Legal Lexikon

Lol


Begriffserklärung und Herkunft von „Lol“

Der Begriff „Lol“ ist ein Akronym der englischen Redewendung „laughing out loud“, was auf Deutsch so viel wie „laut auflachen“ oder „laut lachen“ bedeutet. Die Bezeichnung findet ihren Ursprung in der frühen Internet- und Forenkultur der 1990er Jahre und hat sich seither weltweit als Synonym für digitale Kommunikation etabliert. Ursprünglich zur schnellen Darstellung von Emotionen und Reaktionen im Chatverkehr genutzt, kommt „Lol“ heute in zahlreichen Kontexten von sozialen Netzwerken, Online-Games, Messengern sowie in E-Mails und Foren zur Anwendung.

Rechtliche Einordnung des Begriffs „Lol“

„Lol“ im Kontext der Meinungsäußerungsfreiheit

Im deutschen Recht steht die Nutzung des Begriffs „Lol“ oftmals unter dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes (GG). Als Ausdruck von Emotionen, Ironie oder Reaktion auf eine Aussage lässt sich „Lol“ in der Regel als Äußerung eines Werturteils einstufen. Diese ist grundrechtlich geschützt, sofern sie keine Schmähkritik, Beleidigung oder sonstige Ehrverletzungen darstellt.

Abgrenzung zu beleidigenden Inhalten

Wird „Lol“ kombiniert mit weiteren, ehrverletzenden Inhalten, kann die Grenze zur strafbaren Beleidigung (§ 185 StGB), üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder gar zur Verleumdung (§ 187 StGB) überschritten werden. Überwiegt jedoch der emotionale Charakter und ist eine explizite Ehrverletzung nicht erkennbar, bleibt die Äußerung regelmäßig straflos.

„Lol“ und das Urheberrecht

Der Begriff „Lol“ als Akronym ist nicht individuell schöpferisch und unterliegt daher grundsätzlich keinem urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG. Auch das Markenschutzrecht sieht für Akronyme und gebräuchliche Umgangsformen typischerweise keinen besonderen Schutz vor, es sei denn, es handelt sich um eine als Marke eingetragene besondere graphische oder wortgestalterische Darstellung.

„Lol“ als Markenbegriff

In bestimmten Branchen, insbesondere im Bereich der Computerspiele, ist „Lol“ als geschütztes Markenzeichen relevant. Das berühmteste Beispiel bildet das Computerspiel „League of Legends“, welches häufig mit „LoL“ abgekürzt wird. Die Schutzfähigkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang jedoch nur aus der konkreten grafischen Darstellung oder spezifischen Waren- und Dienstleistungsklassen. Bei einer allgemeinen Nutzung im Fließtext liegt in der Regel keine Markenrechtsverletzung gemäß Markengesetz (MarkenG) vor.

markenrechtliche Abmahnungen und Nutzung

Kommt es zur Nutzung des Akronyms „Lol“ in einem Kontext, der eine Verwechslungsgefahr mit einer geschützten Marke hervorruft, kann eine markenrechtliche Abmahnung drohen. Bei rein allgemeiner oder privater Nutzung – etwa in Chats oder auf Social Media – ist dies jedoch in aller Regel ausgeschlossen.

Strafrechtliche Bewertung von „Lol“

Verwendung im Zusammenhang mit Volksverhetzung oder Hassrede

Die alleinige Nutzung von „Lol“ ist in der Regel nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 130 StGB (Volksverhetzung) oder anderer Vorschriften zu Hassrede. Wird „Lol“ jedoch in einen Kontext gestellt, der geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören oder zu Hass gegen bestimmte Gruppen aufzurufen, kann dies strafrechtlich relevant werden. Dabei spielt insbesondere der Gesamtkontext der Äußerung eine entscheidende Rolle.

Strafbarkeit beim Einsatz in Verbindung mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Wird „Lol“ gezielt zur Herabsetzung einer Person oder im Rahmen von Cybermobbing verwendet, kann eine Strafbarkeit einzelfallabhängig bestehen. Die Schwelle zur Strafbarkeit wird jedoch in der Praxis erst bei einer intensiven Verletzung der Rechte anderer überschritten, insbesondere wenn durch weitere Aussagen oder das Posting von Bildern und Daten ergänzende Verletzungstatbestände hinzutreten.

