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Landabgaberente


Begriff und rechtliche Einordnung der Landabgaberente

Die Landabgaberente stellt eine sozialrechtliche Leistung im deutschen Agrarrecht dar. Sie verfolgt das Ziel, Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft zu fördern, indem landwirtschaftliche Betriebsinhaberinnen beim Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben finanziell unterstützt werden, sofern sie ihre landwirtschaftlichen Flächen zur Nutzung durch andere, insbesondere wachstumsfähige Haupterwerbsbetriebe, aufgeben. Historisch diente die Landabgaberente dazu, den Strukturwandel zu begleiten und überalterte sowie unwirtschaftliche Betriebe aus der Agrarproduktion herauszulösen.

Gesetzliche Grundlagen

Agrarsozialrecht und Gesetz zur Landabgaberente

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Landabgaberente sind im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie ergänzend im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geregelt. Seit Inkrafttreten der Alterssicherung der Landwirte 1995 wurde die bisherige Landabgaberente in das System der landwirtschaftlichen Alterssicherung integriert. Teilweise wurden in den alten Bundesländern bereits ab 1950 bzw. in den neuen Bundesländern ab 1990 eigene Rentenregelungen für Landabgabe geschaffen und später zusammengeführt.

Voraussetzungen für den Bezug der Landabgaberente

Persönliche Voraussetzungen

Anspruch auf die Landabgaberente hatten in der Vergangenheit vor allem landwirtschaftliche Betriebsinhaberinnen, welche die Altersgrenze für den Rentenbezug erreicht hatten, die Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Betriebes sowie die Übertragung bzw. Verpachtung aller landwirtschaftlichen Nutzflächen nachweisen konnten. Adressatenkreis waren sowohl selbständige Landwirte als auch bäuerliche Familienmitglieder, die maßgeblich bei Bewirtschaftung, Verwaltung und Leitung des Betriebes mitwirkten.

Sachliche Voraussetzungen

Eine zentrale Voraussetzung für den Bezug der Landabgaberente war die vollständige Überlassung der eigenen landwirtschaftlichen Flächen und wesentlichen Betriebsmittel an Dritte, zumeist wachstumsfähige Hauptbetriebe oder kooperationswillige Agrarbetriebe. Ziel war die Verhinderung der Weiterführung vieler kleiner Nebenerwerbsbetriebe und die Bündelung landwirtschaftlicher Flächen auf weniger, aber leistungsfähigere Betriebe.

  • Unwiderrufliche Betriebsübergabe oder -aufgabe

Der Betriebsinhaber musste erklären, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer und unwiderruflich übergibt bzw. aufgibt.

  • Eigentumsübertragung oder langfristige Verpachtung

Die Nutzflächen mussten dauerhaft an einen anderen landwirtschaftlichen Hauptbetrieb übertragen oder verpachtet werden, meist für mindestens 18 Jahre bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Übernehmers.

Altersgrenzen und Wartezeiten

Typisch waren Altersgrenzen von 55 bis 65 Jahren, abhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Rentenantrages und vom Übergangsrecht. Oft musste der Betrieb über einige Jahre (mindestens 10 Jahre) bewirtschaftet worden sein.

Berechnung und Höhe der Landabgaberente

Die Höhe der Landabgaberente war abhängig von der Anzahl und Größe der abgegebenen Flächen, von der Zeitspanne der Betriebsbewirtschaftung und vom Umfang der erbrachten Sozialversicherungsbeiträge. Meist wurde die Rente als monatlicher Betrag bis zum Erreichen der regulären Altersrente gezahlt und konnte ggf. auch von Ehepartnern oder Mitbewirtschaftern beantragt werden.

  • Doppelbezug mit Altersrente

Mit Bezug der regulären Altersrente entfiel der Anspruch auf die Landabgaberente.

Zweck und Zielsetzung der Landabgaberente

Die Landabgaberente diente als agrarpolitisches Steuerungsinstrument dem Ziel, die Agrarstruktur in Deutschland zu modernisieren:

  • Förderung großbetrieblicher und leistungsfähiger Betriebsstrukturen
  • Unterstützung altersbedingter oder wirtschaftlich motivierter Betriebsaufgaben
  • Anreize gegen die „Flächenstilllegung“ oder Zersplitterung durch zahlreiche Kleinstbetriebe
  • Fördern der Generationennachfolge in der Landwirtschaft

Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen

Die Landabgaberente war deutlich von der regulären Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheiden. Sie ersetzte keine Altersleistung, sondern stellte eine Vorzugsleistung für Betriebsaufgeber dar. In der heutigen Praxis wird sie vom System der landwirtschaftlichen Alterssicherung (ALG) abgelöst, das eigene Vorschriften für das altersbedingte Ausscheiden aus der Landwirtschaft vorsieht.

