Definition und Begriffsabgrenzung von Mezzanine
Der Begriff Mezzanine (auch Mezzanine-Kapital oder Mezzanine-Finanzierung) bezeichnet eine Finanzierungsform, die eine Mischform zwischen Eigenkapital und Fremdkapital darstellt. Mezzanine spielt insbesondere in der Unternehmensfinanzierung und im Immobiliensektor eine bedeutende Rolle. Charakteristisch für Mezzanine ist die Zwischengliedstellung im Rang und in der Risikoverteilung zwischen klassischem Eigenkapital und vorrangigem Fremdkapital.
Mezzanine-Finanzierungen werden regelmäßig als nachrangige Darlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte oder Wandelanleihen ausgestaltet. Sie dienen Eigenkapitalstärkung, Wachstumsfinanzierungen, Restrukturierungen oder beispielsweise als Ergänzung zu klassischen Bankkrediten.
Rechtliche Charakteristika von Mezzanine
Mischcharakter zwischen Eigen- und Fremdkapital
Mezzanine-Kapital ist rechtlich weder eindeutig als Eigenkapital noch als Fremdkapital zu qualifizieren. Die Ausgestaltung der jeweiligen Mezzanine-Instrumente bestimmt, ob sie bilanziell und gesellschaftsrechtlich als Eigenkapital oder Fremdkapital behandelt werden. Entscheidend sind hierbei Faktoren wie Nachrangigkeit, Rangrücktritt, Beteiligung am Gewinn oder Verlust, Mitspracherechte sowie vertraglich vereinbarte Sicherheiten.
Nachrangigkeit und Rangrücktritt
Ein zentrales rechtliches Merkmal von Mezzanine ist der Nachrang gegenüber vorrangigem Fremdkapital. Der Nachrang ist in der Regel vertraglich geregelt. Im Insolvenzfall werden Forderungen aus Mezzanine-Kapital erst nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger bedient. Ein Rangrücktritt wird meist explizit vereinbart (§ 39 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO)). Gläubiger von Mezzanine-Kapital nehmen damit ein erhöhtes Risiko in Kauf, was durch höhrere Verzinsung oder Gewinnbeteiligung kompensiert wird.
Vertragsgestaltung und rechtlicher Rahmen
Mezzanine-Instrumente können gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder kapitalmarktrechtlicher Natur sein:
- Nachrangdarlehen (§ 488 BGB): Vertraglich vereinbartes Darlehen mit Rangrücktritt.
- Stille Beteiligung (§§ 230 ff. HGB): Beteiligung am Handelsgewerbe eines Unternehmens, aber ohne Publizitätspflicht.
- Genussrechte: Verleihen Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, meist ohne Stimmrechte oder Einfluss auf die Geschäftsführung.
- Wandel- und Optionsanleihen: Verbriefte Fremdkapitalinstrumente mit der Möglichkeit, in Eigenkapital umzuwandeln.
Die genaue rechtliche Einordnung ist von der Vertragsgestaltung abhängig. Aufgrund dieser Flexibilität bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die u.a. schuldrechtliche Vereinbarungen mit gesellschaftsrechtlichen Elementen kombinieren.
Mezzanine in der Bilanzierung und Steuerrecht
Bilanzrechtliche Behandlung
Die bilanzielle Einordnung von Mezzanine hängt maßgeblich von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Je nach Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter werden Mezzanine-Instrumente entweder als Eigenkapital (z.B. als „gezeichnetes Kapital“) oder als Fremdkapital (z.B. als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen) bilanziert (§§ 266, 268 HGB).
Entscheidend für die Abgrenzung sind:
- Beteiligung am Verlust
- Nachrangigkeit im Insolvenzfall
- Fehlende Kündigungsmöglichkeit durch den Kapitalgeber
- Fehlen von Sicherheiten
Die handelsrechtliche Zuordnung wirkt sich auf die Eigenkapitalquote und Insolvenzfestigkeit des Unternehmens aus. Nach IAS/IFRS spielt die wirtschaftliche Substanz („substance over form“) eine entscheidende Rolle bei der Einordnung von Mezzanine-Kapital.
