Legal Lexikon

Kux


Begriff und rechtliche Grundlagen des Kux

Der Kux ist ein Begriff aus dem deutschen Bergrecht und bezeichnet eine ideelle Beteiligung an einem bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb, insbesondere einer Gewerkschaft im Sinne des alten Berggesetzes. Historisch gesehen stellt der Kux eine Art Aktie oder Anteilsschein dar, der seinen Inhaber an Erträgen und Verlusten der betreffenden bergrechtlichen Gewerkschaft beteiligt. Die rechtliche Ausgestaltung sowie die Modalitäten des Eigentums und der Übertragung von Kuxen sind wesentlich durch bergrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen geprägt.

Historische Entwicklung und gesetzliche Einordnung

Ursprünge und Entwicklung

Die Entstehung des Kux hängt eng mit der Entwicklung des Montanwesens in Mitteleuropa zusammen. Bereits im Mittelalter wurden im Erz- und Kohlebergbau ideelle Anteile zur Kapitalbeschaffung und Risikoverteilung ausgegeben. Mit dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865 (ABG) wurde der Kux als rechtliche Konstruktion institutionalisiert. Dies fand später Eingang in andere regionale Bergordnungen und Berggesetze.

Kuxgesellschaft und Kuxe im alten Bergrecht

Die wesentliche Rechtsgrundlage bildete das System der Gewerkschaft, einer besonderen Form der bergrechtlichen Gesellschaft, die mit der Ausgabe von Kuxen die Beteiligung mehrerer Kapitalgeber an einer Grube oder Förderanlage ermöglichte. Die Kuxe repräsentierten hierbei Bruchteile des Unternehmenseigentums, meist standardisiert in 1.000 oder 100 Kuxen je Gewerkschaft.

Mit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes in Deutschland (BBergG) im Jahr 1980 wurde die Kuxordnung der Gewerkschaft als Gesellschaftsform durch das Gesellschaftsrecht und das allgemeine Aktienrecht abgelöst. Die historischen Rechtsfiguren des Kux und der Gewerkschaft existieren jedoch an zahlreichen Altstandorten und in bestehenden Rechtsverhältnissen fort.

Rechtliche Eigenschaften des Kux

Definition und Inhalt des Kuxrechts

Ein Kux verbrieft ein Bündel von Rechten und Pflichten:

  • Erwerbsrecht auf Anteile am Gewinn und Vermögen der Gewerkschaft.
  • Mitspracherecht in den Versammlungen der Gewerkschaft, typischerweise im Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Kuxe.
  • Teilnahmerecht an Beschlussfassungen und an wesentlichen Unternehmenstransaktionen.
  • Haftung anteilig entsprechend des Kuxbestandes für Verbindlichkeiten der Gewerkschaft.

Der Kux ist kein Sachrecht an bestimmten Unternehmensbestandteilen, sondern ein ideelles Mitgliedschaftsrecht.

Übertragbarkeit und Handelbarkeit von Kuxen

Kuxe wurden traditionell als handelbare Wertpapiere ausgegeben. Die Übertragbarkeit ist prinzipiell gegeben, meist durch Indossament oder einfache schriftliche Erklärung gemäß den Statuten der Gesellschaft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sehen jedoch Eintragungen im Kuxbuch vor, das die Mitgliedschaftsverhältnisse dokumentiert. Der Kux war insbesondere im 19. Jahrhundert ein Instrument zur Finanzierung und Verwahrung von Investitionen in den Bergbau.

Rechte und Pflichten des Kuxinhabers

Die Inhaber von Kuxen unterliegen verschiedenen Rechten und Pflichten:

  • Anspruch auf Dividenden gemäß dem Anteil am Erwirtschafteten der Gewerkschaft.
  • Mitsprache in Form von Stimmrechten auf der Gewerkenversammlung.
  • Teilnahme an der Vermögensverteilung bei Liquidation oder Beendigung der Gesellschaft.
  • Verpflichtung zur Beteiligung an Deckungsbeiträgen, falls zusätzliche finanzielle Mittel für den Betrieb erforderlich werden (Nachschusspflichten).

Ausgestaltung als Wertpapier

Kuxe konnten als Wertpapiere ausgegeben werden, so dass sie formal ein Order- oder Inhaberpapier nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sein konnten. Dadurch waren sie am Kapitalmarkt theoretisch handelbar, wenngleich der tatsächliche Verkehr meist auf bestimmte Regionen und Kreise beschränkt blieb.

Der Kux im heutigen Recht

Ablösung durch moderne Beteiligungsformen

Mit dem Bundesberggesetz und der allgemeinen Entwicklung des Gesellschaftsrechts sind die klassischen Kuxrechte heute weitgehend außer Kraft. Die Beteiligung an Bergbauunternehmen erfolgt heute meist durch Aktien oder Gesellschaftsanteile gemäß dem GmbH-, Aktien- und Genossenschaftsrecht.

