Begriff und Bedeutung der Mehrmaligen Bestrafung
Die mehrmalige Bestrafung bezeichnet im rechtlichen Kontext die mehrfach verhängte strafrechtliche Sanktionierung einer Person aufgrund derselben Tat oder desselben strafrechtlich relevanten Verhaltens. Dieses Phänomen ist insbesondere aus rechtsstaatlicher Sicht von zentraler Bedeutung, da es grundlegende Prinzipien des Strafrechts, wie das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), umfasst und begrenzt. Ziel ist es sicherzustellen, dass niemand für ein und dasselbe Delikt mehr als einmal zur Rechenschaft gezogen wird.
Historische Entwicklung und Rechtsgrundlagen
Internationale Grundlagen
Das Verbot der mehrfachen Bestrafung ist in zahlreichen internationalen Übereinkommen verankert. Das wohl bedeutendste ist Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Beide Vorschriften gewährleisten, dass niemand wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Handlung erneut verfolgt oder bestraft werden darf.
Nationales Recht
Deutschland
In Deutschland findet das Verbot der mehrmaligen Bestrafung seine Grundlage in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG): „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“ Diese Regelung wird in verschiedenen weiteren Rechtsnormen, insbesondere in der Strafprozessordnung (StPO) und im Strafgesetzbuch (StGB), konkretisiert.
Österreich und Schweiz
Auch in Österreich und der Schweiz gilt das Prinzip des ne bis in idem, geregelt in Art. 6 Abs. 2 Z 2 EMRK und Art. 11 Schweizerische Bundesverfassung.
Anwendungsbereich und Reichweite
Tatbegriff und Identität der Tat
Zentral für die Anwendung des Verbots ist die Identität der Tat. Maßgeblich ist, ob die strafrechtlich relevante Handlung, wegen der bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, mit der nun erneut zur Beurteilung stehenden Handlung identisch ist.
- Formeller Tatbegriff: Bezieht sich auf einen einzelnen, abgeschlossenen Lebenssachverhalt, der bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war.
- Materieller Tatbegriff: Bewertet die Übereinstimmung der wesentlichen tatsächlichen Vorgänge, die dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegen.
Grenzen der Mehrmaligen Bestrafung
Nicht unter das Verbot der mehrmaligen Bestrafung fallen Fälle, in denen sich mehrere Taten auf verschiedene Lebenssachverhalte beziehen. Ebenfalls ausgenommen sind weitere Sanktionen, die nicht Strafcharakter aufweisen (z.B. disziplinarrechtliche Maßnahmen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen, sofern sie nicht als Strafe im Sinne des Strafrechts zu qualifizieren sind).
Abgrenzung zur Tateinheit und Tatmehrheit
Im Strafrecht wird unterschieden zwischen Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB):
- Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder mehrere Male dasselbe Strafgesetz.
- Tatmehrheit bedeutet, dass mehrere selbständige Handlungen jeweils gesondert zu bestrafen sind, sofern keine Prozesseinheit besteht.
Nur bei einer einheitlichen Handlung besteht das Risiko einer mehrmaligen Bestrafung wegen derselben Tat. Bei Tatmehrheit sind mehrere Strafen möglich und rechtlich zulässig.
Ausnahmefälle und Sonderregelungen
Wiederaufnahmeverfahren
Ein Ausnahmefall kann im Wiederaufnahmeverfahren eintreten. Hier ist unter engen Voraussetzungen eine erneute Verurteilung nach Freispruch möglich, sofern sich nachträglich neue entscheidungserhebliche Tatsachen ergeben (vgl. § 362 StPO).
Maßregelvollzug und Nebenstrafen
Das Verbot der mehrfachen Bestrafung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Maßregeln der Besserung und Sicherung oder auf Nebenstrafen, sofern diese nicht bereits durch das erste Urteil abgeurteilt wurden.
Disziplinarrecht und Verwaltungsrecht
Disziplinarrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen können in Konflikt mit dem strafrechtlichen Doppelverfolgungsverbot treten, sofern sie eine Strafe im funktionellen Sinne darstellen. Die Rechtsprechung bewertet dies anhand der Zielrichtung und der tatsächlichen Belastung der Maßnahme.
Rechtsprechung und Praxis
Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat das Verbot der mehrfachen Bestrafung immer wieder konkretisiert. Ein grundlegendes Urteil ist die Entscheidung des EGMR im Fall Zolotukhin gegen Russland (Urteil vom 10. Februar 2009), welche die Auslegung der „derselben Tat“ nach dem materiellen Lebenssachverhalt betont.