Zivilrechtliche Aspekte

Schadenersatz und Unterlassungsansprüche

Kommt es durch die Nutzung von „Lol“ zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 823 BGB, können Unterlassungs- und möglicherweise Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Das reine Verwenden von „Lol“ ist aber, solange kein herabsetzender oder ehrenrühriger Kontext gegeben ist, nicht ausreichend.

Arbeitsrechtliche Dimensionen

Im arbeitsrechtlichen Verhältnis kann die Nutzung von „Lol“ in dienstlichen Kommunikationskanälen Reglementierungen unterliegen. Arbeitgeber können die Kommunikation am Arbeitsplatz regeln. Dennoch müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigungen immer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des jeweiligen Kontextes betrachtet werden.

„Lol“ in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Bislang existiert keine höchstrichterliche Entscheidung, die sich explizit mit der straf- oder zivilrechtlichen Bewertung von „Lol“ als Einzeläußerung auseinandersetzt. Die Beurteilung erfolgt deshalb stets im Kontext der Äußerung sowie unter Berücksichtigung weiterer begleitender Inhalte.

Verwaltung und Schule

In Verwaltungsverfahren, etwa im schulischen Bereich, kann die Nutzung von „Lol“ in Schüler-Kommunikationen thematisiert werden. Ein schulisches Verbot oder Disziplinarmaßnahmen müssen sich stets an der Meinungsfreiheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Pädagogische Maßnahmen stehen im Vordergrund.

Datenschutz und „Lol“

Die Nutzung von „Lol“ berührt keine datenschutzrechtlichen Aspekte, es sei denn, der Begriff wird im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten verwendet oder ist Bestandteil personenbezogener Äußerungen, die verarbeitet werden. Hier sind die Grundsätze der DSGVO maßgeblich.

Fazit

Der Begriff „Lol“ ist in rechtlicher Hinsicht in erster Linie als Ausdruck der Netzkultur ohne spezifischen Schutz oder Verbotscharakter zu sehen. Rechtliche Relevanz entsteht überwiegend erst dann, wenn durch die Nutzung weitere, rechtlich geschützte Interessen verletzt werden, etwa Persönlichkeitsrechte, Markenrechte oder strafrechtliche Normen. In der Alltagssprache und allgemeinen Online-Kommunikation ist „Lol“ regelmäßig unbedenklich.


Siehe auch:

  • Kommunikationsrecht
  • Meinungsäußerungsfreiheit
  • Beleidigung im Internet
  • Markenrecht in der Digitalen Welt

Häufig gestellte Fragen

Ist das Verkaufen von „League of Legends“-Accounts erlaubt?

Nach den Nutzungsbedingungen von Riot Games, dem Entwickler von „League of Legends“ (LoL), ist das Verkaufen, Kaufen oder Tauschen von Benutzerkonten ausdrücklich untersagt. Die rechtlichen Konsequenzen eines Account-Verkaufs können vielfältig sein: Riot Games behält sich das Recht vor, Accounts, bei denen ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgestellt wurde, zu sperren oder dauerhaft zu löschen. Juristisch gesehen liegt in Deutschland und anderen europäischen Ländern ein Verstoß gegen das Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter vor, da die Nutzungsrechte für einen „LoL“-Account stets personalisiert und nicht übertragbar sind. Zusätzlich besteht keine rechtliche Möglichkeit, einen durch Kauf erworbenen Account gegenüber dem Entwicklungsstudio einzufordern, da die entsprechende Klausel in den AGB nach geltendem Recht zumeist wirksam ist. Auch der Weiterverkauf digitaler Güter wie in diesem Fall ist urheberrechtlich problematisch, da der Account an einen bestimmten Dienst und nicht an eine Softwarelizenz gekoppelt ist.

Darf man für „League of Legends“ Bots oder andere nicht genehmigte Software verwenden?

Der Einsatz von Bots, Scripts oder anderer nicht autorisierter Software ist laut den Nutzungsbedingungen von Riot Games strikt untersagt. Aus rechtlicher Sicht verstößt die Verwendung gegen das für die Plattform geltende Vertragsrecht und kann dazu führen, dass Riot Games den Zugang zum Konto beschränkt oder endgültig sperrt. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen, insbesondere beim massenhaften Missbrauch, auch ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegen, beispielsweise wegen „Computersabotage“ (§ 303b StGB) oder „Datenveränderung“ (§ 303a StGB), sollte dabei in geschützte Programmabläufe eingegriffen werden. In den meisten Fällen bleibt es jedoch bei einer zivilrechtlichen Sanktion durch den Anbieter, die in der Regel im dauerhaften Ausschluss vom Spiel besteht.