Kuxaltrechte und ihre Behandlung

Kuxrechte, die vor der Reform des Bergrechts erworben wurden, genießen Bestandsschutz. Rechtsnachfolger einer Gewerkschaft mit Kuxen müssen bestimmte Umwandlungsmaßnahmen beachten. Die Übertragung dieser Rechte unterliegt weiterhin spezifischen bergrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere wenn Altgesellschaften abgewickelt oder restrukturiert werden.

Praxisrelevanz und Bedeutung des Kux

Anwendung in der Rechtsprechung

Kuxrechte kommen gegenwärtig insbesondere in der Abwicklung ehemaliger Gewerkschaften, Bergbaugesellschaften oder Altgesellschaften zur Anwendung. Die Rechtsprechung beschäftigt sich dabei vor allem mit Fragen der Verteilung von Erlösen, der Nachhaftung und der Übertragung von Altlasten.

Steuerrechtliche Aspekte

Die Behandlung von Einkünften aus Kuxen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensbesteuerung, insbesondere als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Besonderheiten ergeben sich aus der Abgrenzung zu klassischen Aktien- und Gesellschaftsrechten sowie aus der Behandlung von Sonderfällen wie der stillen Beteiligung oder Nachschusspflichten.

Abgrenzungen zu ähnlichen Rechtsinstituten

Unterschied zu Aktie und Gesellschaftsanteil

Obwohl sowohl Aktie als auch Kux dem Zweck der Kapitalbeteiligung dienen, bestehen erhebliche Unterschiede:

  • Der Kux ist stets an eine bergrechtliche Gesellschaft gebunden und enthält spezifische bergrechtliche Pflichten.
  • Das Übertragungsprocedere, die Dokumentationspflichten (Kuxbuch), sowie die Mitwirkungsrechte und Haftungsmodalitäten unterscheiden sich vom allgemeinen Aktienrecht.

Literatur, Quellen und weiterführende Informationen

  • Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten (ABG) von 1865
  • Bundesberggesetz (BBergG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • BGH, Urteile zum Bergrecht und zur Gewerkschaftsbefugnis
  • Kommentare zum Bergrecht (z.B. Boldt/Matuschek: Deutsches Bergrecht)
  • Monographien zur Geschichte des Bergbaus in Deutschland

Fazit

Der Kux ist ein historisch und rechtlich bedeutsamer Begriff im deutschen Bergrecht, der einst der Finanzierung und gesellschaftlichen Organisation von Bergbauunternehmen diente. Trotz seiner weitgehenden Ablösung durch moderne Gesellschaftsformen besitzt er in der Praxis des Altbergbaus weiterhin Bedeutung, besonders im Zusammenhang mit der Abwicklung, Nachhaftung und steuerlichen Behandlung alter Rechte. Die rechtlichen Grundlagen des Kux und seine Abgrenzung zu anderen Rechtsformen sind für das Verständnis der Entwicklung des deutschen Wirtschafts- und Bergrechts relevant.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten sind mit dem Besitz eines Kuxes verbunden?

Der Besitzer eines Kuxes erwirbt damit eine Beteiligung an einer Bergwerksgesellschaft, wobei der Kux als Bruchteil am gesamten Gesellschaftsvermögen und dem auf das Bergwerk entfallenden Förderertrag zu begreifen ist. Rechtlich gesehen verleihen Kuxe keine unmittelbare Sachherrschaft, sondern gewähren dem Inhaber vermögensrechtliche Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft, insbesondere auf Gewinnbeteiligung (Dividende) und einen Anteil am Liquidationserlös. Gleichzeitig ist er jedoch auch mit eventuellen Verlusten zu belasten und kann – je nach Gesellschaftsvertrag oder bergrechtlicher Regelung – zu Nachschusszahlungen oder anderen finanziellen Beiträgen herangezogen werden. Weitere Rechte sind das Stimmrecht in der Kuxenversammlung, das Recht auf Information, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, sowie gegebenenfalls das Anfechtungsrecht gegenüber gesellschaftlichen Beschlüssen. Zu den Pflichten zählen insbesondere die Beachtung gesellschaftsinterner Vorschriften, pünktliche Leistung von ausstehenden Einlagen oder Nachschüssen und die Wahrung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

Unterliegt der Handel mit Kuxen besonderen gesetzlichen Regelungen?

Der Handel mit Kuxen ist speziellen bergrechtlichen, gegebenenfalls auch gesellschaftsrechtlichen und börsenrechtlichen Vorschriften unterworfen. Die Übertragung eines Kuxes erfolgt in der Regel durch Indossament und Eintragung in das Kuxenbuch der Gesellschaft. Eine Besonderheit besteht darin, dass der Übergang der Mitgliedschaftsrechte erst mit der Eintragung des Erwerbers in dieses Verzeichnis wirksam wird. Zudem können für den Verkehr von Kuxen Sperrfristen, Zustimmungserfordernisse oder Vorkaufsrechte der Gesellschaft oder der übrigen Mitglieder bestehen, was sich häufig aus dem Gesellschaftsvertrag oder speziellen gesetzlichen Bestimmungen, etwa im Preußischen Berggesetz von 1865 oder den heute noch geltenden Landesberggesetzen, ergibt. Soweit Kuxe an einer Börse gehandelt werden, greifen zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und die Prospektpflichten.

