Maßregeln der Besserung und Sicherung – Bedeutung und rechtliche Grundlagen
Begriffserklärung und Systematik
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind strafrechtliche Sanktionen im deutschen Recht, die nicht lediglich Bestrafungscharakter besitzen, sondern primär darauf abzielen, sowohl die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen als auch deren Resozialisierung beziehungsweise Besserung zu fördern. Im Unterschied zur Strafe stehen die spezialpräventiven Zwecke im Vordergrund. Die Maßregeln dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft.
Gesetzliche Verankerung
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind hauptsächlich in den §§ 61 bis 72 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Sie bilden neben der Strafe die zweite wichtige Form der staatlichen Reaktion auf rechtswidriges Verhalten und können sowohl eigenständig als auch neben einer Strafe angeordnet werden.
Abgrenzung zur Strafe
Während Strafen im Strafrecht als sozialethische Missbilligung einer Tat mit Sühnecharakter aufgefasst werden, richten sich Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Gefährlichkeitsgrad des Täters und seiner psychischen oder sozialen Disposition. Die Anordnung erfolgt unabhängig von einem Schuldvorwurf.
Arten der Maßregeln der Besserung und Sicherung
Gemäß § 61 StGB kennt das deutsche Strafrecht folgende Maßregeln der Besserung und Sicherung:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
Diese Maßregel wird gegen Personen verhängt, die aufgrund einer psychischen Störung eine schwere Straftat begangen haben und als weiterhin gefährlich für die Allgemeinheit eingeschätzt werden. Maßgeblich ist dabei, dass die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde.
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
Sie betrifft Täter, bei denen eine Abhängigkeit von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zur Tatbegehung geführt hat. Die Maßregel ist darauf ausgerichtet, eine nachhaltige Entwöhnung und Wiedereingliederung zu erreichen.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
Die Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern, die dauerhaft als gefährlich eingestuft werden. Ihre Anordnung ist an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und wurde nach mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte neu geregelt. Besonderer Bedeutung kommt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Resozialisierungsgebot zu.
Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB)
Die Führungsaufsicht soll eine kontrollierte Wiedereingliederung in die Gesellschaft gewährleisten. Sie begründet besondere Verhaltensregeln und Kontrollmaßnahmen, die nach Verbüßung der Strafe oder nach Entlassung aus einer Maßregel der Unterbringung greifen.
Berufsverbot (§ 70 StGB)
Diese Maßregel wird zur Verhinderung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Tätigkeiten verhängt. Sie wird vor allem bei Missbrauch von Berufsausübung zur Tatbegehung ausgesprochen.
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 ff. StGB)
Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs kann als Maßregel die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Ziel ist die Verhütung weiterer Rechtsverletzungen im Straßenverkehr.
Anordnung und Vollzug
Voraussetzungen der Anordnung
Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt stets eine eindeutige Feststellung der Gefährlichkeit des Täters voraus. Umfangreiche Gutachten und psychiatrische Einschätzungen bilden die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Die Anordnung einer Maßregel kann auch zusätzlich zu einer Hauptstrafe erfolgen, sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Dauer und Überprüfung
Die Maßregeln werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit angeordnet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ihre Fortdauer unterliegt regelmäßigen Überprüfungen durch das Gericht, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Eine Fortsetzung ist nur bei fortbestehender Gefährlichkeit zulässig.
Rechtsschutz
Betroffene haben umfassende Rechte, sich gegen die Anordnung und Durchführung einer Maßregel zur Wehr zu setzen. Hierzu zählen insbesondere Rechtsmittel wie die Beschwerde oder Revision sowie gerichtliche Überprüfungsverfahren im Rahmen der Fortdauerentscheidung.
Bedeutung in der Praxis
Maßregeln der Besserung und Sicherung spielen im deutschen Strafrecht eine essentielle Rolle im Umgang mit tat- und gefährdungsorientierten Personen. Sie erlauben eine flexibel an individuelle Gefährlichkeitsprognosen angepasste Reaktion, wobei der Schutz der Allgemeinheit und die Besserung des Täters im Mittelpunkt stehen. Ihre Anwendung ist angesichts der Grundrechtsrelevanz von Freiheitsbeschränkungen durch zahlreiche verfassungsrechtliche wie internationale Vorgaben geprägt.
Internationale und historische Entwicklung
Im internationalen Vergleich weist das Institut der Maßregeln der Besserung und Sicherung Parallelen auf, etwa im österreichischen und schweizerischen Strafrecht. Anlass und Entwicklung dieser Regelungen liegen historisch in der Erkenntnis, dass nicht alle gefährlichen Täter im Rahmen klassischer Strafen hinreichend sanktioniert oder gebessert werden können.
Literaturhinweise und weiterführende Quellen
- Strafgesetzbuch (StGB) §§ 61-72
- Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Rechtsprechung zu Maßregeln
Dieser Artikel liefert eine umfassende Übersicht zu Begriff, Arten, rechtlichen Voraussetzungen und praktischer Bedeutung der Maßregeln der Besserung und Sicherung im deutschen Recht.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Maßregeln der Besserung und Sicherung?
Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind im deutschen Recht durch die §§ 61 bis 72 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Sie stellen eine eigenständige Rechtsfolge der Straftat dar und unterscheiden sich grundlegend von den klassischen Strafen wie Freiheits- oder Geldstrafen. Der Gesetzgeber sieht die Maßregeln im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Prävention weiterer Straftaten vor. Sie sind vor allem auf den Täter zugeschnitten, dessen Gefährlichkeit oder Zustand eine besondere Behandlung oder Sicherung erfordern. Maßregeln können sowohl neben einer Strafe als auch unabhängig von einer solchen verhängt werden. Im Strafverfahren entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände, ob und welche Maßregeln angeordnet werden. Die gesetzlichen Grundlagen bestimmen auch die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren der Anordnung und die Dauer und Überprüfung dieser Maßnahmen.
Welche Maßregeln der Besserung und Sicherung kennt das deutsche Strafrecht?
Das deutsche Strafrecht kennt eine abschließende Zahl von Maßregeln, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Zu den wichtigsten gehören die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 ff. StGB), das Berufsverbot (§ 70 StGB), die Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB), das Aufenthaltsverbot (§ 56c StGB) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Jede dieser Maßregeln hat eigene Anwendungsvoraussetzungen, die das Gericht genau prüfen muss. Die Maßregeln können auch miteinander kombiniert werden, sofern die Verhältnisse des Täters dies erforderlich machen.
Wann werden Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet?
Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die das Gericht aus den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung ableitet. Entscheidend ist, ob beim Täter aufgrund seines Zustandes oder seiner Gefährlichkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, sodass eine besondere Besserung oder Sicherung erforderlich ist. Die Maßregeln kommen regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Strafe allein nicht ausreicht, um erneute Straftaten zu verhindern oder den Täter zu resozialisieren. Bei der Anordnung prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, und berücksichtigt dabei insbesondere die Gefährlichkeitsprognose, das Vorliegen psychischer Erkrankungen oder Suchterkrankungen sowie wiederholte Straffälligkeit.
Wie unterscheiden sich Maßregeln von Strafen im deutschen Strafrecht?
Maßregeln der Besserung und Sicherung unterscheiden sich in ihrem Zweck, ihrer Rechtsnatur und ihrer Anordnung deutlich von Strafen. Während die Strafe eine Sanktion für begangenes Unrecht darstellt und schuldhaftes Verhalten ahndet (Vergeltung und Generalprävention), dienen Maßregeln dem präventiven Schutz der Gesellschaft (Sicherungszweck) und der Besserung des Täters (Besserungszweck). Sie setzen nicht zwingend eine Schuld- oder Zurechnungsfähigkeit des Täters voraus. Maßregeln können auch neben Strafen angeordnet werden und dauern so lange an, wie der Sicherungs- oder Besserungszweck dies erfordert. Strafen hingegen sind grundsätzlich zeitlich begrenzt und richten sich nach dem Maß der Schuld.
Gibt es eine Höchstdauer für Maßregeln der Besserung und Sicherung?
Grundsätzlich besteht für einige Maßregeln, wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus, keine starre Höchstdauer. Die Anordnung dieser Maßregeln bleibt so lange bestehen, wie der Zweck der Maßregel – also die Besserung des Täters oder der Schutz der Allgemeinheit – dies notwendig macht. Allerdings sieht das Gesetz regelmäßige Überprüfungen vor, bei denen überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung noch gegeben sind. Die Sicherungsverwahrung beispielsweise wird in periodischen Abständen vom Gericht überprüft, wobei insbesondere die Gefährlichkeitsprognose entscheidend ist. Für das Berufsverbot sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis bestehen hingegen gesetzlich festgelegte Höchstfristen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten der Überprüfung oder Anfechtung bestehen gegen die Anordnung von Maßregeln?
Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung unterliegt den allgemeinen Rechtsmitteln des Strafprozesses. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann der Betroffene regulär Berufung oder Revision einlegen, wobei die maßgeblichen Rechte und Verfahrensgarantien nach der Strafprozessordnung (StPO) beachtet werden müssen. Auch im Vollzug der Maßregel ist eine Überprüfung der Unterbringung möglich; das Gericht überprüft regelmäßig von Amts wegen, ob die Voraussetzungen weiter bestehen. Darüber hinaus kann der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 67e StGB, § 104 StVollzG) stellen oder Beschwerde gegen belastende Vollzugsentscheidungen einreichen.
Welche Bedeutung hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Anordnung von Maßregeln?
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im gesamten deutschen Recht ein tragendes Grundprinzip und gewinnt bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung besondere Bedeutung. Da diese Maßnahmen erhebliche Grundrechtseingriffe, insbesondere in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG), darstellen können, muss das Gericht stets prüfen, ob die Maßnahme nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Insbesondere muss die Maßregel geeignet, erforderlich und angemessen sein. Alternativen mit geringerer Eingriffsintensität sind zu bevorzugen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert zudem eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der Fortdauer der Maßregeln.
Wie wirken sich Maßregeln der Besserung und Sicherung auf die Strafvollstreckung aus?
Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung hat direkte Auswirkungen auf die Strafvollstreckung. So kann etwa die Unterbringung des Verurteilten in einer psychiatrischen Einrichtung oder Entziehungsanstalt dazu führen, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zunächst zurückgestellt wird (§ 67 StGB); die Strafvollstreckung tritt meist erst nach Abschluss der Maßregel ein, sofern der Täter danach noch als gefährlich gilt. Im Fall der Sicherungsverwahrung erfolgt deren Vollzug nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe. Der Gesetzgeber sieht detaillierte Regelungen der Wechselwirkungen zwischen Maßregeln und Strafen vor, um sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch dem Resozialisierungsinteresse des Täters Rechnung zu tragen.