Rechtliche Folgen und Pflichten bei Bezug der Landabgaberente

  • Anpassung oder Rückzahlung

Bei Verstößen gegen die Bedingungen, insbesondere bei Wiederaufnahme einer bewirtschaftenden Tätigkeit oder Rücknahme der Flächen, konnte die Landabgaberente widerrufen und bereits gezahlte Leistungen zurückgefordert werden.

  • Nachfolgeregelungen

Die Übertragung auf Ehepartner oder direkte Nachkommen war formal möglich, wenn die maßgeblichen Übergabeverträge rechtswirksam gestaltet wurden und die Übernehmer alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten.

Entwicklung und heutige Bedeutung

Die klassische Landabgaberente als eigenständiges Instrument existiert nur noch als Übergangsregelung für Altfälle. Seit Mitte der 1990er Jahre wurde sie schrittweise in die Alterssicherung der Landwirte integriert. Damit stehen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern nun grundsätzlich die Regelungen des ALG zur Verfügung. Die agrarpolitische Zielsetzung einer Unterstützung des Betriebsaufgebens bleibt dadurch erhalten, die Ausgestaltung und Berechnung erfolgt jedoch nach neuen gesetzlichen Maßgaben und aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Literatur und weiterführende Normen

  • Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
  • Gesetzgebungshistorie zur Landabgaberente, insb. Rentenreformgesetz 1992 und Agrarsozialreform

Dieser Artikel bietet eine umfassende und tiefgehende Darstellung der rechtlichen Aspekte der Landabgaberente in Deutschland unter Berücksichtigung ihrer historischen, gesetzlichen und praktischen Bedeutung sowie der Ablösung durch die Alterssicherung der Landwirte.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Bezug der Landabgaberente erfüllt sein?

Um die Landabgaberente beanspruchen zu können, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, die im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) geregelt sind. Zunächst muss der Antragsteller die Regelaltersgrenze erreicht haben, die in § 11 ALG geregelt ist und sich nach dem Geburtsjahr richtet. Weiterhin ist eine wesentliche Voraussetzung, dass das landwirtschaftliche Unternehmen vollständig und endgültig abgegeben wird. Das bedeutet, dass sämtliche landwirtschaftlich genutzten Flächen, Betriebs- und Wirtschaftsgebäude sowie wesentliche Betriebsmittel einer anderen, übernahmefähigen Person oder juristischen Person übertragen werden müssen. Eine Übertragung an den Ehegatten, Lebenspartner oder an Abkömmlinge ist ebenfalls möglich, sofern diese die Bewirtschaftung weiterführen. Teilverkäufe oder Pachtverhältnisse reichen in der Regel nicht aus, es sei denn, die zuständige Landwirtschaftliche Alterskasse erkennt die Art der Abgabe im Einzelfall an. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Abgebende nach der Abgabe keine landwirtschaftlichen Flächen mehr zur eigenen Bewirtschaftung behält. Darüber hinaus darf kein Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen, da diese gegebenenfalls vorrangig ist. Schließlich muss der Antrag fristgerecht gestellt werden, wobei auf die Einhaltung etwaiger Antragsfristen zu achten ist.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei einer Rückübertragung des abgegebenen Betriebes?

Kommt es nach der Abgabe und dem Bezug der Landabgaberente zu einer Rückübertragung des aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes, sind nach § 33 ALG sämtliche rechtlichen Folgen sorgfältig zu beachten. Die Landabgaberente kann grundsätzlich entzogen oder eingestellt werden, sofern die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Insbesondere kann die Alterskasse die bereits gezahlten Rentenbeträge unter Umständen ganz oder teilweise zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Bezug weggefallen sind. Dies gilt ebenfalls, wenn der ursprüngliche Abgabevertrag angefochten, aufgehoben oder rückgängig gemacht wird und somit der Abgabegedanke – die vollständige und endgültige Aufgabe der selbständigen Landbewirtschaftung – nicht mehr fortbesteht. Es besteht insofern ein erhebliches rechtliches Risiko für den Rentenempfänger, im Fall einer Rückübertragung finanzielle Rückforderungen begleichen zu müssen.

Welche Mitwirkungspflichten bestehen nach Rentenbewilligung?