In der deutschen Rechtsprechung nimmt insbesondere der Bundesgerichtshof regelmäßig Stellung zur Frage, wann eine neue Strafverfolgung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt.
Bedeutung für den Rechtsstaat
Das Verbot der mehrmaligen Bestrafung dient dem Schutz des Einzelnen vor staatlicher Willkür und sichert den Rechtsfrieden. Es garantiert die Rechtssicherheit und das Vertrauen in den endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens.
Literatur und Quellen
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 103 Abs. 3
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), Art. 14 Abs. 7
- EGMR, Urteil v. 10.02.2009 – 14939/03 (Zolotukhin ./. Russland)
Fazit: Die mehrmalige Bestrafung ist im deutschen und internationalen Recht grundsätzlich verboten und dient dem Schutz der betroffenen Person vor wiederholter strafrechtlicher Verfolgung für dieselbe Tat. Lediglich in engen Ausnahmefällen ist eine erneute Sanktionierung zulässig, was sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext präzise geregelt und kontrolliert wird.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es Ausnahmen vom Verbot der mehrfachen Bestrafung im deutschen Recht?
Das Verbot der mehrfachen Bestrafung („ne bis in idem“) ist ein tragendes Prinzip im deutschen Strafrecht, das in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes sowie in § 264 StPO geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass wegen derselben Tat nicht mehrfach Strafverfolgung oder -bestrafung erfolgen darf. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung und Gesetzgebung diskutiert werden. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Konkurrenzen“ – also Fallgestaltungen, bei denen einzelne Lebenssachverhalte Merkmale mehrerer Straftaten erfüllen können. In solchen Fällen wird differenziert zwischen Tateinheit und Tatmehrheit. Eine unmittelbare Ausnahme im Sinne einer doppelten Strafe existiert im Grundsatz nicht, jedoch kann es zu mehreren Verurteilungen kommen, wenn unterschiedliche, rechtlich selbständige Taten vorliegen oder neue Tatsachen auftauchen, die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Zudem gibt es Besonderheiten bei europäischen und internationalen Rechtsakten, wie beispielsweise Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens, der grenzüberschreitende Strafverfolgungen adressiert. Hierbei wird das Doppelbestrafungsverbot grenzübergreifend gewahrt, doch spezifische Ausnahmen (wie in Fällen von Straffreiheit wegen Verjährung im Erststaat) sind denkbar. Generell bleibt das Prinzip aber eine fundamentale Schranke gegen staatliche Strafverfolgungsexzesse.
Wie unterscheidet sich das Verbot der mehrfachen Bestrafung von einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens?
Das Verbot mehrfacher Bestrafung bezieht sich ausschließlich auf die materielle Bestrafung einer Person für dieselbe Tat, während die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens einen prozessualen Vorgang darstellt, bei dem ein rechtskräftiges Urteil unter ganz bestimmten, gesetzlich engen Voraussetzungen erneut geprüft und gegebenenfalls abgeändert werden kann. Die Wiederaufnahme ist in den §§ 359 ff. StPO geregelt und dient nicht der erneuten Bestrafung, sondern der Korrektur von Fehlurteilen, etwa wenn neue Beweismittel vorliegen oder wenn das Urteil auf einer gerichtlichen Straftat beruht. Dabei bleibt das Verbot der doppelten Bestrafung grundsätzlich gewahrt: Kommt es etwa im Rahmen der Wiederaufnahme zu einer Aufhebung des freisprechenden Urteils, kann es rechnerisch zwar zu einer erneuten Verhandlung führen, es handelt sich jedoch nicht um eine Bestrafung wegen derselben, bereits abgeurteilten Tat, sondern um eine rechtliche Korrektur auf Basis neuer Erkenntnisse. Das Prinzip der Rechtssicherheit bleibt hierbei gewahrt, soweit der Gesetzgeber sicherstellt, dass die Wiederaufnahme an strenge Voraussetzungen geknüpft bleibt.
Wie ist das Verhältnis des Doppelbestrafungsverbots zu polizei- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen?
