Legal Lexikon

Kreditkauf


Begriff und rechtliche Einordnung des Kreditkaufs

Der Kreditkauf stellt eine besondere Form des Kaufvertrags dar, bei der der Kaufpreis nicht sofort vollständig, sondern ganz oder teilweise zeitlich gestundet in Form von Raten oder einer späteren Einmalzahlung zu leisten ist. Hierbei erlangt der Käufer die Verfügungsgewalt über die Kaufsache bereits bei Vertragsschluss bzw. Lieferung, während der vollständige Kaufpreis sukzessive – in der Regel monatlich – beglichen wird. Kreditkäufe sind in zahlreichen wirtschaftlichen Sektoren verbreitet, insbesondere beim Erwerb langlebiger Wirtschaftsgüter wie Kraftfahrzeugen, Möbeln, Elektrogeräten und Immobilien. Rechtlich gesehen handelt es sich beim Kreditkauf um eine Kombination von Kauf- und Darlehensvertrag.

Abgrenzung zu anderen Vertragsformen

Der Kreditkauf ist abzugrenzen vom Leasing, Mietkauf sowie vom klassischen Ratenkauf und dem gewöhnlichen Kaufvertrag. Im Unterschied zum Leasing geht beim Kreditkauf in der Regel sogleich das Eigentum an der Sache auf den Käufer über, sofern nicht besondere Sicherungsklauseln (wie ein Eigentumsvorbehalt) vereinbart wurden. Beim Ratengeschäft liegt ein Kreditkauf vor, wenn die aufgeschobene Zahlung auf einer Kreditgewährung seitens des Verkäufers (Lieferantenkredit) oder eines Dritten (Finanzierungsinstitut) beruht.

Gesetzliche Regelungen des Kreditkaufs

Allgemeine zivilrechtliche Grundlagen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält die einschlägigen Vorschriften zum Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) und ergänzt diese durch besondere Bestimmungen für Verbraucherverträge und Kreditverträge. Der Verbraucherkredit ist in den §§ 491 ff. BGB umfassend geregelt. Für Kreditkäufe mit Verbrauchern gelten daher zusätzlich die Schutzvorschriften des Verbraucherschutzrechts, namentlich die umfangreichen Informations-, Form- und Rücktrittspflichten.

Kreditkauf als Teilzahlungsgeschäft

Häufig ausgestaltet ist der Kreditkauf als Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 BGB, wonach es sich um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher verpflichtet ist, das Entgelt in Teilbeträgen zu zahlen. Gemäß § 506 BGB kommen zusätzlich zu den kaufrechtlichen Regelungen die Verbraucherdarlehensregelungen zur Anwendung, sofern kein Ausnahmetatbestand (§ 491 Abs. 2 BGB) vorliegt.

Schriftform und Inhalt des Vertrags

Für Kreditkaufverträge mit Verbrauchern ist grundsätzlich die schriftliche Abfassung der Vertragsbedingungen erforderlich (§ 492 BGB). Der Vertrag muss u.a. folgende Angaben enthalten:

  • Gesamtbetrag, Anzahl, Höhe und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
  • Effektiver Jahreszins
  • Vereinbarte Sicherheiten (z.B. Eigentumsvorbehalt)
  • Informationen zum Widerrufsrecht

Verstöße gegen Formvorschriften können zur Nichtigkeit des Vertrags führen oder dem Käufer das Recht zum jederzeitigen Rücktritt eröffnen (§ 494 BGB).

Informations- und Widerrufsrechte

Käufer müssen vor Vertragsschluss rechtzeitig und umfassend über die wesentlichen Vertragsinhalte, insbesondere zur Finanzierung, zum Gesamtpreis, Verzugsfolgen und Widerrufsrecht informiert werden (§§ 491a, 495, 355 BGB). Das Widerrufsrecht kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden.

Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

Im Rahmen des Kreditkaufs ist der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) ein elementares Sicherungsmittel für den Verkäufer. Er bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der gelieferten Sache. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer die Kaufsache herausverlangen. Nach Begleichung der letzten Rate geht das Eigentum automatisch auf den Käufer über.

Weitere Sicherungsrechte können im Vertrag vereinbart werden, etwa Bürgschaften oder Sicherungsübereignungen, insbesondere bei höherwertigen Kaufsachen.

Arten des Kreditkaufs

Teilzahlungskauf (Ratenkauf)

Der Teilzahlungskauf ist die häufigste Erscheinungsform des Kreditkaufs. Charakteristisch ist die Zahlung des Kaufpreises in gleichbleibenden, regelmäßig fälligen Raten über einen bestimmten Zeitraum.