Inwieweit ist ein Kux pfändbar oder vererbbar?

Kuxe sind grundsätzlich wie andere vermögenswerte Rechte pfändbar und unterliegen im Todesfall den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Bei einer Pfändung wird der Kuxbeschluss vollzogen, indem der Anspruch auf Eintragung im Kuxenbuch auf den Pfändungsgläubiger übergeleitet wird. Die Vererbung eines Kuxes richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 ff. BGB), wobei die Gesellschaft in bestimmten Fällen ein Mitspracherecht haben kann, etwa durch Aufnahme- oder Zustimmungsbeschränkungen für die Erben (Prüfung der Geeignetheit oder wirtschaftlichen Verhältnisse). In der Praxis wird der Übergang des Kuxes auf den Erben oder Rechtsnachfolger erst nach Vorlage der Erbnachweise und der Eintragung ins Kuxenbuch wirksam.

Wer haftet bei Kapitalmaßnahmen (z.B. Nachschusspflichten) innerhalb einer Kuxgesellschaft?

Die Haftung des Kuxinhabers für Kapitalmaßnahmen, insbesondere Nachschusspflichten, richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regelungen und den Vereinbarungen in der Satzung der Bergwerksgesellschaft. Während bei den klassischen Gewerkschaften und vielen älteren bergrechtlichen Vereinigungen eine Nachschusspflicht noch ausdrücklich vorgesehen und festgelegt ist, finden sich in modernen Kuxgesellschaften oft Beschränkungen oder gar Ausschlüsse dieser Nachschusshaftung. Die Nachforderung unerlässlicher Mittel durch die Gesellschaftsorgane ist in der Regel an strenge formelle Voraussetzungen, z.B. einen Kuxenversammlungsbeschluss, gebunden. Entzieht sich ein Kuxinhaber der Nachschussleistung, kann dies zur Zwangseinziehung oder zur Verwertung seines Anteils führen. In besonderen Fällen, etwa bei Insolvenz der Gesellschaft, können Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 128 HGB oder ähnlicher Regelungen auch eine Haftungsdurchgriff auf die Kuxeninhaber geltend machen.

Gelten für Kuxe steuerrechtliche Besonderheiten?

Ja, für Kuxe gelten steuerrechtliche Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung der Erträge sowie beim Erwerb und der Veräußerung. Die Einnahmen aus Kuxen, sprich die gezahlten Gewinnanteile, unterliegen der Einkommensbesteuerung (Einkommen- oder Körperschaftsteuer), wobei die Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb je nach Ausgestaltung und Umfang der Beteiligung sowie der Tätigkeit des Inhabers unterschiedlich ausfallen kann. Die Übertragung von Kuxen kann außerdem Grunderwerbsteuer auslösen, sofern dadurch substanzielle Anteile am Gesellschaftsvermögen übertragen werden und dies einer Grundstücksübertragung ähnlich ist. Bei der Veräußerung eines Kuxes ist darüber hinaus ein etwaiger Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Wie erfolgt die rechtliche Kontrolle und Ausübung des Stimmrechts durch Kuxinhaber?

Die rechtliche Kontrolle der Gesellschaft durch Kuxinhaber findet vor allem in der Kuxen- oder Gewerkenversammlung statt, wo grundlegende Beschlussfassungen, wie z.B. Wahl und Abberufung der Verwaltung, Feststellung des Jahresabschlusses, Kapitalmaßnahmen oder Entlastungen, getroffen werden. Das Stimmrecht wird grundsätzlich nach der Stückzahl der gehaltenen Kuxe bemessen und ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Für bestimmte bedeutsame Beschlüsse können qualifizierte Mehrheiten oder sogar Vetorechte festgelegt sein. Ferner besitzen Kuxeninhaber das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Gesellschaftsbücher und können unter Voraussetzungen Anfechtungsklagen gegen unrechtmäßige Beschlüsse erheben. Die Ausübung der Kontrollrechte ist im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen und bergrechtlichen Vorschriften durch Legitimation (Eintragung im Kuxenbuch) und gegebenenfalls Vorlage von Vertretungsvollmachten auszuüben.

Können Kuxe durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen eingezogen oder annulliert werden?

Kuxe können in bestimmten, gesellschaftsrechtlich genau definierten Fällen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen (Amortisation) oder annulliert werden. Die Einziehung erfolgt oft zur Deckung ausstehender Zahlungsverpflichtungen des Inhabers, bei Verstößen gegen gesellschaftliche Pflichten, im Falle der Auflösung der Gesellschaft, bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen (z.B. Rückkauf durch die Gesellschaft) oder im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen. Rechtlich ist hierbei darauf zu achten, dass die Einziehung nur nach Maßgabe der Satzung mitsamt etwaiger Abfindungspflichten und unter Wahrung der Rechte des betroffenen Kuxinhabers erfolgt. In allen Fällen bedarf es einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung sowie der Änderung des Kuxenbuches, womit die Mitgliedschaft des Inhabers insoweit erlischt. Ein Ausgleichsanspruch besteht in der Regel nur, wenn dies gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder aus allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts folgt.