Legal Lexikon

Mietwagen


Begriff und rechtliche Einordnung des Mietwagens

Ein Mietwagen ist im rechtlichen Sinne ein Kraftfahrzeug, das auf Grundlage eines Mietvertrages einem Mieter gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit zur Nutzung überlassen wird. Das Mietfahrzeug ist dabei nicht Bestandteil eines Linienverkehrs oder einer typischen Personenbeförderung, sondern wird dem Mieter exklusiv und eigenverantwortlich überlassen. Die mietrechtlichen Regelungen für Mietwagen finden sich im deutschen Recht primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch im Straßenverkehrsrecht, im Versicherungsrecht und im Steuerrecht.

Rechtliche Grundlagen des Mietwagenvertrags

Der Mietwagenvertrag ist eine spezielle Form des Mietvertrags gemäß §§ 535 ff. BGB. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein Kraftfahrzeug für eine bestimmte Mietdauer zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter hat das vereinbarte Entgelt, oft als Mietzins bezeichnet, zu entrichten.

Wesentliche Vertragspflichten von Vermieter und Mieter

Pflicht des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehrssicheren, mangelfreien Zustand zu überlassen. Der Zustand muss den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Verkehrssicherheit erfüllen. Darüber hinaus ist der Vermieter dazu verpflichtet, notwendige Fahrzeugdokumente (wie Zulassungsbescheinigung und Nachweis der Versicherung) auszugeben.

Pflicht des Mieters

Der Mieter muss das Fahrzeug schonend und entsprechend den Nutzungsbedingungen gebrauchen. Er ist zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet und muss Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen, vermeiden. Der Mieter hat zudem die Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort und im vereinbarten Zustand sicherzustellen.

Vertragsinhalt und Nebenabreden

Der Mietvertrag kann zahlreiche Zusatzabreden enthalten, etwa zu Kilometerbegrenzungen, Kraftstoffregelungen, Zusatzfahrern oder der Haftungsbegrenzung („Selbstbeteiligung“ bzw. „Haftungsreduzierung“). Nebenabreden oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) haben maßgeblichen Einfluss auf die Rechte und Pflichten beider Parteien.

Abgrenzung zu anderen Fahrzeugnutzungsformen

Die rechtliche Unterscheidung des Mietwagens ist insbesondere zur sogenannten Leihwagenüberlassung und der Personenbeförderung mit Fahrer (z. B. Taxi oder Chauffeurdiensten) relevant.

Unterschied zum Leihwagen

Im Unterschied zum Mietwagen erfolgt eine Leihe unentgeltlich (§§ 598 ff. BGB), während bei der Miete ein Entgelt vereinbart wird. Daher gelten für unentgeltliche Fahrzeugüberlassungen abweichende Rechtsfolgen, insbesondere im Haftungsrecht.

Abgrenzung zu Taxi- und Mietwagenunternehmen mit Fahrer

Während Taxiunternehmen der Personenbeförderung unterliegen und genehmigungspflichtig nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind, handelt es sich bei klassischen Mietwagen um Fahrzeuge, die von Kunden eigenverantwortlich geführt werden. Mietwagen mit Fahrer können jedoch als Mietwagenunternehmen nach § 49 PBefG einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Straßenverkehrsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte

Zulassung und Versicherungspflicht

Mietwagen müssen den Vorschriften der Fahrzeugzulassung (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) genügen. Sie unterliegen der Haftpflichtversicherungspflicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG). Vielfach setzen Vermieter für Mietwagen auch Kaskoversicherungen mit unterschiedlicher Selbstbeteiligung ein.

Steuerliche Behandlung

Für Mietwagen gelten besondere steuerrechtliche Vorgaben, beispielsweise hinsichtlich der Umsatzsteuer. Vermieter sind verpflichtet, auf Mietpreise die gesetzliche Umsatzsteuer abzuführen. Bei gewerblicher Nutzung des Mietwagens kann zudem die Kfz-Steuer betroffen sein.

Haftungsfragen im Zusammenhang mit Mietwagen

Haftung für Schäden am Mietwagen

Grundsätzlich haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für Schäden am Fahrzeug, soweit diese schuldhaft verursacht wurden oder nicht im Rahmen normaler Abnutzung lagen. Eine Begrenzung der Haftung erfolgt häufig über vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen oder Versicherungsmodelle („Collision Damage Waiver“, CDW).

Ausschluss und Begrenzung der Haftung

Eine vollständige Haftungsfreistellung ist rechtlich möglich, aber häufig ausgeschlossen, wenn Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden (§ 276 BGB). Die Haftung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen weiter geregelt werden, ist aber an die Wirksamkeit der jeweiligen AGB-Klauseln gebunden.