Abzahlungsgeschäft

Synonym zum Teilzahlungskauf wird der Begriff Abzahlungsgeschäft verwendet, rechtlich jedoch war er bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 gesondert im früheren Abzahlungsgesetz (AbzG) geregelt. Heute gelten die genannten Verbraucherschutzregelungen und die Vorschriften zu Teilzahlungsgeschäften.

Finanzierter Kauf

Beim finanzierten Kauf ist die Bezahlung des Kaufpreises an eine von einem Dritten (z. B. Bank, Kreditinstitut) bereitgestellte Finanzierung gekoppelt. Der Käufer schließt hierbei zusätzlich zum Kaufvertrag mit dem Verkäufer einen Kreditvertrag mit der Bank ab, die wiederum den Kaufpreis an den Verkäufer zahlt.

Verbundene Verträge

Oft bestehen verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB, wenn der Kredit ausschließlich zur Finanzierung des konkreten Kaufs bestimmt ist. Die rechtliche Folge ist: Bei Rücktritt oder Widerruf vom Kaufvertrag wird auch der Kreditvertrag rückabgewickelt.

Rechtsfolgen des Kreditkaufs

Gefahrübergang und Schadensersatz

Beim Kreditkauf gelten die allgemeinen Regelungen des Kaufrechts bezüglich Gefahrübergang, Gewährleistung und Schadensersatz. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der Eigentumsvorbehalt greift: Die Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, sodass auch die Gefahrtragung im Einzelfall abweichend geregelt sein kann.

Rücktritt und Rückabwicklung

Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug und sind entsprechende Regelungen im Vertrag vorgesehen, steht dem Verkäufer regelmäßig ein Rücktrittsrecht zu. Im Rahmen verbundener Verträge kann der Widerruf des einen Vertrags zur Rückabwicklung beider Verträge führen (§ 358 BGB).

Verzug und Zwangsvollstreckung

Bei Zahlungsverzug können der Verkäufer neben dem Rücktritt auch Verzugszinsen verlangen (§ 288 BGB) oder – bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt – die Ware herausverlangen oder auf Rückgabe klagen.

Besondere Verbraucherschutzregelungen

Informationspflichten

Umfassende Informationspflichten dienen dem Schutz des Käufers vor Vertragsabschluss. So müssen die Gesamtbelastung, die Konditionen der Finanzierung, das Widerrufsrecht, eventuelle Nebenkosten und Sicherheiten offengelegt werden.

Widerrufsrecht und Rücktrittsrechte

Verbrauchern steht im Kreditkauf ein umfangreiches Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu, das unabhängig von der Form der Kreditierung gilt und eine Rückabwicklung der gesamten Finanzierung ermöglicht.

Ausnahmen und Musterfälle

Zahlreiche Ausnahmeregelungen – etwa bei Kleinkrediten, gewerblichen Kaufleuten oder variablen Zinssätzen – sind in § 491 Abs. 2 und § 506 BGB aufgeführt und bestimmen, wann Verbraucherschutzregelungen nicht zur Anwendung kommen.

Zusammenfassung und Bedeutung im Rechtsalltag

Der Kreditkauf ist aus dem modernen Rechts- und Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Die rechtliche Ausgestaltung verbindet kaufvertragliche und darlehensrechtliche Elemente und unterliegt umfangreichen Verbraucherschutzvorgaben. Käufer und Verkäufer sollten beim Abschluss eines Kreditkaufs die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Sicherungsmechanismen beachten, um Streitigkeiten und rechtliche Nachteile zu vermeiden. Der Kreditkauf ermöglicht Verbrauchern die Finanzierung größerer Anschaffungen, birgt jedoch auch Risiken im Zahlungs- und Verzugsfall, welche durch gesetzliche Schutzvorschriften abgefedert werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte hat der Käufer beim Kreditkauf, wenn die Ware mangelhaft ist?

Beim Kreditkauf stehen dem Käufer die gleichen Gewährleistungsrechte zu wie bei jedem anderen Kaufvertrag nach deutschem Recht (§§ 437 ff. BGB). Das bedeutet, dass der Käufer bei Mängeln zunächst ein Recht auf Nacherfüllung hat, was entweder durch Nachbesserung oder Nachlieferung geschehen kann. Erst wenn diese scheitert, unzumutbar ist oder verweigert wird, stehen dem Käufer weitere Rechte zu, namentlich Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz. Speziell beim Kreditkauf gilt zudem der sog. Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB): Er kann gegenüber dem kreditgebenden Institut dieselben Einreden geltend machen, wie gegenüber dem Verkäufer. Dadurch wird verhindert, dass der Käufer weiterhin Kreditraten zahlen muss, obwohl die Ware mangelhaft oder gar nicht geliefert wurde. Wichtig ist hierbei, dass der Kreditvertrag und der Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB darstellen.

