Grundlagen des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich ist ein rechtliches Verfahren, das im Rahmen einer Scheidung durchgeführt wird. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehepartnern gerecht aufzuteilen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide Partner nach der Scheidung eine eigenständige Absicherung für das Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten.
Bedeutung und Zweck des Versorgungsausgleichs
Während einer Ehe erwerben viele Menschen Ansprüche auf Renten oder andere Versorgungsleistungen, beispielsweise durch die gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersvorsorge oder private Rentenversicherungen. Oftmals sind diese Ansprüche ungleich verteilt – etwa weil ein Partner längere Zeit nicht berufstätig war oder in Teilzeit gearbeitet hat. Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass diese Unterschiede ausgeglichen werden.
Gleichberechtigung nach der Ehe
Durch den Ausgleich sollen beide geschiedenen Personen möglichst gleichgestellt in Bezug auf ihre spätere Altersversorgung sein. Dies trägt dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden und die wirtschaftliche Selbstständigkeit beider ehemaligen Partner zu fördern.
Ablauf des Versorgungsausgleichsverfahrens
Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wird in der Regel automatisch zusammen mit dem Scheidungsverfahren vom Familiengericht eingeleitet. Beide Eheleute müssen Angaben zu ihren während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften machen. Die jeweiligen Versicherungsträger ermitteln dann den Wert dieser Anwartschaften für die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags.
Ermittlung der auszugleichenden Werte
Zu den auszugleichenden Werten zählen insbesondere Ansprüche aus:
- Gesetzlicher Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung)
- Betrieblicher Altersvorsorge (z.B. Pensionskassen)
- Berufsständischen Versorgungswerken (z.B. für Ärzte oder Architekten)
- Private Lebens- und Rentenversicherungen mit Rentenzahlung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Nicht alle Vermögenswerte fallen unter den Versorgungsausgleich; Kapitalanlagen wie Sparbücher gehören beispielsweise nicht dazu.
Möglichkeiten eines Ausschlusses oder einer Vereinbarung zum Ausgleich
In bestimmten Fällen kann von einem Ausgleich abgesehen werden – etwa wenn beide Parteien dies gemeinsam vereinbaren und das Gericht zustimmt oder wenn nur geringe Differenzen bestehen („Bagatellgrenze“). Auch können individuelle Vereinbarungen über Art und Umfang getroffen werden; diese bedürfen jedoch stets gerichtlicher Kontrolle.
Kostenaspekte beim Versorgungsausgleich
Für das Verfahren entstehen Kosten beim Familiengericht sowie gegebenenfalls weitere Kosten durch notwendige Berechnungen seitens externer Stellen wie Versicherer bzw. Versorgungsträgern.
Die Höhe richtet sich meist nach dem sogenannten Verfahrenswert, welcher wiederum von Umfang sowie Wert der auszugleichenden Anrechte abhängt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Unterstützung zur Deckung dieser Kosten beantragt werden.
Sonderfälle beim Versorgungsausgleich
Ehe von kurzer Dauer
Ehen mit sehr kurzer Dauer können vom automatischen Ausglich ausgeschlossen sein – dies gilt insbesondere dann, wenn sie weniger als drei Jahre bestanden haben.
Tod eines Partners während des Verfahrens
Sollte ein Beteiligter vor Abschluss versterben, kann dies Auswirkungen auf Durchführung bzw. Fortsetzung haben. Das Gericht prüft dann individuell, ob bzw. wie eine Fortführung erfolgt.
Ausschluss bestimmter Anrechte vom Ausglich
Nicht alle Anwartschaften sind zwingend einzubeziehen: Beispielsweise können bestimmte private Versicherungsverträge außen vor bleiben, soweit sie keine laufende Rente gewähren.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Versorgungsausgleich (FAQ)
Muss immer ein Versorgungsausglich durchgeführt werden?
Ein automatischer Ausglich findet grundsätzlich statt, sobald eine rechtskräftige Ehescheidung erfolgt. Ausnahmen bestehen etwa bei sehr kurzen Ehen (unter drei Jahren) sowie bei wirksamen vertraglichen Vereinbarungen beider Parteien unter gerichtlicher Kontrolle.
Können auch betriebliche Zusatzrenten ausgeglichen werden?
Ja, nicht nur gesetzliche sondern auch betriebliche Zusatzrenten sowie berufsständische Versorgungswerke fallen regelmäßig unter den Begriff „Versorgung“ im Sinne dieses Verfahrens.
Zählt Vermögen wie Immobilienbesitz ebenfalls zum Ausglich?
Nein, nur Anwartschaften auf spätere Leistungen wegen Alters- bzw. Erwerbsminderung sind Gegenstand dieses speziellen Verfahrens; sogenanntes Zugewinnausgleicheigentum bleibt hiervon unberührt.
Können individuelle Absprachen getroffen werden?
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit individueller Regelungen bezüglich Art/Umfang;&nbps;jedoch müssen solche Absprachen gerichtlich genehmigt sein um Wirksamkeit zu entfalten.
Müssen auch Selbständige einen solchen Ausglig durchführen lassen?
Auch selbständig Tätige können verpflichtet sein ihre entsprechenden Vorsorgeansprüche offenzulegen sofern sie versicherungspflichtig waren bzw entsprechende Verträge abgeschlossen haben;
Was passiert,wenn einer Partei keine eigenen Anrechte erworben hat?
In diesem Fall erhält jene Person anteilig Rechte an jenen Anwartschaften welche ausschließlich durch die andere Partei aufgebaut wurden;
Wie lange dauert das gesamte Verfahren typischerweise?
Die Dauer hängt stark von Komplexität sowie Anzahl beteiligter Träger ab;&nbps;often nimmt es mehrere Monate bis zur abschließenden Entscheidung in Anspruch;