Das Doppelbestrafungsverbot bezieht sich explizit auf strafrechtliche Sanktionen, schließt jedoch nicht aus, dass neben einer strafrechtlichen Ahndung auch polizei- oder ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden können. Solche Maßnahmen (zum Beispiel Fahrverbote, Gewerbeuntersagung, behördliche Anordnungen) werden nicht als „Strafe“ im engeren Sinne verstanden, sondern dienen auch präventiven oder sichernden Zwecken. Allerdings dürfen diese Maßnahmen nicht unverhältnismäßig oder als „verkappte“ Strafe ausgestaltet sein, da andernfalls eine Umgehung des Grundsatzes vermutet werden könnte. Die Abgrenzung erfolgt anhand der Zielsetzung und des Charakters der Maßnahmen, wobei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entscheidende Maßstäbe setzen. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob eine Maßnahme noch als verwaltungsrechtlich (präventiv) oder bereits als strafrechtlich (repressiv) zu bewerten ist.
Gilt das Verbot der mehrfachen Bestrafung auch bei Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern?
Das Verbot der doppelten Bestrafung ist im deutschen Recht nicht auf Straftaten beschränkt, sondern gilt nach § 84 OWiG ebenfalls im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Das bedeutet, dass niemand wegen derselben Handlung sowohl strafrechtlich als auch ordnungsrechtlich (etwa durch Bußgeldbescheide) verfolgt und sanktioniert werden darf. Die genaue Abgrenzung erfolgt anhand des individuellen Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung der Tat. Werden beispielsweise aus demselben Lebenssachverhalt heraus sowohl strafrechtliche als auch ordnungsrechtliche Merkmale erfüllt, so ist im Regelfall die schwerere, das heißt die strafrechtliche Würdigung maßgebend, und Bußgeldverfahren werden eingestellt oder nicht weiterverfolgt.
Wie ist das mehrfache Bestrafen im internationalen Kontext geregelt?
Im internationalen Kontext findet das Doppelbestrafungsverbot insbesondere Anwendung im Rahmen von Staatenverbindungen wie der Europäischen Union. Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) stellt etwa klar, dass eine Person, die in einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, für dieselbe Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht erneut verfolgt werden darf. Eine Ausnahme besteht hier, wenn die Sanktion im Erststaat nicht vollstreckt wurde, beispielsweise aufgrund von Amnestie oder Verjährung. Überdies greifen menschenrechtliche Garantien, etwa Artikel 4 Protokoll Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die den Schutz vor mehrfacher Strafverfolgung auf europäischer Ebene absichern. In Drittstaatenkonstellationen, außerhalb dieser Übereinkommen, sind jedoch mitunter andere Regelungen denkbar, sodass der konkrete Schutzumfang im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist.
Was passiert, wenn trotz Verbots eine mehrfache Bestrafung erfolgt?
Wird eine Person widerrechtlich erneut wegen derselben Sache bestraft, stellt dies einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Das später ergangene Urteil ist in der Regel im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, da ein Verstoß gegen den Grundsatz des „ne bis in idem“ vorliegt. Die betroffene Person ist so zu stellen, als wäre kein zweites Verfahren geführt worden. Sollte der Verstoß erst nach Eintritt der Rechtskraft festgestellt werden, besteht die Möglichkeit, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung eine Wiederaufnahme zu Gunsten des Beschuldigten zu beantragen. Darüber hinaus können zivilrechtliche Entschädigungsansprüche, etwa nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), entstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß kann zudem dienst- oder strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Justizbediensteten zur Folge haben.
Welche Bedeutung hat das Doppelbestrafungsverbot für die Strafzumessung bei mehreren Straftaten?
Im Rahmen der Strafzumessung ist sorgsam darauf zu achten, dass eine Handlung nicht mehrfach als tatbestandliche Grundlage für verschiedene Strafen herangezogen wird. Bei sogenannten „Konkurrenzen“ – also Fällen, in denen mehrere Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung erfüllt werden – erfolgt eine Gesamtstrafenbildung (§§ 53 ff. StGB), wobei das Gericht eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vornimmt. Die Rechtsprechung achtet dabei streng darauf, das Verbot der doppelten Bestrafung zu wahren und keine „Doppelverwertungen“ in der Strafzumessung zuzulassen. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn prozessual eigenständige, voneinander abgrenzbare Taten vorliegen, die jeweils gesondert zu bestrafen und später zu einer Gesamtstrafe zu verbinden sind. Das Prinzip schützt den Angeklagten effektiv davor, dass ein und dieselbe Verhaltensweise übermäßig sanktioniert wird.