Wann liegt beim Kreditkauf ein verbundenes Geschäft vor und welche Folgen hat das?

Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB liegt vor, wenn Kreditvertrag und Kaufvertrag wirtschaftlich zusammenhängen, typischerweise wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufs dient. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Kreditgeber und Verkäufer kooperieren und der Kredit ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises dient. Die wichtigste Folge: Der Käufer kann, wenn der Kaufvertrag widerrufen oder wegen Mängeln rückabgewickelt wird, auch den Kreditvertrag widerrufen oder beenden. Außerdem kann der Verbraucher Einwendungen aus dem Kaufvertrag (zum Beispiel wegen Nichtlieferung oder Mängel) auch dem Kreditgeber gegenüber geltend machen (sog. Einwendungsdurchgriff), sodass keine weitergehende Zahlungspflicht mehr besteht.

Welche Pflichten hat der Verkäufer beim Kreditkauf hinsichtlich Informations- und Aufklärungspflichten?

Der Verkäufer ist beim Kreditkauf verpflichtet, dem Käufer detaillierte Informationen über das verbundenen Geschäft zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die Identität des Kreditgebers, den effektiven Jahreszins, die Höhe der Raten, die Laufzeit und die Gesamtkreditkosten. Darüber hinaus muss der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht für den Kreditvertrag und die Bedingungen hierfür hingewiesen werden (§ 492 BGB, Artikel 247 EGBGB). Kommt der Verkäufer diesen Pflichten nicht nach, kann das zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führen oder Ansprüche auf Schadensersatz auslösen. Zudem haftet der Verkäufer unter Umständen für Falschberatungen oder unzureichende Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen des Kreditkaufs.

Kann der Käufer den Kreditkauf widerrufen und was sind die rechtlichen Konsequenzen?

Dem Käufer steht beim Kreditkauf als Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, sofern der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde. Der Widerruf ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen möglich. Wird der Kreditvertrag widerrufen und handelt es sich um ein verbundenes Geschäft, ist auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln (§ 358 Abs. 2 BGB). Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren, d.h., der Käufer gibt die Ware zurück und erhält seine Zahlungen sowie ggf. gezahlte Zinsen zurück. Die genauen Rechtsfolgen richten sich danach, in welchem Stadium sich die Vertragsabwicklung befindet und ob die Ware bereits genutzt wurde.

Was passiert bei Zahlungsverzug beim Kreditkauf und welche rechtlichen Schritte kann der Verkäufer einleiten?

Kommt der Käufer beim Kreditkauf in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer zunächst Mahnungen aussprechen, Zinsen verlangen und nach weiteren erfolglosen Mahnungen die Forderung gerichtlich geltend machen. Ab einem bestimmten Verzugszeitpunkt ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzufordern, sofern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Zudem kann der Verkäufer Schadensersatz verlangen. Im Falle eines verbundenen Kreditvertrags ist auch der Kreditgeber berechtigt, den Kreditvertrag zu kündigen und die sofortige Rückzahlung des offenen Saldos zu verlangen. Die rechtlichen Konsequenzen hängen maßgeblich davon ab, ob und wie ein Eigentumsvorbehalt (Sicherungsübereignung) sowie vertragliche Sonderregelungen getroffen wurden.

Welche Rolle spielt der Eigentumsvorbehalt beim Kreditkauf?

Beim Kreditkauf wird in der Regel ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, wonach das Eigentum an der Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich aller Kreditraten) auf den Käufer übergeht (§ 449 BGB). Bis zur letzten Zahlung bleibt der Verkäufer Eigentümer der Ware; der Käufer ist lediglich Besitzer. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, auf Herausgabe der Ware zu bestehen. Dies dient der Kreditsicherung, sodass der Verkäufer im Fall des Zahlungsausfalls zumindest die Möglichkeit hat, die Ware zurückzufordern und neu zu verwerten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt automatisch mit Zahlung der letzten Rate.

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten bei Kreditkaufverträgen zwischen Unternehmen?

Bei Kreditkäufen zwischen Unternehmern gelten viele der verbraucherschützenden Vorschriften, z. B. zum Widerruf oder zum Einwendungsdurchgriff, nicht oder nur eingeschränkt. Grundsätzlich richtet sich das Rechtsverhältnis nach dem BGB (§§ 433 ff. für den Kaufvertrag, §§ 488 ff. für den Darlehensvertrag) und dem HGB. Die Vertragsparteien können viele Aspekte frei vereinbaren, allerdings dürfen sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, etwa zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), verstoßen. Informations- und Widerrufspflichten gelten regelmäßig nur im Verbraucherbereich. Unternehmen wird bei Kreditverträgen eine eigenverantwortliche Risikoprüfung seitens der Rechtsprechung zugemutet.