Wer besitzt die Rechte an Ingame-Inhalten wie Skins oder Champions?

Die Eigentumsrechte an sämtlichen Ingame-Inhalten innerhalb von „League of Legends“, wie z.B. Skins, Champions oder Zubehör, verbleiben rechtlich beim Rechteinhaber, also Riot Games. Nutzer erhalten lediglich ein eingeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht – die sogenannte „Lizenz“ zur Verwendung dieser Inhalte. Aus urheberrechtlicher Sicht ist dies ein klassisches Beispiel für Software-as-a-Service (SaaS): Die Spieler erwerben kein Eigentum an digitalen Gegenständen, sondern lediglich das Recht zur Nutzung im Rahmen des jeweiligen Accounts. Eine Weitergabe oder der Verkauf solcher virtuellen Güter ist demnach nicht gestattet und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Deutschland ist diese Praxis nach aktueller Rechtslage zulässig, sofern sie durch die AGB transparent geregelt und dem Nutzer klar kommuniziert wird.

Besteht bei „League of Legends“ ein Widerrufsrecht für digitale Käufe?

Das Widerrufsrecht im Online-Handel ist grundsätzlich durch die europäische Verbraucherrechterichtlinie geschützt, insbesondere für digitale Inhalte. Allerdings sieht die Richtlinie Ausnahmen vor: Sobald der Download oder die Nutzung von digitalen Inhalten begonnen wurde und der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, auf das Widerrufsrecht zu verzichten, entfällt dieses. Riot Games macht in seinen AGB darauf aufmerksam, dass mit dem Kauf und der sofortigen Bereitstellung von Ingame-Gegenständen oder Riot Points das Widerrufsrecht erlischt. In Deutschland ist dies rechtlich zulässig, sofern der Verbraucher vor Abschluss der Transaktion darüber eindeutig informiert wurde und ausdrücklich zustimmt.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei Flame, Beleidigungen oder Hate Speech im Spiel?

Toxisches Verhalten wie Beleidigungen, Bedrohungen oder Hate Speech im Rahmen von „League of Legends“ kann nicht nur zu Sanktionen durch Riot Games selbst führen, etwa durch Chatbans oder Accountsperrungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach deutschem Strafrecht (u.a. § 185 StGB – Beleidigung, § 241 StGB – Bedrohung, § 130 StGB – Volksverhetzung) können solche Äußerungen strafbar sein, insbesondere wenn sie öffentlich, also etwa im öffentlichen Chat, getätigt werden. Riot Games ist in der Pflicht, bei schweren Verstößen mit Strafcharakter Ermittlungsbehörden zu unterstützen. Geschädigte Personen können Anzeige erstatten und ggf. zivilrechtlich auf Unterlassung oder Schmerzensgeld klagen.

Inwieweit haftet der Nutzer bei Verstößen gegen die Riot Games-AGB?

Ein Verstoß gegen die Riot Games-AGB kann zivilrechtliche Ansprüche des Anbieters gegen den Nutzer begründen. Dabei kann Riot Games Schadenersatz fordern, falls durch Verstöße – wie etwa Betrug, Cheating oder Accountverkauf – ein materieller Schaden entstanden ist. In der Praxis macht Riot Games jedoch meistens von seinem Recht Gebrauch, das Vertragsverhältnis einseitig zu beenden und den Zugang zum Dienst (Account) zu sperren oder zu löschen. Soweit strafrechtliche Delikte im Raum stehen, etwa durch Datenmanipulation oder Betrug, können darüber hinaus polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden.

Sind „League of Legends“-Turniere in Deutschland rechtlich erlaubt und was ist zu beachten?

Die Durchführung von E-Sport-Turnieren, darunter auch solche für „League of Legends“, ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen: Für die gewerbliche Veranstaltung von Turnieren müssen ggf. Genehmigungen eingeholt werden (z.B. Veranstaltungsrecht, Jugendschutz, ggf. Glücksspielrecht, falls ein wesentlicher Zufallsfaktor vorliegt und um Geld gespielt wird). Zudem ist die Einhaltung des Urheberrechts sicherzustellen, da das Spiel nur mit Zustimmung des Rechteinhabers in der Öffentlichkeit präsentiert werden darf. Riot Games stellt dafür spezielle Lizenzen für Turniere zur Verfügung. Einnahmen müssen versteuert werden, Preise können einkommensteuerpflichtig sein, und bei minderjährigen Teilnehmern sind die gesetzlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten.