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Landwirtschaftliche Altershilfe


Begriff und rechtliche Einordnung der Landwirtschaftlichen Altershilfe

Die Landwirtschaftliche Altershilfe ist eine besondere Form der sozialen Absicherung für Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Sie dient der finanziellen Unterstützung älterer Personen, die nach langer Tätigkeit in der Landwirtschaft ihren Betrieb aufgeben. Die Regelungen zur Landwirtschaftlichen Altershilfe sind Bestandteil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und unterscheiden sich im Aufbau, Leistungsumfang und Zugangsvoraussetzungen von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung.


Gesetzliche Grundlagen

Rechtsquellen

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Landwirtschaftliche Altershilfe finden sich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie insbesondere im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890). Ergänzend kommen Ausführungsvorschriften, Verordnungen sowie die Rechtsprechung in Betracht.

Systematische Stellung innerhalb der Alterssicherung

Die Landwirtschaftliche Altershilfe ist Teil des eigenständigen Systems der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, das neben der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Alterssicherung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig.


Voraussetzungen für den Bezug der Landwirtschaftlichen Altershilfe

Persönliche Voraussetzungen

Anspruch auf die Landwirtschaftliche Altershilfe hat, wer:

  • die Regelaltersgrenze erreicht hat (angepasst an die allgemeine Anhebung des Renteneintrittsalters),
  • in der Regel die letzten 15 Jahre (180 Monate) vor Eintritt des Leistungsfalls als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger in einem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen tätig war und
  • mindestens 15 Jahre Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte gezahlt hat (Wartezeit).

Sachliche Voraussetzungen

Eine weitere bedeutende Voraussetzung besteht darin, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird. Die Aufgabe der Landwirtschaft muss durch Verpachtung, Verkauf oder sonstige Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgen. Teilweise bestehen Sonderregelungen zur Weiterführung kleiner landwirtschaftlicher Flächen oder zur teilweisen Mitwirkung im Altenteilerstatus.

Ausschlussgründe

Kein Anspruch besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist oder die Aufgabe des Betriebs offensichtlich nur vorübergehend erfolgt. Weitere Ausschlussgründe sind im ALG abschließend geregelt.


Leistungen der Landwirtschaftlichen Altershilfe

Arten der Leistungen

Die Hauptleistung ist die sogenannte landwirtschaftliche Altersrente als monatliche Geldzahlung. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den jeweils geltenden Beitrags- und Rentenwerten sowie den persönlichen Verhältnissen. Neben der Altersrente gibt es die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) im Kontext der landwirtschaftlichen Alterssicherung.

Höhe und Berechnung

Die Höhe der landwirtschaftlichen Altersrente beruht im Gegensatz zur allgemeinen Rentenversicherung nicht auf einem individuellen Versicherungsverlauf mit Entgeltpunkten, sondern auf Pauschalsätzen, die vom Gesetzgeber festgelegt werden. Maßgebliche Faktoren sind der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie bestimmte soziale Zuschläge oder Abschläge.

Zahlung und Dauer

Die Rente wird in der Regel monatlich gezahlt und endet mit dem Tod der berechtigten Person. Übergangs- oder Ausnahmeregelungen bestehen für Witwen, Witwer und Waisen.


Finanzierung der Landwirtschaftlichen Altershilfe

Beitragspflicht

Sämtliche in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Tätigen unterliegen der Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte, sofern sie die gesetzlichen Mindestgrößen des Betriebs überschreiten. Auch mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner können beitragspflichtig sein.

Beitragsbemessung

Die Beiträge werden als Pauschalbeiträge erhoben und richten sich nach gesetzlichen Vorgaben. Für geringfügig landwirtschaftlich genutzte Betriebe oder mitarbeitende Familienangehörige bestehen reduzierte Beitragssätze.

Zuschüsse und Staatsleistungen

Zur Finanzierung der Landwirtschaftlichen Altershilfe leistet der Staat erhebliche Zuschüsse. Diese öffentliche Finanzierung dient dem Ausgleich struktureller Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft und der Sicherung der Alterseinkünfte dieser Bevölkerungsgruppe.


Aufgaben und Organisation der Durchführungsbehörde

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist bundesweit als Träger für die Durchführung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Altershilfe zuständig. Dies umfasst die Prüfung der Voraussetzungen, die Berechnung und Auszahlung der Renten sowie Beratung und Information der Versicherten.