Mit der Bewilligung der Landabgaberente bestehen fortlaufende Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I und §§ 31, 32 ALG. Der Rentenempfänger ist verpflichtet, jede Änderung in den Sachverhalten, die Einfluss auf die Anspruchsgrundlage haben könnten, unverzüglich der landwirtschaftlichen Alterskasse mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere Änderungen im Umfang der Flächenbewirtschaftung, Umnutzung von Flächen zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken, Erwerb weiterer landwirtschaftlicher Flächen oder die Wiederaufnahme einer selbständigen Landbewirtschaftung – auch in geringem Umfang. Wird der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, kann dies zur Kürzung, Aufhebung oder Rückforderung der Leistungen führen und u.U. auch Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nach sich ziehen.

Können Erben aus rechtlicher Sicht Ansprüche auf Landabgaberente geltend machen?

Ein Anspruch auf Landabgaberente ist höchstpersönlich und unübertragbar gemäß den Regelungen des § 39 SGB I und den spezifischen Vorschriften im ALG. Ein Erbe kann daher keinen Anspruch aus dem Landabgaberentenbezug des Erblassers ableiten oder weiterführen. Mit dem Tod des Rentenempfängers erlischt der Anspruch auf Landabgaberente grundsätzlich, eine Vererbung ist ausgeschlossen. Lediglich bereits fällig gewordene, noch nicht ausgezahlte Rentenbeträge können aufgrund erbrechtlicher Vorschriften als Nachlassbestandteil anerkannt werden. Weiterführende Leistungen für Hinterbliebene, wie etwa eine Hinterbliebenenrente, sind im Zusammenhang mit der Landabgaberente nicht vorgesehen.

Wie sind Pachtverträge im Rahmen der Landabgabe rechtlich zu behandeln?

Die rechtliche Behandlung von Pachtverträgen im Rahmen der Landabgabe ist differenziert zu betrachten. Nach der Rechtsprechung und den einschlägigen Vorschriften des ALG wird eine Pacht als Abgabe anerkannt, wenn der Pachtvertrag unbefristet oder auf mindestens neun Jahre abgeschlossen ist, sämtliche wesentlichen Teile des landwirtschaftlichen Betriebes umfasst und der Abgeber keine wesentlichen Entscheidungsrechte oder Erträge mehr hat. Zeitlich befristete oder nicht hinreichend umfassende Pachtverträge, bei denen der Betrieb lediglich formal-teilweise abgegeben wird, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Landwirtschaftliche Alterskasse prüft jeden Fall individuell und kann ergänzende Nachweise anfordern, dass die Bewirtschaftung tatsächlich und endgültig übergeben worden ist. Wird hiergegen verstoßen, droht die Ablehnung oder die spätere Aufhebung der Rentenbewilligung.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit nach Abgabe?

Nach § 32 ALG ist landwirtschaftliche Nebentätigkeit nach der Betriebsabgabe grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz sieht vor, dass der Empfänger der Landabgaberente keine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben darf, andernfalls entfällt der Anspruch auf die Rentenleistung. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, etwa wenn Kleinstflächen im Rahmen häuslicher Eigenversorgung genutzt werden, sofern diese die Höchstgrenzen laut ALG nicht überschreiten. Der Umfang dieser zulässigen Flächen wird gesetzlich festgelegt und regelmäßig überprüft. Jede Tätigkeit, die als „gewerbsmäßige Landbewirtschaftung“ ausgelegt werden könnte, führt zur rechtlichen Beendigung des Rentenanspruchs und eventuellen Rückforderungen bereits gezahlter Beträge.

Wie erfolgt die rechtliche Kontrolle und Prüfung der Abgabevoraussetzungen?

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Landabgaberente unterliegt der Kontrolle der zuständigen Landwirtschaftlichen Alterskasse. Diese prüft zunächst bei Antragstellung alle relevanten Nachweise zur Betriebsabgabe, insbesondere die Übergabeverträge, Pachtverträge oder Verkaufsurkunden. Im weiteren Verlauf ist die Alterskasse zu regelmäßigen Nachprüfungen berechtigt, um festzustellen, ob die Bedingungen weiterhin vorliegen. Der Rentenempfänger muss daher auch nach Rentenbeginn mit Überprüfungen rechnen und relevante Unterlagen bereitstellen. Bei Verdacht auf unrechtmäßigen Bezug kann die Alterskasse Ermittlungen einleiten, Akteneinsicht verlangen und ggf. Rückforderungen, Strafgelder oder die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren veranlassen. Die rechtliche Kontrolle dient der Sicherstellung, dass die Landabgaberente nur solchen Personen gewährt und belassen wird, die die gesetzlichen Anforderungen dauerhaft erfüllen.