfall der örtlich und zeitlich übliche Normaltarif (häufig durch Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Marktpreisspiegel bestimmt). Überschreitet der Geschädigte diesen Tarif erheblich – etwa weil er einen Unfallersatztarif akzeptiert hat, der deutlich über dem Marktniveau liegt -, sind im Regelfall nur die nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten, wenn besondere Umstände (z.B. Eilbedürftigkeit, fehlende Alternativen) vorlagen. Sonderleistungen, wie etwa Vollkasko oder Zusatzfahrer, sind nur erstattungsfähig, soweit sie objektiv notwendig, nachweisbar und dem Geschädigten bei Vertragsschluss erläutert wurden.

Welche Mitwirkungspflichten (Schadensminderungspflicht) treffen den Geschädigten im Zusammenhang mit Mietwagenkosten?

Gemäß § 254 BGB ist der Geschädigte verpflichtet, bei der Schadensbehebung mitzuwirken und alles zu unterlassen, was zu einer unnötigen Schadenserhöhung führen könnte. Im Zusammenhang mit Mietwagenkosten bedeutet dies insbesondere, verschiedene Angebote einzuholen und sich für das günstigste, gleichwertige Fahrzeug zu entscheiden. Die Akzeptanz überhöhter Unfallersatztarife kann zur Kürzung der Erstattung führen. Der Geschädigte sollte zudem prüfen, ob er durch Einsatz von öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrgemeinschaften, Firmenwagen oder dem Zweitwagen auf den Mietwagen verzichten könnte. Weiterhin muss er den Mietwagen unverzüglich zurückgeben, sobald das eigene Fahrzeug wieder nutzbar ist.

Welche Nachweise sind zur Geltendmachung von Mietwagenkosten erforderlich?

Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Anspruchsvoraussetzungen. Dazu gehören: Der Nachweis der Anmietung (Mietvertrag, Abrechnung), eine detaillierte Darlegung der Nutzungsnotwendigkeit (z.B. Arbeitsplatzbescheinigung, familiäre Verpflichtungen), Angaben zur unfallbedingten Ausfallzeit des eigenen Fahrzeugs (Sachverständigengutachten oder Werkstattrechnung mit Reparaturdauer) sowie eine Gegenüberstellung der Tarife (z.B. Preisvergleiche von lokalen Anbietern). Die Quittungen müssen sämtliche Vertragsleistungen belegen – insbesondere Zusatzkosten wie Zustellung, Versicherung etc. Andernfalls besteht die Gefahr der Kürzung oder vollständigen Ablehnung des Erstattungsanspruchs.

Ist der Ersatz von Kosten für ein hochwertigeres Mietfahrzeug als das beschädigte Fahrzeug rechtlich zulässig?

Rechtlich ist grundsätzlich nur die Anmietung eines Fahrzeugs derselben oder zumindest vergleichbarer Klasse wie das beschädigte Kfz erstattungsfähig, um einen Vermögensausgleich zu schaffen, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten. Weicht das Mietfahrzeug in Ausstattung und Wert deutlich nach oben ab, werden die Kosten regelmäßig auf den Betrag eines gleichwertigen Fahrzeugs begrenzt. Ausnahmsweise kann eine höherwertige Anmietung dann gerechtfertigt sein, wenn kein preiswerteres Fahrzeug verfügbar oder eine besondere betriebliche oder private Notwendigkeit zu belegen ist – etwa bei unvorhersehbaren Ersatzteilengpässen.

Was sind die wesentlichen rechtlichen Kriterien für den Zeitraum der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten?

Der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten besteht grundsätzlich für die objektiv notwendige Dauer der Reparatur (häufig als „erforderliche Wiederherstellungsdauer“ bezeichnet), also den Zeitraum zwischen Beginn der Reparatur und deren Abschluss. Verlängert sich der Zeitraum aufgrund von Verzögerungen, die der Geschädigte verschuldet hat (z. B. verspätetes Reparaturauftrag, nicht rechtzeitige Freigabe, unvollständige Unterlagen), entfällt der Erstattungsanspruch für den überzogenen Zeitraum. Bei Totalschaden ist die Zeitdauer für die Ersatzbeschaffung maßgeblich – in der Regel werden hierfür 10-14 Kalendertage zugebilligt, sofern eine zügige Suche belegt werden kann. Unerlässliche Voraussetzung ist stets die umgehende Mitteilung an die Versicherung über etwaige Verzögerungen.