Besonderheiten und aktuelle Entwicklungen

Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die Landwirtschaftliche Altershilfe weist wesentliche Unterschiede zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung auf, darunter die Pauschalierung der Rente, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen sowie die Kopplung an die Übertragung des Betriebs.

Reformen und aktuelle Gesetzeslage

Die Rahmenbedingungen der Landwirtschaftlichen Altershilfe werden regelmäßig an die gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen sowie den demografischen Wandel angepasst. Zuletzt wurden im Zuge der Anpassung der allgemeinen Regelaltersgrenze und der flexibility im Zugang zur Rente mehrere Neuregelungen beschlossen.


Bedeutung und sozialpolitischer Hintergrund

Die Landwirtschaftliche Altershilfe trägt zur sozialen Sicherung ehemaliger Landwirte und deren Familienangehörigen bei. Sie ist ein zentrales Instrument der Agrarsozialpolitik und unterstützt die nachhaltige und generationenübergreifende Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe.


Literatur und weiterführende Informationen

  • Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
  • Informationen der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
  • Forschungsberichte zur Agrarsozialpolitik

Fazit

Die Landwirtschaftliche Altershilfe ist ein eigenständiger Zweig der Alterssicherung in Deutschland und berücksichtigt die besonderen Lebens- und Arbeitsbedingungen von Landwirtinnen und Landwirten. Gemeinsam mit den weiteren Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gewährleistet sie einen umfassenden Schutz im Alter und stärkt die soziale Basis des ländlichen Raumes.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um landwirtschaftliche Altershilfe beanspruchen zu können?

Um die landwirtschaftliche Altershilfe nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beanspruchen zu können, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein Anspruchsteller das 67. Lebensjahr vollendet haben (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Eine vorgezogene Inanspruchnahme der Leistung ist unter bestimmten Bedingungen bereits ab dem 63. Lebensjahr möglich, dann jedoch mit Abschlägen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Antragsteller in den letzten 16 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze mindestens 15 Jahre als Landwirt eigenverantwortlich einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt und aktiv in der Alterssicherung der Landwirte versichert war (§ 1 ALG). Zusätzlich muss die sogenannte Hofabgabe nachgewiesen werden: Das bedeutet, dass der Antragsteller die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebes endgültig und vollständig aufgegeben beziehungsweise den Betrieb wirksam auf einen Nachfolger übertragen hat (§ 11 ALG). Weiterhin darf der Antragsteller nach der Hofabgabe keine relevante Erwerbstätigkeit mehr ausüben und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten. Schließlich müssen alle Antragsunterlagen und Nachweise frist- und formgerecht bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingereicht werden.

Wie wird die Höhe der Altershilfe rechtlich bestimmt?

Die Höhe der landwirtschaftlichen Altershilfe bemisst sich gesetzlich nach den Bestimmungen des ALG (§§ 14 ff. ALG). Sie richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Versicherungszeiten in der Alterssicherung der Landwirte. Voraussetzung ist die Zahlung der Pflichtbeiträge und eventueller freiwilliger Beiträge durch den landwirtschaftlichen Unternehmer beziehungsweise Ehegatten. Die Höhe der laufenden Leistungen wird jährlich durch Gesetz beziehungsweise durch Anpassungsverordnung nach den Entwicklungen des allgemeinen Rentenniveaus angepasst. Darüber hinaus sind Alterskürzungen möglich, wenn die Altershilfe vor der Regelaltersgrenze beansprucht wird (Zugangsfaktor). Auch andere anrechnungsfähige Versicherungszeiten und bestimmte Zuschläge (z.B. Kinderzuschlag) werden durch das Gesetz geregelt. Das nach der Hofabgabe verbleibende Einkommen des Leistungsbeziehers wird auf die Leistung angerechnet und kann die Höhe der Auszahlung mindern, wenn Freibeträge überschritten sind.

Welche Einkommensgrenzen gelten rechtlich für den Bezug der landwirtschaftlichen Altershilfe?