Steuerrechtliche Behandlung
Im Steuerrecht erfolgt die Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital nach den Grundsätzen des Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetzes. Insbesondere die Fragen der Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 KStG, § 4h EStG, § 8a KStG) und die Behandlung von Mezzanine-Zuflüssen als verdeckte Gewinnausschüttung können von Bedeutung sein. Maßgeblich sind:
- Ob eine Gewinn- oder Zinsbeteiligung vorliegt
- Ob der Mezzanine-Geber eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält
- Ob das Kapital mitlaufend oder fest verzinst wird
Die steuerliche Einordnung sollte sorgfältig geprüft werden, da unterschiedliche Instrumente (z.B. Genussrechte, stille Beteiligungen) abweichend zu behandeln sind.
Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Einflussrechte und Organschaft
Mezzanine-Instrumente können mit oder ohne Einfluss- und Mitbestimmungsrechte ausgestattet sein. Bei stillen Beteiligungen sind in der Regel keine Mitsprache- oder Kontrollrechte vorgesehen. Genussrechte gewähren meist ebenfalls keine Mitbestimmung, können aber eine Teilhabe am Wachstum des Unternehmens verschaffen.
Wandelanleihen ermöglichen im Fall der Wandlung den Übergang in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. In diesen Fällen treten die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten eines Gesellschafters ein.
Insolvenzauswirkungen
Im Insolvenzverfahren ist die Behandlung von Mezzanine-Kapital durch Rangrücktrittsvereinbarungen maßgeblich bestimmt. Forderungen aus nachrangigem Kapital werden erst nach Befriedigung anderer Gläubiger bedient. Rangrücktritte sind insolvenzfest zu gestalten und müssen den Vorgaben der Insolvenzordnung entsprechen. Bei Verstoß gegen Insolvenz-, Gläubigerschutz- oder Missbrauchsregelungen ist die Geltendmachung im Insolvenzverfahren gefährdet.
Aufsichtsrechtliche und kapitalmarktrechtliche Rahmenbedingungen
Bankenrecht und Kreditwesengesetz (KWG)
Bei der Emission und Vergabe von Mezzanine-Instrumenten sind die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) zu beachten. Insbesondere kann eine Erlaubnispflicht (§ 32 KWG) bestehen, wenn regelmäßig Bankgeschäfte betrieben werden. Auch für Emittenten und Investoren können sich Melde- und Veröffentlichungspflichten ergeben.
Prospektpflichten und Wertpapieraufsicht
Werden Mezzanine-Produkte öffentlich angeboten, können sie unter das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder andere kapitalmarktrechtliche Vorgaben fallen. Für mezzanine Strukturen in Form von Genussrechten, Wandelanleihen oder stillen Gesellschaften können demnach Prospektpflichten (Verkaufsprospekte, Mindestinformationen) ausgelöst werden.
Besonders die Emission von Anleihen und Genussrechten erfordert die vorherige Abstimmung mit den zuständigen Aufsichtsstellen (z.B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin), um Verstöße gegen Informations- und Aufklärungspflichten zu vermeiden.
Typische Vertragstypen und Gestaltungsformen im Mezzanine-Bereich
Nachrangdarlehen
Hierbei handelt es sich um schuldrechtliche Verträge, bei denen der Darlehensgeber ausdrücklich einen Rangrücktritt gegenüber allen sonstigen Gläubigern des Darlehensnehmers erklärt. Zinszahlungen und Rückzahlung unterliegen einer Nachrangigkeit gemäß § 39 InsO.
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist als Innenverhältnis ausgestaltet, der stille Gesellschafter ist an Gewinn und ggf. Verlust beteiligt. Publizitäts-, Bilanzierungs- oder Mitspracherechte hängen von der konkreten Ausgestaltung ab (§§ 230 ff. HGB).
Genussrechte
Genussrechte werden als schuldrechtliche Verträge ausgestaltet. Sie beinhalten typischerweise eine Gewinnbeteiligung, ein Anspruch auf Rückzahlung ist nicht zwingend mit Mitspracherechten oder Einfluss auf die Leitung verbunden.
Wandel- und Optionsanleihen
Wandelanleihen räumen dem Gläubiger das Recht ein, die Anleihe gegen Gesellschaftsanteile zu tauschen (§§ 221 ff. AktG). Optionsanleihen verbinden eine Anleihe mit einem separaten Optionsrecht auf Gesellschaftsanteile.