Haftung gegenüber Dritten und Versicherungsschutz

Unabhängig von der internen Haftung zwischen Mieter und Vermieter ist der Mietwagen am öffentlichen Straßenverkehr beteiligt und daher haftpflichtversichert. Im Falle eines Unfalles übernimmt zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung die regulierungspflichtigen Schäden gegenüber Dritten.

Spezialfälle: Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz-Mietwagen

Anspruch auf Nutzungsausfall

Wenn ein Kraftfahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls beschädigt wird, kann die Anspruchsperson für die Zeit der Reparatur einen Ersatz-Mietwagen auf Kosten des Schädigers in Anspruch nehmen (§ 249 BGB) oder eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten. Dabei gelten bestimmte Grundsätze zur Schadensminderungspflicht.

Besonderheiten bei Ersatz-Mietwagen

Die Kosten für Mietwagen als Ersatzfahrzeug im Schadensfall werden nur erstattet, wenn die Anmietung erforderlich und wirtschaftlich ist. Überhöhte Mietpreise („Unfallersatztarif“) können unter Umständen nicht ersatzfähig sein, soweit keine berechtigten Besonderheiten vorliegen.

Pflichten und Rechte der Parteien bei Vertragsbeendigung

Rückgabe des Mietwagens

Nach Ablauf des Mietvertrages muss der Mieter das Fahrzeug samt Zubehör und Fahrzeugpapieren zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückgeben. Verzögerungen oder Schäden können Schadensersatzpflichten oder Nachforderungen nach sich ziehen.

Zustand bei Rückgabe und Beweislast

Der Mieter hat das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Strittig kann sein, ob ein Schaden während der Mietzeit entstanden ist; hier kann ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll Beweiswert haben.

Datenschutz und Fahrerdaten bei Mietwagen

Angesichts moderner Telematiksysteme erfassen viele Mietwagen Bewegungs- und Nutzungsdaten. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Internationale Mietwagenanwendung

Bei Anmietungen im Ausland sind neben dem jeweiligen nationalen Mietrecht oft auch internationale Abkommen, insbesondere die Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG) sowie Vorschriften der Europäischen Union (EU), zu beachten. Zudem können unterschiedliche Versicherungsbedingungen und Haftungsregelungen gelten.

Zusammenfassung

Der Mietwagen ist eine in vielfältigen Lebensbereichen relevante Vertragsform, die von der bloßen Überlassung eines Fahrzeugs gegen Entgelt bis zur Bewältigung komplexer Schadens- und Ersatzfragen reicht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind vielschichtig und umfassen zivilrechtliche, straßenverkehrsrechtliche, versicherungs- und steuerrechtliche Aspekte. Für die Vertragsparteien von besonderer Bedeutung sind die Regelungen zur Haftung, die Gültigkeit vertraglicher Absprachen sowie der umfassende Versicherungsschutz. Im internationalen Bereich kann sich das anzuwendende Recht verändern, sodass besondere Sorgfalt bei Vertragsabschluss und Nutzung empfehlenswert ist.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei einem Unfall mit dem Mietwagen?

Im rechtlichen Kontext haftet grundsätzlich zunächst der Mieter des Fahrzeugs, da dieser als Fahrzeugführer und Vertragspartner des Vermieters gilt. Die meisten Mietwagenverträge beinhalten eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schäden gegenüber Dritten abdeckt. Für Schäden am Mietfahrzeug selbst greift in der Regel eine im Vertrag vorgesehene Vollkaskoversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung. Hat der Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, kann sich der Versicherungsschutz reduzieren oder sogar vollständig entfallen; in solch einem Fall haftet der Mieter vollumfänglich für alle entstandenen Schäden. Zudem ist zu beachten, dass Mitfahrer in aller Regel nicht haftbar sind, sofern sie nicht den Mietwagen geführt oder eine Mitschuld am Unfall getragen haben. Eine Haftung des Vermieters kommt nur bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oder bei technischen Mängeln in Betracht.

Wer darf den Mietwagen fahren und wie ist dies rechtlich geregelt?

Rechtlich ist ausschließlich der im Mietvertrag eingetragene Hauptmieter zur Führung des Fahrzeugs berechtigt. Weitere Fahrer müssen gesondert und ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt werden. Wird der Mietwagen von einer nicht eingetragenen Person geführt, kann dies schwerwiegende rechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben – etwa den vollständigen Ausschluss des Versicherungsschutzes sowie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen. Der Vermieter hat zudem das Recht, vom Mieter eine Vertragsstrafe oder den Ersatz des vollen Schadens zu verlangen. Lizenz- und altersbedingte Einschränkungen (z.B. Mindestalter, Führerscheindauer) sind ebenfalls im Vertrag rechtlich bindend und bei Missachtung haftet der Mieter für alle damit verbundenen Schäden.

Welche rechtlichen Pflichten hat der Mieter bei Schadenseintritt?

Kommt es zu einem Schadensfall – sei es durch Unfall, Diebstahl oder Vandalismus – ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren. In der Regel muss auch die Polizei eingeschaltet und ein polizeilicher Unfallbericht erstellt werden, insbesondere bei Personenschäden oder ungeklärtem Sachverhalt. Der Mieter muss zur umfassenden Aufklärung des Vorfalls beitragen und darf keinesfalls Schuldeingeständnisse gegenüber Dritten abgeben. Eine Verletzung der Informations- oder Mitwirkungspflicht kann zu einem vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Praktisch relevant ist außerdem die Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation des Schadens (z.B. Fotos, Zeugenaussagen).

Welche Besonderheiten gelten bei Auslandsfahrten mit dem Mietwagen?

Die Nutzung eines Mietfahrzeugs im Ausland ist rechtlich nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich gestattet wurde. Häufig sind bestimmte Länder ausgeschlossen oder es müssen Zusatzvereinbarungen getroffen werden. Ohne eine solche Erlaubnis besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz, und der Mieter haftet im Schadensfall in voller Höhe selbst. Darüber hinaus gelten die Verkehrsregeln des jeweiligen Landes auch für Mietwagenfahrer. Verstöße gegen ausländische Straßenverkehrsordnungen können zu (auch nachträglichen) Bußgeldforderungen und im Einzelfall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, die zudem auf den Mieter zurückfallen. Verstöße gegen die Mitteilungs- und Versicherungspflichten im Ausland wiegen besonders schwer.

Was ist bei der Rückgabe des Mietwagens aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietwagen fristgerecht (Datum und Uhrzeit) und in vertragsgemäßem Zustand (sauber, vollgetankt, unbeschädigt) zurückzugeben. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Vermieters ein Rückgabeprotokoll zu erstellen und etwaige Schäden oder Unregelmäßigkeiten schriftlich zu fixieren. Versäumt der Mieter die Rückgabe ganz oder teilweise (z.B. zu spät, mit beschädigtem Fahrzeug), können vertragliche Schadensersatzansprüche, Zusatzgebühren oder Nachforderungen geltend gemacht werden. Eine zu späte Rückgabe führt außerdem zum Risiko des Verlustes des Versicherungsschutzes und kann je nach Verspätung als Unterschlagung gewertet werden. Juristisch relevant ist ferner, dass der Mietvertrag automatisch beendet wird und das Nutzungsrecht des Mieters mit Rückgabe an den Vermieter erlischt.

Wie ist die Haftung für Bußgelder und Verkehrsverstöße während der Mietzeit geregelt?

Bußgelder, Verwarnungen und sonstige Verkehrsordnungswidrigkeiten während der Mietzeit werden nach deutschem Recht grundsätzlich dem Fahrzeugführer, also dem Mieter, zugerechnet. Die Mietwagenfirma kann im Regelfall die Daten des Mieters an die betreffende Behörde weiterleiten. Der Mieter ist dann rechtlich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Begleichung der Strafe Sorge zu tragen. In vielen Fällen erhebt der Vermieter zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr für die Weiterleitung der entsprechenden Unterlagen. Sollte ein Dritter, etwa ein nicht eingetragener Fahrer, zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein, liegt die Beweislast für die Entlastung beim Mieter.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Diebstahl des Mietwagens?

Wird ein Mietwagen gestohlen, so ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich sowohl die Polizei als auch den Vermieter zu informieren und den Diebstahl zur Anzeige zu bringen. Je nach vertraglicher Ausgestaltung und abgeschlossenem Versicherungsschutz (z.B. Teil- oder Vollkasko mit oder ohne Selbstbeteiligung) haftet der Mieter nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – vorausgesetzt, der Diebstahl erfolgte nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten (etwa das Offenlassen des Autos oder das Zurücklassen von Schlüsseln). Im Falle einer Vertragspflichtverletzung erlischt der Versicherungsschutz vollständig und der Mieter haftet ggf. für den gesamten Fahrzeugwert. Der Mieter ist zudem rechtlich verpflichtet, bei allen Ermittlungsmaßnahmen mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen; ein Verstoß kann zivilrechtliche und sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.