Nach § 19 ALG ist für den Bezug der landwirtschaftlichen Altershilfe die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen zwingend vorgeschrieben. Das jährliche Gesamteinkommen des Antragstellers darf den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigen. Dieser Grenzbetrag wird von der Bundesregierung im Bundesanzeiger jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres bekannt gegeben und richtet sich nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze ruht der Anspruch ganz oder teilweise. Zum Gesamteinkommen zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch bestimmte Renten und Einkommen aus Vermögensanlagen. Bestimmte Einkommensarten, wie beispielsweise Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder sonstige gesetzlich explizit genannte Einnahmen, bleiben dabei unberücksichtigt oder werden gesondert behandelt.

Ist die Hofabgabe für den Bezug der Altershilfe rechtlich zwingend erforderlich, und welche Anforderungen bestehen daran?

Die sogenannte Hofabgabe war bis Ende 2021 eine zwingende rechtliche Voraussetzung für den Bezug der landwirtschaftlichen Altershilfe (§ 11 ALG a.F.). Das bedeutete, dass ein Landwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben, verpachten oder übertragen musste, um die Leistung zu beanspruchen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und einer Gesetzesänderung ist die Hofabgabeklausel jedoch seit 2022 ausgesetzt/entfallen (§ 11 ALG n.F.). Dementsprechend erfolgt die Leistungsgewährung nunmehr ohne die Pflicht zur Hofabgabe. Für bis 2021 gestellte Anträge bleibt allerdings die vorherige Rechtslage mit der Pflicht zur endgültigen Aufgabe oder Übergabe bestehen. Zu beachten ist, dass bei Übergaben rechtlich wirksame Übertragungsverträge abgeschlossen und nachweislich dem Sozialversicherungsträger vorgelegt werden müssen.

Wie erfolgt die Antragstellung auf Altershilfe rechtlich korrekt und welche Fristen sind einzuhalten?

Der Antrag auf landwirtschaftliche Altershilfe ist bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu stellen. Rechtlich erforderlich ist die schriftliche Beantragung; ein mündlicher Antrag ist nicht ausreichend. Für den wirksamen Leistungsbeginn ist der Eingang des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars maßgeblich. Rückwirkende Zahlungen sind grundsätzlich nur für maximal drei Monate vor dem Antragsmonat möglich (§ 27 SGB I). Dem Antrag sind Nachweise über die Versicherungszeiten, die Aufgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens (bei Altfällen), Einkommensnachweise sowie Unterlagen zur Person beizufügen. Die SVLFG prüft nach Eingang des Antrags alle Angaben und fordert ggf. ergänzende Unterlagen an. Versäumt der Antragsteller die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Fristen, kann dies zum vollständigen oder teilweisen Anspruchsverlust führen.

Welche Pflichten bestehen während des Bezugs der landwirtschaftlichen Altershilfe rechtlich?

Während des Bezugs der Altershilfe bestehen für den Leistungsbezieher verschiedene Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I. Die wichtigste Pflicht ist die unverzügliche Mitteilung sämtlicher Änderungen, insbesondere im Hinblick auf relevante Einkommensverhältnisse, Wohnsitzwechsel oder erneuten Erwerb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Werden Einkommensgrenzen überschritten oder werden wesentliche Änderungen nicht, verspätet oder unrichtig gemeldet, kann die SVLFG Überzahlungen zurückfordern und Bußgeldverfahren einleiten. Daneben müssen alle für den Anspruch erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenbart werden. Im Falle einer fortgesetzten eigenständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit kann die Leistung jedenfalls teilweise verweigert oder rückwirkend entzogen werden (§ 18 und 19 ALG).

Können landwirtschaftliche Altershilfe und gesetzliche Rente gleichzeitig bezogen werden?

Es ist grundsätzlich möglich, dass ein Anspruchsberechtigter sowohl eine landwirtschaftliche Altershilfe als auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) erhält. Allerdings werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Einkommen bei der Feststellung der Höhe der Altershilfe mitberücksichtigt (§ 19 ALG). Das bedeutet, dass der Bezug einer gesetzlichen Rente die Auszahlung der Altershilfe verringern oder vollständig zum Ruhen bringen kann, wenn die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten werden. Es erfolgt somit eine Anrechnung nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben. Eine Doppelzahlung ohne Anrechnung ist rechtlich ausgeschlossen, um eine Überversorgung zu vermeiden.