Anwendungsfelder von Mezzanine
Unternehmensfinanzierung
In der Unternehmensfinanzierung wird Mezzanine vor allem zur Stärkung der Eigenkapitalbasis, für Expansionsprojekte, Buy-Outs oder Überbrückungen von Liquiditätsengpässen eingesetzt.
Immobilienfinanzierung
Im Immobiliensektor wird Mezzanine zur Eigenkapitalersatzfinanzierung, für Projektentwicklungen und zur Strukturierung von Finanzierungspaketen genutzt. Insbesondere bei großvolumigen Bauvorhaben kommt Mezzanine-Kapital als Lückenfüller zwischen Bankkredit und Eigenkapital zum Einsatz.
Fazit und Ausblick
Mezzanine ist eine komplexe Finanzierungsform, die rechtlich differenzierte Betrachtung erfordert. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und eröffnen Chancen für Kapitalnehmer wie Kapitalgeber. Die konkrete rechtliche Einordnung ist stets vom Einzelfall und der Ausgestaltung des Finanzierungsinstruments abhängig. Zentrale Aspekte sind die Nachrangigkeit, bilanzielle und steuerrechtliche Behandlung, gesellschafts- und aufsichtsrechtliche Grenzen sowie insolvenzrechtliche Implikationen. Die steigende Bedeutung alternativer Finanzierungsformen unterstreicht die Relevanz von Mezzanine im modernen Wirtschafts- und Rechtsleben.
Dieser Artikel stellt eine umfassende, sachliche und rechtlich fundierte Übersicht zum Thema Mezzanine dar. Für spezifische Fragestellungen empfiehlt sich die genaue Prüfung der Vertragsgestaltung und der jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Mezzanine-Finanzierungen in Deutschland?
Mezzanine-Finanzierungen unterliegen in Deutschland keinem eigenständigen gesetzlichen Regelwerk, sondern bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalrecht. Die Ausgestaltung von Mezzanine-Instrumenten erfolgt in der Regel vertraglich, wobei insbesondere das Gesellschaftsrecht, das Vertragsrecht und das Insolvenzrecht eine zentrale Rolle spielen. Je nach Ausgestaltung können auch das Kreditwesengesetz (KWG), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant sein. Die rechtliche Strukturierung ist maßgeblich für haftungsrechtliche und steuerliche Implikationen. Im Hinblick auf die Prospektpflicht können bestimmte Mezzanine-Produkte, etwa Genussrechte oder Nachrangdarlehen, als Wertpapier oder Vermögensanlage gelten und unterliegen dann umfangreichen Informations- und Veröffentlichungsanforderungen nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. Vermögensanlagengesetz. Zusätzlich sind bei bestimmten Anlegergruppen wie bei Verbrauchern weitergehende Verbraucherschutzvorschriften zu berücksichtigen.
Wie wird die Nachrangigkeit rechtlich ausgestaltet und gesichert?
Die Nachrangigkeit von Mezzanine-Kapital wird in den relevanten Verträgen – typischerweise im Darlehensvertrag oder in den Bedingungen von Genussrechten oder stillen Beteiligungen – ausdrücklich geregelt. Juristisch gesehen handelt es sich meist um eine qualifizierte Nachrangklausel, gemäß der der Gläubiger mit seinen Forderungen erst nach Befriedigung der vorrangigen Fremdkapitalgläubiger, aber vor den Eigenkapitalgebern zum Zug kommt. Im Insolvenzfall wird der Forderungsrang gemäß § 39 Insolvenzordnung (InsO) bestimmt. Um die Nachrangigkeit zu sichern, ist in der Praxis auf eine eindeutige und insolvenzfeste Formulierung der Klauseln zu achten. Je nach Gestaltung können etwa Rangrücktrittsvereinbarungen verwendet werden, die häufig mit Verzichtserklärungen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verbunden sind.
Welche regulatorischen Anforderungen sind bei der Emission von Mezzanine-Produkten zu beachten?
Die regulatorischen Anforderungen hängen stark von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Mezzanine-Instruments ab. Wird Mezzanine-Kapital als Darlehen mit qualifiziertem Nachrang oder als partiarisches Darlehen vergeben, können diese unter das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) fallen, sodass unter Umständen ein Verkaufsprospekt notwendig ist. Bei einer öffentlichen Platzierung ist zudem auf die Prospektpflicht nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zu achten. Besteht eine Prospektpflicht, sind detaillierte Informationen zur Anlage zu veröffentlichen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu genehmigen. Darüber hinaus können bei bestimmter Ausgestaltung (z. B. bei Genussrechten mit handelbaren Wertpapieren) auch kapitalmarktrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sein. Bankenaufsichtsrechtliche Vorgaben sind einzuhalten, wenn der Emittent ein beaufsichtigtes Institut ist oder Mezzanine-Produkte als Einlage zu qualifizieren sind.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Mezzanine-Gläubiger aus rechtlicher Sicht?
Die Rechte und Pflichten der Mezzanine-Gläubiger ergeben sich primär aus den vertraglichen Vereinbarungen und werden je nach gewähltem Mezzanine-Instrument unterschiedlich ausgestaltet. Typischerweise haben Mezzanine-Gläubiger keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens und verfügen über keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Ihre Ansprüche auf Rückzahlung und Zinszahlung sind nachrangig und können unter Umständen gewinnabhängig ausgestaltet sein. Ein wichtiger Punkt sind die Regelungen zur Informationspflicht: Je nach Ausgestaltung können Gläubiger einen Anspruch auf bestimmte Unternehmensinformationen haben. Die Durchsetzung von Rechten im Insolvenzfall richtet sich nach den vereinbarten Nachrangklauseln und der Rechtsnatur des Instruments, etwa als Genussrecht, stille Beteiligung oder Nachrangdarlehen.
Welche Besonderheiten gelten für Mezzanine-Kapital im Insolvenzfall?
Im Insolvenzfall ist maßgeblich, ob und wie die Nachrangigkeit vereinbart und ausgestaltet wurde. Mezzanine-Kapital rangiert regelmäßig erst nach den Ansprüchen der regulären Fremdkapitalgläubiger, d. h. erst nach Befriedigung sämtlicher Forderungen aus klassischen Bankdarlehen oder Lieferantenkrediten. In der Praxis werden Mezzanine-Gläubiger oftmals nur dann bedient, wenn nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger noch Insolvenzmasse übrig bleibt. Das genaue Rangverhältnis ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 38 ff. InsO). Fehlende insolvenzfeste Ausgestaltung der Nachrangklauseln kann dazu führen, dass ein eigentlich als nachrangig gedachtes Kapital im Insolvenzfall wie Fremdkapital behandelt wird – mit entsprechendem Risiko für alle Beteiligten.
Welche steuerrechtlichen Aspekte sind im Zusammenhang mit Mezzanine-Instrumenten relevant?
Die steuerrechtliche Einordnung von Mezzanine-Produkten hängt von deren zivilrechtlicher Qualifikation ab, d.h. ob sie eher als Fremd- oder Eigenkapital eingestuft werden. Diese Behandlung beeinflusst sowohl die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausschüttungen als Betriebsausgaben beim Schuldner als auch die Besteuerung auf Ebene des Kapitalgebers (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, gegebenenfalls Kapitalertragsteuer). Bei hybriden Instrumenten, wie etwa dem partiarischen Nachrangdarlehen, besteht Prüfungsbedarf hinsichtlich der jeweiligen steuerlichen Einordnung. Zudem sind etwaige umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Implikationen zu beachten – insbesondere im Konzernverbund (Stichwort: Hinzurechnungen nach dem Gewerbesteuergesetz). International können zudem abkommensrechtliche Aspekte relevant werden, etwa bei grenzüberschreitender Strukturierung von Mezzanine-Kapital.
Bestehen besondere rechtliche Anforderungen bei institutionellen Investoren als Mezzanine-Gläubiger?
Ja, institutionelle Investoren unterliegen häufig spezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen, etwa durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder Sondergesetze für Versicherungen oder Pensionskassen. Beim Erwerb und Halten von Mezzanine-Instrumenten ist zu prüfen, ob diese Kapitalanlagen in deren aufsichtsrechtliches Portfolio passen und wie diese regulatorisch zu behandeln sind (Stichwort: Anrechenbarkeit, Risikogewichtung, Meldepflichten). Zudem können interne Anlagebedingungen und -richtlinien weitergehende Anforderungen stellen. Die Vertragsgestaltung muss diesen Aspekten Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation, das Reporting und die Nachweisführung gegenüber Aufsichtsbehörden.